Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0199-F/04
Eindeutige Feststellungen der Abgabenbehörde bei Annahme der Hinterziehung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0199-F/04vom 06.08.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des Adr, vertreten durch Metzler &
Partner, Steuer- und Wirtschaftsberatungs- GmbH, 6900 Bregenz, Brielgasse
27, gegen die Bescheide des Finanzamtes Bregenz betreffend Einkommensteuer
für den Zeitraum 1992 bis 2000 entschieden:
Den
Berufungen gegen die Einkommensteuerbescheide
1992 und 1993 wird Folge gegeben. Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind dem am Ende der
folgenden Entscheidungsgründe angeschlossenen Berechnungsblatt zu
entnehmen, das einen Bestandteil dieses Bescheidspruches bildet.
2) Die
im Berufungsverfahren betreffend die Einkommensteuerbescheide
1994 und 1995 eingebrachten
Vorlageanträge werden gemäß
§ 256 Abs. 3 BAO in Verbindung
mit § 276 Abs. 4 BAO als gegenstandslos erklärt.
3) Die
Berufungen gegen die Einkommensteuerbescheide
1996 bis 1999 werden gemäß
§ 256 Abs. 3 BAO als gegenstandslos erklärt.
4) Der
Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid
2000 wird teilweise Folge gegeben. Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem am Ende der folgenden
Entscheidungsgründe angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen, das
einen Bestandteil dieses Bescheidspruches bildet.
Die Bescheide
werden gemäß
§ 200 Abs. 2 BAO für endgültig
erklärt.
Entscheidungsgründe
Der zwischenzeitlich
verstorbene Berufungswerber LH investierte in das Anlagemodell EACC. Nach
Wiederaufnahme des Verfahrens ergingen neue, vorläufige Sachbescheide
für die Streitjahre 1992 bis 1999, in welchen die daraus erzielten
Erträge als Einkünfte aus Kapitalvermögen steuerlich in Ansatz
gebracht wurden. Entsprechend ging die Abgabenbehörde I. Instanz im
(endgültigen) Erstbescheid für das Streitjahr 2000 vor. In seiner
Berufung führte LH aus, die Wiederaufnahmebescheide seien aufzuheben und
die Einkünfte aus Kapitalvermögen mit Null anzusetzen. Die in Streit
stehende Anlage sei nämlich ihrem rechtlichen Charakter nach
ungeklärt. Die Rechtsqualität der sogenannten "Dividenden" sei erst
noch zu untersuchen und der Zufluss zu bewerten. Überdies seien bei der
Ermittlung des Gewinnes aus Gewerbebetrieb betreffend die Jahre 1994 und 1995
falsche Beträge in Ansatz gebracht worden.
In ihren Berufungsvorentscheidungen vom 28. Juni 2004 wies
die Abgabenbehörde I. Instanz die Berufungen gegen die
Wiederaufnahmebescheide
1992 bis 1999 sowie gegen
die
Einkommensteuersachbescheide 1992 und
1993 als unbegründet ab.
Aus dem
Betriebsprüfungsbericht ließen sich die Wiederaufnahmegründe
eindeutig ersehen. Im Hinblick auf die Sachbescheide verwies die Behörde
auf zwischenzeitlich ergangene, ebenfalls die Causa EACC betreffende
Berufungsentscheidungen des Unabhängigen Finanzsenates, aus denen
hervorgehe, dass sowohl ausbezahlte als auch reinvestierte Beträge
steuerpflichtige Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß
§
27 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 darstellten. Diese Begründung bezog sich auch auf
die Berufungsvorentscheidungen betreffend die Streitjahre 1994 bis 1999, die im
Übrigen folgende Varianten enthielten:
Hinsichtlich
der Einkünfte aus Gewerbebetrieb für die Jahre
1994 und 1995 wurde den Berufungen
antragsgemäß stattgegeben.
Die
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für die Jahre
1996 bis 1999 wurden im Hinblick auf die
einheitliche und gesonderte Feststellung zu StNr. A mit Null in Ansatz
gebracht.
Zeitnah erging der
Erstbescheid betreffend das Streitjahr
2000, der ebenfalls Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung in Höhe von Null verzeichnete.
Die zum Teil als
vorläufige Bescheide erlassenen Berufungsvorentscheidungen wurden in der
Folge für endgültig erklärt.
Unter Aufrechterhaltung und
näherer Ausführung des bisher Vorgebrachten reichte der
Berufungswerber Anträge auf Vorlage seiner Berufungen gegen die
Einkommensteuersachbescheide 1992 bis 1999 an die Abgabenbehörde II.
Instanz ein. Im gleichen Zuge wurde seitens der Abgabenbehörde I. Instanz
die gegen den Einkommensteuerbescheid 2000 gerichtete Berufung ohne Erlassung
einer Berufungsvorentscheidung direkt vorgelegt.
Die Referentin des
Unabhängigen Finazsenates trat in einen Schrift- und telefonischen
Gesprächswechsel mit dem steuerlichen Vertreter, als deren Ergebnis er sein
bisheriges Vorbringen wie folgt abänderte:
1992
und 1993: Einschränkung des Berufungsbegehrens auf den Einwand der
Verjährung,
1994
und 1995: Zurückziehung der Vorlageanträge.
1996
bis 19999: Zurückziehung der Berufungen,
2000:
Einschränkung des Berufungsbegehrens dahingehend, dass die negativen
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen
seien.
Insgesamt
Verzicht auf die Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat und auf die
Durchführung mündlicher Verhandlungen.
Am 23. Juni 2005 erging die
Berufungsentscheidung RV/0174-F/04 des Unabhängigen Finanzsenates zur oben
genannten StNr. A. Darin wurde den Berufungen gegen die Bescheide betreffend
Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich der Feststellung von Einkünften
gemäß
§ 188 BAO für die Jahre 1996 bis 2000 stattgegeben.
Die angefochtenen Bescheide wurden ersatzlos aufgehoben.
Im Hinblick auf die Zustellung
ergaben Nachfragen bei der Gebührenabteilung des Finanzamtes Feldkirch und
beim Bezirksgericht Bregenz, dass die Einantwortung im Verlassenschaftsverfahren
nach LH am 23.6.2005 stattgefunden hat und AH unter der Adresse IDS, als Erbin
aufscheint.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1) Gemäß
§ 207 Abs. 2 BAO beträgt die Verjährungsfrist grundsätzlich
fünf Jahre (BGBl. Nr. 194/1961 in den auf den Streitfall anzuwendenden
Fassungen Nr. 151/1980, Nr. 818/1993, Nr. 681/1994 und BGBl. I Nr. 9/1998
gleichermaßen wie die nach dem Steuerreformgesetz 2005 ab 2005 geltende
Fassung BGBl. I 2004/57).
Gemäß
§ 208 Abs. 1 lit. a BAO beginnt die
Verjährung in den Fällen des § 207 Abs. 2 BAO grundsätzlich
mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist.
§ 209 Abs. 1 BAO (BGBl. Nr. 194/1961 in der auf den
Streitfall anzuwendenden Fassung Nr. 312/1987; vgl. ab 1.1.2005 geltende Fassung
BGBl. I 2004/180 sowie Übergangsbestimmung § 323 Abs. 18 BAO)
bestimmt, dass die Verjährung durch jede nach außen erkennbare, von
der Abgabenbehörde zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur
Feststellung des Abgabepflichtigen unternommene Amtshandlung unterbrochen wird.
Hiebei beginnt die Verjährung mit Ablauf des Jahres, in welchem die
Unterbrechung eingetreten ist, neu zu laufen.
Der Abgabenanspruch entsteht bei der Einkommensteuer
gemäß§ 4 Abs. 2 lit. a
Z 2 BAO für die zu veranlagende Abgabe mit Ablauf des Kalenderjahres,
für das die Veranlagung vorgenommen wird.
Gemäß
§ 207 Abs. 2 zweiter Satz BAO
beträgt die Verjährungsfrist bei hinterzogenen Abgaben in den auf den
Streitfall anzuwendenden Fassungen des BGBl. 194/1961, Nr. 151/1980, Nr.
818/1993, Nr. 681/1994 und BGBl. I Nr. 9/1998 (vgl. BGBl. I 2004/57 ab 2005,
Übergangsbestimmung § 323 Abs. 16 BAO) zehn Jahre. Ob eine Abgabe
hinterzogen ist, ist eine Vorfrage. Insofern verlangt die herrschende Lehre
eindeutige bescheidmäßige Feststellungen der Abgabenbehörde.
Einer Abgabenhinterziehung im Sinne des § 33 Abs. 1 FinStrG macht sich
schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen
Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung
bewirkt. Vorsätzlich handelt gemäß
§ 8 FinStrG, wer einen
Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu
genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für
möglich hält und sich mit ihr abfindet.
Gemäß
§ 304 BAO
ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens nach Eintritt der Verjährung
ausgeschlossen.
Eine Überprüfung
für die Streitjahre 1992 und 1993 ergibt folgendes Bild:
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1992
|
1993
|
Erstbescheid
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21.5.93
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2.8.94
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Verjährung
gemäß
§ 207 BAO
|
31.12.98
|
31.12.99
|
angefochtener
Bescheid
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24.8.01
|
24.8.01
|
Ergebnis
|
verjährt
|
verjährt
Der unabhängige
Finanzsenat sieht nach Aktenlage keine Handhabe für einen
Hinterziehungsvorsatz hinsichtlich der Einkünfte aus Kapitalvermögen.
Er geht nach Abwägung der Gesamtsachlage davon aus, dass sich der
Berufungswerber - gerade auch im Hinblick auf die Angabe im
Platzierungsmemorandum, wonach die Anlage aufgrund ihrer Erwirtschaftung im
Ausland "zinssteuerfrei" sei - nicht dessen bewusst war, mit seiner Unterlassung
gegen die Rechtsordnung zu verstoßen. Die Mittelaufbringung für die
Finanzierung der Anlage ist - nicht zuletzt wegen des Ablebens des
Berufungswerbers im Jahr 2005 - nicht mehr mit Sicherheit nachvollziehbar.
Insgesamt ist nicht von einem Hinterziehungsvorsatz auszugehen. Das gegen den
Berufungswerber wegen des Verdachtes der Abgabenhinterziehung eingeleitete
Strafverfahren wurde eingestellt. Zusammenfassend ist, wie oben ausgeführt,
für die Streitjahre 1992 und 1993
Verjährung festzustellen.
2)
Mit Anbringen vom 15.6.2007 wurden die Vorlageanträge im Berufungsverfahren
betreffend die Einkommensteuerbescheide 1994
und 1995 des Finanzamtes Bregenz zurückgenommen. Sie waren daher von
der Abgabenbehörde spruchgemäß für gegenstandslos zu
erklären. Damit gelten die Berufungen als durch die (teilweise
stattgebenden) Berufungsvorentscheidungen (§276 Abs. 3 BAO)
erledigt.
3)
Mit Anbringen vom 15.6.2007 wurden die Berufungen gegen die
Einkommensteuerbescheide 1996 bis 1999
zurückgenommen. Damit treten die angefochtenen Bescheide, je vom 24.8.2001,
in formelle Rechtskraft. Die dadurch erfolgte Berücksichtigung der
negativen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung trägt der
Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenates RV/0174-F/04 betreffend die
StNr. A Rechnung.
4)
Für das Jahr 2000 waren unter
Bezugnahme auf die vorstehend genannte Entscheidung ebenfalls negative
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Ansatz zu bringen.
Da die Ungewissheiten über
den Umfang der Abgabepflicht (§ 200 Abs. 1 BAO) beseitigt sind, waren die
Bescheide für endgültig zu erklären bzw. hatten die Festsetzungen
gemäß
§ 200 Abs. 2 BAO endgültig zu erfolgen.
Insgesamt war
spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage:
2 Berechnungsblätter
Feldkirch,
am 6. August 2007
Normen und Schlagworte
- § 207 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 4 Abs. 2 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0199-F/04
- Stammnummer
- 29858
- Gültig
- 06.08.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF