Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0193-W/03
Stundungszinsen oder Aussetzungszinsen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0193-W/03vom 06.03.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wird nach oder während aufrechter Zahlungserleichterungen für einen hievon umfassten Abgabenbetrag eine Aussetzung der Einhebung bewilligt, sind für die Zeit vor Bewilligung der Aussetzung der Einhebung hiefür Stundungszinsen und nicht Aussetzungszinsen zu entrichten.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen den
Bescheid des Finanzamtes für den 3. und 11. Bezirk, Schwechat und Gerasdorf
betreffend Stundungszinsen vom 10. Juni 2002 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom
10. Juni 2002 setzte das Finanzamt für den Zeitraum vom
8. März 2002 bis 22. Mai 2002 Stundungszinsen im Betrag
von € 4.113,81 fest.
In der dagegen eingebrachten
Berufung führte der Bw. aus, dass Stundungszinsen nicht festzusetzen
gewesen seien, weil mit Bescheid vom 5. Juli 2002 die Einhebung
ausgesetzt worden sei und daher statt einer Stundung die Aussetzung bewilligt
worden sei.
Es wären daher nicht
Stundungszinsen, sondern Aussetzungszinsen vorzuschreiben gewesen und dies erst
dann, wenn die Berufung, die Anlass für die Aussetzung gewesen sei,
erfolglos gewesen wäre, was freilich angesichts der Aktenlage als
völlig unwahrscheinlich anzusehen sei.
Das Finanzamt wies die Berufung
mit Berufungsvorentscheidung vom 31. Juli 2002 als unbegründet
ab.
In dem dagegen eingebrachten
Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde
zweiter Instanz brachte der Bw. vor, dass die Behörde den Denkfehler begehe
zu vermeinen, dass bei - wie hier - erfolgreichem Aussetzungsantrag für
jenen Zeitraum, zu dem dieser Antrag mangels Rechtsmittelerhebung noch nicht
habe gestellt werden können, Stundungszinsen vorzuschreiben seien.
Derartiges lasse sich dem Gesetz nicht entnehmen.
Mit Bescheid vom
5. Juli 2002 sei dem Aussetzungsantrag stattgegeben worden. Demnach
sei die Einbringung (gemeint wohl: Einhebung) der gesamten vermeintlichen
Abgabenverbindlichkeiten rechtskräftig ausgesetzt. Diese Aussetzung der
Einbringung beziehe sich auch auf jenen Zeitraum, für den Stundungszinsen
vorgeschrieben würden. Die Aussetzung "verdränge" die Erteilung von
Zahlungserleichterungen und es könnten daher nur entweder Aussetzungszinsen
oder Stundungszinsen vorgeschrieben werden. Ob Aussetzungszinsen vorzuschreiben
seien, werde erst feststehen, wenn über das Rechtsmittel, das Anlass des
Aussetzungsantrages gewesen sei, rechtskräftig abgesprochen sei. Käme
es - beispielsweise - auf Grund der Rechtsmittelentscheidung zu dem Ergebnis,
dass nur ein Geringteil der ursprünglich festgesetzten
Abgabenverbindlichkeiten tatsächlich bestehe, dann würden für
diesen Geringteil ausschließlich Aussetzungszinsen anfallen und keine
Stundungszinsen.
Aus diesem Grunde hätte
der Berufung zur Gänze stattgegeben werden müssen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 212 Abs. 2 BAO sind für Abgabenschuldigkeiten, die den
Betrag von insgesamt "750 Euro" übersteigen,
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a)
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solange auf
Grund eines Ansuchens um Zahlungserleichterungen, über das noch nicht
entschieden wurde, Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch
fortgesetzt werden (§ 230 Abs. 3) oder
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b)
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soweit infolge
einer gemäß Abs. 1 erteilten Bewilligung von
Zahlungserleichterungen ein Zahlungsaufschub eintritt,
Stundungszinsen
in Höhe von vier Prozent über dem jeweils geltenden Zinsfuß
für Eskontierungen der Österreichischen Nationalbank pro Jahr zu
entrichten. Im Falle eines Terminverlustes gilt der Zahlungsaufschub im Sinne
dieser Bestimmungen erst im Zeitpunkt der Ausstellung des
Rückstandsausweises (§ 229) als beendet. Im Fall der
nachträglichen Herabsetzung einer Abgabenschuld hat die Berechnung der
Stundungszinsen unter rückwirkender Berücksichtigung des
Herabsetzungsbetrages zu erfolgen.
Wie bereits in der
Berufungsvorentscheidung vom 31. Juli 2002, auf deren Begründung
verwiesen wird, ausgeführt wurde, hatte die Einbringung der Berufung am
4. Februar 2002 gegen den Bescheid betreffend Zahlungserleichterungen
vom 31. Jänner 2002 sowie des Stundungsansuchens vom
3. Mai 2002 die Hemmung der Einbringung bzw. einen Zahlungsaufschub
der betroffenen Abgabenschuldigkeiten im Ausmaß von € 292.442,18
bzw. € 292.604,58 für die Zeit vom 8. März 2002
bis 22. Mai 2002 zur Folge, daher erfolgte die Festsetzung von
Stundungszinsen im Betrag von € 4.113,81 zu Recht.
Der Bestreitung der
Stundungszinsen aus dem Grunde, dass die infolge des Aussetzungsantrages vom
28. Mai 2002 mit Bescheid vom 5. Juli 2002 bewilligte
Aussetzung der Einhebung sich auch auf jenen Zeitraum erstrecke, für den
Stundungszinsen vorgeschrieben würden, da die Aussetzung der Einhebung die
Erteilung von Zahlungserleichterungen "verdränge", ist zu entgegnen, dass
die Bestimmung des § 212a Abs. 5 letzter Satz BAO,
wonach bis zum Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf der Zahlungsaufschub
auf Grund der Aussetzung eintritt, wenn dem Abgabepflichtigen für einen
Abgabenbetrag sowohl Zahlungserleichterungen als auch eine Aussetzung der
Einhebung bewilligt wurde, nur bei gleichzeitiger Bewilligung von
Zahlungserleichterungen und einer Aussetzung der Einhebung anzuwenden ist. Dies
wird etwa auch in Ellinger, Änderungen der BAO durch das 2. AbgÄG
1987, ÖStZ 1988, 166, bestätigt, indem ausgeführt wird, dass
zufolge dem zweiten Unterabsatz des § 212a Abs. 5 BAO
bis zum Ablauf der Aussetzung oder bis zu ihrem Widerruf der Zahlungsaufschub
auf Grund der Aussetzung eintritt, wenn während aufrechter
Zahlungserleichterungen für einen hievon umfassten Abgabenbetrag eine
Aussetzung der Einhebung bewilligt wurde.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am
6. März 2003
Normen und Schlagworte
- § 212 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 212a Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 212a Abs. 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0193-W/03
- Stammnummer
- 2977
- Gültig
- 06.03.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF