Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0955-W/05
Werbeabgabepflicht von entgeltlichen Lieferanteneinschaltungen in Katalogen und Flugblättern
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0955-W/05vom 03.08.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der A-GmbH, vertreten durch
B-Wirtschaftsprüfungs-undSteuerberatungsgesellschaft, vom 18. Februar
2005 gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 1/23 vom 14. Jänner 2005
betreffend Werbeabgabe für die Jahre 2001 und 2002 (Rumpfwirtschaftsjahr 1.
März bis 31.Dezember 2001) entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) betrieb im
berufungsgegenständlichen Zeitraum einen Baustoffhandel für Gewerbe-
und Privatkunden sowie einige Baufachmärkte. Zu Werbezwecken wurden von ihr
jährlich ein Baustoffkatalog mit einen Umfang von über 200 Seiten
sowie Flugblätter herausgegeben, mit denen nahezu ausschließlich die
im Sortiment der Bw. befindlichen Produkte beworben wurden. Die Kataloge lagen
in den Baumärktken der Bw. zur Entnahme auf bzw. wurden durch
Außendienstmitarbeiter bei der Kundenbetreuung den Kunden kostenlos
überlassen, die Flugblätter wurden durch Verteilungsunternehmen
verteilt.
Der Katalog ist in verschiedene Themenbereiche gegliedert
(z.B. Rohbau, Innenausbau, Holz, Dämmung und Abdichtung), die jeweils 10
bis 40 Seiten umfassen, wobei jedem dieser Themenbereiche ein zweiseitiger
redaktioneller Teil vorangestellt ist. Danach folgen jeweils ein und mehrseitige
Beschreibungen und Abbildungen von Produkten aus dem jeweiligen Themenbereich
unter Hinweis auf den Hersteller (Abbildung des Firmenlogos). Anschrift bzw.
Email-Adresse des Lieferanten scheinen nicht auf; Preisangaben werden keine
gemacht. Weiters findet sich am Ende des Katalogs ein 7 seitiges Baustofflexikon
sowie ein Stichwortverzeichnis.
Die Flugblätter enthalten neben dem Firmenlogo der Bw.
und einer Kurzübersicht über die Standorte der Bw. und die dort
jeweils angebotenen Serviceeinrichtungen nahezu ausschließlich Abbildungen
und Kurzbeschreibungen von zum Verkauf angebotenen Produkten (unter Angabe des
Firmenlogos des Lieferanten) mit Preisangabe.
Für die Aufnahme und Darstellung ihrer Produkte in den
Katalog und die Flugblätter werden den Lieferanten
Werbungskostenbeiträge verrechnet, die sich nach der dafür in Anspruch
genommenen Seitenzahl bemessen.
Die gesamte Layoutgestaltung, Produktion und alle damit
verbundenen Aktivitäten werden von der Bw. durchgeführt, die auch
entscheidet, welche Produkte aus ihrem Sortiment beworben werden.
Beispiel einer Abrechnung für eine Katalogwerbung vom
3.9.2001 (Buchungsbrief Nr. 018789):
Vereinbarungsgemäß
erlauben wir uns die mit Ihnen getroffene Einschaltung im Bw.-Hauptkatalog
über öS 75.600,00 Ihrem Konto anzulasten:
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Detailaufstellung:
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|
|
2 Seiten Katalog
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öS
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63.000,00
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Zzgl. 20% MwSt.
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öS
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12.600,00
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Gesamtsumme
|
öS
|
75.600,00
Beispiel einer Abrechnung
für eine Flugblattwerbung vom 30.6.2000 (Buchungsbrief Nr. 018342):
Vereinbarungsgemäß
erlauben wir uns die mit Ihnen getroffene Werbe-Koop-Aktivität über
öS 216.000,00 Ihrem Konto anzulasten:
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Detailaufstellung:
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¼ Seite Flugblatt 1 (März)
|
öS
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30.000,00
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1/2 Seite Flugblatt 2 (April)
|
öS
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60.000,00
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1/2 Seite Flugblatt 3 (Juni)
|
öS
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60.000,00
|
1 Seite Impulse1 (Frühjahr)
|
öS
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30.000,00
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|
öS
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180.000,00
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Zzgl. 20% MwSt.
|
öS
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36.000,00
|
Gesamtsumme
|
öS
|
216.000,00
Von der Bw. wurden nur die
Entgelte für Werbeeinschaltungen im Katolog für Firmen, deren Waren
nicht im Bw.-Sortiment geführt wurden, der Werbeabgabe unterzogen.
Zwischen der Bw. und ihren Lieferanten besteht darüber
hinaus ein Bonussystem, nach dem abhängig von Umsatz der Bw.
zusätzlich ein Bonus in jeweils vereinbarter Höhe von den Lieferanten
gewährt wird.
Im Zuge einer Betriebsprüfung wurden von dieser alle
Entgelte für Werbeeinschaltungen der Werbeabgabe unterzogen. In Tz. 24 des
Betriebsprüfungsberichtes vom 29. Dezember 2004 wurden die
Bemessungsgrundlagen und Abgaben wie folgt dargestellt:
|
|
1.6.2000-28.2.2001
|
1.3.2001-31.12.2001
|
|
S
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€
|
Erlöse
Kataloge 0%
|
853.505,03
|
139.032,65
|
Erlöse
Kataloge 20% netto
|
6.911.013,52
|
595.645,62
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Summe
Erlöse
|
7.764.518,55
|
734.678,27
|
BMGRDL
Werbeabgabe
|
7.394.779,57
|
699.693,59
|
Werbeabgabe
5%
|
369.738,98
|
34.984,68
|
|
|
|
Erlöse
Flugblätter netto
|
1745.999,90
|
7485,30
|
BMGRDL
Werbeabgabe
|
1.662.857,05
|
7.128,86
|
Werbeabgabe
5%
|
83.142,85
|
356,44
Mit Bescheiden vom 14.
Jänner 2005 nahm das Finanzamt die Verfahren betreffend Festsetzung der
Werbeabgabe für das Wirtschaftsjahr 2000 (1.6.2000-28.2.2001) und das
Rumpfwirtschaftsjahr 2001 (1.3.2001-31.12.2001) wieder auf und setzte die
Werbeabgabe entsprechend den oben dargestellten Feststellungen der
Betriebsprüfung mit € 32.912,21 (2001) und € 35.341,12 (2002)
fest.
Gegen diese Bescheide wurde von der Bw. nach
Verlängerung der Berufungsfrist mit Schreiben vom 28. Februar 2005 Berufung
erhoben und beantragt, die Werbeabgabe für das Jahre 2001 und 2002 mit
0,00 € festzusetzen.
Begründet wurde dies wie folgt:
1) Sachverhalt:
Die Bw. gebe bereits seit etlichen Jahren Baustoffkataloge
sowie Flugblätter heraus. Die Bw. mache dabei die gesamte Layoutgestaltung,
Produktion, Vertrieb und alle damit verbundenen Aktivitäten und entscheide,
welche Produkte - aus ihrem Sortiment - beworben werden. Bei der Produktauswahl
sei ausschließlich maßgeblich gewesen, ob sich die Bw. dadurch
zusätzliche Umsätze bzw. Gewinne erhoffte. Wie man dem beiliegenden
repräsentativen Muster eines Bw -Kataloges entnehmen könne, ziele
dieser Katalog darauf ab, Kunden zum Bau zu motivieren und deshalb die von der
Bw vertriebenen Produkte zu kaufen. Klare Zielsetzung sei die Umsatzsteigerung
bei der Bw. gewesen. Die Verteilung der Kataloge sei überwiegend durch
Auflage in Baumärkten der Bw. erfolgt. Vereinzelt seien Kataloge auch durch
Außendienstmitarbeiter verteilt und an Interessenten zugesendet
worden.
Im Katalog und in den Flugblättern seien
ausschließlich im Bw.-Sortiment befindliche Produkte beworben worden.
Eingeschränkt auf einzelne Seiten im Katalog seien Bw.-fremde Produkte
platziert worden, um dadurch einen Finanzierungszuschuss für die
Druckkosten zu bekommen. Nur die zuletzt genannten Einschaltungen seien der
Werbeabgabe unterworfen worden, da dies der Rechtslage zum Anzeigenabgabengesetz
entspreche.
Die Bw. habe mit ihren Lieferanten ein "Konditionenpaket"
vereinbart, wonach - abhängig vom Umsatz der Lieferanten mit der Bw. -
diese die Bw. bei ihren Werbeaktivitäten unterstützen. In der
Vereinbarung sei festgelegt worden, bei welchen Werbeaktivitäten der Bw.
die Lieferanten Teile der Kosten übernehmen, wobei die Initiative von der
Bw. ausgegangen sei und somit auch die Bw. bestimmt habe, welche Produkte
letztlich im Katalog platziert worden seien. Klarerweise hätten Lieferanten
jene Werbeträger bevorzugt, und somit ua. auch den Katalog der Bw., bei
denen deren eigene Produkte entsprechend präsentiert worden seien. Die
daraus resultierenden finanziellen Beiträge der Lieferanten zur
Finanzierung der Kataloge würden aber nichts daran ändern, dass der
wirtschaftliche Hintergrund für diese "Kostenbeteiligung" an den
Werbemedien "Katalog" und Flugblätter in einem nachträglichen,
umsatzabhängigen Rabattsystem liege. Auch wenn die Lieferanten keine
Werbekostenzuschüsse geleistet hätten, hätte die Bw
unverändert die Kataloge bzw. Flugblätter herausgegeben.
2) Argumentation der Betriebsprüfung:
Nach Ansicht der Betriebsprüfung habe die Bw. als
Verleger eines Druckwerkes (Baukatalog) durch die Aufnahme der entgeltlichen
Lieferanteneinschaltungen in ihren Katalog Werbeleistungen gemäß
§ 1 Abs. 2 Z 1 WerbeAbgG erbracht. In der
Niederschrift werde festgehalten, dass diese Kataloge einen geringen
redaktionellen Teil beinhalten würden.
3) Argumente gegen die Festsetzung der Werbeabgabe:
3.1. Die Herausgabe des Kataloges sei im nahezu
ausschließlichen Interesse der Bw. erfolgt - VwGH-Judikatur zum
Anzeigenabgabegesetz.
Zu den Anzeigenabgabegesetzen seien Judikate ergangen,
welche auf gegenständlichen Fall nahezu 1:1 - auch vom Sachverhalt her -
passen würden. Im Folgenden werde eingangs untersucht, ob diese auch zur
Rechtslage des WerbeAbgG anzuwenden seien. Da davon auszugehen sei, werde
anschließend auf diese Judikate eingegangen.
Anwendbarkeit der Judikatur des Anzeigenabgabegesetzes auf
das WerbeAbgG:
Nach Ansicht des BMF (siehe Durchführungserlass zur
Werbeabgabe), sei der Besteuerungsgegenstand gegenüber den bisherigen
Regelungen (gemeint Anzeigenabgaben) im Großen und Ganzen gleich
geblieben.
Das Wiener Anzeigenabgabegesetz 1983 - welches
gegenständlich anzuwenden wäre - habe unter § 1 (Gegenstand
der Abgabe) Abs. 1 folgendes festgehalten:
"Anzeigen, die in Wien erscheinenden
Medienwerke (§ 1 Abs. 1 Z 3 des Mediengesetzes,
BGBl Nr. 314/1981) gegen Entgelt aufgenommen oder mit solchen ausgesendet
oder verbreitet werden, unterliegen, sofern die Verbreitung nicht
ausschließlich im Ausland erfolgt, eine Abgabe nach Maßgabe der
Bestimmungen dieses Gesetzes".
Das WerbeAbgG 2000 sei mit 1. Juni 2000 in
Kraft getreten und habe die bisherigen Anzeigen und
Ankündigungsabgabenregelungen der Länder bzw. Gemeinden abgelöst.
§ 1 Abs. 2 Z 1 WerbeAbgG definiere
werbeabgabepflichtige Werbeleistungen wie folgt:
"Die Veröffentlichung von
Werbeeinschaltungen in Druckwerken im Sinne des Mediengesetzes". In der
Z 2 und 3 würden weitere Tatbestände festgeschrieben. Die
Betriebsprüfung habe die Werbeabgabe passierend auf der Z 1
festgesetzt.
Eine erste Identität zwischen dem Wiener
Anzeigenabgabengesetz und der Werbeabgabe bestehe darin, dass der
Steuergegenstand der Werbeabgabe ebenfalls auf Veröffentlichung in
Druckwerken im Sinne des Mediengesetzes abstelle. Diesbezüglich gelte es
weiters zu untersuchen, ob die vom WerbeAbgG umfassten "Veröffentlichungen
von Werbeeinschaltungen" dem Tatbestand "Anzeigen" im Sinne des
Anzeigenabgabegesetzes entsprechen.
Das WerbeAbgG besteuere die "Veröffentlichung von
Werbeeinschaltungen"; hingegen hätten die Anzeigenabgabegesetze die
Verbreitung von "Anzeigen" einer Abgabe unterworfen. Leitner (vgl. im Detail
Leitner, Kommentar zur Werbeabgabe, Seite 84) führe ausführlich
aus, dass der Begriff der "Anzeige" weiter gefasst gewesen sei als jene der
Werbeeinschaltung, womit letztere von der Anzeigenpflicht umfasst wären.
Sofern also bisher keine "Anzeige" vorgelegen sei, werde nunmehr auch keine
Werbeeinschaltung gegeben sein.
Somit sei - auch nach einhelliger Literaturmeinung (siehe
im Detail Thiele, WerbeAbgG, Praxiskommentar 2000, Seite 8) und nach
Ansicht des BMF - davon auszugehen, dass die Literatur und Judikatur zum
Anzeigenabgabegesetz auch für die Werbeabgabe - soweit auf dem konkreten
Sachverhalt / Bestimmung des Gesetzes (wie gegenständlich) anwendbar -
maßgeblich sei. Dies werde auch dadurch deutlich, dass die
Höchstgerichte bei Entscheidungen zum WerbeAbgG immer wieder auf die
Judikatur zum Anzeigenabgabegesetz verweisen (z.B. VfGH
28. September 2002 (B 171/02 zum WerbeAbgG unter Bezugnahme auf
Erkenntnis VfSlg 15.954/2000 ergangen zum Kärntner
Anzeigenabgabegesetz; VwGH 25. November 2003 (2003/17/0090) zum
WerbeAbgG unter Bezugnahme auf VfSlg 14.951/1997 mit Hinweis auf die
vergleichbare Rechtslage).
Einschlägige VwGH-Judikatur:
In diesem Zusammenhang sei insbesondere auf ein
VwGH-Judikat vom 20. Juni 1986, (84/17/0114), ergangen zum Wiener
Anzeigenabgabegesetz, welches auch vom Sachverhalt her einschlägig sei,
näher einzugehen:
Zugrunde liegender
Sachverhalt: Die Bf., deren Unternehmensgegenstand der Handel mit Waren
aller Art sei, insbesondere doch mit Baustoffen, Bauteilen, Installations- und
Kleinmaterial, Wohnbedarfs- und Einrichtungsgegenständen, Werkzeugen und
Gartengeräten, habe 36 Baumärkte betrieben. Um das Zielpublikum
(Selbstbauer) anzusprechen, bringe die Bf. seit Jahren einen nach Sachgruppen
geordneten Prospekt heraus, der ihrer Darstellung zu Folge den Konsumenten einen
guten Überblick über die bei der Bf. erhältliche Produktpalette
gebe und die potentiellen Konsumenten auf diese Weise anregen solle, sich mit
diesen, für sie als Selbstbauer interessanten Produkten der Bf.
einzudecken. Die Bf. würde daher, jeweils vor einer Katalogherstellung von
ihren ausgewählten Lieferantenfirmen, deren Produktpalette ihrer Meinung
nach in ihr Sortiment passen, einladen, ihre Produkte in einer zur
Veröffentlichung geeigneten Form im Katalog der Bf. darzustellen. Die
Initiative (Einladung) gehe dabei von der Bf. aus. Die Entscheidung über
die Aufnahme eines bestimmten Produktes in das Angebot der Bf. und somit auch in
ihrem Katalog sei ausschließlich dadurch bedingt, ob sich die Bf. durch
Aufnahme dieses Produktes zusätzlich Umsatz und Gewinn für sich
erhoffe. Da dies gegenüber mit der Bf. zusammenarbeitenden
Lieferantenfirmen wirtschaftlich durchsetzbar sei, hebe die Bf. von diesen, zur
Abdeckung der erheblichen Druckkosten ihrer Kataloge, einen Druckkostenbeitrag
ein. Die Bf. räume ihren Lieferantenfirmen lediglich ein geringfügiges
Mitgestaltungsrecht bei der Beschreibung und bei der Bebilderung ein. Mit den
gegenständlichen Katalogen solle keineswegs Werbung für die
Lieferanten der Bf. betrieben werden, sondern es sollten diese Kataloge vielmehr
ausschließlich für die Baumärkte der Bf. werben. Der Katalog
werde also im überwiegenden, ja gerade zu ausschließlich im Interesse
der Bf. herausgegeben.
Der Sachverhalt sei nahezu eins zu eins auf
gegenständlichem Fall umzulegen (siehe oben).
Der VwGH habe die Rechtsansicht der Bf. (auch mit Verweis
auf Vorjudikatur: VwGH 14. September 1981, 81/17/0066)
bestätigt, wonach gegenständlich keine Anzeigen im Sinne des
Anzeigenabgabegesetzes vorliegen würden, da die Herausgabe der
gegenständlichen Kataloge in erster Linie im eigenen Interesse erfolgte,
mit folgender Argumentation:
Der
Gegenstand des Unternehmens bestehe ein Handel mit Waren aller Art insbesondere
auch mit Baustoffen,
die
Aufnahme einer Einschaltung ein Katalog hänge davon ab, ob das angebotene
Produkt für die Bf. wirtschaftlich interessant sei und
dieser
Katalog für die Baumärkte der Bf. und den dort erfolgenden Verkauf der
im Katalog angeführten Waren werben solle.
Auch mit VwGH-Erkenntnis vom 21. Mai 2001
(99/17/0294), ergangen zum Kärntner Anzeigenabgabegesetz, bestätigte
der VwGH diese Linie, wonach keine Anzeige vorliege, wenn der Herausgeber eines
Druckwerkes, z.B. eines Kataloges, bei der Aufnahme der Einschaltungen in erster
Linie im eigenen Interesse vorgegangen sei. Wenn die Aufnahme einer Einschaltung
davon abhänge, ob das angebotene Produkt für den Herausgeber des
Kataloges wirtschaftlich interessant sei und wenn ein Katalog für den
Herausgeber und die von diesem angebotenen Waren werben solle, liege die
Herausgabe des Kataloges in erster Linie im eigenen Interesse des Herausgebers.
Die Leistung von Druckkostenbeiträgen indiziere nicht schon das
überwiegende Interesse der in den Katalog aufgenommenen Betriebe.
Zusammenfassung:
Zusammenfassend sei daher festzuhalten, dass
gegenständlich die Kataloge im ausschließlichen Interesse
(Umsatzsteigerung) der Bw. herausgegeben wurden und somit keine
werbeabgabepflichtige Werbeleistung im Sinne des
§ 1 Abs. 2 Z 1 - 3 WerbeAbgG vorliege.
Die Bw. habe keine Werbeleistung für Dritte erbracht, da ihr alleiniges
Interesse an der Herausgabe in der eigenen Umsatzsteigerung der im Katalog
beworbenen Produkte lag.
3.2. Keine entgeltliche Werbeleistung / wirtschaftliche
Betrachtungsweise / Eigenwerbung.
Der Werbeabgabe unterliegen Werbeleistungen nur dann, wenn
diese gegen Entgelt erbracht werden.
Wie bereits im Sachverhalt ausgeführt (siehe oben im
Detail), liege gegenständlich wirtschaftlich betrachtet keine entgeltliche
Werbeeinschaltung vor, sondern eine nachträgliche Rabattgewährung der
Lieferanten. Anstelle nachträglicher Rabatte würden sich die
Lieferanten - umfangmäßig abhängig von den mit der Bw erzielten
Umsätzen - an den Kosten der Kataloge und Flugblätter der Bw.
beteiligen, in denen ausschließlich "Bw.-eigene Produkte" beworben worden
seien.
Auch die Intention des historischen Gesetzgebers zur
"Werbeabgabe" sei gewesen, diejenigen zu besteuern, die Werbung für andere
durchführen (vgl. im Detail Leitner, Kurzkommentar, 22). Erfasst sei
somit die kommerzielle Werbung (siehe die Anmerkung von Thiele zu VfGH
28: September 2002, B 171/02 in ÖStZ 2002/1081). Dies
komme auch im Durchführungserlass unter Punkt 3.1. zum Ausdruck, da eine
Steuerpflicht nur dann eintrete, wenn ein Werbeleister (insbesondere
Zeitungsverlage, Radiosender, Vermieter von Plakatwänden) mit einer
Werbeleistung beauftragt werde. Genau dies liege gegenständlich nicht vor,
da die Herausgabe der Kataloge und Flugblätter für eigene Zwecke
erfolgt sei. Auch wenn die Lieferanten keine Werbekostenzuschüsse geleistet
hätten, hätte Bw. die gleichen Werbemaßnahmen gesetzt.
Falls unterstellt werde, dass die Katalog bzw.
Flugblattherausgabe auch im Interesse der Lieferanten liege, sei dem
entgegenzuhalten, dass dann wohl die Bw. - mangels Gewinnerzielung - mit diesen
Lieferanten gemeinsam die Kataloge herausgegeben hätte, womit jeder
Beteiligte seine Kosten übernehmen hätte müssen und keiner ein
Entgelt erhalten hätte. Mangels Entgelt würde diesfalls dann keine
Werbeabgabe anfallen.
Von besonderer Bedeutung sei auch die Branche (Handel), in
welcher die Bw. tätig sei. Der VwGH habe im Erkenntnis vom
20. Juni 1986, (84/17/0014, siehe oben) zu Recht erkannt, dass bei
Handel mit Baustoffen, Bauteilen, ... grundsätzlich bei jedem Katalog, bei
Flugblättern "Kostenweiterbelastungen" an die Lieferanten - in welcher Form
auch immer - erfolgen würden. Vielfach würden diese jedoch in der
Praxis nicht offen ausgewiesen, sondern als Rabatt in den Preisen
berücksichtigt und insofern mangels konkreten Zusammenhang nicht der
Werbeabgabe unterworfen. Gegenständlich würde formell der Beitrag als
Werbekostenzuschuss abgerechnet werden, wirtschaftlich bestehe jedoch zu einem
Rabattmodell kein Unterschied.
Somit liege wirtschaftlich betrachtet keine entgeltliche
Werbeleistung sondern eine nachträgliche Rabattgewährung vor. Mangels
Entgeltlichkeit sei somit von Eigenwerbung auszugehen, welche jedoch auch nach
Ansicht des BMF nicht unter die Werbeabgabe falle.
3.3. Die Kataloge beinhalten nahezu keinen redaktionellen
Teil
Bei einer Werbeabgabe im Sinne des
§ 1 Abs. 2 Z 1 WerbeAbgG sei zwischen Medien mit
und ohne redaktionellem Teil zu unterscheiden (siehe dazu den
Änderungserlass des BMF zum WerbeAbgG). Unstrittig sei gegenständlich,
dass der redaktionelle Teil von untergeordneter Bedeutung ist, dies sei explizit
für die Kataloge in der Niederschrift der Betriebsprüfung festgehalten
worden.
In Z 3 des Änderungserlasses werde Folgendes
ausgeführt: "Bei Medien ohne redaktionellem Teil (Prospekte, Warenproben,
Flugblätter) ist die Verteilung als Veröffentlichung anzusehen, sodass
diese Veröffentlichung der werbeabgabepflichtige Vorgang ist". Obwohl
Kataloge nicht explizit erwähnt werden, sind Kataloge ohne redaktionellem
Teil dort zu subsumieren.
Gegenständlich seien die Flugblätter über
Verteilungsunternehmen (zB Post) verteilt worden, womit ausschließlich
diese - und die die Bw. - Schuldner der Werbeabgabe seien. Bemessungsgrundlage
wäre das Verteilungsentgelt.
Wie bereits erwähnt, würden die Kataloge im
überwiegenden Ausmaß durch Auflage in den Baumärkten verteilt.
Vereinzelt seien sie durch Vertreter an die Kunden übergeben bzw. an
Interessenten übermittelt worden. Da somit die Verteilung durch den
Werbetreibenden (B) bzw. durch seine Mitarbeiter erfolgte, unterliege dieser
Vorgang nicht der Werbeabgabe (siehe Wittmann, MR 2003, 135).
4) Zusammenfassung:
Wie gezeigt worden sei, würden folgende Argumente
gegen die Vorschreibung der Werbeabgabe für die Kataloge sprechen, da
keiner der im § 1 Abs. 2 WerbeAbgG aufgezählten
Tatbestände erfüllt werde:
Aufgrund
der zu den Anzeigenabgabegesetzen ergangenen Judikatur, welche auch auf die
Rechtslage vom WerbeAbgG anzuwenden ist, sei festzuhalten, dass
gegenständlich keine Werbeabgabepflicht bestehe, da B die Kataloge im
ausschließlichen eigenen Interesse, zur eigenen Umsatzsteigerung
herausgegeben habe. Hierbei handle es sich um im Bw. -Sortiment befindliche
Produkte.
Die
Zielsetzung des WerbeAbgG liege in der kommerziellen Werbung für Dritte;
dies sei im gegenständlichen Fall nicht der Fall, da die Bw keinesfalls
Werbedienstleistungen für andere erbringe. Auch wenn die Lieferanten keine
"Werbekostenzuschüsse" geleistet hätten, hätte B die gleichen
Werbemaßnahmen (Kataloge) gesetzt.
Es
sei dargelegt worden, dass wirtschaftlich betrachtet keine entgeltliche
Werbeleistung für andere durchgeführt worden sei. Mit den Lieferanten
sei vereinbart worden, dass abhängig von den mit der Bw erzielten
Umsätzen diese Teile der Werbekosten übernehmen. Der wirtschaftliche
Hintergrund der Werbekostenzuschüsse liege somit in einer
Rabattgewährung für die erfolgten Lieferungen. Gegenständlich sei
somit von Eigenwerbung auszugehen, welche jedoch auch nach Ansicht des BMF und
der Höchstgerichte nicht der Werbeabgabe unterliege.
Da
die Verteilung der Kataloge überwiegend in den Baumärkten durch
Auflage erfolgt sei, würden die Kataloge nicht der Werbeabgabe unterliegen.
Gegenständlich sei § 1 Abs. 2 Z 1 WerbeAbgG
entgegen einer einzigen Literaturmeinung einschlägig, womit aufgrund
eindeutiger VwGH-Judikatur keine Werbeabgabe anfallen könne.
Zur Berufung wurde von der Betriebsprüfung mit
Schreiben vom 4. April 2005 eine Stellungnahme abgegeben. Neben allgemeinen
rechtlichen Ausführungen hob die Betriebsprüfung hervor, dass die
Werbeeinschaltungen laufend in gesonderten Rechnungen abgerechnet worden seien.
Hinsichtlich der Flugblätter wurde ausgeführt, dass soweit ein Medium
erkennbar ausschließlich aus bezahlten Anzeigen bestehe, sei die
Einschaltung im Medium als werbeabgabepflichtige Veröffentlichung im Sinne
des WerbeAbgG 2000 anzusehen. Die anschließende entgeltliche Verteilung
löse daher keinen weiteren Steuertatbestand aus.
Zur Stellungnahme der Betriebsprüfung erstattet die
Bw. mit Schreiben vom 3. Mai 2005 eine Gegenäußerung in der sie u.a.
im Hinblick auf die Ausführungen der Betriebsprüfung betonte, dass
obwohl gegenständlich Abrechnungen mit der Bezeichnung
"Werbungskostenzuschüsse" erfolgt seien, schon in der Berufung klar
dargelegt worden sei, dass der wirtschaftliche Hintergrund für derartige
Zuschüsse nachträgliche Rabatte seien.
Da es sich bei den Katalogen und Flugblättern um
Medien ohne nennenswerten redaktionellen Teil handle, könnten im
Übrigen wenn überhaupt, nur das Verteilungsentgelt der Werbeabgabe
unterzogen werden.
Die Berufung wurde dem unabhängigen Finanzsenat am
9. Juni 2005 zur Entscheidung vorgelegt.
.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Mit dem Werbeabgabegesetz, BGBl. I Nr. 29/2000 (in Kraft
getreten mit 1. Juni 2000) wurden die Ankündigungs- und
Anzeigenabgaben der Länder bzw. Gemeinden durch eine einheitliche
gemeinschaftliche Bundesabgabe ersetzt. Nach den Gesetzesmaterialien wurde damit
die Besteuerung der Werbung in zeitgemäßer Form neu geregelt.
Gegenstand der Werbeabgabe sind Werbeleistungen, soweit sie im Inland gegen
Entgelt erbracht werden.
Die im gegenständlichen Fall relevanten Bestimmungen
des Werbeabgabegesetzes (BGBl. I Nr. 29/2000) lauten:
§ 1 (1) Der Werbeabgabe unterliegen
Werbeleistungen, soweit sie im Inland gegen Entgelt erbracht werden.
§ 1 (2) Als Werbeleistung gilt:
1. Die Veröffentlichung von Werbeeinschaltungen in
Druckwerken im Sinne des Mediengesetzes
2. Die Veröffentlichung von Werbeeinschaltungen in
Rundfunk und Fernsehen.
3. Die Duldung der Benützung von Flächen und
Räumen zur Verbreitung von Werbebotschaften
§ 2. (1) Bemessungsgrundlage der Werbeabgabe ist das
Entgelt im Sinne des § 4 UStG 1994, das der Übernehmer des Auftrages
dem Auftraggeber in Rechnung stellt, wobei die Werbeabgabe nicht Teil der
Bemessungsgrundlage ist.
§ 2 (2) Die Abgabe beträgt 5% der
Bemessungsgrundlage.
§ 3 (1) Abgabenschuldner ist derjenige, der
Anspruch auf ein Entgelt für die Durchführung einer Werbeleistung im
Sinne des § 1 hat. .............
Die im gegenständlichen Fall relevanten Bestimmungen
des Mediengesetzes, BGBl.Nr. 314/1981 lauten:
§ 1 (1) Im Sinn der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
ist
1. "Medium": jedes Mittel zur Verbreitung von Mitteilungen
oder Darbietungen mit gedanklichem Inhalt in Wort, Schrift, Ton oder Bild an
einen größeren Personenkreis im Wege der Massenherstellung oder der
Massenverbreitung;
3. "Medienwerk": ein zur Verbreitung an einen
größeren Personenkreis bestimmter, in einem
Massenherstellungsverfahren in Medienstücken vervielfältigter
Träger von Mitteilungen oder Darbietungen mit gedanklichem Inhalt;
4. "Druckwerk": ein Medienwerk, durch das Mitteilungen oder
Darbietungen ausschließlich in Schrift oder in Standbildern verbreitet
werden;
Der unabhängige Finanzsenat legt seiner Entscheidung
den am Beginn der Entscheidungsgründe dargestellten Sachverhalt zugrunde.
Dieser gründet sich auf die im Arbeitsbogen der Betriebsprüfung
befindlichen Unterlagen (Rechnungen an Lieferanten betreffend
Werbeeinschaltungen, Konten, Aufstellungen Rabattabrechnungen etc.) auf den
vorgelegten Musterkatalog sowie das vorgelegte Musterflugblatt und ist in
wesentlichen Bereichen zwischen den Parteien unstrittig.
Zunächst ist zu klären, ob Druckwerke im Sinne
des Mediengesetzes vorliegen. Laut übereinstimmenden Angaben im BP-Bericht
und in der Berufung verfügen die strittigen Kataloge und Flugblätter
nur über einen geringen redaktionellen Teil. Der VwGH führt zum
Begriff "Druckwerk" aus, dass das in einem Gutscheinheft enthaltene
Mindestmaß an Information für die Qualifikation als Druckwerk
ausreicht (vgl. VwGH vom 8.12.2002, 2002/17/0199). Redaktionelle Beiträge
sind demnach nicht notwendig. Auch der VfGH führt in seinem Erkenntnis vom
28.9.2002, B 171/02, aus, dass der im Werbeabgabegesetz verwendete Begriff
"Veröffentlichung in Druckwerken" so interpretiert werden muss, dass ein
Druckwerk auch dann vorliegt, wenn es in erster Linie Werbebotschaften
vermitteln soll und die redaktionellen Beiträge vollkommen in den
Hintergrund treten.
Die streitgegenständlichen Kataloge stellen daher
jedenfalls Druckwerke im Sinne des Mediengesetzes dar.
In einem zweiten Schritt ist zu klären, ob in diesen
Druckwerken Werbeeinschaltungen veröffentlicht wurden. Die Einschaltungen
der Firmen in den gegenständlichen Katalogen und Flugblättern haben
ein Erscheinungsbild, das für Werbeeinschaltungen im Geschäftsleben
üblich ist. Das Werbeinteresse der Lieferanten an der Werbeeinschaltung
liegt darin, dass gegenständliche Produkte bei der Bw gekauft werden und
damit ihr Umsatz mit Bw. erhöht wird, eine Angabe der eigenen Adresse ist
dafür nicht notwendig. Ebenso wenig ist eine Preisangabe notwendig,
für die Qualifikation als Werbeeinschaltung reicht eine positive
Darstellung des beworbenen Produktes aus. Das Werbeinteresse der Lieferanten ist
nach zudem durch Bezahlung von Druckkostenbeiträgen ausreichend
bewiesen.
Es liegen daher jedenfalls Werbeeinschaltungen vor.
Das Tatbestandsmerkmal der "Veröffentlichung von
Werbeeinschaltungen" stellt auf die Verbreitung an einen größeren
Personenkreis ab. Nach der Judikatur des OGH ist die Erreichung eines
größeren Personenkreises schon mit 50 Exemplaren anzunehmen (siehe
Thiele, Werbeabgabegesetz, Kommentar Tz 40).
Im Hinblick auf die Auflagenhöhe der
gegenständlichen Kataloge und Flugblätter ist daher das
Tatbestandsmerkmal Veröffentlichung von Werbeeinschaltungen
erfüllt.
Diese rechtliche Beurteilung ergibt sich aufgrund der
Interpretation nach dem Wortsinn. Es ist richtig, dass der
Verwaltungsgerichtshof in seiner Judikatur zu den Anzeigenabgaben der
Länder in Fällen wie diesen auf ein überwiegendes Interesse
abgestellt hat und bei einem überwiegenden Interesse des
Katalogherausgebers (Eigenwerbung) eine Abgabenpflicht nach den
Anzeigenabgabegesetzen verneint hat.
Eine derartige Interessenabwägung ist dem Wortlaut des
Werbeabgabegesetzes aber nicht zu entnehmen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat nunmehr im Erkenntis vom
22. Februar 2006, Zl. 2005/17/0053 ausgeführt, dass die
Hinweise auf Erkenntnisse zu den früher bestehenden Wiener bzw.
Kärntner Anzeigenabgabegesetzen in Leere gingen, weil nunmehr der
Sachverhalt im Geltungsbereich des WerbeAbgG zu beurteilen sei. Nicht
steuerpflichtige Eigenwerbung könne nur insoweit vorliegen, als kein
Entgelt für die Veröffentlichung einer Werbeeinschaltung an einen
Dritten geleistet wird. bzw. wenn die Veröffentlichung durch den Werbenden
unmittelbar selbst erfolgt.
Soweit von den Geschäftspartnern ein Entgelt, unter
welcher Bezeichnung auch immer geleistet wird, liegt nicht mehr
ausschließlich eine Eigenwerbung der Bw. vor sondern erfolgt insofern
durch die Veröffentlichung auch eine werbeabgabepflichtige Leistung
für die Geschäftspartner.
Gegen die Werbeabgabepflicht der Kataloge und
Flugblätter wurde eingewendet, dass bei Medien ohne redaktionellen Teil die
Verteilung als Veröffentlichung anzusehen sei. Die Verteilung der Kataloge
sei durch den Werbetreibenden selbst erfolgt, die Verteilung der
Flugblätter durch Verteilungsunternehmen gegen Entgelt. Daher falle
hinsichtlich der Kataloge keine Werbeabgabe an, hinsichtlich der
Flugblätter seien die Verteilungsunternehmen Steuerschuldner. Diesem
Vorbringen ist entegenzuhalten, dass sowohl Kataloge und Flugblätter
unbestrittenerweise einen (teilweise sehr geringen) redaktionellen Teil
aufweisen. Aber selbst wenn gar kein redaktioneller Teil mehr vorliegen
würde, d.h. das Druckwerk ausschließlich aus Werbebotschaften
bestehen würde, ist bereits die entgeltliche Einschaltung der der
Produktdarstellungen als Veröffentlichung im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 1
Werbeabgabegesetz anzusehen. In verfassungskonformer Interpretation unterliegt
dann aber zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung der Vertrieb, unabhängig
davon, auf welche Art und Weise er erfolgt, nicht der Werbeabgabe.
Soweit die Bw. einwendet, der wirtschaftliche Hintergrund
der "Werbungskostenzuschüsse" liege in einer Rabattgewährung für
die erfolgten Lieferungen und nicht in einer Werbeleistung für die
Lieferanten, so ist dem entgegenzuhalten, dass aus den von der Bw. im
Abgabenverfahren vorgelegten Unterlagen hervorgeht, dass in den Rechnungen an
die Lieferanten Werbeleistungen in Rechnung gestellt wurden, wobei die Höhe
des Entgeltes unabhängig von der Höhe des Umsatzes mit dem Lieferanten
nach der Anzahl der in Anspruch genommenen Seiten im Katalog bzw. Flugblatt
bemessen wurde.
Es gab darüberhinaus zwar auch eine nach dem Umsatz
bemesssene nachträgliche Rabattgewährung durch die Lieferanten.
Es mag zwar zutreffen, dass die Bw. sich durch ihre
Marktmacht aufgrund der starken Konzentration des österreichischen
Baufachmarktes auf wenige große Anbieter ihren Lieferanten gegenüber
-so wie auch im Lebensmitteleinzelhandel - auf verschiedenste Weise
zusätzliche finanzielle Vorteile verschaffen kann. Soweit ein Teil dieser
finanziellen Vorteile aber in Form von Werbungskostenzuschüssen lukriert
wurde, wobei die Bw. aber ihrerseits zweifellos Werbeleistungen für die
Lieferanten (-und gleichzeitig auch für sich selbst-) erbracht und auch in
Rechnung gestellt hat (siehe oben), dann unterliegen diese der
Werbeabgabe.
Die Berufung war daher abzuweisen.
Wien, am 3.
August 2007
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 2 Z 1 Werbeabgabegesetz 2000, BGBl. I Nr. 29/2000
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0955-W/05
- Stammnummer
- 29826
- Gültig
- 03.08.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF