Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2433-W/02
Behauptete Zahlungen von Provisionen an polnische Vermittlerin
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/2433-W/02vom 07.08.2007Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat durch die Vorsitzende
Hofrätin Dr. Judith Leodolter und die weiteren Mitglieder Hofrat Josef
Weber, Peter Grund und Mag. Günter Miniböck im Beisein der
Schriftführerin FOI Andrea Newrkla über die Berufung der Bw.., Handel
mit Sportbekleidung und Sportartikeln, 1130 Wien, Adresse1, vertreten durch
Dynama Wirtschaftstreuhand GmbH, Wirtschaftstreuhänder, 1040 Wien,
Wohllebengasse 13, vom 30. November 2000 gegen die Bescheide des
Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf, vertreten durch Dr. Eleonore Ortmayr, vom
17. Juli 2000 betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich
Körperschaftsteuer für 1996 und Körperschaftsteuer 1996 nach der
am 4. Juli 2007 in 1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7,
durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung entschieden:
Die Berufung
gegen den Bescheid betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich
Körperschaftsteuer 1996 wird gem § 273 Abs. 1 BAO
als verspätet eingebracht zurück gewiesen.
Die Berufung
gegen den Körperschaftsteuerbescheid für 1996 wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die
Berufungswerberin (=Bw.) ist eine im Jahr 1988 gegründete GmbH. An der Bw.
waren im Gründungszeitpunkt lt. aktenkundigem Gesellschaftsvertrag die Fa.
X Holding Inc. Zug, Schweiz mit öS 400.000,00 und der
Geschäftsführer und nunmehrige Alleineigentümer JS mit
öS 100.000,00 beteiligt. Geschäftsgegenstand waren "der Handel
mit Waren aller Art, insbesondere mit Eisen und NE-Metallen, die Verwertung von
Altmaterialien und Schrott aller Art, alle Abbruch-, Zerkleinerungs-, Sortier-,
Anpassungs-, Umwandlungsarbeiten bei Metallen und Materialien aller Art, alle
Sortier-, Anpassungs-, Umwandlungs- und Wiederinstandsetzungsarbeiten bei
Altmaterialien; im allgemeinen alle Geschäfte und Arbeiten, die sich direkt
oder indirekt, vollständig oder teilweise auf den Gesellschaftszweck
beziehen." Bis einschließlich 1995 wurde in den Erklärungen als
Betriebsgegenstand Handel mit Eisen und Metallen angegeben. Erstmalig in den
Erklärungen für 1996 wurde "Handel mit Sportbekleidung, -artikel"
angegeben und der Standort (innerhalb Wiens) verlegt.
Bei
der Bw. fand über den Zeitraum 1994 bis 1996 eine Außenprüfung
statt. Die Prüferin wies darauf hin, dass im Zuge der Prüfung
korrigierte Bilanzen und Erklärungen für das Jahr 1996 abgegeben
worden seien. Seitens der Betriebsprüfung werde von den neuen
Bemessungsgrundlagen ausgegangen.
Neben
nicht strittigen Feststellungen hinsichtlich Beteiligung am Vermögen der
Bw. (Tz. 17 des Berichtes), über eine erforderliche Korrektur des
Warenlagers sowie den Ansatz einer Forderung (Tz. 18, Gewinnauswirkung
öS 0,00), und eines Wareneinkaufes "E" (Tz. 19, Gewinnauswirkung
öS 2.191.000,00) und von Zinsen für Gesellschafterdarlehen
(Tz. 20, Gewinnauswirkung öS 365.870,12) sind für das
Berufungsverfahren vor allem die Feststellungen unter Tz. 21 von
Bedeutung:
"Tz.
21 : Provision S.
Im
Jahr 1996 wurden von der Bw Vermittlungsprovisionen in Gesamthöhe von
öS 1.229.150,54 (Aufstellung siehe unten) an Frau M.S. , J. Warszawa
ausbezahlt. Im Zuge der Prüfung wurde das Unternehmen mehrmals
aufgefordert, entsprechende Vereinbarungen, Abrechnungen, detaillierte
Aufstellungen usw. vorzulegen. In einem Schreiben vom 19.05.2000 wird nur
allgemein auf die Geschäftsbeziehungen zwischen Frau S. und der Firma
verwiesen. Demnach bestehen bereits seit 15 Jahren Geschäftsbeziehungen aus
dem früheren Stahlgeschäft, in welchem Frau S. nach wie vor tätig
ist aber auch in anderen Sparten des Warenhandels zur Zeit involviert
ist.
Auf
Verlangen der Abgabenbehörde, die Vermittlungsprovisionen den einzelnen
Geschäftsabschlüssen zuzuordnen, wurde seitens des geprüften
Unternehmens lediglich eine pauschale Gegenüberstellung der gesamten
Umsätze zu den Provisionen nachgereicht, welche einen Prozentsatz von 11,38
% ergibt bzw. wurde im Schreiben vom 28.09.1999 auf (Anmerkung: richtig wohl
"von") Akontozahlungen entsprechend den anfallenden Kosten gesprochen. Eine
Aufstellung der Kosten wurde nicht vorgelegt; ebenso wurde in einer Vereinbarung
vom 12.2.1996 mit Frau S. festgehalten, dass die Bw die Verkaufspreise offen zu
legen hat, 2% des Umsatzes erhält und die Differenz an Frau S. auszuzahlen
ist. Eine dementsprechende Aufgliederung wurde jedoch bis dato nicht
nachgereicht.
Die
Bezahlung dieser Provisionen erfolgte zum Teil bar (ohne
Empfangsbestätigung, Zeitpunkt der Fälligkeit, Ort der Zahlung) bzw.
auf ein Konto bei der Banca Commerciale Italiano, Filiale di Venezia-Mestre, via
Porte Marghera, an: NG.; bzw. wurden DM 80.000,00 auf ein Konto bei der
AMRO Bank in CH -6830 A/Chiasso überwiesen. Auf der Rechnung vom 4.6.1996
in Höhe von DM 80.000,00 wurde die Höhe der Provision nur
händisch dazugeschrieben.
Bei
der Rechnung vom 7. Mai 1996 wird von einem Guthaben gesprochen, von
welchem ein gewisser Teil überwiesen werden sollte. In den Bilanzen der Bw;
wurden jedoch keine dementsprechenden Verbuchungen gefunden bzw. konnten keine
Aufstellungen nachgereicht werden.
Im
vorliegenden Fall konnte vom Abgabepflichtigen nicht nachgewiesen werden, dass
die Leistung tatsächlich stattgefunden hat, darüber hinaus erscheint
der Abgabenbehörde der wirtschaftliche Gehalt sehr zweifelhaft. Es liegt
ein sehr krasses Missverhältnis zwischen der Höhe dieser Aufwendungen
einerseits und dem Umfang der dafür denkmöglichen erhaltenen
betriebsrelevanten Leistungen sowie dem Umfang des Betriebes vor. Die
Provisionen können daher nicht als betrieblich veranlasste Ausgaben
anerkannt werden."
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DM
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Datum
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Bezahlung
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50.000,00
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11.04.1996
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Barbezahlung
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9.300,00
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07.05.1996
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Auslandsüberweisung (NG.) Banca Commerciale
Italinate -Filiale di Venezia-Mestre
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80.000,00
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04.06.1996
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Auslandsüberweisung nach A / Chiasso
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36.105,00
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09.08.1996
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Barbezahlung
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175.405,00
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1.229.150,54
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ATS
Mit Eingaben vom 16. August 2000
bzw. vom 29. September 2000 wurden jeweils Fristverlängerungsanträge
folgenden Inhaltes eingebracht: "Namens
und im Auftrag unseres Mandanten ersuchen wir um Verlängerung der
Rechtsmittelfrist für die Bescheide über die Festsetzung der
Körperschaftsteuervorauszahlung 2000, der Körperschaftsteuer 1994 bis
1996 sowie der Umsatzsteuer 1996, vom 17.07.2000, eingelangt am 20.07.2000 bis
30. September 2000 bzw. 30. November 2000."
Die innerhalb der erstreckten
Berufungsfrist (hinsichtlich Umsatzsteuer 1996 und Körperschaftsteuer 1994
bis 1996) eingebrachte Berufung wurde wie wie folgt begründet:
"Die Bescheide werden ihrem gesamten Inhalt nach
angefochten.
Die Wiederaufnahme des Verfahrens erfolgte gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO aufgrund der Feststellungen der
abgabenbehördlichen Prüfung, die der darüber aufgenommenen
Niederschrift bzw. dem Prüfungsbericht zu entnehmen sind. Daraus ist auch
die Begründung für die Abweichungen vom bisherigen Bescheid zu
ersehen.
Der Prüfungsbericht erfüllt seine ihm zugedachte
Aufgabe, wenn er der zuständigen Behörde als Grundlage für die
zufolge der Prüfung zu treffenden Maßnahmen zu dienen vermag, also
die Gründe für eine gebotene Wiederaufnahme des Verfahrens darlegt und
die Grundlagen (Bemessungsgrundlagen) für geänderte (neue)
Sachbescheide liefert, die sie jeweils unter Darlegung der Ermittlungsergebnisse
und Prüfungsfeststellung dergestalt, dass der Bericht als Begründung
der nachfolgenden Bescheide herangezogen werden kann.
Die Erfordernisse, die an den Prüfungsbericht zu
stellen sind, sind dann erfüllt, wenn die Wiederaufnahme- und
Sachbescheide, die aufgrund der Betriebsprüfung ergehen, zu Ihrer
Begründung auf dem Betriebsprüfungsbericht verweisen können und
die behördlichen Maßnahmen in der Tat in den Berichtfestellungen ihre
vollkommene Rechtfertigung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht und
die Bescheidinhalte im Bericht eine hinreichende Erklärung ihrer Gestaltung
finden.
Wenn der Behörde für die von ihr zu treffenden
Maßnahmen Erklärungen und Begründungen geboten, für ihr
Vorgehen einsichtige, plausible und gemessen an den Gegebenheiten geradezu
zwingende Schritte des Vorgehens vorgezeichnet werden, kann der Bericht als
taugliche Bescheidbegründung dienen. Vermag der Bericht diese Aufgabe zu
erfüllen, so entspricht er den ihn von den Prüfungsvorschriften
abverlangten Erfordernissen, im selben Maß muss aus dem Blickwinkel der
ihm zugedachten Aufgabe einer Bescheidbegründung als ausreichend erachtet
werden. Je überzeugender der Bericht die auf seinem Feststellungen
beruhenden Bescheidmaßnahmen zu begründen vermag, je zwingender die
Folgerungen, desto deutlicher ist die ihm zugedachte Aufgabe
erfüllt.
Wird der Prüfungsbericht den Wiederaufnahmebescheiden
und den geänderten, neu zu erlassenden Sachbescheiden zugrunde gelegt, dann
sind allfällige Mängel des Berichts wie Unvollständigkeiten,
Widersprüche, unzutreffende Sachverhaltsannahmen und fehlerhafte rechtliche
Beurteilungen im Ergebnis Mängel der Begründung des Bescheides der
Abgabenbehörde. Einwendungen gegen den Prüfungsbericht sind somit
Einwendungen gegen den darauf beruhenden Bescheid, Mängel des
Prüfungsberichtes sind Mängel der Bescheidbegründung (Stoll in
BAO-Kommentar zu § 150 Punkt 2. und 3., Seite 1671, 2. Band,
Orac-Verlag Wien 1994),
Diesen soeben aufgezeigten Erfordernissen entspricht jedoch
der Prüfungsbericht und damit auch die Bescheide in keiner Weise.
Gemäß Punkt 5.8.2.3.1 der neuen Dienstanweisung
für Betriebsprüfung ("Betriebsprüfungsrichtlinien) sind die
festgestellten Tatsachen und die Wege der Sachverhaltsermittlung
(Schlussfolgerung, Erfahrungssätze), die für die Abgabenerhebung von
Bedeutung sind, knapp, übersichtlich gegliedert und sachbezogen
darzustellen. In die Sachverhaltsfeststellungen ist auch die Art der
aufgenommenen Beweise sowie deren Würdigung aufzunehmen. Die bloße
Darlegung der rechtlichen Würdigung, aus welchen sodann auf den zugrunde
gelegten Sachverhalt geschlossen werden soll, reicht nicht aus
(Koller/Biro/Lattner/Lindenthal, Die neue Dienstanweisung für die
Betriebsprüfung, Orac-Verlag, Wien, 1988, Seite 92 und 93).
Der Betriebsprüfungsbericht, auf den sich die
angefochtenen Bescheide stützen, weist aber selbst nur apodiktische
Feststellungen auf, die sich mit der rechtlichen Würdigung decken, ohne
dass jedoch eine Beweiswürdigung stattfindet, wieso der Bericht zu den
Feststellungen kommt, die in ihm getroffen werden und ist daher der
Betriebsprüfungsbericht aus diesem Grunde für die
Bescheidbegründung nicht brauchbar.
a) Grundsätzliches zur Begründung
§ 93 Abs 3 lit a sieht vor,
dass jeder Bescheid eine Begründung zu enthalten hat, wenn ihm ein
Anbringen (§ 85 Abs 1 oder 3) zugrunde liegt, dem
nicht vollinhaltlich entsprochen wird, oder wenn er von Amts wegen erlassen
wird.
Das gesetzliche Gebot, Bescheide zu begründen, wird
als Ausdruck eines rechtsstaatlichen Verwaltungsverfahrens angesehen (Walter -
Mayer,
Verwaltungsverfahrensrecht5,
Rz 418). Verletzungen können somit unter Umständen die
Verfassungsrechtssphäre berühren.
Das innere Ausmaß der Begründungspflicht wird -
wie schon oben erwähnt - letztlich durch das von der Rechtsordnung in
seiner Allgemeinheit grundsätzlich anerkannte und durch die konkreten
Gegebenheiten des Verfahrens des näheren geprägte
Rechtsschutzinteresse der Partei bestimmt. Den an die Begründung zu
stellenden Anforderungen ist aus diesem Blickwinkel gesehen dann genüge
getan, wenn aufgrund dieser sowohl die Partei wie auch die
Rechtsmittelbehörden die Annahmen, Gedankengänge, Ableitungen und
Folgerungen der Behörde erkennen und diese Schritt für Schritt
prüfen können.
Das Maß der Begründung ergibt sich auch daraus,
dass die kontrollierenden Höchstgerichte allein auf Grund der
Begründung sich in die Lage versetzt sehen müssten, den Bescheid auf
seine Rechtmäßigkeit prüfen zu können (ähnlich zum
Beispiel VwGH 10.6.1950), entscheidend ist vielmehr die objektive Gewähr
der Beschaffung des Verständnisses von den Gedanken, die zu den
schließlichen Bescheidergebnissen führten. Das Gebot der Verschaffung
der Möglichkeit, an Hand der Begründung die zum Bescheid
führenden Ausgangspositionen der Behörde, die Stufen des Verfahrens
(Erhebungen, Beweisverfahren), die Wege der Schlussfolgerungen und die
schließlichen Ergebnisse der Gedankenfolgen erkennen zu können, dient
somit dem Rechtsschutz. Dieser kann von der Partei nur verfolgt werden, wenn ihr
die Nachprüfung des Bescheides an Hand der zu diesem führenden
gedanklichen Schritten nicht verwehrt ist. Der entscheidende leitbildartige
Ordnungsgesichtspunkt für das Ausmaß der Begründung ist somit
der der Nachvollziehbarkeit und der abstrakten Möglichkeit der
Nachprüfung durch die Rechtsmittelbehörden einerseits um den VwGH
zufolge seiner Kontrollbefugnis (Art 129 B-VG) andererseits. Das Fehlen
einer Begründung oder eine unvollständige Begründung würde
aber den Gerichtshof in der Wahrnehmung dieser Aufgabe ebenso
beeinträchtigen wie die Partei an der Erfüllung der
Prozessvoraussetzung der "Behauptung" der Rechtswidrigkeit
(Art 130 Abs 1 B-VG) das Wort "Behauptung" nicht als leere
Mutmaßung, sondern eine als von (an Hand der Bescheidbegründung
gewonnener) Überzeugung getragener Aussage verstanden.
b) Näheres zum Inhalt und zum Ausmaß der
Begründung
Die Begründung des Bescheides hat Klarheit über
die zum Bescheid führenden tatsächlichen Annahmen der Behörde und
ihre rechtlichen Erwägungen zu schaffen (VwGH 1.7.1981, 3518/80 A).
aa) Sachverhaltsannahme, Tatfragen
Die Begründung hat den für das Verständnis
erforderlichen vollständigen sachverhaltsmäßigen Bezug der von
der Behörde im Ergebnis angenommen Erfüllung der
tatbestandmäßigen Voraussetzungen für die Nominierung der
bescheidmäßigen Gestaltungen herzustellen (vgl. VwGH 19.10.1981,
3335, 3419/87).
Die Begründung muss also erkennen lassen, welchen
Sachverhalt die Behörde ihrer Entscheidung zugrunde gelegt hat und aus
welchen Erwägungen sie zur Ansicht gelangt ist, dass dieser Sachverhalt
(und gerade dieser) vorliegt und dass dieser dem Tatbestand der in Betracht
kommenden Norm entspricht oder nicht entspricht (zum Beispiel VwGH 21.2.1989,
87/15/33). Es genügt somit nicht die Feststellung, dass ein bestimmter
Sachverhalt angenommen wurde, sondern es muss gesagt werden, aus welchen
bestimmten Gründen gerade dieser Sachverhalt als maßgebend erachtet
wurde (siehe auch VwGH 24.10.1986, 84/17/151). Dabei muss erkennbar sein; dass
die Ausgangsgrundlagen des gedanklichen Verfahrens in einem einwandfreien
Verfahren gewonnen wurden (vgl. etwa VwGH 21.9.1983, 83/17/48 f), sowie welche
Schlüsse in welcher Gedankenfolge mit welchem Ergebnis hieraus gezogen
wurden. Aus der Begründung muss zudem hervorgehen, ob die gezogenen
Schlüsse den Gesetzen folgerichtigen Denkens entsprechen (VwGH 13.3.1978,
1891 f/77 A).
In der Begründung muss also auch angegeben werden,
welche Beweismittel herangezogen wurden (VwGH 4.7,1974, 1061/73), welche
Erwägungen maßgebend waren, ein Beweismittel dem anderen vorzuziehen
(VwGH 14.11988, 87/16/127), und welche Auswertungen mit welchen Ergebnissen die
Würdigung des Beweismittels ergeben hat (vgl. ähnlich VwGH 16.12.1983,
82/17/162). Zu widersprechenden Beweisergebnissen muss die Behörde im
einzelnen Stellung nehmen und schlüssig darlegen, was sie veranlasst hat,
den Beweiswert und inneren Wahrheitsgehalt des einen Beweismittels höher
einzuschätzen als den des anderen (vgl. etwa VwGH 1.3.1983, 82/14/198), und
welche Schlüsse (mit welchen Gründen) aus dem als maßgebend
erachteten Beweismittel gezogen wurden. Ein diesen Grundsätzen
entgegenstehendes Vorgehen und das dadurch bedingte mangelhafte Verfahren
würde nicht durch den Hinweis auf die zustehende freie Beweiswürdigung
durchschrittene Gedankengang und die hiebei gewonnenen Eindrücke, die
dafür maßgebend waren, eine Tatsache als erwiesen oder als nicht
gegeben anzunehmen, sind in der Begründung darzulegen (zum Beispiel VwGH
10.9.1980, 102/80 A). Die Behörde kann zwar Beweisanträge, die ihr
unerheblich erscheinen, ablehnen, in der Begründung ist aber auch hiezu
Stellung zu nehmen und es sind die Erwägungen darzulegen, die zur Annahme
der Unerheblichkeit der angebotenen beziehungsweise nicht aufgegriffenen
Beweismittel führten (beispielsweise VwGH 11.7.1963, 149/62 A). Dies gilt
auch für konkrete Einwände, die eine Partei gegen die
Vollständigkeit oder Richtigkeit der Ermittlungsergebnisse (etwa im Zuge
des Parteiengehöres) erhoben hat.
Die Behörde hat jedenfalls die Erwägungen, die
sie veranlassten auf Grund eigener Ermittlungen und Ermittlungsergebnisse
Tatsachen als erwiesen anzunehmen und die gegenteiligen Behauptungen als
bedeutungslos, unerheblich oder unzutreffend zu erachten, klar darzulegen (siehe
auch VwGH 29.11.1982, 82/12/79).
Ein hohes Maß der Begründungspflicht verlangen
Schätzungen nach § 184. Bei Schätzungen ist im Bescheid
insbesondere anzuführen, von welchen Ermittlungsergebnissen die
Behörde ausgegangen ist, auf welche Weise sie zu den Ergebnissen gelangt
ist, welche Schlussfolgerungen tatsächlicher Art aus den
Ermittlungsergebnissen gezogen wurden und welche Erwägungen hierfür
maßgebend waren (VwGH 18.11.1983, 82/17/163), Dabei muss die Behörde
zur Erreichung des Zieles der Schätzung, nämlich der sachlichen
Richtigkeit des Schätzungsergebnisses, das in der Feststellung von
Besteuerungsgrundlagen besteht, die die größte Wahrscheinlichkeit
für sich haben, im Rahmen des Schätzungsverfahrens auf alle vom
Abgabenpflichtigen substantiiert vorgetragenen, für die Schätzung
relevanten Behauptungen eingehen (VwGH 22.6.1983, 83/13/51, 59 f u 13.12.1985,
84/17/34). Es sind somit nicht (nur) alle Tatsachen festzustellen, aus denen
sich die Schätzungsberechtigung dem Grunde auch (Anmerkung: richtig wohl
"nach") ergibt und die das angenommene Schätzungsergebnis der Höhe
nach rechtfertigen, sondern auch die aktenkundigen oder von der Partie
substantiiert vorgebrachten gegen die Schätzung und gegen das
Schätzungsergebnis sprechenden Tatsachen. Es ist die Auseinandersetzung mit
allen vernünftigen Erwägungen zufolge möglicherweise
entscheidungsbedeutsamen Feststellungen, Annahmen und Behauptungen geboten (vgl.
VwGH 8.11.1983, 83/14/70 85 f.).
Die Feststellungen im Tatsachenbereich, also die
Sachverhaltannahme und insbesondere die Beweisverfahrensergebnisse sind deswegen
von Bedeutung, weil an Hand der Bescheidbegründung die Prüfung
möglich sein muss, ob die Ermittlungen und deren Auswertung in einem
einwandfreien Verfahren zustande gekommen sind sowie ob die - zur Annahme des
dem Bescheid zugrunde gelegten Sachverhaltes führenden Schlussfolgerungen
den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen entsprechen. Somit muss sich aus
der Begründung auch erschließen lassen, ob die Behörde die
Grundlage ihrer Entscheidung in einem einwandfreien Denkprozess unter
Berücksichtigung der Gebote der Sachlogik gewonnen hat.
Verstöße gegen die angeführten
Grundsätze sind in der Regel als Verletzungen des Verfahrensrechtes zu
beurteilen (im Verwaltungsgerichtshofverfahren Rechtswidrigkeit wegen Verletzung
von Verfahrensvorschriften; VwGH 19.3,1987, 1827/75 A; 25.1.1989, 87/13/73 u
13.9.1989, 88/13/245). Dies vor allem dann, wenn die Partei durch diese
Mängel in der Verfolgung Ihrer Rechte behindert ist beziehungsweise
(abstrakt gesehen) der VwGH in der Nachprüfung des Bescheides behindert ist
(vgl. VwGH 22.6.1980, 911/79; siehe jedoch auch lit c sublit cc desselben
Punktes),
cc) Begründungspflicht von
Ermessensentscheidungen
Auch Ermessensentscheidungen sind zu begründen (zur
Entwicklung der Judikatur und Lehre siehe beispielsweise Stoll, Ermessen im
Steuerrecht, 4. ÖJZ 1970, I/2, 70; und Stoll, ÖStZ 1971, 82).
Es obliegt somit der Behörde, in der Begründung
die für die Ermessensübung maßgebenden Umstände und
Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung
durch die Partei des Verwaltungsverfahrens und für die Nachprüfbarkeit
des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des
Gesetzes (Art 130 Abs 2 B-VG) erforderlich ist (VwGH,
verstärkter Senat, 25.3.1980, 3273/78 A). Der Gedanke der Rechtsverfolgung
und des Rechtsschutzinteresses als Leitlinie für das innere Ausmaß
der Begründung (vgl. Gassner in Sprung - König,
Entscheidungsbegründung, 279) wird auch und vor allem bei
Ermessungsentscheidungen als grundlegend erachtet (siehe für viele
Antoniolli - Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht2 , 252, Bernhard in Ermacora et
alii, Allgemeines Verwaltungsrecht, 89, Hofer- Zeni, Das Ermessen, 143, alle mit
weiteren Literaturhinweisen; VwGH 25.3.1980, 3272/78 A).
In Abgabenverfahren haben sich zufolge § 20
Ermessensentscheidungen in den Grenzen zu halten, die das Gesetz dem Ermessen
zieht. Innerhalb dieser vom Gesetz gezogenen Grenzen sind
Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter
Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Bei
Auslegung dieser Bestimmung wird dem (unbestimmten) Gesetzesbegriff "Billigkeit
die Bedeutung von "Angemessenheit in Bezug auf berechtigte Interessen der
Partei" und dem Begriff "Zweckmäßigkeit" die Bedeutung
"öffentliches Interesse, insbesondere an der Einbringung der Abgaben"
beigemessen. Demgemäß obliegt es der Behörde, in der
Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung
maßgebenden Umstände und Erwägungen aufzuzeigen, nämlich
vor allem welche Umstände in die Abwägung nach diesen Gesichtspunkten
einbezogen wurden und welche schließlich für die Annahme des
Übergewichtes der einen oder anderen Richtung entscheidend waren (VwGH
24.10.1986, 84/17/186).
Als Leitlinie für das innere Maß der
Begründung gilt, dies sei an dieser Stelle nochmals gesagt, für
Ermessensentscheidungen ebenso wie auch für Entscheidungen auf Grund
zwingenden Rechtes die Gewährleistung der Rechtsverfolgung durch die Partei
des Verwaltungsverfahrens (VwGH 23.10.1987, 84/17/220) und der
Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes hinsichtlich der Übereinstimmung
mit dem Sinn des Gesetzes (zum Beispiel VwGH 16.9.1980, 1079/79 A).
Es ist also eine Darlegung dahingehend geboten, ob ein
unter einen Ermessenstatbestand fallender Sachverhalt vorliegt oder nicht (siehe
sublit aa desselben Punktes und ermessensspezifisch zum Beispiel VwGH 22.3.1979,
2313, 2319, 2329 f/76 A), welche Bedeutung den die Ermessensnorm ausmachenden
Gesetzesbegriffen fallbezogen beigemessen wird (insoweit gilt sublit bb
desselben Punktes) und schließlich welche Erwägungen in die gebotene
Interessenabwägung einbezogen worden sind und welche Erwägungen
schließlich den Ausschlag für die konkrete Ermessensübung, sohin
für die Entscheidung, gegeben haben (vgl. insbesondere VwGH 20.9.1984,
82/16/105, sowie die dort angeführte Lehre und Rechtsprechung).
Da bei Ermessensentscheidungen "im Sinne des Gesetzes"
vorzugehen ist, ist eine Auseinandersetzung mit den anzuwendenden (Ermessen
einräumenden) Gesetzesbestimmungen erforderlich.
Die Erwägungen, die zur Ermittlung des Sinnes der
jeweils anzuwendenden Vorschrift (wenn auch in Verbindung mit § 20)
führten und die Gründe des schließlichen Festlegens im erkannten
Rahmen sind sachverhaltsbezogen darzulegen. Wenn es auch im Wesen des Ermessen
liegt, dass der Behörde eine gewisse Wahlmöglichkeit eingeräumt
ist, so setzt diese voraus, dass die zur Auswahl stehenden
Lösungsmöglichkeiten erkannt werden, erst dann kann die Wahl getroffen
werden. Die zur schließlichen (Wahl-)Entscheidung führenden Wege,
Feststellungen und Folgerungen gehören zur Begründung. (Stoll, a.a.O.
zu § 93.6, Seite 963 1. Band).
Hinsichtlich der vorgenommenen Schätzungen fehlt im
Prüfungsbericht entgegen Punkt 5.8.2.3.4 der
Betriebsprüfungsrichtlinien die Darlegung der angewandten
Schätzungsmethode, sodass die vorgenommene Schätzung sich einer
nachprüfenden Kontrolle entzieht.
Die Begründung des Ermessensgebrauches bei der
Wiederaufnahme des Verfahrens besteht im Ankreuzen einer bereits vorgedruckten
Begründung, was deshalb rechtswidrig ist, weil damit der gegebene
individuelle Fall in ein vorgegebenes Schema gepresst wird, wobei der Text
dieser vorgedruckten Begründung deshalb nichts sagend ist, weil er auf
sämtlich Fälle einer Wiederaufnahme zutrifft und auf die spezifischen
Besonderheiten des vorliegenden Einzelfalles infolge seiner Formelhaftigkeit
überhaupt nicht eingehen kann und eingeht, sodass diese Begründung
sich ebenfalls einer nachvollziehenden Kontrolle entzieht und daher
unüberprüfbar ist.
Dazu kommt noch, dass keine andere der
österreichischen Verfahrensordnungen so viele Wiederaufnahmen vorsieht wie
das Abgabenverfahren nach der BAO.
Dies ist offensichtlich darauf zurückzuführen,
dass dieses Verfahren in der Zeit der nationalsozialistischen Besetzung
Österreichs in Form der Reichsabgabenordnung in Österreich
eingeführt und durch Beibehaltung deren Regelungen (allerdings ungegossen)
(Anmerkung: richtig wohl "umgegossen") in die nunmehr "verösterreichischte"
Form der BAO der österreichischen Rechtsordnung aufgepfropft wurde.
Das System besteht darin, dass - abweichend von allen
anderen österreichischen Verfahrensordnungen, die vor Erlassung des
Bescheides ein Ermittlungsverfahren vorsehen, im Rahmen der Abgabenordnung
dieses Ermittlungsverfahren praktisch immer erst nach Erlassung des Bescheides
und zwar oft jahrelang danach (!!) durchgeführt wird, was letztlich zu
einer jahrelang zu ertragenden Rechtsunsicherheit führt, die dem
österreichischen Rechtsdenken fremd ist.
Es wird nämlich durch diese Regelung wie im
gleichgeschaltenen Ameisenstaat nationalsozialistischer Prägung das
Staatsinteresse weit über das Individualinteresse gestellt, was einer
demokratischen Grundordnung, wie sie der Österreichischen Bundesverfassung
zugrunde liegt völlig konträr ist.
Aus diesem Grunde widerspricht daher die Regelung, ein
Ermittlungsverfahren im Abgabenverfahren regelmäßig erst nach
Bescheiderlassung durchzuführen, was die Durchbrechung der Rechtskraft der
bereits erlassenen Bescheide oft nach Jahren zur Folge hat, dem § 1
des Rechtsüberleitungsgesetzes, weil dies typischerweise
nationalsozialistisches Gedankengut darstellt und ist somit im Sinne der zuletzt
zitierten Gesetzesstelle sogar verfassungswidrig.
Dennoch sei zu den einzelnen von der Betriebsprüfung
vorgenommenen Beanstandungen eingegangen:
1. betriebliche Veranlassung - Betriebsausgabe
Im Betriebsprüfungsbericht Tz. 21 wird lapidarisch
festgehalten, dass es sich nicht um betrieblich veranlasste Ausgaben handelt.
Diese Feststellung stützt sich als Begründung eigentlich nur auf den
Verweis, die Bw wäre der Aufforderung seitens des Finanzamtes nicht
nachgekommen, Aufzeichnungen, Berechnungen und Erklärungen vorzulegen.
Dem halten wir entgegen, dass es sich bei den Zahlungen an
Frau M.S. um Zahlungen, die ins Ausland geleistet wurden, handelt.
Dazu führt Doralt, Einkommensteuergesetz, Kommentar,
Teil l bis III §§ 1-32 3. Auflage, unter § 4 Tz 269 ff
unter f) Nachweis der Betriebsausgaben, nicht belegbare Betriebsausgaben,
Empfängernennung wie folgt aus: "Die Nachweispflicht für die
Betriebsausgaben ergibt sich aus den allgemeinen Verfahrensvorschriften. Danach
hat der Stpfl. die Richtigkeit seiner Ausgaben zu beweisen (vgl. E 26.6.1990,
86/13/0097, 1991 432 zu erhöhten Mitwirkungspflicht bei
Auslandsbeziehungen); kann ein Beweis nach den Umständen des Einzelfalls
nicht zugemutet werden, so genügt die Glaubhaftmachung..."
Weiters wird unter Tz 273 ausgeführt, dass
"...bei Provisionszahlungen an Empfänger im Ausland eine inländische
Steuer idR nicht verkürzt werden kann, entspricht es dem Gesetzeszweck,
für solche Ausgaben in erster Linie nur den Nachweis zu verlangen, dass die
Provision (an einen Dritten) bezahlt worden ist (notwendig für den
Geschäftsabschluss war), nicht aber den Namen des Empfängers im
Ausland.
Obwohl es sich im Falle der Provisionszahlungen an Frau
M.S. um Auslandszahlungen gehandelt hatte, ist von Anfang an der Name und die
Adresse der Empfängerin vorgelegen. Außerdem haben wir mehrmals im
Namen unserer Mandantin der Prüferin vorgeschlagen, Frau S. persönlich
zu kontaktieren, was jedoch stets als nicht notwendig abgelehnt wurde.
Die Frage - welche Geschäfte den Provisionszahlungen
zugeordnet werden können - wurde mehrfach erörtert und festgestellt,
dass sich die Summe aller Geschäfte, die im Jahre 1996 getätigt
wurden, von Frau S. vermittelt wurden. Die Erklärung, weshalb die Zahlungen
zu den vermittelten und abgewickelten Geschäften in einem so genannten
"Missverhältnis" (11,38 %) stehen, ist in der Kontinuität der von Frau
S. für die Bw hergestellten Geschäftsbeziehungen, die sich seither
über Jahre erstrecken zu finden. Der Geschäftsführer, JS , hat
auch immer wieder auf seine langjährige Bekanntschaft mit Frau S. , die aus
dem ehemaligen Stahlgeschäft herrührt, hingewiesen, woher er auch
seine Gewissheit bezog, dass die von Frau S. vermittelten Geschäfte seine
Umsätze auch für die Zukunft nicht nur sicherstellen, sondern sogar
steigern werden. Der Sportartikelhandel erfolgt ja in einer hoch sensiblen
Branche (starker Konkurrenzdruck, Mode, etc.), in der die Umsätze
langfristig vorweg geplant und sichergestellt werden müssen.
2. Stattfinden der Leistung
Im letzten Absatz der Tz. 21 wird festgehalten, dass eine
tatsächliche Leistungserbringung nicht nachgewiesen werden konnte. Auch
hier muss auf die Ausführung unter 1. betriebliche Veranlassung -
Betriebsausgabe bezüglich der Aufforderung, mit Frau S. doch in Kontakt zu
treten, hingewiesen werden, die ja mehrmals zurückgewiesen wurde. Den
Schluss zu ziehen, dass die Leistungen nicht erbracht werden, nur aufgrund nicht
einfach nachvollziehbarer Zahlungsströme entbehrt jedoch jeglicher
Sachkundigkeit. In der erläuternden Literatur zum aktuellen
Einkommensteuergesetz hat sich jedenfalls noch kein Hinweis darauf gefunden,
dass schwierig nachzuvollziehende Zahlungsströme auf ein Nichterbringen von
Leistungen schließen lässt. Auf keinen Fall kann damit eine 100 %ige
Aberkennung der Aufwendungen der Bw begründet werden......"
Das Finanzamt holte daraufhin eine
Stellungnahme der Prüferin zur
Berufung ein:
"Die eingebrachte Berufung richtet sich gegen die
Wiederaufnahme der o. a. Bescheide und gegen die Nichtanerkennung der
Provisionszahlungen an Frau S. in Höhe öS 1.229.150,54
(Tz. 21 des Prüfungsberichtes).
1. Wiederaufnahme für 1996
Im Zuge der Prüfung wurde für 1996 eine
korrigierte Bilanz und Erklärungen vorgelegt (siehe auch Tz. 17 des
Prüfungsberichtes). Die Abweichungen sind aus der beiliegenden Aufstellung
(Seite 231 des Arbeitsbogens), die im Rahmen der Prüfung von der
Prüferin erstellt wurde, ersichtlich.
2. Umsatzsteuer für 1996
Der Wiederaufnahme gem. § 303 (4) BAO wurden
die im Rahmen der Prüfung übernommenen berichtigten
Umsatzsteuererklärung zurgrunde gelegt. Durch die Betriebsprüfung
erfolgten keine Abänderungen.
3, Provisionszahlungen 1996 an Frau S.
Bei abgabenrechtlichen Beziehungen zum Ausland besteht
erhöhte Mitwirkungspflicht des Abgabepflichtigen, insbesondere dann, wenn
die behördlichen Ermittlungsmöglichkeiten diesfalls eingeschränkt
bzw. sogar unmöglich sind.
Neben der erhöhten Mitwirkungspflicht des
Abgabepflichtigen besteht eine erhöhte Offenlegungspflicht. Darunter ist
prinzipiell das vollständige und wahrheitsgemäße Aufklären
des Sachverhaltes von sich aus zu verstehen, sodass sich die Abgabenbehörde
ein klares Bild von den für sich maßgebenden Umständen
verschaffen kann.
Neben der oben angeführten Mitwirkungs- und
Offenlegungspflichten besteht noch die Beweismittelbeschaffungspflicht.
§ 90 Abs 2. 1, Satz der deutschen
Abgabenordnung bestimmt ausdrücklich, dass "die Beteiligten die
erforderlichen Beweismittel zu beschaffen" haben. Dadurch sollt verhindert
werden, dass ein Beweis, auf sich unerreichbar im Ausland befindlicher
Beweismittel, nicht erhoben werden kann. Der Hintergrund ist die
Gleichmäßigkeit der Besteuerung.
In der österreichischen BAO findet sich zwar keine
derart ausdrückliche Regelung, allerdings leitet sich aus der Judikatur
gleichfalls eine derartige Verpflichtung ab. Auch die Beweisvorsorgepflicht ist
bei Auslandsbeziehungen maßgebend. Diese stellt eine Steigerung der
Beschaffungspflicht dar bzw. macht diese überhaupt erst möglich. Es
handelt sich hierbei um eine Verpflichtung, für eine mögliche und
rechtzeitige Beweisbeschaffung Vorsorge zu treffen, was bedeutet, dass der
Abgabepflichtige bereits bei Geschäftsabschluss jene Rechnungen bedenkt und
vereinbaren muss, die ihm später die erforderlichen
Nachweismöglichkeiten verschaffen. Die österreichische Lehre leitet
diese Verpflichtung aus § 138 Abs. 2. BAO
(arg.:"Richtigkeit zu beweisen'') ab.
Die erhöhte Mitwirkungs- und Offenlegungspflicht, die
Beweismittelbeschaffungs- und Beweisvorsorgepflicht wurden sicher nicht in dem
Maße vom Abgabepflichtigen nachgegangen, die es der Abgabenbehörde
erlaubt, die Geschäftsbeziehung anzuerkennen."
Die Bw.
äußerte sich zur
Stellungnahme der Prüferin wie
folgt:
"In Beantwortung des Ersuchen um Ergänzung vom
15.5.2001, eingelangt am 17.5.2001, führen wir wie folgt aus:
Ad. Punkt 3, Provisionszahlungen 1996 an Frau S. :
Im wesentlichen verweisen wir auf die Ausführungen in
der Berufung vom 30.11.2001 der Seiten 7 und 8 sowie auf die mehrmals
vorgeschlagene Möglichkeit, Frau S. persönlich zu kontaktieren.
Ergänzend zu § 138 Abs 1 und
2 BAO halten wir fest, dass der Aufzeichnungspflicht nachgekommen wurde,
indem sowohl die Rechnungen, als auch deren Begleichung buchhalterisch, den
Belegen entsprechend, erfasst und auch im Rahmen der Prüfung vorgelegt
wurden. In § 138 Abs. 1 wird zwar die "Richtigkeit zu beweisen"
angeführt, jedoch wird im letzten Satz ausdrücklich, im Falle der
Unzumutbarkeit der Beweiserbringung, auf das Genügen der Glaubhaftmachung
verwiesen.
Wir stellen den Antrag, den Geschäftsführer,
Herrn JS , in Sachen Provisionszahlung an Frau S. einzuvernehmen und
verbleiben."
Nach Vorlage der Berufung wurde die Bw. auf Grund ihres im
Berufungsverfahren gestellten Antrages auf Einvernahme der in Polen
ansässigen Frau M.S. als Zeugin vom UFS aufgefordert, diese bis
spätestens 30. November 2005 am Sitz des UFS, Außenstelle Wien,
stellig zu machen.
Der steuerliche Vertreter teilte dem UFS mit, er habe
unverzüglich mit der Zeugin Kontakt aufgenommen. Jedoch sei die Zeugin
körperlich nicht in der Lage nach Österreich zu reisen. Als Grund
dafür wurde auf das Alter und den (nicht näher erklärten)
Gesundheitszustand der Zeugin verwiesen, der durch ein ärztliches Gutachten
belegt werde. Das Gutachten sei bereits angefordert worden. (Anmerkung: Die
Vorlage des Gutachtens ist bis dato nicht erfolgt.) Die Zeugin sei jedoch
bereit, die an sie zu stellenden Fragen mittels einer eidesstattlichen
Erklärung in Polen zu beantworten.
Ein weiterer Vorhalt erging an
die Bw.:
"Bezugnehmend auf Ihre
Äußerung vom 21.11.2005 wird festgehalten, dass die Aufforderung
zwecks Stelligmachung der Zeugin M.S. beim UFS, Außenstelle Wien, durch
Ihren im Berufungsverfahren gestellten Antrag auf Zeugeneinvernahme erforderlich
wurde, zumal dem UFS wie auch dem Finanzamt eine Einvernahme der Zeugin in Polen
nicht gestattet ist.
Der UFS nimmt zur Kenntnis,
dass eine Stelligmachung der Zeugin im Inland innerhalb absehbarer Zeit aus
Gründen der Gesundheit der Zeugin nicht möglich ist.
Der in der Bundesabgabenordnung
verankerte Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel schließt
die Vorlage von sogenannten "eidestättigen Erklärungen" nicht aus,
wenngleich einem solchen Beweismittel nicht die gleiche Beweiskraft wie einer
Zeugeneinvernahme zukommen kann; dies aus folgenden Gründen:
Zum einen hat die Behörde
keine Überprüfungsmöglichkeit, ob der Inhalt einer solchen
Erklärung auch tatsächlich von der jeweiligen Person stammt und zum
anderen besteht bei einer solchen Erklärung keine mittels Strafdrohung
gesicherte Wahrheitspflicht.
Sie werden abschließend
eingeladen, die derzeit gültige Adresse der M.S. in Polen bekannt zu geben,
damit eine schriftliche Befragung erfolgen kann."
Der steuerliche Vertreter gab die polnische Adresse der
Zeugin (in Warschau) bekannt.
Im Zusammenhang mit einem Anruf eines Sachbearbeiters des
steuerlichen Vertreters vom 7. April 2006 ersuchte der Referent um
Mitteilung, ob die Zeugin die Vermittlung im Jahr 1996 in ihrer Eigenschaft als
Angestellte eines Unternehmens/einer Behörde oder im Rahmen eines eigenen
Unternehmens (einer Handelsagentur) durchgeführt habe. Der Sachbearbeiter
gab an, darüber nichts zu wissen. Er werde diese Fragen an die
Lebensgefährtin des Geschäftsführers weiterleiten. Der Referent
teilte dem Sachbearbeiter des steuerlichen Vertreters mit, dass er als
Beweismittel für die Zahlung der Provision an die Zeugin einen polnischen
Einkommensteuerbescheid akzeptieren würde, aus dem der Erhalt der Provision
hervorgehe.
Nachdem die benötigten Auskünfte nicht erteilt
wurden, rief der Referent in der Kanzlei des steuerlichen Vertreters an und
erhielt die Auskunft, dass der seinerzeitige Sachbearbeiter nicht mehr in der
Kanzlei beschäftigt sei. Der steuerliche Vertreter selbst werde sich tel.
melden. (Der versprochene Rückruf erfolgte nicht.)
Daraufhin wurde die genannte Zeugin schriftlich
einvernommen. Die schriftliche Zeugeneinvernahme hatte folgenden Inhalt:
"Sie wurden im Rahmen einer
Betriebsprüfung von der Bw: als Zeugin genannt. Der UFS forderte die Bw:
auf, Sie zur Zeugenaussage beim UFS in Wien einzuladen (=stellig zu machen). Die
Bw: teilte dem UFS jedoch mit, dass Ihnen wegen Ihres schlechten
Gesundheitszustandes eine Reise nach Österreich nicht zugemutet werden kann
und daher eine Zeugeneinvernahme Ihrerseits nur schriftlich möglich ist.
Im Zusammenhang mit einem
offenen Rechtsmittel betreffend das Jahr 1996 werden Sie daher ersucht,
nachstehende Fragen zu beantworten:
1. Legen Sie dem
unabhängigen Finanzsenat (=kurz: UFS) Ihre Beteiligung bzw. Ihre Mitwirkung
an der Vermittlung von Geschäften der Bw: , Wien, im Jahr 1996 dar.
Insbesondere ist zu erklären, wie bzw. auf Grund welcher Gelegenheiten es
Ihnen möglich war, die Vermittlung von Geschäften zum deutschen
Unternehmen H herzustellen, dies vor dem Hintergrund, dass sowohl die Bw: als
auch Sie selbst früher ausschließlich im Stahlgeschäft
tätig waren.
2. Stellen Sie dem UFS die
genaue Berechnung Ihrer im Jahr 1996 der Bw: in Rechnung gestellten Provisionen
zur Verfügung.
Aus einem dem Senat
vorliegenden Schreiben geht hervor, dass die Bw: Ihnen die Verkaufspreise offen
zu legen hatte und die Rohgewinnspanne bis auf 2% des jeweiligen Umsatzes unter
welchem Rechtsgrund auch immer an Sie abzuliefern hatte.
Gab es darüber hinaus
weitere schriftliche oder mündliche vertragliche Vereinbarungen? Stellen
Sie dem Senat bitte Kopien dieser Vereinbarungen zur Verfügung bzw. geben
Sie bitte den Inhalt allfälliger mündlicher Vereinbarungen betreffend
das Jahr 1996 dem UFS bekannt.
Nach Darlegung der Bw: haben
Sie im Zusammenhang mit der Vermittlung im Jahr 1996 selbst Spesen getragen, die
Ihnen von der Bw: ersetzt worden seien, so dass es zu einem ungewöhnlich
hohem Verhältnis Ihrer verrechneten Provision zur Höhe der
vermittelten Geschäfte kam. Sie werden eingeladen die 1996 im Zusammenhang
mit der Vermittlung der Geschäfte an das deutsche Unternehmen H von Ihnen
getragenen Aufwendungen wie folgt darzustellen: Datum, Grund und Höhe sowie
Empfänger der jeweiligen Zahlung.
3. Darüber hinaus wurde
festgestellt, dass ein Teil der von der Bw: für das Jahr 1996 geltend
gemachten Provisionen bar - ohne Empfangsbestätigung - an Sie ausbezahlt
worden sein soll, der übrige Teil der Provisionen aber auf Konten bei
italienischen und Schweizer Banken überweisen wurde. Bei der Zahlung auf
das Konto einer italienischen Bank wurde außerdem festgestellt, dass aber
nicht Sie sondern ein unbeteiligter Dritter, als Kontoinhaber ausgewiesen
wurde.
Sie werden ersucht, dem UFS die
Gründe für diese Vorgangsweise darzulegen und nachzuweisen, wie Ihnen
letztendlich die auf die italienischen und Schweizer Bankkonten eingezahlten
Provisionen zugekommen sind. Sie werden ersucht, dem UFS über den Zugang
der Provisionen entweder Bankkontoauszüge aus dem Jahr 1996 oder
Auszahlungsbestätigungen zur Verfügung zu stellen.
4. Schließlich werden Sie
ersucht, dem UFS Kopien ihrer Steuererklärungen und Bilanzen für das
Jahr 1996 samt den an Sie ergangenen Einkommensteuerbescheid zur Verfügung
zu stellen."
Einige Zeit nach Ablauf der gestellten Frist langte eine
Antwort der Zeugin in englischer Sprache ein: "Please forgive the delay in
replying but my only excuse is that I don't understand any matters you mentioned
in your letter. I don't remember any questions you put in the letter."
Eine Kopie der "Zeugenaussage" samt Übersetzung erging
an den steuerlichen Vertreter zur Kenntnisnahme und Gegenäußerung.
Eine Gegenäußerung langte nicht ein.
Im Arbeitsbogen der Betriebsprüfung liegen im
Zusammenhang mit den nicht anerkannten Provisionen folgende Schreiben auf:
Ein Fax des steuerlichen Vertreters vom 07.07.2000, in dem
er der Prüferin mitteilt, dass die gesamten Auslandsgeschäfte des
Jahres 1996 von Frau S. vermittelt wurden. "Da die Auslandsumsätze 1996 ATS
10.800.374,04 betrugen und die Provisionszahlungen i.H.v. ATS 1.229.150,54
geleistet wurden, ergibt sich somit ein Prozentsatz von 11,38". .... Eine
Aufstellung der Provisionszahlungen im Verhältnis zu den vermittelten
Geschäften wurde uns ebenfalls für die nächsten Tage zugesagt
(Arbeitsbogen B. 69, 70)."
Darstellung
der Geschäftsbeziehungen des Geschäftsführers der Bw. an den
steuerlichen Vertreter vom 28.09.1999:
"Betrifft:
Auskunft über Frau M.S. Anfrage der Steuerprüfung am 28.09.1999.
Anlässlich meiner Tätigkeit im Stahlhandel, habe ich Frau S. als sehr
verlässliche und korrekte Angestellte in führender Position bei der
Firma St in Warzawa schon vor ca. 15 Jahren kennen und schätzen gelernt. Zu
dieser Zeit lagen meine Geschäftsinteressen nur im Stahlgeschäft. Frau
S. ist heute noch bei St beschäftigt, ist aber auch in anderen Sparten des
Warenhandels tätig. 1996 hat uns Frau S. Geschäfte unterbreitet, die
auch in die folgenden Jahren weiterlaufen würden. Da sie hohe Kosten
für den Aufbau einer dauernden Verbindung aufbringen musste, wurde
vereinbart, dass Bw, mehrere Akontozahlungen, entsprechend der anfallenden
Kosten, im voraus leisten sollte. Für uns stand die Entscheidung an, die
Kosten zu tragen oder das Angebot abzulehnen. Wir haben uns für die
Vorauszahlung entschieden, was sich aus heutiger Sicht in jedem Fall als
richtige Entscheidung herausgestellt hat. Schon im folgenden Jahr 1997 hat sich
die im Vertrauen geleistete Vorauszahlung durch weitere von Frau S. vermittelte
Geschäfte amortisiert. Frau S. steht jederzeit für ein Gespräch
mit den entsprechenden Sachbearbeitern zur Verfügung und würde
nötigenfalls auch nach Wien kommen."
Schreiben
des Geschäftsführers der Bw. an den steuerlichen Vertreter vom
05.06.2000:
"Betrifft:
Steuerprüfung: Provisionen an Frau M.S.
Frage:
Wie errechnen sich die gezahlten Provisionen aus den einzelnen
Geschäftsabschlüssen?
Die
Bemessung einer Provision basiert in aller Regel, auf der Art der bei dem
Geschäft vermittelten Ware. So wird z. B., im Stahlgeschäft, wo es
sich meist um gleiche Ware mit viel Tonnage von relativ niedrigem Wert, handelt,
die Provision mit einem kleinen Betrag pro Tonne vereinbart. Bei den völlig
anders gearteten Geschäften, wie sie in der Anfrage angesprochen sind,
wäre dies wegen der Vielfalt der Waren mit unterschiedlichen Preisen schon
allein technisch nicht vollziehbar. Insbesondere bleibt bei Einkaufsabschluss
noch offen, mit welchem Preis die Ware wieder abgesetzt werden kann. Vom guten
Verdienst bis zum Verlustgeschäft sind alle Risiken offen. Beim Käufer
liegt die Entscheidung, das angebotene Geschäft anzunehmen oder abzulehnen.
Die Höhe der verlangten Provision richtet sich nach dem Umfang und
besonders nach der Marktfähigkeit der angebotenen Ware. Es ist ein
großer Unterschied, ob nur ein einzelnes Geschäft von einem
Vermittler angeboten wird, oder ob es sich um eine vertrauensvolle
Zusammenarbeit über viele Jahre handelt. Bezüglich der von unserer
Firma an Frau S. gezahlten Provisionen verweise ich daher auf meine Darstellung
vom 28. 9. 1999."
Zahlungsaufforderungen
von M.S. vom 7.05.1996 betr. DM 9.300,00 (Arbeitbogen Bl. 74) und DM 80.000
(Arbeitbogen Bl. 79) auf ein Drittkonto in Italien. (Anmerkung: Beide
Aufforderungen wurden in fehlerfreiem Deutsch verfasst.)
Rechnung
der M.S. vom 11.04.1996 ("Aus dem von mir vermittelten Warengeschäft und
des sich daraus ergebenden mit zustehenden Betrages berechne ich Ihnen hiermit
DM 50.000,00 und bitte um baldigen Ausgleich, Arbeitsbogen Bl. 84)
Rechnung
der M.S. vom 09.08.1996 ("Mir stehen aus mit Ihnen getätigten
Warengeschäften DM 21.105,00 und DM 15.000,00 = DM 36.105,00
zu, die ich Ihnen hiermit in Rechnung stelle. Ich bitte um entsprechenden
Ausgleich.", Arbeitsbogen Bl. 87)
Weiters
finden sich im Arbeitsbogen Kopien von Kontoauszügen der Bw. und
(Auslands)Überweisungsaufträge.
Schreiben
M.S. v. 12.02.1996:
"Betr..:
Ihr Einkauf durch mich vermittelt von
ElHe., Schweiz
Nachdem
wir lange Zeit nicht mehr zum Geschäftsabschluss gekommen sind, freue ich
mich ganz besonders unserere angenehme Geschäftsverbindung mit einem ersten
Abschluss neu zu beginnen.
Sie
werden mit meinem Lieferanten, nachdem von mir die Preise ausgehandelt wurden,
die Abwicklung - so, wie die Verantwortung für dieses Geschäft -
direkt übernehmen.
Sie
haben sich verpflichtet mir Ihre Verkaufspreise offen zu legen.
Sie
erhalten vereinbarungsgemäß für dieses Geschäft 2% auf den
von Ihnen an Ihren Kunden fakturierten Wert. Die Differenz werden Sie
entsprechend meinen Weisungen gegen Rechnung auszahlen bzw. transferieren.
Ich
bitte um Gegenbestätigung" (Arbeitsbogen B. 82)
Nach Erhalt der Ladung für die ursprünglich auf
den 27.06.2007 anberaumte und über Ersuchen der Amtspartei auf den
04.07.2007 verschobene Berufungsverhandlung gab der steuerliche Vertreter an,
der Geschäftsführer sei in dieser Zeit nicht im Inland und könne
daher nicht an der Berufungsverhandlung teilnehmen. Er betonte aber wie bereits
im Berufungsverfahren die Bedeutsamkeit seiner Anwesenheit im Zusammenhang mit
der Berufungsfrage. Um eine neuerliche Verschiebung der Berufungsverhandlung zu
vermeiden, dem Geschäftsführer aber die Möglichkeit zu geben, die
Geschäftsbeziehungen zur polnischen Vermittlerin auch mündlich
vorzutragen, wurde ein Erörterungsgespräch anberaumt.
Zum Erörterungstermin erschienen neben dem geladenen
Geschäftsführer auch dessen Lebensgefährtin, MG, der steuerliche
Vertreter und ein mit der Sache vertrauter Verteter der Amtspartei.
Nach kurzer Darstellung des Sachverhalts und des
Berufungsbegehrens durch den Referenten wurde die Sach- und Rechtslage
erörtert:
Auf Grund des schlechten Hörvermögens des
Geschäftsführers richtete die Lebensgefährtin die Fragen an ihn,
die dann nach seiner Zustimmung von ihr beantwortet wurden.
Der Geschäftsführer, befragt nach seinem
beruflichen Werdegang gab an, dass er ab dem Jahr 1972 Geschäftsführer
eines Walzwerkes in Pa. bis zu seiner Pensionierung im Jahre 1988 war.
Auf die Frage, wie er Frau M.S. kennen gelernt habe, wurde
angegeben, dass dies erst nach dem Fall der Mauer (1989) der Fall war. Ein
deutsches Unternehmen, mit Sitz in O. habe ihm geraten, sich an Frau S. zwecks
Anbahnung von Geschäften, zu wenden. Es handelte sich dabei um die Fa.H in
O., BRD. Es wurde ergänzt, dass dieser Kontakt nicht unmittelbar nach dem
Mauerfall, sondern einige Jahre später erfolgt sei. Es habe auch
persönlichen Kontakt mit Frau S. gegeben. Frau S. habe persönlich
Geschäfte geführt, habe keiner Handelsagentur angehört. Sie habe
ein eigenes Unternehmen betrieben. Ob Frau S. Geschäftsräume bzw. ein
Büro in Polen besessen habe, könne nicht angegeben werden, da sie der
Geschäftsführer in Polen nie besucht habe. Jedenfalls hatte sie in
Österreich kein Büro.
Das Schreiben vom 12. Februar 1996 wurde verlesen. Auf die
Frage, ob eine schriftliche Änderung dieses Vertrages erfolgt sei,
antwortete die Lebensgefährtin, nach Rücksprache mit dem
Geschäftsführer, dass eine diesbezügliche Änderung lediglich
mündlich erfolgt sei. Frau S. habe sich nicht schriftlich festlegen wollen
und auf die im Osten übliche Handschlagsqualität verwiesen.
Über Befragen wurde ausgeführt, dass Frau S. sich
in gutem Deutsch verständigen habe können.
Die Lebensgefährtin wies darauf hin, dass sich der
Geschäftsführer an die Fa. H in O. gewandt habe, die den Kontakt mit
Frau S. herstellte. In der Folge habe sich Frau S. beim
Geschäftsführer gemeldet und ihm den Lieferanten und ihre
Provisionsansprüche genannt.
Der Referent wies darauf hin, dass die Zahlungen teils bar
erfolgt, teils auf Konten in der Schweiz (Chiasso), zum Teil nach Italien
überwiesen worden seien. Auffällig dabei sei, dass die jeweiligen
Konten, auf die überwiesen wurde, nicht auf die Provisionsempfängerin,
sondern auf eine Firma oder auf eine Person "A." oder "FC" lauteten.
Die Lebensgefährtin gab dazu an, bei diesen
Empfängern habe es sich offensichtlich um Subprovisionäre von Frau S.
gehandelt. Die Lebensgefährtin wies in diesem Zusammenhang darauf hin, dass
die Ware großteils aus Italien bezogen wurde, weshalb die Vorgangsweise
der Zahlung auf ein italienisches Konto erklärbar erscheint.
Der Referent zitierte das Antwortschreiben von Frau
S..
Der Referent wies darauf hin, dass auch die Unterschriften
auf den ursprünglichen Schreiben der Frau S. mit dem auf dem
Rückschein, mit dem die Zeugeneinvernahme übermittelt wurde,
offenkundig nicht übereinstimmen.
Der steuerliche Vertreter nahm Einsicht in die
Schriftstücke, auf denen sich Unterschriften von M.S. befinden.
Die Lebensgefährtin erklärte zur Problematik,
dass die Antwort nicht in Deutsch, sondern in Englisch erfolgte, sie vermute,
dass sie Angst vor der polnischen Finanz habe.
Der Referent stellte es den anwesenden Parteien frei, sich
zur Problematik der Provisionsempfängerin zu äußern, falls dies
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
schriftliche ZeugeneinvernahmeProvisionszahlung nach PolenZahlung auf Konten von Dritten statt auf die der Provisionsempfängerin
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/2433-W/02
- Stammnummer
- 29887
- Gültig
- 07.08.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF