Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0423-K/07
Zurückweisung einer Berufung gegen nach Konkurseröffnung ergangene und an die Gemeinschuldnerin gerichtete Erledigungen - keine wirksamen Bescheide
geltende FassungSonstiger BescheidRV/0423-K/07vom 02.08.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der ehemaligen X-GmbH, nunmehr
repräsentiert durch die ehemaligen Gesellschafter A.B. und C.D., diese
vertreten durch Rechtsanwalt, vom 11. Mai 2006 gegen die jeweils als
Bescheid bezeichneten Erledigungen des Finanzamtes für den 6., 7. und 15.
Bezirk vom 13. April 2006 betreffend Umsatzsteuer 1999 und 2000
entschieden:
Die
Berufung wird gemäß
§ 273 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung (BAO),
BGBl Nr. 1961/194 idgF, als unzulässig
zurückgewiesen.
Begründung
Über das Vermögen der Berufungswerberin
(in der Folge: Bw.) war mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom
3. Oktober 2005 das Konkursverfahren eröffnet und Dr. R.A. zum
Masseverwalter bestellt worden.
Im Anschluss an eine abgabenbehördliche Prüfung
ergingen an die Bw. - zu Handen des Masseverwalters - gerichtete Erledigungen
des Finanzamtes vom 13. April 2006 betreffend Umsatzsteuer 1999 und
2000.
Innerhalb der Frist des § 245 Abs. 1 BAO
brachte ein vom Masseverwalter hiezu bevollmächtigter Rechtsanwalt dagegen
Berufung ein.
Mit Beschluss vom 20. November 2006 war der Konkurs
nach Verteilung an die Massegläubiger aufgehoben und mit weiterem Beschluss
vom 21. März 2007 die Firma von Amts wegen gemäß
§ 40
FBG gelöscht worden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Durch Eröffnung des Konkurses über das
Vermögen eines Steuerpflichtigen wird das gesamte der Exekution
unterworfene Vermögen, das dem Gemeinschuldner zu dieser Zeit gehört
oder das er während des Konkurses erlangt (Konkursmasse), dessen freier
Verfügung entzogen (§ 1 Abs. 1 KO). Der Masseverwalter ist
für die Zeit seiner Bestellung betreffend die Konkursmasse - soweit die
Befugnisse des Gemeinschuldners beschränkt sind - gesetzlicher Vertreter
des Gemeinschuldners iSd § 80 BAO. Auch in einem Abgabenverfahren
tritt nach der Konkurseröffnung der Masseverwalter an die Stelle des
Gemeinschuldners, soweit es sich um Aktiv- oder Passivbestandteile der
Konkursmasse handelt. Die Abgaben sind daher während des Konkursverfahrens
gegenüber dem Masseverwalter, der insofern den Gemeinschuldner
repräsentiert, festzusetzen (Beschluss des VwGH vom 2. März 2006,
2006/15/0087, und Erkenntnis vom 29. März 2007, 2005/15/0130).
Die als Umsatzsteuerbescheide betreffend die Jahre 1999 und
2000 intendierten Erledigungen vom 13. April 2006 ergingen während des
laufenden Konkursverfahrens und sind unstrittig an die Bw. als
Leistungsadressatin - wohl zu Handen des Masseverwalters - gerichtet. Im Lichte
der zitierten Rechtsprechung wäre aber das Leistungsgebot, um
Rechtswirksamkeit zu entfalten, direkt an den Masseverwalter zu richten gewesen.
Durch die bloße Zustellung der an die Bw. als Gemeinschuldnerin
gerichteten Erledigungen sind diese dem Masseverwalter gegenüber indes
nicht wirksam geworden.
Da die als Bescheide intendierten Erledigungen sohin keine
Rechtswirksamkeit zu entfalten vermochten und nur Bescheide mit Berufung
anfechtbar sind, war die gegenständliche Berufung in Ermangelung von
bekämpfbaren Bescheiden gemäß
§ 273 Abs. 1
lit a BAO als unzulässig zurückzuweisen.
Klagenfurt,
am 2. August 2007
Normen und Schlagworte
- § 273 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 1 Abs. 1 KO, Konkursordnung, RGBl. Nr. 337/1914
- § 40 FBG, Firmenbuchgesetz, BGBl. Nr. 10/1991
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Sonstiger Bescheid
- Geschäftszahl
- RV/0423-K/07
- Stammnummer
- 29815
- Gültig
- 02.08.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF