Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0943-L/06
Fehlen eines Aufenthaltstitels im Sinne der §§8 und 9 NAG
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0943-L/06vom 26.07.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 27. Juni 2006 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Wels vom 11. August 2006 betreffend
Familienbeihilfe entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des Finanzamtes vom 11.8.2006 wurde die
Weitergewährung der Familienbeihilfe für den nunmehrigen
Berufungswerber (kurz Bw.) betreffend seiner beiden Kinder A. (geb. X.XX.2002)
und B. (geb. 00.00.1999) ab Juni 2006 abgewiesen. Das Finanzamt stützt
dabei seinen Bescheid auf § 3 Abs. 1 Famlienlastenausgleichsgesetz (FLAG),
wonach für Personen, welche nicht österreichische Staatsbürger
seien, nur dann eine Anspruchsberechtigung auf Familienbeihilfe gegeben sei,
wenn sich diese rechtmäßig in Österreich aufhalten würden.
Gegen diesen Abweisungsbescheid vom 11.8.2006 brachte der
Bw. eine, von der Abgabenbehörde erster Instanz gleichzeitig auch als
Berufung gegen den genannten Bescheid gewertete Eingabe (Schriftsatz vom
27.6.2006) ein. In der ebenfalls abweisenden Berufungsvorentscheidung vom
11. August 2006 führt das Finanzamt in der Begründung
sinngemäß aus, dass mit Jänner 2006 das Fremdenrecht neu
geregelt und strukturiert worden sei. Die Anspruchsvoraussetzungen für die
Gewährung einer Familienbeihilfe bestünden daher ab 1.1.2006 für
nicht österreichische Staatsbürger nur dann, wenn sich diese entweder
nach den §§ 8 oder 9 NAG (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz)
rechtmäßig in Österreich aufhalten würden, oder diesen
Personen bereits ein endgültiger positiver Asylbescheid nach dem Asylgesetz
erteilt worden sei. Da diese genannten Unterlagen dem Finanzamt nicht vorgelegt
worden seien, war eine Weitergewährung der Familienbeihilfe zu versagen.
Mit Schreiben vom 5. September 2006 brachte der Bw.
eine als Vorlageantrag gem. § 276 BAO zu wertende Eingabe beim genannten
Finanzamt ein. In der Begründung dieses Schreibens finden sich die selben
Vorbringen wie bereits im Schriftstück vom 27. Juni 2006. Im
Wesentlichen wird zusammengefasst im bisherigen Verfahren vom Bw. vorgebracht,
dass dieser bereits seit mehreren Jahren in Österreich, entsprechend den
Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes unselbständig
beschäftigt sei bzw. auch Anspruch auf Bezug von Arbeitslosengeld
hätte. Weiters würde der Bw. über eine gültige
Arbeitserlaubnis verfügen. Die Finanzierung der Familienbeilhilfe erfolge -
mit Ausnahme des Bundes und der Länder, sowie der größeren
Gemeinden und der gemeinnützigen Krankenanstalten - aus Beiträgen
aller Dienstgeber, welche im Inland Dienstnehmer beschäftigen würden.
Dies bedeute, dass auch im vorliegenden Fall der Dienstgeber des Bw. in den
Familienlastenausgleichsfonds bislang entsprechende Beiträge eingebracht
habe und auch noch laufend leiste. Bis zum In-Kraft-Treten der Novelle des FLAG
zum 1. Jänner 2006 seien die Voraussetzungen des § 3 leg. cit.
erfüllt worden und die Familienbeihilfe für die minderjährigen
Kinder des Bw. bereits mehrere Jahre bezogen worden. Sowohl der Bw. als auch
seine beiden Kinder würden sich bereits seit mehreren Jahren als Asylwerber
(§ 19 AsylG) in Österreich befinden und sich dadurch
rechtmäßig in Österreich aufhalten. Weiters führte
der Bw. in dieser Eingabe aus, dass auch nach Ansicht der UNHCR ("Analyse der
Regierungsvorlage für das Fremdenrechtspaket") dieser
rechtmäßige Aufenthalt bei der Gewährung der Familienbeihilfe
Berücksichtigung finden sollte. Es erscheine gerade eine unterschiedliche
Behandlung von Flüchtlingen, welche in Österreich in der Regel eine
neue Existenzgrundlage aufzubauen hätten, gegenüber Migranten nicht
nachvollziehbar. Die seit 1. Jänner 2006 in Kraft getretenen
Bestimmungen des § 3 Abs. 1 und 2 FLAG, welche eine Bezugsberechtigung der
Beihilfe nur auf ein Aufenthaltsrecht nach dem NAG und nicht auf ein solches
nach dem Asylgesetz abstelle, sei daher nach Ansicht des Bw. keinesfalls
nachvollziehbar. Diese mit 1. Jänner 2006 vorgenannten,
geänderten Bestimmungen seien somit sachlich nicht gerechtfertigt und
folglich gleichheitswidrig. Es handle sich bei dieser Neuregelung des § 3
FLAG um einen unzulässigen Eingriff in die wohl erworbenen Rechte des Bw.,
wodurch der aus dem Gleichheitssatz abgeleitete Vertrauensschutz verletzt werde.
Verfassungswidrig seien nämlich auch künftig wirkende
Einschränkungen wohl erworbener Rechte, sofern es sich dabei um
schwerwiegende und plötzlich eintretende Eingriffe in die Rechtsposition
handle, auf deren Bestand die Betroffenen mit guten Gründen vertrauen
konnten (VfSlg 11.309/1987). Außerdem werde durch die Einstellung der
Beihilfe die Existenz der Familien des Bw. bedroht.
Der Unabhängigen Finanzsenat (kurz UFS) teilte dem Bw.
den von der Behörde angenommenen Sachverhalt mit Schreiben vom
5. April 2007 mit und räumte diesem die Gelegenheit zur
Gegenäußerung, bzw. zur Vorlage weiterer Unterlagen ein. Bis zur
Erlassung der Berufungsentscheidung blieb dieses Schreiben vom Bw.
unbeantwortet.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Sowohl der gegenständliche Bw. als auch seine beiden
Kinder sind mazedonische Staatsbürger. Der Bw. hält sich zusammen mit
seinen Kindern A. (geb. X.XX.2002) und Driton (00.00.1999) als Asylwerber in
Österreich auf und verfügt nach seinen eigenen Angaben über eine
vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach § 19 Asylgesetz 1997.
Dies ergibt sich auch aus der im Akt des Finanzamtes aufliegenden und vom
Bundesasylamt ausgestellten Bescheinigung. Ein Aufenthaltstitel nach den
§§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes wurde
nicht nachgewiesen bzw. die Innehabung eines solchen auch im bisherigen
Verfahren vom Bw. nicht behauptet. Das Finanzamt wies daher den Antrag auf
(Weiter)gewährung von Familienbeihilfe für die genannten beiden Kinder
unter Hinweis auf die ab 1.1.2006 geltende Rechtslage nach § 3
Abs. 1 bis 3 FLAG 1967 ab.
Gemäß
§ 3 Abs. 1 FLAG 1967 in der
ab 1.1.2006 geltenden Fassung haben Personen, die nicht österreichische
Staatsbürger sind, nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie sich
nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes
(NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, rechtmäßig in Österreich
aufhalten. Nach § 3 Abs. 2 leg.cit. besteht Anspruch auf
Familienbeihilfe für Kinder, die nicht österreichische
Staatsbürger sind, sofern sie sich nach §§ 8 und 9 des
Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtmäßig in Österreich
aufhalten.
§ 3 Abs. 3 leg.cit. besagt: Abweichend von
Abs. 1 haben Personen, denen Asyl nach dem Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr.
100, gewährt wurde, Anspruch auf Familienbeihilfe. Anspruch besteht auch
für Kinder, denen nach dem Asylgesetz 2005 Asyl gewährt wurde.
Bis 31.12.2005 galt für Personen, die nicht
österreichische Staatsbürger sind, folgende gesetzliche Regelung des
§ 3 Abs. 1 FLAG 1967: Danach hatten solche Personen dann Anspruch
auf Familienbeihilfe, wenn sie im Bundesgebiet bei einem Dienstgeber
beschäftigt waren und aus dieser Beschäftigung Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit oder zufolge einer solchen Beschäftigung
Bezüge aus der gesetzlichen Krankenversicherung im Bundesgebiet bezogen.
Kein Anspruch bestand, wenn die Beschäftigung nicht länger als drei
Monate dauerte, außerdem, wenn die Beschäftigung gegen bestehende
Vorschriften über die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer
verstieß.
Die oben zitierte Neuregelung der Ansprüche von
Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, erfolgte im
Rahmen umfangreicher Änderungen im Bereich des Fremdenrechtes. Danach
besteht der Anspruch auf Familienbeihilfe nur mehr für jene Personen, die
auch zur Niederlassung in Österreich berechtigt sind, wobei diese
Berechtigung nach den Bestimmungen des ebenfalls im Rahmen des
Fremdenrechtspaketes 2005 erlassenen Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes
erteilt wird. In deren §§ 8 und 9, auf die sich das Gesetz
bezieht, sind die Arten und Formen der Aufenthaltstitel im Sinn des Gesetzes
aufgezählt.
Der Bw. konnte im bisherigen Verfahren keinen
Aufenthaltstitel nach der neuen gesetzlichen Regelung nachweisen. Eine
vorläufige Aufenthaltsberechtigung im Sinne der eindeutigen gesetzlichen
Regelung seit 1.1.2006 ist daher nicht mehr ausreichend, um einen Anspruch auf
Familienbeihilfe zu erlangen. Der Bw. kann somit mit seinem Vorbringen, dass er
über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung gemäß
§ 19 Asylgesetz 1997 verfüge, nichts für seinen Standpunkt
gewinnen, da der oben zitierte § 3 Abs. 3 FLAG 1967 Asylsuchende
erst ab dem Zeitpunkt begünstigt, ab denen ihnen mit Bescheid
endgültig Asyl gewährt wurde. Diese Regelung entspricht überdies
in ihrem wesentlichen Inhalt der bereits vor dem 1.1.2006 geltenden Rechtslage
(§ 3 Abs. 2 FLAG 1967 i.d.F. BGBl. I Nr. 142/2004).
Mit BGBl 168/2006 wurde der § 3 FLAG rückwirkend
mit In-Kraft treten 1.7.2006 wie folgt geändert:
(1) Personen, die nicht österreichische
Staatsbürger sind, haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie
sich nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes
(NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, rechtmäßig in Österreich
aufhalten.
(2) Anspruch auf Familienbeihilfe besteht für Kinder,
die nicht österreichische Staatsbürger sind, sofern sie sich nach
§§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes
rechtmäßig in Österreich aufhalten.
(3) Abweichend von Abs. 1 haben Personen, denen Asyl nach
dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, gewährt wurde, Anspruch
auf Familienbeihilfe. Anspruch besteht auch für Kinder, denen nach dem
Asylgesetz 2005 Asyl gewährt wurde.
(4) Abweichend von Abs. 1 haben Personen, denen der Status
des subsidiär Schutzberechtigten nach dem Asylgesetz 2005 zuerkannt wurde,
Anspruch auf Familienbeihilfe, sofern sie keine Leistungen aus der
Grundversorgung erhalten und unselbständig oder selbständig
erwerbstätig sind. Anspruch besteht auch für Kinder, denen der Status
des subsidiär Schutzberechtigten nach dem Asylgesetz 2005 zuerkannt
wurde.
(5) In den Fällen des Abs. 2, Abs. 3 letzter Satz und
Abs. 4 letzter Satz wird für nachgeborene Kinder die Familienbeihilfe
rückwirkend gewährt. Gleiches gilt für Adoptiv- und Pflegekinder,
rückwirkend bis zur Begründung des Mittelpunktes der Lebensinteressen
im Bundesgebiet (§ 2 Abs. 8) durch den Elternteil und das Kind. Als
nachgeborene Kinder gelten jene Kinder, die nach dem Zeitpunkt der Erteilung des
Aufenthaltstitels oder der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder
subsidiär Schutzberechtigten an den zusammenführenden Fremden geboren
werden.
Auch nach der vorstehenden Gesetzesbestimmung legte der Bw.
bislang keine Nachweise vor, dass er die Voraussetzungen für die
Gewährung einer Familienbeihilfe nach der ab 1.7.2006 nachträglich
geänderten Regelung (BGBl 168/2006, § 3 FLAG) erfüllen
würde.
Betreffend der vom Bw. vorgebrachten verfassungsrechtlichen
Bedenken ist auszuführen, dass jede Abgabenbehörde gem. Art. 18 Abs. 1
B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz) ihre Entscheidung lediglich nach den
anzuwendenden Gesetzen treffen kann. Auch ist in diesem Zusammenhang auf das
Erkenntnis des VfGH B 1986/06 vom 16. März 2007 zu verweisen, worin
das Höchstgericht die Behandlung einer Beschwerde hinsichtlich auch der
hier relevanten Gesetzesbestimmungen abgelehnt hat. Dabei hat der
Verfassungsgerichtshof u.a. ausgeführt, dass dem Gesetzgeber bei der
Gewährung familienfördernder Maßnahmen ein großer
Gestaltungsspielraum zukommt, der Gesetzgeber den Anspruch auf Familienbeihilfe
von einer qualifizierten Nahebeziehung zum Inland abhängig machen darf,
dass es unbedenklich erscheint, wenn der Gesetzgeber den Anspruch der Beihilfe
einer bestimmten Personengruppe vorenthält, sowie, dass durch den Wegfall
eines bisher gegebenen Anspruches pro futuro der Beihilfe auf Grund der
geänderten Gesetzesbestimmungen keine gleichheitsrechtlichen Bedenken
bestehen. Für den VfGH war die behauptete Rechtsverletzung wegen Anwendung
rechtswidriger genereller Normen im genannten Fall so wenig wahrscheinlich
gewesen, dass die Beschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg gehabt
hatte.
Es war daher, wie im Spruch ausgeführt, zu
entscheiden.
Linz, am 26.
Juli 2007
Normen und Schlagworte
- § 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0943-L/06
- Stammnummer
- 29695
- Gültig
- 26.07.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF