Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2433-W/02
Behauptete Zahlungen von Provisionen an polnische Vermittlerin
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/2433-W/02vom 07.08.2007Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
bisher noch nicht behandelt worden ist. Die Lebensgefährtin wies darauf
hin, dass sie M.S. zwei mal, einmal im Wiener Büro und einmal am Flughafen
Wien Schwechat persönlich gesehen habe.
Über Befragen durch den Amtsbeauftragen, warum
über Telefon oder Fax zu Frau S. keine Verbindung aufgenommen worden sei,
gab die Lebensgefährtin an, dass Frau S. weder ein Fax, noch ein Telefon
besessen habe. Der Geschäftsführer wies darauf hin, dass sie in einem
staatlichen Unternehmen beschäftigt war (Einwand von der
Lebensgefährtin, das sei ja früher gewesen) und man daher nicht so
ohne weiteres mit ihr Geschäfte machen konnte.
Der Amtsbeauftragte fragte, wie es der Fa. H in O. , BRD
möglich gewesen sei, mit Frau S. in Kontakt zu treten.
Der Geschäftsführer gab an, ein Angestellter der
Fa. H sei nach Polen gefahren, um Geschäfte anzubahnen.
Der Amtsbeauftragte stellte die Frage, ob sich Frau S.
mittels Personalausweis oder Reisepass ausgewiesen habe.
Die Lebensgefährtin gab an, dass sie zwar am Flughafen
einen Reisepass von Frau S. gesehen habe, ihr oder dem Geschäftsführer
gegenüber habe sie sich nie ausgewiesen und zwar deshalb nicht, weil Frau
S. durch einen namentlich genannten Funktionär der Fa. H vorgestellt worden
sei, später sei sie aber nur mehr allein gekommen.
Der Amtsbeauftragte wies darauf hin, dass es für ihn
verwunderlich erscheine, mit jemandem Kontakte abzuschließen, den man
weder telefonisch noch per Fax erreichen könne.
Die Lebensgefährtin gab dazu an, dass es auf Grund
ihrer vorherigen Tätigkeit in einem staatlichen Unternehmen nicht
möglich gewesen sei, sie direkt zu kontaktieren.
Eine (von der Lebensgefährtin) näher genannte
Vermittlerin für frühere Stahlgeschäfte habe auch nie kontaktiert
werden dürfen (Geheimdienst).
Der Amtsbeauftragte wollte wissen, wie die
Verkaufspreisoffenlegung erfolgt sei.
Der Geschäftsführer führte aus, sich
diesbezüglich nicht mehr erinnern zu können.
Ein im Zuge des Berufungsverfahrens über das
Bundesministerium für Finanzen gestelltes Ersuchen des UFS an die Republik
Polen um Amtshilfe auf Basis des EU-Amtshilfegesetzes blieb trotz Urgenzen bis
dato unbeantwortet.
In der am 4. Juli 2007 abgehaltenen mündlichen
Berufungsverhandlung wurde - nach Darlegung des Sachverhaltes durch den
Referenten - ergänzend ausgeführt, dass Frau S. kein Phantom sei,
sondern tatsächlich existiere.
Über Befragen der Vorsitzenden gab der steuerliche
Vertreter an, dass im Jahr 1996 die Fa. H in Deutschland der Hauptabnehmer der
Bw. gewesen sei.
Die Vertreterin des Finanzamtes verwies auf die
Stellungnahme des Finanzamtes und beantragte die Abweisung der Berufung. Seitens
des Finanzamtes werde nicht bezweifelt, dass Frau S. existent sei, zumal ihr das
Schriftstück des Unabhängigen Finanzsenates tatsächlich
zugekommen ist. Es werde jedoch bezweifelt, dass tatsächlich
Provisionszahlungen an Frau S. geflossen seien.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1. Wiederaufnahme des
Verfahrens gem. § 303 Abs. 4 BAO
Die Berufung enthält ein weitwendiges Vorbringen
sowohl zur Rechtsstaatlichkeit des Verfahrensinstrumentes der amtswegigen
Wiederaufnahme des Verfahrens als auch gegen die konkrete Wiederaufnahme im
gegenständlichen Berufungsverfahren. Insbesondere unterstellt die Bw. dem
Verfahrensinstrument der Wiederaufnahme des Verfahrens eine
"nationalsozialistische Prägung", weshalb diese Bestimmung
verfassungswidrig sei.
Zum Vorwurf der Verfassungswidrigkeit ist die Bw. auf das
dem steuerlichen Vertreter bekannte (über eine Beschwerde des Vertreters in
eigener Sache ergangene) Erkenntnis des VwGH vom 14.12.2005, 2001/13/0281 zu
verweisen.
Im Übrigen war aber auf das Berufungsvorbringen
hinsichtlich Wiederaufnahme schon deshalb nicht einzugehen, weil der Bescheid
über die Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich Körperschaftsteuer
für 1996 im Zeitpunkt der Einbringung der Berufung vom 30.11.2000 bereits
rechtskräftig war:
Im Zuge der beantragen Erstreckung der Frist zur
Einbringung einer Berufung (siehe Eingaben vom 16.08.2000 und 29.09.2000) gegen
die auf Grund der Feststellungen der Betriebsprüfung erlassenen Bescheide
vom 17.07.2000 wurde die Verlängerung der Berufungsfrist nur für
Körperschaftsteuer 1994-1996, Umsatzsteuer für 1996 und
Körperschaftsteuervorauszahlungen für 2000 beantragt und mit Bescheid
vom 09.10.2000 auch nur hinsichtlich dieser Abgaben gewährt. In der
Berufung vom 30.11.2000 selbst ist die Wiederaufnahme des Verfahrens im Rubrum
nicht angeführt.
Die Ansuchen um Verlängerung der Berufungsfrist als
auch der diese Fristerstreckung bewilligende Bescheid des Finanzamtes beziehen
sich somit eindeutig lediglich auf die im wiederaufgenommenen Verfahren
erlassenen Körperschaftsteuerbescheide 1994-1996 sowie den
Umsatzsteuerbescheid 1996. Daher hat die Bw. die Berufung (Poststempel:
30.11.2000) gegen die Bescheide über die Verfügung der Wiederaufnahme
(vom 17.07.2000) nach Ablauf der Berufungsfrist erhoben. Die Berufung war
deshalb als verspätet eingebracht zurück zu weisen.
2.
Schätzungsberechtigung
Auf Seite 6, der Berufung, vorletzter Absatz, vermisst die
Bw. die Darlegung der Schätzungsmethode, "sodass die vorgenommene
Schätzung sich einer nachprüfenden Kontrolle entzieht."
Diesbezüglich ist festzustellen, dass im vorliegenden
Berufungsfall keine Schätzung vorgenommen wurde, weshalb sich die
Darstellung einer Schätzungsmethode erübrigte.
3. Provision an
M.S.
Strittig sind die für 1996 nicht als Betriebsausgaben
anerkannten Zahlungen an eine polnische Vermittlerin bzw. Handelsagentin.
Gem. § 4 Abs. 4 EStG 1988 sind Betriebsausgaben
die Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind.
Betriebsausgaben liegen dann vor, wenn die Aufwendungen mit
dem Betrieb in Zusammenhang stehen.
Die Betriebsausgaben sind dem Grunde und der Höhe nach
nachzuweisen, oder, wenn dies nicht zumutbar ist, wenigstens glaubhaft zu
machen.
Die Nachweispflicht für die Betriebsausgaben ergibt
sich aus den allgemeinen Verfahrensvorschriften (§ 138 BAO). Danach
hat der Stpfl die Richtigkeit seiner Ausgaben zu beweisen (vgl. VwGH 26.9.1990,
86/13/0097, zur erhöhten Mitwirkungspflicht bei Auslandsbeziehungen; siehe
auch VwGH 17.9.1997, 93/13/0059); kann ein Beweis nach den Umständen des
Einzelfalls nicht zugemutet werden, so genügt die Glaubhaftmachung (Doralt,
Kommentar zum EStG, 10. Lieferung, Tz 269 zu § 4 und die darin
angeführte Judikatur).
Gemäß
§ 115 Abs 1 BAO besteht für
Abgabenbehörden eine amtswegige Ermittlungsverpflichtung. Dem steht die
Offenlegungs- und Wahrheitspflicht für den Abgabepflichtigen im Hinblick
auf § 119 BAO und die Notwendigkeit, die dargelegten Umstände zu
beweisen bzw glaubhaft zu machen (§ 138 BAO), gegenüber.
Grundsätzlich lastet die Verpflichtung zur Erforschung
der materiellen Wahrheit in erster Linie auf der Behörde, wobei alle
Umstände zu erforschen sind, also auch jene, die für den
Abgabepflichtigen sprechen. Diese Verpflichtung findet jedoch dort ihre Grenzen,
wo der Behörde weitere Nachforschungen nicht mehr zugemutet werden
können.
Wenn daher von einem Abgabepflichtigen Sachverhalte
vorgebracht werden, die ihre Wurzeln im Ausland haben, wo Ermittlungen durch die
inländischen Behörden nicht erfolgen können und dürfen, so
tritt nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die in der BAO
grundsätzlich festgelegte amtswegige Ermittlungspflicht insoweit in den
Hintergrund und erhöht sich im gleichen Ausmaß die Mitwirkungspflicht
des Abgabenpflichtigen (siehe Ritz³, BAO-Kommentar, Tzlen. 10 bis 13. zu
§ 115 sowie die dort zitierte Judikatur des VwGH).
Fest steht, dass dem Finanzamt die Möglichkeit,
Nachforschungen über die angebliche Provisionsempfängerin in Polen
anzustellen, mangels eines entsprechenden Rechtshilfeabkommens wie
beispielsweise mit der Bundesrepublik Deutschland, verwehrt waren.
Aber auch nach dem Beitritt Polens zur Europäischen
Gemeinschaft mit 1. Mai 2004 erwies es sich auf Grund der im konkreten Fall
unterlassenen und lt. Auskunft des Bundesministeriums auch nicht erzwingbaren
Mitwirkung Polens im Rahmen der seit dem Beitritt auch für Polen
verbindlichen Richtlinie der Europäischen Gemeinschaft über die
Amtshilfe im Bereich der direkten Steuern als unmöglich, die Angaben der
Bw. zu überprüfen bzw. nähere Auskünfte über die
angebliche Provisionsempfängerin in Erfahrung zu bringen.
Auf das - von der Betriebsprüfung - nicht
genützte - Anbot hin, die Provisionsempfängerin als Zeugin zwecks
Beseitigung der Bedenken der Betriebsprüfung gegen die Provisionen
einzuvernehmen, wurde die Bw. vom UFS zur Stelligmachung der Zeugin in
Österreich (beim UFS, Außenstelle Wien) aufgefordert.
Daraufhin teilte die Bw. dem UFS mit, dass die Zeugin aus
nicht näher genannten Gesundheitsgründen nicht nach Österreich
kommen könne, sodass eine persönliche Befragung bzw. Einvernahme der
M.S. letzlich aus Gründen, die nicht von der Abgabebbehörde zu
vertreten sind, nicht möglich war.
Die Bw. gab über Aufforderung die aktuelle Adresse der
Zeugin zwecks schriftlicher Zeugeneinvernahme bekannt.
Wie im Sachverhalt dargelegt, wurde versucht, die Zeugin
schriftlich einzuvernehmen.
Anstelle der Beantwortung der an sie gestellten Fragen
teilte die Zeugin in eher holprigem Englisch mit, die an sie gerichteten Fragen
nicht zu verstehen und sich nicht mehr erinnern könne. Einen polnischen
Steuerbescheid für 1996 legte sie ebenfalls nicht bei. Eine Stellungnahme
der Bw. zu der ihr vorgehaltenen, ins Deutsche übersetzten Antwort der
Zeugin unterblieb.
Ein Vergleich der von der Bw. zur Verfügung gestellten
Schriftstücke der angeblichen Provisionsempfängerin mit dem
vorliegenden, der Bw. vorgehaltenen Antwortschreiben führte zu folgenden
Feststellungen:
1. Während vor allem das immer wieder zitierte
Schreiben der Provisionsempfängerin vom 12.02.1996 über die
Provisionsvereinbarungen mit der Bw. in fehlerfreiem Deutsch verfasst wurde, ist
das Antwortschreiben an den UFS nicht einmal in Deutsch sondern in schlechtem
Englisch abgefasst. Darüber hinaus weist die Provisionsempfängerin im
Schreiben darauf hin, dass sie die (in Deutsch) an sie gerichteten Fragen nicht
verstanden habe (und sich im Übrigen auch nicht mehr erinnern könne).
Auch den von ihr verlangten polnischen Einkommensteuerbescheid, aus dem
Schlüsse auf den Erhalt (oder Nichterhalt) der Provisionen gezogen
hätten werden können, legte die Provisionsempfängerin nicht
vor.
Angesichts der Tatsache, dass sie doch seinerzeit
Geschäfte zwischen einem italienischen und einem deutschen Unternehmen im
Bereich von vielen Millionen öS vermittelt haben will, lassen diese
Feststellungen den Zweifel der Betriebsprüfung am Tätigwerden der
Provisionsempfängerin als Vermittlerin als berechtigt erscheinen. Die
Behauptung, "sich nicht erinnern zu können", ist - insbesondere vor dem
Hintergrund, dass M.S. eine angebliche Provision iHv rund 1,200.000,-- öS
zugeflossen sein soll - jedenfalls nicht geeignet, die diesbezüglichen
Behauptung des Geschäftsführers zu verifizieren.
Auch der Umstand, dass die Beantwortung des Fragenvorhaltes
in englischer Sprache erfolgte, wirft einerseits angesichts des in fehlerfreiem
Deutsch abgefassten Schreibens der Provisionsempfängerin vom 12.02.1996 und
andererseits im Hinblick darauf, dass die Lebensgefährtin des
Geschäftsführers anlässlich des Erörterungsgespräches
angegeben hat, Frau S. habe sich in gutem Deutsch verständigen können,
letztlich mehr Fragen auf anstatt zur Aufklärung des maßgeblichen
Sachverhaltes beizutragen.
2. Ein Vergleich der Unterschriften auf den Rechnungen und
dem Schreiben der Provisionsempfängerin vom 12.02.1996 und den im
Arbeitsbogen aufliegenden Rechnungen der Provisionsempfängerin (vom 11.04.,
07.05., 04.06. und 09.08.1996; Arbeitsbogen Bl. 74, 79, 82, 84 und 87), mit der
im Antwortschreiben an den UFS lässt klar erkennen, dass diese
Schriftstücke nicht von der selben Person unterzeichnet worden sein
können, da sie jeweils ein völlig anderes Schriftbild
aufweisen.
3. Bei Bedachtnahme auf das (angebliche) Schreiben der
Provisionsempfängerin vom 12.02.1996, wonach der Bw. nur 2% vom Rohgewinn
vereinbarungsgemäß geblieben und der Rest als Provision an die
Vermittlerin zu bezahlen gewesen wären, wird klar, dass eine solche
Bedingung, die das gesamte wirtschaftliche Risiko auf den Geschäftspartner
abwälzt, den gesamten Rohgewinn - bis auf eine Spanne von 2% - aber dem
Vermittler zuweist, im Wirtschaftleben üblicherweise nicht vorkommt. Wie
dem Berufungsvorbringen der Bw. entnommen werden kann, ist es aber anscheinend
nicht zu dieser Provisionsberechnung gekommen, da vorgebracht wurde, dass
bestimmte, nicht näher genannte Aufwendungen der Vermittlerin als Provision
zu bezahlen gewesen seien.
Ebenso ist die Barausbezahlung von Beträgen in
Höhe von 50.000,00 DM (per 11.04.1996) bzw. 36.105,00 DM (per 09.08.1996)
keineswegs allgemeiner Wirtschaftsbrauch. Vielmehr werden Beträge in
solchen Dimensionen im normalen Wirtschaftleben nur per Überweisung und
nicht in bar geleistet. Abgesehen davon wurde eine Empfangsbestätigung der
M.S. trotz ausdrücklicher Aufforderung nicht vorgelegt, so dass
schließlich ein Nachweis darüber, wem die genannten Beträge
tatsächlich zugeflossen sind, nicht erbracht wurde.
Mangels entsprechender Mitwirkung der Zeugin ungeklärt
bleiben musste letztlich auch der Umstand, dass ein Teil der Provisonen auf
Konten Dritter bei italienischen Banken gezahlt worden sein soll, ohne dass
dafür eine plausible Erklärung seitens der Bw. angeführt wurde.
Der erstmals im Zug des
Erörterungsgespräches gebotene Hinweis, es habe sich um
Subprovisionäre von M.S. gehandelt, erscheint einerseits angesichts der
nicht unbeträchtlichen Summe dieser Beträge (insgesamt wurde nahezu
die Hälfte der vereinbarten Provision auf ausländische Konten
transferiert) als unglaubwürdig und lässt sich andererseits zufolge
der Nichtmitwirkung der angeblichen Vermittlerin - aus welchen Gründen auch
immer - nicht überprüfen, zumal nur Kontonummern und (Teile) des
Namens bzw. der Firma aus den Überweisungen aber keine Adresse oder
sonstige Merkmale bekannt sind.
Mangels Mitwirkung der polnischen Finanzbehörden blieb
auch der Versuch, Klarheit über die behauptete Tätigkeit der
Provisionsempfängerin im Wege eines Amtshilfeersuchens zu schaffen,
erfolglos.
Im Zuge der Prüfung wurde ersucht, die verschiedenen
Provisionsbeträge, die insgesamt mehr als 11% der vermittelten Umsätze
ausmachen, in Zusammenhang mit den jeweiligen Leistungen zu bringen. Eine
entsprechende Aufstellung wurde der Prüferin zwar im Fax vom 07.07.2000
versprochen aber nicht ausgefolgt. Statt dessen wurden der Prüferin zwei
Stellungnahmen des Geschäftsführers der Bw., die er dem steuerlichen
Vertreter übermittelte, zur Verfügung gestellt. Darin legte er seine
Überlegungen, weshalb er die Provisionsbedingungen der M.S. akzeptiert
hatte, dar. Eine Zuordnung der einzelnen Zahlungen zu den entsprechenden
Vermittlungsleistungen erfolgte darin nicht.
Aus den Anbotsschreiben, Zahlungsaufforderungen und
Rechnungen der Provisionsempfängerin ergibt sich in keinem Fall die
Möglichkeit einer konkreten Zuordnung der Leistungen zu den verlangten und
bezahlten Provisionen. Die Provisionszahlungen erfolgten teils bar, teils auf
Konten in Italienund der Schweiz, die außerdem auf fremde Dritte lauten.
Im übrigen erscheint auch die Höhe der geltend
gemachten Provision, die ein Mehrfaches des erklärten Gewinnes des Jahres
1996 ausmacht, als nicht geeignet, die Zahlung derselben als glaubwürdig
erscheinen zu lassen.
Aber auch bei Betrachtung des im Zuge des
Erörterungstermines vom Geschäftsführer und seiner
Lebensgefährtin dargelegten Sachverhaltes wird klar, dass die gewählte
Vorgangsweise im normalen Wirtschaftleben nicht anzutreffen ist. Nach dem
Vorbringen im Erörterungsgespräch wandte sich der
Geschäftsführer der Bw. an den künftigen Kunden, die Fa. H in O.
, Deutschland. Diese habe ihn wiederum an M.S. verwiesen, die Kontakte zu
Lieferanten habe. Ein Funktionär der Fa. H , Hr. Peter Y, habe M.S. mit dem
Bw. zusammengebracht. In der Folge habe die Bw. mit dem Bw. (im Schreiben vom
12.02.1996) vereinbart, den bzw. die Lieferanten zu nennen und habe sich die Bw.
verpflichten müssen, aus diesen Geschäften im Ergebnis den 2%
übersteigenden Rohgewinn als Provision an M.S. abzuliefern (wozu es aber
dann aber wiederum nicht gekommen ist).
Zum einen kam es nach den unwidersprochenen Feststellungen
der Betriebsprüfung nicht zu der solcherart vereinbarten Abrechnung und gab
der Geschäftsführer an, sich an die Art der Abrechnung mit S. nicht
mehr erinnern zu können, zum anderen wird jedem Unbeteiligten klar, dass
die Zwischenschaltung des Bw. sowie der angeblichen Provisionsempfängerin -
von Steuerersparnisgründen abgesehen - überhaupt keinen Sinn macht.
Warum sollte sich ein deutsches Unternehmen eines
österreichischen Zwischenhändlers bedienen und ihm auch noch die
Vermittlerin nennen, statt im eigenen Namen die Geschäfte mit dem
italienischen Lieferanten direkt abzuschließen. Aber selbst wenn diese
Geschäfte der Vemittlung eines Handelsagenten bedurft hätten,
erscheint die Einschaltung der Bw. als Zwischenhändler vom Blickwinkel des
deutschen Abnehmers als aus betriebswirtschaftlicher Sicht völlig verfehlte
Vorgangsweise: Aus welchem vernünftigen Grund sollte das deutsche
Unternehmen, das für den Zweck der Kontaktaufnahme mit S. angeblich einen
Angestellten nach Polen schicken musste, die Bw. als Zwischenhändlerin
einschalten und nicht vielmehr selbst mit S. Geschäfte - ohne Einschaltung
der Bw. und der durch diese Zwischenschaltung verursachten Mehrkosten -
abschließen?
Zusammenfassend ist Folgendes festzuhalten:
Auf Grund der beschränkten
Ermittlungsmöglichkeiten der Abgabenbehörden im Ausland kommt im
gegenständlichen Fall der Mitwirkung des Abgabepflichtigen erhöhte
Bedeutung zu. In diesem Zusammenhang ist ihm zuzumuten, dass er schon bei der
Aufnahme der Geschäftsbeziehung mit einem ausländischen
Geschäftspartner - ganz besonders im Zusammenhang mit Provisionszahlungen
an diesen - in Anlehnung an § 166 BAO mögliche Beweismittel sammelt
und für eine umfangreiche Dokumentation sorgt.
Tatsache ist, dass der Nachweis, dass M.S. die behaupteten
Provisionszahlungen tatsächlich zugeflossen sind, von der Bw. nicht
erbracht wurde. Tatsache ist weiters, dass die behauptete Empfängerin M.S.
den Erhalt dieser Beträge nicht bestätigt hat, sondern vielmehr
behauptet, sich nicht erinnern zu können.
Ob die Frau S. angeblich zugeflossenen Beträge
steuerlich erfasst wurden (was gegebenenfalls ein Indiz für den
tatsächlichen Zufluss gewesen wäre), konnte nicht eruiert
werden.
Schließlich ist festzuhalten, dass auf Grund oben
stehender Ausführungen die Zweifel an der behaupteten
Sachverhaltsdarstellung nicht ausgeräumt werden konnten.
Gem. § 167 Abs 2 BAO hat die Abgabenbehörde
unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des
Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache
als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.
Auf Grund der getroffenen Feststellungen geht der
Berufungssenat 1 in freier Beweiswürdigung davon aus, dass es der Bw. nicht
gelungen ist, die Richtigkeit ihrer Angaben zu beweisen bzw. glaubhaft zu
machen, sodass die strittigen Provisionen nicht als Betriebsausgaben
anzuerkennen waren.
Die Berufung war daher als unbegründet
abzuweisen.
Wien, am 7.
August 2007
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
schriftliche ZeugeneinvernahmeProvisionszahlung nach PolenZahlung auf Konten von Dritten statt auf die der Provisionsempfängerin
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/2433-W/02
- Stammnummer
- 29887
- Gültig
- 07.08.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF