Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0200-F/04
Eindeutige bescheidmäßige Feststellungen der Abgabenbehörde bei Annahme einer Hinterziehung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0200-F/04vom 06.08.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen der Adr, vertreten durch Metzler &
Partner, Steuer- und Wirtschaftsberatungs- GmbH, 6900 Bregenz, Brielgasse
27, gegen die Bescheide des Finanzamtes Bregenz betreffend Einkommensteuer
für den Zeitraum 1993 bis 2000 entschieden:
Den Berufungen gegen die Einkommensteuerbescheide
1993 und 1994 wird Folge gegeben. Der
Einkommensteuerbescheid für 1993
wird ersatzlos aufgehoben. Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe
betreffend Einkommensteuer 1994 sind dem
am Ende der folgenden Entscheidungsgründe angeschlossenen Berechnungsblatt
zu entnehmen, das einen Bestandteil dieses Bescheidspruches bildet.
2) Die
Berufungen gegen die Einkommensteuerbescheide
1995 bis 1999 werden gemäß
§ 256 Abs. 3 BAO als gegenstandslos erklärt.
3) Der
Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid
2000 wird teilweise Folge gegeben. Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem am Ende der folgenden
Entscheidungsgründe angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen, das
einen Bestandteil dieses Bescheidspruches bildet.
Die Bescheide
werden gemäß
§ 200 Abs. 2 BAO für endgültig
erklärt.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin investierte in das Anlagemodell
EACC. Im Erstbescheid für 1993 bzw. den nach Wiederaufnahme des Verfahrens
ergangenen neuen Sachbescheiden für 1994 bis 1999, alle vom 22.8.2001,
wurden die daraus erzielten Erträge als Einkünfte aus
Kapitalvermögen steuerlich in Ansatz gebracht. Die genannten Bescheide
ergingen zum Teil vorläufig. Auch im (endgültigen) Erstbescheid vom
30.6.2004 für das Streitjahr 2000 wurden die Einkünfte aus
Kapitalvermögen steuerlich erfasst. Es wurden Berufungen eingelegt und
darin ausgeführt, die Wiederaufnahmebescheide seien aufzuheben und die
Einkünfte aus Kapitalvermögen mit Null anzusetzen. Die in Streit
stehende Anlage sei nämlich ihrem rechtlichen Charakter nach
ungeklärt. Die Rechtsqualität der sogenannten "Dividenden" sei erst
noch zu untersuchen und der Zufluss zu bewerten.
In ihren Berufungsvorentscheidungen vom 29. Juni 2004 wies
die Abgabenbehörde I. Instanz die Berufungen gegen die
Wiederaufnahmebescheide
1993 bis 1999 sowie gegen
den
Einkommensteuersachbescheid 1994 als
unbegründet ab.
Aus dem
Betriebsprüfungsbericht ließen sich die Wiederaufnahmegründe
eindeutig ersehen. Im Hinblick auf den Sachbescheid verwies die Behörde auf
zwischenzeitlich ergangene, ebenfalls die Causa EACC betreffende
Berufungsentscheidungen des Unabhängigen Finanzsenates, aus denen
hervorgehe, dass sowohl ausbezahlte als auch reinvestierte Beträge
steuerpflichtige Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß
§
27 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 darstellten. Diese Begründung bezog sich auch auf
die Berufungsvorentscheidungen betreffend die Streitjahre 1993 und 1995 bis
1999, die im Übrigen folgende Variante enthielten:
Die
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für die Jahre
1996 bis 1999 wurden im Hinblick auf die
einheitliche und gesonderte Feststellung zu StNr A mit Null in Ansatz
gebracht.
Die Berufungsvorentscheidungen
wurden als endgültige Bescheide erlassen.
Zeitnah erging der Erstbescheid
betreffend das Streitjahr 2000, der
ebenfalls Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von Null
verzeichnete.
Unter Aufrechterhaltung und
näherer Ausführung des bisher Vorgebrachten reichte die
Berufungswerberin Anträge auf Vorlage ihrer Berufungen gegen die
Einkommensteuersachbescheide 1993 bis 1999 an die Abgabenbehörde II.
Instanz (nicht gegen die Wiederaufnahmebescheide) ein. Im gleichen Zuge wurde
seitens der Abgabenbehörde I. Instanz die gegen den Einkommensteuerbescheid
2000 gerichtete Berufung ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung direkt
vorgelegt.
Die Referentin des
Unabhängigen Finazsenates trat in einen Schrift- und telefonischen
Gesprächswechsel mit dem steuerlichen Vertreter, als deren Ergebnis er sein
bisheriges Vorbringen wie folgt abänderte:
1993
und 1994: Einschränkung des Berufungsbegehrens auf den Einwand der
Verjährung,
1995
bis 1999: Zurückziehung der Berufungen,
2000:
Einschränkung des Berufungsbegehrens dahingehend, dass die negativen
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen
seien.
Insgesamt
Verzicht auf die Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat und auf die
Durchführung mündlicher Verhandlungen.
Am 23. Juni 2005 erging die
Berufungsentscheidung RV/0174-F/04 des Unabhängigen Finanzsenates zur oben
genannten StNr. A . Darin wurde den Berufungen gegen die Bescheide betreffend
Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich der Feststellung von Einkünften
gemäß
§ 188 BAO für die Jahre 1996 bis 2000 stattgegeben.
Die angefochtenen Bescheide wurden ersatzlos aufgehoben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1) Gemäß
§ 207 Abs. 2 BAO beträgt die Verjährungsfrist grundsätzlich
fünf Jahre (BGBl. Nr. 194/1961 in den auf den Streitfall anzuwendenden
Fassungen Nr. 151/1980, Nr. 818/1993, Nr. 681/1994 und BGBl. I Nr. 9/1998
gleichermaßen wie die nach dem Steuerreformgesetz 2005 ab 2005 geltende
Fassung BGBl. I 2004/57).
Gemäß
§ 208 Abs. 1 lit. a BAO beginnt die
Verjährung in den Fällen des § 207 Abs. 2 BAO grundsätzlich
mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist.
§ 209 Abs. 1 BAO (BGBl. Nr. 194/1961 in der auf den
Streitfall anzuwendenden Fassung Nr. 312/1987; vgl. ab 1.1.2005 geltende Fassung
BGBl. I 2004/180 sowie Übergangsbestimmung § 323 Abs. 18 BAO)
bestimmt, dass die Verjährung durch jede nach außen erkennbare, von
der Abgabenbehörde zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur
Feststellung des Abgabepflichtigen unternommene Amtshandlung unterbrochen wird.
Hiebei beginnt die Verjährung mit Ablauf des Jahres, in welchem die
Unterbrechung eingetreten ist, neu zu laufen.
Der Abgabenanspruch entsteht bei der Einkommensteuer
gemäß§ 4 Abs. 2 lit. a
Z 2 BAO für die zu veranlagende Abgabe mit Ablauf des Kalenderjahres,
für das die Veranlagung vorgenommen wird.
Gemäß
§ 207 Abs. 2 zweiter Satz BAO
beträgt die Verjährungsfrist bei hinterzogenen Abgaben in den auf den
Streitfall anzuwendenden Fassungen des BGBl. 194/1961, Nr. 151/1980, Nr.
818/1993, Nr. 681/1994 und BGBl. I Nr. 9/1998 (vgl. BGBl. I 2004/57 ab 2005,
Übergangsbestimmung § 323 Abs. 16 BAO) zehn Jahre. Ob eine Abgabe
hinterzogen ist, ist eine Vorfrage. Insofern verlangt die herrschende Lehre
eindeutige bescheidmäßige Feststellungen der Abgabenbehörde.
Einer Abgabenhinterziehung im Sinne des § 33 Abs. 1 FinStrG macht sich
schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen
Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung
bewirkt. Vorsätzlich handelt gemäß
§ 8 FinStrG, wer einen
Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu
genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für
möglich hält und sich mit ihr abfindet.
Gemäß
§ 304 BAO ist eine Wiederaufnahme des
Verfahrens nach Eintritt der Verjährung ausgeschlossen.
Eine Überprüfung
für die Streitjahre 1993 und 1994 ergibt folgendes Bild:
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1993
|
1994
|
Erstbescheid
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22.8.01
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12.5.95
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Verjährung
gemäß
§ 207 BAO
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31.12.98
|
31.12.00
|
angefochtener
Bescheid
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22.8.01
|
22.8.01
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Ergebnis
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verjährt
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verjährt
Der
Unabhängige Finanzsenat sieht nach Aktenlage keine Handhabe für einen
Hinterziehungsvorsatz hinsichtlich der Einkünfte aus Kapitalvermögen.
Er geht nach Abwägung der Gesamtsachlage davon aus, dass sich die
Berufungswerberin - gerade auch im Hinblick auf die Angabe im
Platzierungsmemorandum, wonach die Anlage aufgrund ihrer Erwirtschaftung im
Ausland "zinssteuerfrei" sei - nicht dessen bewusst war, mit ihrer Unterlassung
gegen die Rechtsordnung zu verstoßen. Eine vorsätzliche
Abgabenverkürzung kann ihr daher nicht zum Vorwurf gemacht werden, selbst
ein bedingter Vorsatz ist auszuschließen.
Der nach Eintritt der Bemessungsverjährung
gemäß
§ 207 BAO erlassene Erstbescheid betreffend das Streitjahr
1993 war daher ersatzlos aufzuheben.
Im Hinblick auf das Streitjahr 1994 ergingen der (im
zweitinstanzlichen Verfahren nicht weiter angefochtene) Wiederaufnahmebescheid
und der neue Sachbescheid nach bereits eingetretener Verjährung. Die
Abgabenfestsetzung war spruchgemäß abzuändern.
2)
Mit Anbringen vom 15.6.2007 wurden die Berufungen gegen die
Einkommensteuerbescheide 1995 bis 1999
zurückgenommen. Damit treten die angefochtenen Bescheide, je vom 22.8.2001,
in formelle Rechtskraft. Die dadurch erfolgte Berücksichtigung der
negativen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für die Streitjahre
1996 bis 1999 trägt der Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenates
RV/0174-F/04 betreffend die StNr. A Rechnung.
3)
Für das Jahr 2000 waren unter
Bezugnahme auf die vorstehend genannte Entscheidung ebenfalls negative
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Ansatz zu bringen.
Da die Ungewissheiten über
den Umfang der Abgabepflicht (§ 200 Abs. 1 BAO) beseitigt sind, waren die
Bescheide für endgültig zu erklären bzw. hatten die Festsetzungen
gemäß
§ 200 Abs. 2 BAO endgültig zu erfolgen.
Insgesamt war
spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage:
2 Berechnungsblätter
Feldkirch,
am 6. August 2007
Normen und Schlagworte
- § 207 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 4 Abs. 2 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0200-F/04
- Stammnummer
- 29863
- Gültig
- 06.08.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF