Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0147-G/07
§ 26 Abs. 1 FLAG normiert eine objektive, verschuldensunabhängige Rückzahlungspflicht
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0147-G/07vom 06.08.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bwin., vom 24. Oktober 2006,
gegen die Bescheide des Finanzamtes Graz-Stadt vom 19. Oktober 2006,
betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen
für den Zeitraum vom 1. April 2006 bis 31. August 2006 im
Gesamtbetrag von 909,00 Euro, entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Im Zuge der Überprüfung des Anspruches auf
Familienbeihilfe für das Kind Ph. wurde vom Finanzamt festgestellt, dass
sich dieses Kind seit 28. März 2006 nicht mehr im Haushalt der
Berufungswerberin aufhält, sondern in dem seines Vaters.
Mit den im Spruch genannten Bescheiden hat darauf hin das
Finanzamt die für die Monate April bis August 2006 an die Berufungswerberin
ausgezahlte Familienbeihilfe und die entsprechenden Kinderabsetzbeträge
zurück gefordert.
In der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung verweist
die Berufungswerberin im Wesentlich nur auf ihre schwierige wirtschaftliche
Situation. Mit Berufungsvorentscheidung vom 19. Jänner 2007 hat das
Finanzamt diese Berufung abgewiesen. Sie gilt jedoch zufolge des fristgerecht
eingebrachten Vorlageantrages wiederum als unerledigt. Der Vorlageantrag wurde
nach den Ausführungen der Berufungswerberin "aus sozialen und
wirtschaftlichen Gründen" gestellt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
In der Berufungsvorentscheidung hat das Finanzamt
zutreffend fest gestellt, dass gemäß
§ 2 Abs. 2 des
Familienlastenausgleichsgesetzes (FLAG) 1967 der Elternteil, zu dessen Haushalt
das Kind, für das Familienbeihilfe begehrt wird, gehört, vorrangig
Anspruch hat. Da das Kind Ph. Nach den unbestritten gebliebenen
Feststellungen des Finanzamtes seit 28. März 2006 dem Haushalt seines
Vaters angehört, hat nach der genannten Norm in Verbindung mit § 10
Abs. 2 FLAG 1967 nur mehr der Vater Anspruch auf Familienbeihilfe und auf den
Kinderabsetzbetrag. Der Beihilfenbezug durch die Berufungswerberin erfolgte
sohin ohne gesetzliche Grundlage und demnach zu Unrecht.
Gemäß
§ 26 Abs.1 FLAG 1967 hat, wer
Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge
zurückzuzahlen, soweit (was im vorliegenden Fall nicht gegeben ist) der
unrechtmäßige Bezug nicht ausschließlich durch eine unrichtige
Auszahlung durch eine in § 46 FLAG 1967 genannte
Gebietskörperschaft oder gemeinnützige Krankenanstalt (einen so
genannten "Selbstträger") verursacht worden ist.
Diese Bestimmung normiert eine objektive Erstattungspflicht
desjenigen, der Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, ohne Rücksicht
darauf, ob die bezogenen Beträge gutgläubig empfangen wurden oder ob
die Rückzahlung eine Härte bedeutete. Die Verpflichtung zur
Rückerstattung unrechtmäßiger Beihilfenbezüge ist von
subjektiven Momenten unabhängig. Entscheidend ist nur, ob der
Empfänger die Beträge objektiv zu Unrecht erhalten hat (vgl. z.B.
VwGH31.10.2000, 96/15/0001, VwGH 13.3.1991, 90/13/0241).
Der unabhängige Finanzsenat darf daher auch im
gegenständlichen Fall die von der Berufungswerberin ins Treffen
geführten "sozialen und wirtschaftlichen Gründe" nicht
berücksichtigen.
Da der angefochtene Bescheid somit insgesamt der Rechtslage
entspricht, musste der Unabhängige Finanzsenat die dagegen gerichtete
Berufung, wie im Spruch geschehen, als unbegründet abweisen.
Es wird jedoch auf die Möglichkeit hingewiesen, beim
Finanzamt einen Antrag gemäß
§ 212 BAO auf
Zahlungserleichterung und gemäß
§ 236 BAO auf Nachsicht
einzubringen.
Graz, am 6.
August 2007
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 26 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0147-G/07
- Stammnummer
- 29852
- Gültig
- 06.08.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF