Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0475-S/06
Zustellung eines Bescheides an eine Minderjährige
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0475-S/06vom 02.08.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vertreten durch Stolz &
Schartner Rechtsanwälte GmbH, 5550 Radstadt, Schernbergstraße
19, vom 14. August 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt
vom 6. Juli 2006 betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303 BAO bezüglich Rückforderung von Fahrpreisersätzen
für Schülerfreifahrten entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (kurz: Bw), geboren am 20. Februar
1985, besuchte in den Schuljahren 2000/2001 und 2001/2002 die Höhere
Technische Bundeslehranstalt in H. Es wurden Anträge auf Ausstellung eines
Freifahrausweises für tägliche Fahrten vom Familienwohnsitz in M
(Lungau) nach H und zurück gestellt und entsprechend gewährt.
Am 20. November 2002 forderte die Finanzlandesdirektion
für Salzburg, als Abgabenbehörde 1. Instanz, den von der Republik
Österreich geleisteten Fahrpreisersatz für Schülerfreifahrten in
Höhe € 4.578,81 zurück und begründete dies damit, dass der
Bw während der Schulzeit eine Zweitunterkunft am Schulort zur
Verfügung gestanden habe. Die Bw habe daher zu Unrecht die
Schülerfreifahrt in Anspruch genommen, weshalb der Fahrpreisersatz
gemäß
§ 30 h Abs. 2 FLAG 1967 zu ersetzen
sei.
Diese Erledigung, GZ. FB 600/33-9/02, war an die
damals noch minderjährigen Bw gerichtet.
Gleichzeitig wurde der Vater der Bw für die
Rückzahlung gemäß
§ 30 h Abs. 2 FLAG 1967 per Haftungsbescheid
in Anspruch genommen.
Die von der Bw erhobene Berufung wurde als unbegründet
abgewiesen. Der ordentliche Rechtsweg wurde mit der Berufungsentscheidung vom
10. September 2003 des Bundesministerium für soziale Sicherheit,
Generationen und Konsumentenschutz, als Abgabenbehörde 2. Instanz,
abgeschlossen (Abweisung).
Am 8. Juni 2006 stellte die Bw einen Antrag auf
Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303 BAO betreffend
Rückforderung zu Unrecht in Anspruch genommener Schülerfreifahrten.
Der VwGH habe im Erkenntnis vom 26. Jänner 2006, 2004/15/0008,
für Zeiträume vor dem 1. September 2002 unter anderem
festgestellt, dass die Rechtsansicht der Behörde, die Fahrten zwischen der
Wohnung am Familienwohnsitz und dem Ausbildungsort seien im Falle einer
Zweitunterkunft eines Lehrlings keine Fahrten im Sinne des
§ 30 j Abs. 1 und
§ 30 k Abs. 1 FLAG, im Gesetz keine Deckung finde
und dass die dieser Auffassung zugrunde liegenden Bescheide aufzuheben seien.
Der VwGH habe in weiteren Urteilen mit vergleichbarem Sachverhalt ebenso
entschieden. Die Sachlage im gegenständlichen Fall würde jenen
Fällen gleichen und die Bw ersuche daher im Sinne der
Ermessensausübung gemäß
§ 20 BAO nach Billigkeit und
Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht
kommenden Umstände um die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Aufhebung
des ursprünglichen Bescheides.
Über dieses Ansuchen wurde vom Finanzamt
Salzburg-Stadt mit angefochtenem Bescheid vom 6. Juli 2006 negativ beschieden.
Gemäß
§ 303 BAO sei einem Antrag auf Wiederaufnahme
stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr
zulässig ist und Tatsachen oder Beweismittel neu hervorgekommen sind. In
der Beurteilung einer Rechtsfrage sei aber grundsätzlich keine neu
hervorgekommene Tatsache zu erkennen (siehe z.B. VwGH 25.02.1988, 98/14/0015).
Entscheidungen von Gerichten oder Verwaltungsbehörden seien somit nicht als
neue Tatsache zu beurteilen (Ritz, BAO, § 303 BAO Rz 9). Folglich stelle
das Erkenntnis des VwGH vom 26. Jänner 2006 ebenfalls keine neue
hervorgekommene Tatsache dar.
Dagegen wurde fristgerecht Berufung erhoben und
ergänzend vorgebracht, dass aufgrund der zitierten VwGH-Entscheidung
feststehe, dass die Rückforderung für die Schuljahre 2000/2001 und
2001/2002 zu Unrecht erfolgt sei. In eventu werde eine amtswegige Wiederaufnahme
angeregt.
Das Finanzamt legte den Verwaltungsakt und die Berufung an
den Unabhängigen Finanzsenat vor (Vorlagebericht vom
22. August 2006).
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 303 BAO lautet:
" (1) Dem Antrag einer
Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist
stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr
zulässig ist und
a) der Bescheid durch
Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich
strafbare Tat herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist,
oder
b) Tatsachen oder
Beweismittel neu hervorkommen, die im abgeschlossenen Verfahren ohne grobes
Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten, oder
c) der Bescheid von
Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage
von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen
Punkten anders entschieden wurde
und die Kenntnis dieser
Umstände allein oder in Verbindung mit dem
sonstigen Ergebnis des
Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt
hätte.
(2) Der Antrag auf
Wiederaufnahme gemäß Abs. 1 ist binnen einer Frist von drei Monaten
von dem Zeitpunkt an, in dem der Antragsteller nachweislich von dem
Wiederaufnahmsgrund Kenntnis erlangt hat, bei der Abgabenbehörde
einzubringen, die im abgeschlossenen Verfahren den Bescheid in erster Instanz
erlassen hat.
(3) Wenn die
Zuständigkeit zur Abgabenerhebung auf eine andere Abgabenbehörde
übergegangen ist, kann der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens auch
bei der Abgabenbehörde erster Instanz eingebracht werden, die im Zeitpunkt
der Antragstellung zur Abgabenerhebung zuständig ist.
(4) Eine Wiederaufnahme
des Verfahrens von Amts wegen ist unter den Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a
und c und in allen Fällen zulässig, in denen Tatsachen oder
Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden
sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem
sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid
herbeigeführt hätte. "
1.) Neuerungstatbestand:
Wie die Amtspartei in ihrem Bescheid richtig festgestellt
hat, sind nach herrschender Judikatur und Lehre neue Erkenntnisse in Bezug auf
die rechtliche Beurteilung von Sachverhaltselementen, gleichgültig, ob die
späteren rechtlichen Erkenntnisse durch die Änderung der
Verwaltungspraxis oder Rechtsprechung oder nach vorhergehender Fehlbeurteilung
oder Unkenntnis der Gesetzeslage eigenständig gewonnen werden, keine
Tatsachen und folglich auch keine tauglichen Wiederaufnahmegründe
gemäß
§ 303 BAO (vgl. VwGH vom 19.5.1993, 91/13/0224; VwGH vom
19.11.1998, 96/15/0148; s. beispielhaft Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz.,
BAO³, § 303 Anm 14). Die Gründe dafür sind in der
überragenden Wichtigkeit der Rechtssicherheit und dem daraus resultierenden
Institut der Rechtskraft zu suchen. Auch um das Erreichen eines
rechtmäßigen Ergebnisses Willen kann davon nicht Abstand genommen
werden.
Diesbezüglich ist die Berufung als unbegründet
abzuweisen.
2.) Die Wiederaufnahme des gegenständlichen Verfahrens
ist aber auch aus einem weiteren Grund nicht zulässig bzw.
möglich:
Gemäß
§ 79 BAO gelten für die Rechts-
und Handlungsfähigkeit die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes.
§ 2 Zivilprozessordnung ist sinngemäß anzuwenden.
Gemäß
§ 80 Abs. 1 BAO haben die zur
Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen
Vertreter natürlicher Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von
ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte
wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus
den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
Nach § 97 Abs. 1 BAO werden Erledigungen dadurch
wirksam, dass sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem
Inhalt nach bestimmt sind.
Gemäß
§ 21 Abs. 1 ABGB stehen
Minderjährige und Personen, die aus einem anderen Grund als dem ihrer
Minderjährigkeit alle oder einzelne ihrer Angelegenheiten selbst
gehörig zu besorgen nicht vermögen, unter dem besonderen Schutz der
Gesetze.
Gemäß Abs. 2 dieser Bestimmung sind
Minderjährige Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben;
haben sie das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet, so sind sie
unmündig.
Nach § 144 ABGB haben die Eltern das
minderjährige Kind zu pflegen und zu erziehen, sein Vermögen zu
verwalten und es in diesen sowie allen anderen Angelegenheiten zu vertreten;
Pflege und Erziehung sowie die Vermögensverwaltung umfassen auch die
gesetzliche Vertretung in diesen Bereichen. Bei Erfüllung dieser Pflichten
und Ausübung dieser Rechte sollen die Eltern einvernehmlich
vorgehen.
§ 151 ABGB lautet:
" (1) Ein
minderjähriges Kind kann ohne ausdrückliche oder stillschweigende
Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters rechtsgeschäftlich weder
verfügen noch sich verpflichten.
(2) Nach erreichter
Mündigkeit kann es jedoch über Sachen, die ihm zur freien
Verfügung überlassen worden sind, und über sein Einkommen aus
eigenem Erwerb so weit verfügen und sich verpflichten, als dadurch nicht
die Befriedigung seiner Lebensbedürfnisse gefährdet
wird.
(3) Schließt ein
minderjähriges Kind ein Rechtsgeschäft, das von Minderjährigen
seines Alters üblicherweise geschlossen wird und eine geringfügige
Angelegenheit des täglichen Lebens betrifft, so wird dieses
Rechtsgeschäft, auch wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen,
mit der Erfüllung der das Kind treffenden Pflichten rückwirkend
rechtswirksam. "
Nach § 2 ZPO bedarf ein mündiger
Minderjähriger in Rechtsstreitigkeiten über Gegenstände, in denen
er nach dem bürgerlichen Recht geschäftsfähig ist, nicht der
Mitwirkung seines gesetzlichen Vertreters.
Nach dem Beschluss des VwGH vom 25.11.1983, 1416/78, kann
in verwaltungsbehördlichen Verfahren, die sich gegen einen mündigen
Minderjährigen oder einen beschränkt Entmündigten richten,
für deren Geschäftsfähigkeit nicht § 151 Abs. 2 ABGB und
§ 151 Abs. 3 ABGB herangezogen werden, die nur den Abschluss von
Rechtsgeschäften betreffen; diese beschränkt
Geschäftsfähigen sind daher mangels zivilrechtlicher
Handlungsfähigkeit prozessunfähig.
Zustellungen können daher rechtswirksam
ausschließlich an deren gesetzlichen Vertreter gerichtet werden (vgl. VwGH
vom 22.09.1981, 365/79, VwSlg 10547 A/1981 bezüglich der Geltendmachung von
Ansprüchen gegenüber einer Behörde; sowie vom 29.03.2007,
2005/150130, bezüglich Bescheidadressierung an den Masseverwalter als
gesetzlicher Vertreter des Gemeinschuldners iSd § 80 BAO).
Bescheide sind unwirksam und gehen daher ins Leere, wenn
sie jemandem bekanntgegeben wurden, der nicht prozessfähig ist (vgl.
Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz,
BAO³, § 97 Anm 11).
Nach- bzw. Rückforderungsbescheide an Personen, die
das 18. Lebensjahr (Volljährigkeit) noch nicht vollendet haben,
müssen daher, um Wirksamkeit zu erlangen, an einen gesetzlichen Vertreter
gerichtet werden (vgl. Unabhängiger Finanzsenat, Berufungsentscheidung vom
24.03.2006, RV/1051-W/03).
Vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtslage ergibt
sich nun für den konkreten Fall folgendes:
Unstrittig ist, dass die Erledigung vom 20. November
2002 an die Bw - ohne Hinweis auf eine gesetzliche Vertretung oder eine
allfällige Zustellvollmacht - gerichtet war.
Die Bw ist am 20. Februar 1985 geboren und war zum
Zeitpunkt der Bescheidzustellung (29. November 2002) 17 Jahre alt und somit
eine mündige Minderjährige.
Für eine Zustellung, die unwirksam ist, weil sie an
einen Minderjährigen erfolgte, tritt auch keine Heilung durch Eintritt der
Volljährigkeit ein (vgl. Ritz,
BAO³, § 7 ZustellG Tz 10 unter Verweis auf OGH 31.1.1973, 1 Ob
255/72).
Die gegenständliche Erledigung vom 20. November
2002 ist daher nicht rechtswirksam erlassen worden.
Jede Wiederaufnahme setzt aber begrifflich ein durch ein
Bescheid abgeschlossenes Verfahren voraus (vgl.
Ritz, BAO³, § 307 Tz 4).
Da ein rechtswirksamer Bescheid nicht vorliegt, ist der
Antrag auf Wiederaufnahme abzuweisen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Salzburg, am
2. August 2007
Normen und Schlagworte
- § 30h FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 79 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 97 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 21 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
- § 151 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0475-S/06
- Stammnummer
- 29817
- Gültig
- 02.08.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF