Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS FSRV/0023-S/07
Einleitung des Finanzstrafverfahrens; Einkommensteuer
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0023-S/07vom 27.07.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 1, HR Dr. Michael Schrattenecker, in der
Finanzstrafsache gegen A.B., Geschäftsführer, G., vertreten durch Dr.
Klinger & Rieger, Wirtschaftstreuhänder, 5020 Salzburg,
Alpenstraße 114,über die Beschwerde vom 9. Mai 2007 gegen den
Bescheid über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) des Finanzamtes
Salzburg-Land vom 23. April 2007, SN 2007/0093-001,
zu
Recht erkannt:
Die Beschwerde wird
als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 23. April 2007 hat das Finanzamt
Salzburg-Land als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den
Beschwerdeführer (Bf.) zur SN 2007/0093-001 ein
finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der
Verdacht bestehe, dass dieser im Amtsbereich des Finanzamtes Salzburg-Land
vorsätzlich unter Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungs- und
Wahrheitspflicht durch Nichtabgabe der Einkommensteuererklärungen für
die Jahre 2002 bis 2004 bescheidmäßig festzusetzende Abgaben und zwar
Einkommensteuer in Höhe von insgesamt € 11.343,10 verkürzt
habe. Er habe damit das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach
§ 33 Abs. 1 FinStrG begangen.
Begründend verwies das Finanzamt als
Finanzstrafbehörde erster Instanz auf die Feststellungen der
Veranlagungsabteilung, auf die Selbstanzeige vom 24.Oktober 2006 und die
rechtskräftigen Abgabenbescheide. In subjektiver Hinsicht wurde darauf
verwiesen, dass der Bf. für die Jahre 2002 bis 2004 Erklärungen zur
Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung abgegeben und darin explizit
erklärt habe, keine weiteren Einkünfte bezogen zu haben. Damit habe er
eine Nichtfestsetzung bzw. eine zu niedrige Festsetzung der Einkommensteuer
zumindest in Kauf genommen und damit bedingt vorsätzlich gehandelt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte
Beschwerde des Beschuldigten vom 9. Mai 2007, in welcher im Wesentlichen
wie folgt vorgebracht wurde: es sei nicht richtig, dass der Bf. vorsätzlich
seine Offenlegungs- und Wahrheitspflicht durch Nichtabgabe der
Einkommensteuererklärungen 2002 bis 2004 verletzt habe. Der Bf sei
ausschließlich im Gastronomiebereich tätig und in keiner Weise mit
der Verwaltung befasst. Er sei der Meinung gewesen, dass mit dem Bezug seiner
unselbständigen Einkünfte auch die
Geschäftsführerbezüge abgegolten seien. Als ihn die nunmehrige
steuerliche Vertretung auf diesen Irrtum aufmerksam gemacht habe, seien die
Steuererklärungen unverzüglich nachgeholt und eine Selbstanzeige
erstattet worden. Leider sei der Bf. zum Fälligkeitszeitpunkt der
Steuerzahlungen auf Urlaub gewesen und habe die Buchhaltung den Zahlschein nicht
zur Einzahlung gebracht. Schließlich sei der Betrag am 19.3.2007 auf das
Konto der L-GmbH entrichtet worden. Da es sich nicht um Vorsatz sondern
um die Verkettung unglücklicher Umstände handle, werde ersucht, von
der Einleitung eines Strafverfahrens abzusehen.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 82 Abs. 1 FinStrG haben die
Finanzstrafbehörden erster Instanz die ihnen gemäß
§§
80 oder 81 zukommenden Verständigungen und Mitteilungen darauf zu
prüfen, ob genügend Verdachtsgründe für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche gilt, wenn sie auf andere Weise,
insbesondere aus eigener Wahrnehmung vom Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis
erlangen.
Nach Abs. 3 leg. cit. haben die Finanzstrafbehörden
erster Instanz bei Vorliegen genügender Verdachtsgründe das
Strafverfahren einzuleiten, insoweit die Durchführung des Strafverfahrens
nicht in die Zuständigkeit der Gerichte fällt.
Im vorliegenden Fall hat der Bf. mit Schreiben seines
steuerlichen Vertreters vom 24.Oktober 2006 mitgeteilt, dass die
selbständigen Einkünfte aus seinen GF-Bezügen für 2002 bis
2004 irrtümlich nicht erklärt wurden. Die entsprechenden
Einkommensteuererklärungen wurden unter einem nachgereicht. Im Dezember
2006 erließ das Finanzamt die Einkommensteuerbescheide 2002 bis 2004,
durch die im April erfolgte Wiederaufnahme der Verfahren reduzierten sich die
Einkommensteuernachforderungen auf die im Einleitungsbescheid konkret
angeführten Beträge. Dieser Sachverhalt wurde der
Finanzstrafbehörde erster Instanz zugeleitet, die nach Prüfung der
Sachlage den bekämpften Einleitungsbescheid erließ.
Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens ist die Frage ob
diese Einleitung zurecht erfolgt ist, d.h. ob genügend Verdachtsgründe
für die Einleitung des Finanzstrafverfahrens bestanden. Im Verfahren
betreffend die Einleitung des Finanzstrafverfahrens geht es nicht um die
Vorwegnahme der Ergebnisse des förmlichen Untersuchungsverfahrens, sondern
lediglich darum, ob die bisherigen Ermittlungsergebnisse die Annahme eines
ausreichenden Tatverdachtes rechtfertigen. Der Begriff des Verdachtes erfordert
noch keine endgültige rechtliche Beurteilung. Ein Verdacht besteht nach der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bereits dann, wenn hinreichende
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des
Vorliegens strafbarer Umstände rechtfertigen. Diese Frage ist nach der
Aktenlage zu bejahen, weil auch das Beschwerdevorbringen nicht geeignet ist, die
bestehenden Verdachtsgründe auszuräumen.
Der Beschwerdeführer ist laut Firmenbuchauszug seit
16.9.1998 als (handelsrechtlicher) Geschäftsführer der L-GmbH und
damit unternehmerisch tätig. Von einem Geschäftsführer ist zu
verlangen, dass er die abgabenrechtlichen Verpflichtungen zumindest in den
Grundzügen kennt und insbesondere weiß, dass die zugeflossenen
Einkünfte zur Gänze zu erfassen und in die Abgabenerklärungen
aufzunehmen sind. Der Bf. hat nach der Aktenlage für die Jahre 2002 bis
2004 Erklärungen zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung
abgegeben, die seitens des Finanzamtes antragsgemäß erledigt wurden.
Aus den Bescheiden ergaben sich jeweils Lohnsteuergutschriften.
Demgegenüber führten die im Oktober 2006 eingereichten
Einkommensteuererklärungen für 2002 bis 2004 zur Nachforderungen
zwischen rund € 3.300.-und € 5.700.--, da die aus der
Geschäftsführertätigkeit zugeflossenen selbständigen
Einkünfte zunächst nicht erklärt wurden. Dabei geht es nicht um
die steuerrechtlich korrekte Abgrenzung zwischen selbständigen und
nichtselbständigen Einkünften, sondern schlichtweg darum, dass doch
beträchtliche Einkünfte (2002 rund
€ 12.800, 2003 rund
€ 7.500.-und 2004 rund € 8.900.--) dem Finanzamt nicht offen gelegt
wurden. Dem Bf. ist in diesem Zusammenhang vor allem auch vorzuwerfen, dass er
in den Erklärungen zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung
explizit angegeben hat, keine weiteren Einkünfte bezogen zu haben.
Bei dieser Sachlage ist die Schlussfolgerung des Finanzamtes, dass es
der Bf. zumindest bedingt vorsätzlich in Kauf genommen hat, dass es zu
keiner bzw. zu einer zu niedrigen Festsetzung der Einkommensteuer kommen wird,
nahe liegend und auch zutreffend. Dies begründet jedoch den Verdacht in
Richtung des angelasteten Tatbestandes, weil bei der Abgabenhinterziehung im
Sinne des § 33 Abs. 1 FinStrG die Schuldform der Wissentlichkeit nicht
gefordert ist.
Richtig ist, dass die nachträgliche Erklärung der
selbständigen Einkünfte mit Eingabe vom 24.Oktober 2006
grundsätzlich eine Selbstanzeige im Sinne des § 29 FinStrG darstellt.
Da aber die Beträge weder fristgerecht entrichtet noch ein
Zahlungserleichterungsansuchen gestellt wurde, wird dieser Selbstanzeige die
strafbefreiende Wirkung zu versagen sein. Die eingewendeten unglücklichen
Umstände bezüglich der verspäteten Entrichtung können nichts
daran ändern, dass die betreffenden Abgabenbeträge nicht
spätestens am Fälligkeitstag entrichtet wurden; die Bestimmung des
§ 29 Abs.2 FinStrG stellt objektiv auf die rechtzeitige Entrichtung ab, die
Gründe für eine allfällige verspätete Entrichtung sind hier
ohne Relevanz.
Zusammenfassend ist auch für die
Rechtsmittelbehörde der Verdacht eines vorsätzlichen Finanzvergehens
ausreichend begründet. Das Finanzamt hat sich im Einleitungsbescheid mit
der objektiven und subjektiven Tatseite entsprechend auseinandergesetzt, die
Verdachtsmomente sind durch den Akteninhalt gedeckt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Salzburg, am
27. Juli 2007
Normen und Schlagworte
- § 83 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0023-S/07
- Stammnummer
- 29716
- Gültig
- 27.07.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF