Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0324-S/07
Ausbildungskosten bei Ausbildung zur klinischen Psychologin und Gesundheitspsychologin
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0324-S/07vom 07.08.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Eine Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG ist gegeben, wenn versucht wird, die fachliche Qualifikation für den angestrebten Beruf ernsthaft und zielstrebig zu erwerben. Dieses Bemühen um den Ausbildungserfolg muss nach außen erkennbar sein. Ist die theoretische Ausbildung auf gelegentliche Wochenendkurse beschränkt, dann muss die praktische Ausbildung in hinreichender Intensität durchgeführt werden.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vom 2. April 2007 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land vom 8. März 2007, StNr.,
betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Seitens des Finanzamtes wurde am 31.1.2007 die
Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe durchgeführt und
die Bw aufgefordert, eine Ausbildungsbestätigung vorzulegen.
Am 7.2.2007 brachte die Bw einen Antrag auf
Weitergewährung der Familienbeihilfe bis April 2008 ein.
Mit Bescheid vom 8.3.2007 forderte das Finanzamt die
Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag für den Zeitraum vom Oktober
2006 bis Februar 2007 im Betrag von Euro 1.018,00 (€ 763,50 an FB und
€ 254,5 an KG) zurück.
Dageben brachte die Bw am 2.4.2007 Berufung ein. Mit
Berufungsvorentscheidung vom 20.4.2007 wies die Abgabenbehörde I. Instanz
die Berufung als unbegründet ab, weil die Ausbildung nur am Wochenende
absolviert werde und keine Zeitvorgaben für die Praxisausbildung gegeben
seien, weshalb die Ausbildungszeit nicht die überwiegende Zeit in Anspruch
nehme.
Am 18.5.2007 stellte die Bw den Antrag auf Vorlage der
Berufung an die Abgabenbehörde II. Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist, ob in der Absolvierung der postgraduellen
Ausbildung zur klinischen Psychologin und Gesundheitspsychologin eine
Berufsausbildung iSd § 2 Abs. 1 lit. b FLAG zu erblicken ist.
Gemäß
§ 4 Psychologengesetz setzt die
selbständige Ausübung des psychologischen Berufes gemäß
§ 3 Abs. 1 den Erwerb theoretischer und praktischer fachlicher Kompetenz
voraus.
Die hierfür relevanten Bestimmungen der §§ 5
und 6 Abs. 1 Psychologengesetz lauten:
"§ 5. (1) Der Erwerb
theoretischer fachlicher Kompetenz hat in einer Gesamtdauer von zumindest 160
Stunden zu erfolgen und Kenntnisse und Erfahrungen der klinischen Psychologie
und der Gesundheitspsychologie praxisorientiert zu
vertiefen.
(2) Jedenfalls
folgende Lehrinhalte sind zu
vertiefen:
1. Grundlagen und
Methoden der Gesundheitsvorsorge und der
Gesundheitsförderung;
2.
klinisch-psychologische Diagnostik;
3. psychologische
Interventionsstrategien und therapeutische
Grundhaltungen;
4.
Rehabilitation;
5.
psychologische Supervision;
6.
Gruppenarbeit;
7. Psychiatrie,
Psychopathologie, Psychosomatik und
Psychopharmakologie;
8.
Erstellung von Gutachten;
9.
Ethik;
10. institutionelle,
gesundheitsrechtliche und psychosoziale Rahmenbedingungen.
§ 6. (1) Der Erwerb
praktischer fachlicher Kompetenz hat
1. durch eine psychologische
Tätigkeit im Rahmen einer im psychosozialen Feld bestehenden Einrichtung
des Gesundheits- oder Sozialwesens in der Gesamtdauer von zumindest 1480
Stunden, davon zumindest 150 Stunden innerhalb eines Jahres in einer
facheinschlägigen Einrichtung des Gesundheitswesens und
2. durch eine die
psychologische Tätigkeit gleichzeitig begleitende Supervision in der
Gesamtdauer von zumindest 120 Stunden, die anhand konkreter Fälle eine
unterstützende Hilfestellung und Beratung samt der Möglichkeit der
Selbstreflexion gewährleistet, zu erfolgen."
§ 2 Abs. 1 lit. b FLAG enthält nähere
Regelungen, unter welchen Voraussetzungen eine Berufsausbildung vorliegt, nur
bei Besuch von unter § 3 des Studienförderungsgesetzes fallenden
Einrichtungen (im Wesentlichen also bei Universitätsstudien).
Aufgrund fehlender gesetzlicher Definition haben sich in
der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes folgende Kriterien für das
Vorliegen einer Berufsausbildung herauskristallisiert. Ziel einer
Berufsausbildung iSd § 2 Abs. 1 lit. b FLAG ist, die fachliche
Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen.
Es muss das ernstliche und zielstrebige, nach außen erkennbare
Bemühen um den Ausbildungserfolg gegeben sein (VwGH 21.10.1999, 97/15/0111,
20.11.1996, 94/15/0130, 16.11.1993, 90/14/0108).
Da nach § 4 Psychologengesetz die selbständige
Ausübung des psychologischen Berufes den Erwerb theoretischer und
praktischer fachlicher Kompetenz iSd §§ 5 und 6 voraussetzt, liegt
auch in der postgradualen Ausbildung dem Grunde nach noch eine Berufsausbildung
nach § 2 Abs. 1 lit. b FLAG vor.
Es ist aber in einem zweiten Schritt zu
überprüfen, ob die Art der gewählten Ausbildung in zeitlicher
Hinsicht eine genügend zielstrebige Berufsausbildung überhaupt
ermöglicht. Eine (theoretische) Ausbildung nur an Wochenenden würde
diese Voraussetzung nicht erfüllen. Würde sich die Ausbildung darauf
beschränken, neben dem theoretischen Teil den praktischen Teil bloß
im gesetzlichen Mindestausmaß von 150 Jahresstunden zu absolvieren,
läge keine in zeitlicher Hinsicht genügend zielstrebige
Berufsausbildung vor. Der vom Gesetz vorgegebene Zeitrahmen ist so weit gefasst,
dass eine Beurteilung der Kriterien des "ernsten und zielstrebigen Bemühens
um den Ausbildungerfolg" nur individuell erfolgen kann.
So hat ein Senat des UFSS in der Berufungsentscheidung vom
9.8.2006, RV/0284-S/03, eine Ausbildung die 15 Wochenstunden umfasste und
für die unter Berücksichtigung von Prüfungen und Vorbereitungen
ein Zeitaufwand von über 20 Stunden pro Woche anzunehmen war, als
Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG beurteilt.
Die Bw hat den Ablauf ihrer Ausbildung klar dargelegt und
auch bisher tatsächlich eingehalten:
1.) Sie hat eine Bestätigung der Fortbildungsakademie
der Serviceorganisation des BÖP GmbH samt Chronologie der Seminare des xx..
Curriculums zur Klinischen Psychologin und Gesundheitspsychologin vorgelegt.
Danach wird die theoretische Ausbildung im April 2008 beendet sein.
2.) Sie hat die Nachweise über die Prüfungen
hinsichtlich der bisher absolvierten Teilkurse vorgelegt.
3.) Für die praktische Ausbildung hat die Bw einen
Volontariatsvertrag vom 13.11.2006 mit dem Land Salzburg vorgelegt, wonach sie
vom 13.11.2006 bis 13.11.2007 in der Praxisstelle arbeitet und lediglich eine
monatliche Entschädigung von Euro 200,00 erhält.
4.) In der Bestätigung vom 14.3.2007 wird
ergänzend mitgeteilt, dass das Beschäftigungsausmaß 40
Wochenstunden beträgt.
D.h. die Bw wird in einem Zeitraum von rund einem Jahr auch
den gesamten praktischen Teil der Ausbildung absolviert haben. Sie hat damit
eine auch in zeitlicher Hinsicht genügend zielstrebig die Berufsausbildung
absolviert.
Der UFSW hat in mehreren Entscheidungen dieselbe Auffassung
vertreten (vgl. z.B. RV/0051-W/06 vom 23.10.2006) und die Absolvierung der
Ausbildung zum klinischen Psychologen und Gesundheitspsychologen innerhalb eines
vertretbaren Zeitrahmens aus dem sich eine zielstrebige Berufausbildung ableiten
lässt, als familienbeihilfenanspruchsbegründend beurteilt.
Da für den im Berufungsfall relevanten Zeitraum die
Ausbildung ernstlich und zielstrebig betrieben worden ist und somit das nach
außen erkennbare Bemühen um den Ausbildungserfolg und die
zielstrebige Absolvierung der praktischen Ausbildung gegeben war, war der
Berufung stattzugeben und der angefochtene Bescheid aufzuheben, weil der Bezug
der Familienbeihilfe nicht zu Unrecht erfolgt ist.
Im angefochtenen Bescheid ist lediglich über die
Rückforderung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages für
den Zeitraum vom Oktober 2006 bis Febrauar 2007 abgesprochen worden. Über
den Antrag der Bw vom 2.2.2007 auf Weitergewährung der Familienbeihilfe bis
April 2008 ist - zumindest im angefochtenen Bescheid - nicht abgesprochen
worden.
Die Abgabenbehörde II. Instanz kann jedoch nur
über jene "Rechtssache" entscheiden, die Gegenstand des erstinstanzlichen
Abgabenbescheides war.
Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass die
Abgabenbehörde II. Instanz die im Vorlageantrag vom 18.5.2007
geäußerten Bedenken hinsichtlich der Rechtssicherheit nicht teilt.
Die Auszahlung von Familienbeihilfe bedeutet keine bescheidmäßige
Absprache über den Familienbeihilfenanspruch. Daher ist es auch
möglich Beträge zurückzufordern, obwohl aus den Unterlagen der
Antragstellung sämtliche entscheidungsrelevanten Umstände ersichtlich
waren und somit offengelegt worden sind.
Gemäß
§ 26 Abs. 1 FLAG hat derjenige, der
die entsprechenden Beträge an Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat,
diese zurückzuzahlen. Der Rückforderungsbescheid stellt keine
Wiederaufnahme eines durch einen rechtskräftigen Bescheid angeschlossenen
Verfahrens dar, sondern spricht erstmals bescheidmäßig darüber
ab, ob die Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen wurde. Daher sind die engen
Kriterien, die für die Wiederaufnahme des Verfahrens gelten, nicht
relevant.
Salzburg, am
7. August 2007
Normen und Schlagworte
- § 26 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0324-S/07
- Stammnummer
- 29874
- Gültig
- 07.08.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF