Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0575-I/06
Familienbeihilfenbezug - tatsächlicher Aufenthalt in Österreich
geltende FassungSonstiger BescheidRV/0575-I/06vom 26.07.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die im Namen von Berufungswerberin, Ort, Straße,
eingebrachte Berufung vom 11. Jänner 2006 gegen den Bescheid des
Finanzamtes [Ort] vom 19. Dezember 2005 betreffend Abweisung eines Antrages
auf Gewährung der Familienbeihilfe ab 1. Mai 2005 entschieden:
Der
angefochtene Bescheid und die Berufungsvorentscheidung werden gemäß
§ 289 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl
Nr. 1961/194 idgF, unter Zurückverweisung der Sache an die
Abgabenbehörde erster Instanz aufgehoben.
Begründung
Mit Eingabe vom 26. August 2005 beantragte die
Kindesmutter die Auszahlung der Familienbeihilfe für ihren am 1. Mai
2005 geborenen Sohn. Als Wohnadresse für sie und ihren Sohn gab sie die
[Straße/Ort] an. Im Antrag wurde zu dem mit der Kindesmutter nicht
verheirateten Kindesvater ausgeführt, dass dieser bei einem Dienstgeber in
[EU-Staat] beschäftigt sei. Am 7. November 2005 langte beim Finanzamt
ein Schreiben ein, in dem die Antragstellerin weiters unkommentiert und unbelegt
erklärte, "dass der Mittelpunkt meiner
Lebensinteressen in Österreich liegt.".
Dieser Antrag wurde mittels Erstbescheid (Begründung:
angeforderte Unterlagen seien nicht nachgereicht worden) und
Berufungsvorentscheidung (Begründung: Nichtmitwirkung an der
Sachverhaltsklärung) abgewiesen.
An Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt:
Die
Antragstellerin und der Kindesvater waren bis Jänner 2002 gemeinsam unter
der Adresse [vorm.Straße] mit Hauptwohnsitz gemeldet. Sodann erfolgte eine
Anmeldung beider späteren Elternteile mit Hauptwohnsitz unter der Adresse
[Straße/Ort]. Bei dieser Wohnung handelt es sich um eine Eigentumswohnung
der Mutter der Antragstellerin, die dieser als Hauptwohnsitz dient, im
Ausmaß von - laut Plan - 41,48 m² bestehend aus einem Zimmer,
einem dunklen Kabinett, Kochnische, Bad, WC, Abstellraum und Vorraum.
Der
am [Geb.Dat.] in [EU-Staat] geborene Sohn der Antragstellerin wurde im
[Anm.Dat.] ebenfalls in dieser Wohnung mit Hauptwohnsitz angemeldet.
Die
Antragstellerin beendete [Datum] ihr Studium an der Universität [Ort].
Sowohl
betreffend die Antragstellerin als auch betreffend den Kindesvater liegen ab
Februar 2002 keine Versicherungsdaten in Österreich mehr vor.
Der
Kindesvater ging jedenfalls ab Feber 2004 einer nichtselbständigen
Beschäftigung in [EU-Staat] nach.
Aus dem Internet konnten vom Referenten des
unabhängigen Finanzsenates folgende Informationen abgerufen werden:
Der
Sohn der Antragstellerin nahm an einem über den Zeitraum XX/XX1 anberaumten
Kurs in [EU-Staat] teil (Internetadresse1 ).
Die
Antragstellerin nahm in [EU-Staat] an einem in der Zeit von [Zeitraum]
abgehaltenen einschlägigen Fachkongress teil.
Der
Kindesvater verfügt über eine E-Mail-Adresse einer [Arbeitsstelle] und
finden sich unter seinem Namen zahlreiche Hinweise auf seine Tätigkeit in
[EU-Staat].
Aus dem Zusammenhalt dieser Umstände kann der Schluss
gezogen werden, dass sich die Antragstellerin und der Kindesvater über
Jahre in einer aufrechten Lebensgemeinschaft befunden haben und dass die
Antragstellerin (allenfalls bereits im Jahr 2002) zusammen mit dem Kindesvater
nach [EU-Staat] verzogen ist, zumal mit Ausnahme der Anmeldung in der für
mehrere Personen keinen ausreichenden Platz bietenden Wohnung der Mutter
keinerlei Anhaltspunkte vorliegen, die auf einen ständigen Aufenthalt in
Österreich hinweisen. Jedenfalls geben diese Umstände Grund zu
berechtigten Zweifeln am tatsächlichen Aufenthalt der Antragstellerin in
Österreich.
Nun trifft es zwar zu, dass § 138 BAO jeden
Beihilfenwerber verpflichtet, in Erfüllung seiner Offenlegungspflicht zur
Beseitigung von Zweifeln den Inhalt ihrer Anbringen zu erläutern und zu
ergänzen sowie deren Richtigkeit unter Beweis zu stellen. Dabei
beschränkt sich der Umfang der Offenlegungs- und Wahrheitspflicht
keineswegs lediglich auf das Vorbringen unbewiesener Tatsachen. Umstände,
die regelmäßig ihrer Natur entsprechend nach außen nicht in
Erscheinung treten, sind in erster Linie von demjenigen unter Beweis zu stellen,
der ihr Vorliegen behauptet (VwGH 20.2.1991, 86/13/0047). Insbesondere bei
Sachverhaltselementen, die ihre Wurzeln im Ausland haben, besteht nach der
Rechtsprechung zudem eine erhöhte Mitwirkungs- und Offenlegungspflicht,
welche sich in dem Maße erhöht, als die behördlichen
Ermittlungsmöglichkeiten geringer sind (VwGH 26.7.2000, 95/14/0145).
Andererseits ist die Abgabenbehörde nach
§ 115 Abs 1 BAO aber grundsätzlich verpflichtet, die
tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln. Die Abweisung
eines Antrages alleine auf Grund mangelnder Mitwirkung des Antragstellers ist
nach Ansicht des unabhängigen Finanzsenates dann nicht gerechtfertigt, wenn
das Finanzamt (gänzlich) auf die amtswegige Durchführung von
Ermittlungen hinsichtlich des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes verzichtet
bzw. solche in einem zumutbaren Ausmaß nicht durchführt und daher der
entscheidungswesentliche Sachverhalt vollkommen im Dunkeln bleibt. Alleine mit
der Tatsache, dass die Antragstellerin im Inland nicht versichert ist, kann ein
ständiger Aufenthalt im Ausland jedenfalls nach Ansicht des
unabhängigen Finanzsenates nicht als gegeben angenommen werden, zumal der
Anspruch auf Familienbeihilfe nach innerstaatlichen Rechtsvorschriften für
Österreicher nicht an eine bestehende Versicherung gebunden ist.
Die diesbezüglich bestehenden Möglichkeiten hat
die Abgabenbehörde im gegenständlichen Fall - insbesondere unter
Beachtung der Ausführungen in der Berufung und im Vorlageantrag - nicht
ausgeschöpft. So
wurden
in der Berufung Zeugen (jedoch ohne Namensnennung) angeboten und wäre es am
Finanzamt gelegen gewesen, eine Namhaftmachung zu fordern und diese
einzuvernehmen.
hätte
die Möglichkeit bestanden, Bewohner des Hauses [Straße/Ort] über
die Anwesenheit der Antragstellerin und ihres Sohnes einzuvernehmen sowie einen
Lokalaugenschein in der Wohnung, welche nach den Behauptungen der
Antragstellerin als Hauptwohnsitz bewohnt wird, durchzuführen und im Wege
der Amtshilfe auch die zuständige inländische Meldebehörde zu
befassen.
wäre
es dem Finanzamt möglich gewesen, den von ihm angenommenen Sachverhalt
konkret mit der Möglichkeit zur Stellungnahme vorzuhalten.
wäre
es Aufgabe des Finanzamtes gewesen,
konkret bezeichnete Nachweise
oder Auskünfte abzuverlangen (wie z.B. "Wo und wann wurden die im Zuge der
Schwangerschaft notwendigen Untersuchungen durchgeführt ?", "Bei welchem
Arzt und wo waren Sie im Zusammenhang mit der Schwangerschaft in Behandlung ?",
"Wann und wo wurden nach der Geburt die notwendigen Untersuchungen des Kindes
durchgeführt ?" usw.).
wäre
es Aufgabe des Finanzamtes gewesen, die Antragstellerin zur Auskunft
darüber anzuhalten, in welchem System der sozialen Sicherheit die
Antragstellerin ab Feber 2002 versichert gewesen ist.
wäre
es möglich gewesen, im Wege der internationalen Verständigung unter
Verwendung der EU-Formulare der Serie E 400 direkt bei den zuständigen
Stellen in [EU-Staat] zweckdienliche Erhebungen anzustellen.
hätte
das Finanzamt eine formelle Vorladung der Antragstellerin persönlich
durchführen und darüber eine Niederschrift verfassen können, um
den Sachverhalt abzuklären.
wäre
es dem Finanzamt möglich gewesen, unter Mitwirkung der Antragstellerin, die
ja in der Berufung selbst ausführt, sich öfter in der Wohnung des
Kindesvaters aufzuhalten, den Wohnort und die Adresse des Kindesvaters
festzustellen und allenfalls im Wege der Amtshilfe auch zu einer
Meldebestätigung hinsichtlich der in diesem Haushalt wohnhaften Personen zu
kommen.
Insbesondere auf Grund der Tatsache, dass die
Antragstellerin im bereits abgeführten Verwaltungsverfahren persönlich
nur im Rahmen der Antragstellung aktiv wurde und die Berufung und der
Vorlageantrag durch ihre Mutter verfasst wurden, erscheint es jedenfalls vorweg
für das abgeführte und für ein allfällig noch folgendes
Verfahren zweckmäßig zu klären,
a) ob und ab
wann eine Bevollmächtigung tatsächlich bestanden hat und, wenn eine
solche bestanden hat,
b) welchen
Inhalt und Umfang diese Vollmacht hatte.
Die Vollmacht ist entsprechend § 83 BAO entweder
schriftlich vorzulegen oder mündlich durch die Vollmachtgeberin vor der
Abgabenbehörde zu erklären. § 83 Abs 4 BAO beinhaltet
eine Ermessensentscheidung; auf Grund der hier vorliegenden fallspezifischen
Ausgestaltung ist ein Verzicht auf eine formelle Vollmacht wohl nicht
rechtfertigt.
Im gegenständlichen Fall ist offensichtlich, dass der
entscheidungswesentliche Sachverhalt nicht ausreichend feststeht und das
Finanzamt seinen Ermittlungsmöglichkeiten nicht ausreichend nachgekommen
ist. Im gegenständlichen Verfahren wurden hauptsächlich unbewiesene
Sachverhaltsbehauptungen aufgestellt, eine faktenmäßige und
nachvollziehbare Untermauerung dieser fehlt bei beiden Streitparteien jedoch
großteils völlig. Dies insbesondere auch unter Berücksichtigung
des Umstandes, dass beim vorliegenden Sachverhalt davon auszugehen sein
könnte, dass [EU-Staat] auf Grund der Bestimmungen der VO (EWG) 1408/71
(Art. 74) und der VO (EWG) 574/72 (Art. 10), jeweils in der
gültigen Fassung, auch bei einem tatsächlichen Aufenthalt der
Antragstellerin und des Kindes in Österreich auf Grund des normierten
Beschäftigungslandprinzips möglicherweise bereits die Familienbeihilfe
für das in Rede stehende Kind seit dessen Geburt zur Auszahlung bringt. Ein
Faktum, das vom Finanzamt in keiner Weise gewürdigt wurde.
§ 289 BAO räumt der Abgabenbehörde
zweiter Instanz die Möglichkeit ein, eine Berufung durch Aufhebung des
angefochtenen Bescheides und allfälliger Berufungsvorentscheidungen unter
Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz zu
erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs. 1 BAO) unterlassen
wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte
erlassen werden oder eine Bescheiderlassung hätte unterbleiben
können.
Zweck dieser Bestimmung ist die Entlastung der
Abgabenbehörde zweiter Instanz und die Beschleunigung des
zweitinstanzlichen Berufungsverfahrens. Der Ausspruch der Aufhebung nach
§ 289 BAO stellt eine Ermessensentscheidung dar, welche nach den
Grundsätzen der Zweckmäßigkeit und Billigkeit zu treffen ist.
Zweckmäßig ist der Ausspruch der Aufhebung im vorliegenden Fall
deshalb, weil es den Anordnungen des Gesetzgebers über ein
zweitinstanzliches Verfahren zuwiderläuft, wenn es wegen des Unterbleibens
eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter Ausnützung der
dem Finanzamt zu Gebote stehenden Mittel zu einer Verlagerung nahezu des
gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme. Dies auch unter
Berücksichtigung der Tatsache, dass im gegenständlichen Fall
allenfalls Kontaktaufnahmen zu anderen Behörden, die Befassung des für
die Familienbeihilfe zuständigen Bundesministeriums und weit reichende und
zeitaufwendige Ermittlungshandlungen (Zeugenbefragungen, Lokalaugenschein)
durchzuführen sein könnten. Die Vornahme all dieser Maßnahmen
durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz würde nicht nur der
zeitgerechten Berufungserledigung in anderen Fällen entgegenstehen, sondern
würde auch dem Grundsatz eines zweitinstanzlichen Verfahrens, welches sich
im Wesentlichen auf die Prüfung der Rechtmäßigkeit des
angefochtenen Bescheides beschränken sollte, zuwiderlaufen.
Billigkeitsgründe stehen einer Aufhebung im gegenständlichen Fall
nicht entgegen, da der Antragstellerin durch die Aufhebung die Möglichkeit
eingeräumt wird, in einem mängelfreien Verfahren ihren Standpunkt dar-
und die erforderlichen Beweismittel vorzulegen und so an der
Sachverhaltsklärung mitzuwirken.
Nach § 284 Abs 5 iVm. Abs 3 BAO kann,
wenn eine Aufhebung nach § 289 BAO erfolgt, von der Abhaltung einer
mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu
entscheiden.
Innsbruck,
am 26. Juli 2007
Normen und Schlagworte
- § 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 115 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 138 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 289 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Sonstiger Bescheid
- Geschäftszahl
- RV/0575-I/06
- Stammnummer
- 29679
- Gültig
- 26.07.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF