Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3684-W/02
Kein Sonderausgabenabzug für dauernd getrennt lebenden Ehegatten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3684-W/02vom 04.03.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Leben Ehepartner im Streitzeitraum dauernd getrennt, so sind die vom Ehegatten an die Pensionsversicherung geleisteten Zahlungen für eine freiwillige Weiterversicherung seiner Gattin gem. § 18 Abs. 3 Z 1 EStG 1988 nicht als Sonderausgaben abzugsfähig.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Korneuburg betreffend Einkommensteuer für das Jahr
1999 (Arbeitnehmerveranlagung) vom 23. April 2002
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Entscheidungsgründe
Berufungsgegenständlich
sind beantragte Sonderausgaben für Zahlungen für einen dauernd
getrennt lebenden Ehepartner.
Mit Erklärung zur
Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 1999 ersuchte
der Bw. u a um Anerkennung von Sonderausgaben von gesamt S 19.534,80
für eine freiwillige Weiterversicherung bei der PVA für seine Gattin
ohne Einkünfte.
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S
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Jänner bis September
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14.651,10
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Oktober bis Dezember
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4.883,70
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19.534,80
Der Erklärung des Bw.
liegen zwei Schreiben der PVA bei, in denen der Ehefrau des Bw. bestätigt
wird, dass die obigen Beträge als freiwillige Weiterversicherung
gemäß
§ 17 ASVG einbezahlt wurden (Akt
Seite 5f).
Mit Bescheid vom
23. April 2002 betreffend Einkommensteuer für das Jahr 1999
versagte das zuständige Finanzamt Korneuburg (FA) den beantragten
Sonderausgaben die Anerkennung. In der schriftlichen Bescheidbegründung
führte das FA diesbezüglich aus, dass gemäß
§ 18
Abs. 3 Z 1 EStG 1988 der Steuerpflichtige Versicherungsprämien
nur dann als Sonderausgaben absetzen könne, wenn er sie für sich
selbst, für seinen nicht dauernd getrennt lebenden (Ehe) Partner oder seine
Kinder iSd § 106 EStG 1988 leistet. Da die Zahlung nicht diesem
begünstigten Personenkreis betreffen würden, wären die
S 19.534,00 nicht als Sonderausgaben zu berücksichtigen.
Dagegen erhob der Bw. mit
Schreiben datiert "21.6.2002", laut Eingangsstempel beim FA eingelangt am
23. Mai 2002, Berufung und brachte vor, dass laut Aussage der PVA die
Zahlung der S 19.534,00 [sehr wohl] den begünstigten Personenkreis
betreffen würden. Seine Ehegattin sei ohne eigenes Einkommen, deshalb
würden die Zahlungen vom Bw. geleistet werden (Akt
Seite 12).
Mit Berufungsvorentscheidung
vom 3. Juni 2002 wies das FA die Berufung mit der Begründung ab,
dass nach der Aktenlage der Bw. im Kalenderjahr 1999 von der Gattin dauernd
getrennt gelebt habe und daher gemäß
§ 18 Abs. 3
Z 1 EStG 1988 die Zahlungen nicht als Sonderausgaben anerkannt werden
könnten.
Dagegen stellte der Bw. mit
Schreiben vom 1. Juli 2002 den Antrag auf Entscheidung durch die
Abgabenbehörde II. Instanz und brachte vor, dass ihm von der PVA
zugesichert worden sei, dass Zahlungen zur freiwilligen Weiterversicherung
für den Bw. steuerlich absetzbar seien. Nach dem Gleichheitsgrundsatz sei
es unerheblich, wo jemand wohne, der Zahlungen an die Pensionsversicherung
leiste. Weiteres Vorbringen erstattete der Bw. nicht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Sachverhalt:
Laut Behördenanfrage aus
dem zentralen Melderegister scheint für den Bw. die von ihm in der
Erklärung angegebene Wohnanschrift in Niederösterreich als
Hauptwohnsitz auf. Der Bw. ist dort seit 1. Oktober 1979 gemeldet.
Weitere Meldedaten (Wohnsitze des Bw.) scheinen nicht auf (Akt Seite
22).
Die Ehefrau des Bw. ist laut
Meldeanfrage seit dem 10. November 1986 in der M.-Straße in Wien
als Hauptwohnsitz gemeldet. Weitere Meldedaten (Wohnsitze) scheinen für die
Ehefrau nicht auf, insbesondere nicht der o a Wohnsitz des Bw. (Akt Seite
23).
Im Abgabenverfahren kommt der
Berufungsvorentscheidung u a auch die Funktion eines Vorhaltes zu: Der
Abgabepflichtige wird über Sachverhaltsfeststellungen der Behörde
informiert. Falls der Abgabepflichtige der Ansicht ist, dass der Sachverhalt
unrichtig oder unvollständig festgestellt wurde, liegt es an ihm, im
Vorlageantrag entsprechende Einwendungen zu erheben bzw ergänzendes
Vorbringen zu erstatten.
Der Bw. tritt im Vorlageantrag
vom 1. Juli 2002 der vom FA in der Berufungsvorentscheidung vom
3. Juni 2002 getroffenen Tatsachenfeststellung, dass er im
berufungsgegenständlichen Kalenderjahr 1999 von seiner Ehefrau getrennt
lebte, nicht entgegen. Es bleibt daher bei dem festgestellten Sachverhalt, dass
der Bw. und seine Ehefrau im Berufungszeitraum dauernd getrennt lebten. Dabei
ist insbesondere zu beachten, dass in den beiden vom Bw. selbst vorgelegten
Schreiben der PVA, die den berufungsgegenständlichen Zeitraum betreffen,
nicht die Anschrift des Bw. in Niederösterreich sondern die M.-Straße
in Wien als Adresse der Ehefrau angeben ist (Akt Seite 5f). Die beiden
genannten Schreiben wurden von der PVA an die Ehefrau an deren Wohnadresse in
der M.-Straße in Wien gerichtet.
Rechtliche
Beurteilung:
Gemäß
§ 18
Abs. 3 Z 1 EStG 1988 kann der Steuerpflichtige die in der genannten
Gesetzesstelle näher aufgezählten Ausgaben (u a eine freiwillige
Weiterversicherung) auch dann absetzen, wenn er sie für seinen nicht
dauernd getrennt lebenden (Ehe)Partner leistet.
Nach dem oben festgestellten
Sachverhalt ist es unbestritten, dass der Bw. und dessen Ehefrau im
Berufungszeitraum dauernd getrennt lebten. Da § 18 Abs. 3
Z 1 EStG 1988 in diesem Fall ausdrücklich die Anerkennung als
Sonderausgaben versagt, war die Berufung als unbegründet
abzuweisen.
Bezüglich der vom Bw.
behaupteten Verfassungswidrigkeit (Gleichheitsgrundsatz) ist darauf hinzuweisen,
dass gemäß Art. 18 B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz) die
Abgabenbehörden in der Vollziehung an die geltenden Gesetze gebunden sind.
Wenn der Bw. vorbringt, die Gesetzesbestimmung des § 18 Abs. 3
Z 1 EStG 1988 würde gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoßen, so
wäre dies mit einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof geltend zu
machen (siehe Rechtsbelehrung am Beginn der vorliegenden
Berufungsentscheidung).
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
am 4. März 2003
Normen und Schlagworte
- § 18 Abs. 3 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3684-W/02
- Stammnummer
- 2971
- Gültig
- 04.03.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF