Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3890-W/02
Mindestkörperschaftsteuer bei einer in Konkurs befindlichen GmbH
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3890-W/02vom 04.03.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
wie RV/3889-W/02-RS1
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw.,
Haidäckerstraße 5, vertreten durch Dr. Ferdinand Bruckner als
Masseverwalter gegen den Bescheid des Finanzamtes Korneuburg betreffend
Körperschaftsteuer für das Jahr 2001 vom 26. Juli 2002
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291 der
Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es
steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den
Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof
muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem
Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof
muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem
Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Entscheidungsgründe
Berufungsgegenständlich ist
die Mindestkörperschaftsteuer für eine in Konkurs befindliche
Kapitalgesellschaft. Die Bw. gibt als Unternehmensgegenstand internationale Nah-
und Ferntransporte an. Über das Vermögen der Bw. wurde mit
Gerichtsbeschluss vom 27. Februar 2001 Konkurs eröffnet. Der
Konkurs ist noch nicht beendet.
Mit Bescheid vom
26. Juli 2002 setzte das zuständige Finanzamt Korneuburg (FA) die
Körperschaftsteuer für das Jahr 2001 mit € 1.749,96 fest. Laut
Bescheid beträgt das Einkommen im Jahr 2001 S 0,00, woraus sich
gemäß
§ 22 KStG 1988 eine für die nächsten
Veranlagungsjahre verrechenbare Mindestkörperschaftsteuer von
S 24.080,00 (€ 1.749,96) ergibt.
Weiters enthält der
Bescheid den Hinweis, dass für die nächsten Veranlagungsjahre
S 159.740,00 als verrechenbare Mindestkörperschaftsteuer zur
Verfügung stehe.
In der schriftlichen
Bescheidbegründung wies das FA darauf hin, dass gemäß
§ 24 Abs. 4 Z 1 KStG 1988, idF nach dem VfGH-Erkenntnis vom
11. Dezember 1997 (G 441, 442/97 u a), bei unbeschränkt
steuerpflichtigen Kapitalgesellschaften für jedes volle Kalendervierteljahr
des Bestehens der unbeschränkten Steuerpflicht eine Mindeststeuer in der
Höhe von 5% eines Viertels der gesetzlichen Mindesthöhe des Grund-
oder Stammkapitals (€ 35.000 für Gesellschaften mit
beschränkter Haftung) zu entrichten ist.
Gegen diesen Bescheid erhob die
Bw., vertreten durch den Masseverwalter, mit Schreiben vom
2. August 2002 Berufung und brachte vor: Die Körperschaftsteuer
für das Jahr 2001 sei mit € 1.749,96 festgesetzt worden, gleichwohl -
wie im Bescheid richtig ausgeführt worden sei - das Einkommen Null betragen
habe und vielmehr ein Verlust eingefahren worden sei. Auch die Begründung
sei nicht nachvollziehbar, weil der Betrag von S 159.740,00 als
verrechenbare Mindestkörperschaftsteuer nicht nachvollziehbar sei. Es
handle sich hiebei offensichtlich um eine Scheinbegründung. Hinzuweisen
sei, dass die Körperschaftsteuer das Äquivalent der Einkommensteuer
für juristische Personen sei. Wenn dieses Einkommen S bzw € 0,00
betrage bzw sogar ein Verlust ausgewiesen sei, könne daher keine
Mindestkörperschaftsteuer vorgeschrieben werden. Die diesbezügliche
Gesetzesbestimmung widerspreche dem Gleichheitsgrundsatz und sei sachlich auch
nicht gerechtfertigt. Darüber hinaus widerspreche sie den
EU-Richtlinen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die Bw. ist eine
Kapitalgesellschaft in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter
Haftung und hat ihren Sitz im Inland. Das Kapital beträgt S 500.000,00.
Diese Feststellungen gelten auch für das gesamte
berufungsgegenständliche Jahr 2001 (offenes Firmenbuch, Firmenbuchabfrage
mit historischen Daten). Die Bw. war somit während des gesamten
berufungsgegenständlichen Jahres 2001 unbeschränkt steuerpflichtig
(§ 1 Abs. 2 KStG 1988).
Gemäß
§ 24
Abs. 4 Z 1 KStG 1988 ist für unbeschränkt steuerpflichtige
Kapitalgesellschaften für jedes Kalendervierteljahr des Bestehens der
unbeschränkten Steuerpflicht eine Mindeststeuer in Höhe von 5% eines
Viertels der gesetzlichen Mindesthöhe des Stammkapitals zu entrichten.
Gemäß Z 4 ist diese Mindeststeuer in dem Umfang, in dem sie die
tatsächliche Körperschaftsteuerpflicht übersteigt, wie eine
Vorauszahlung iSd § 45 EStG 1988 anzurechnen. Die Anrechnung ist mit
jenem Betrag begrenzt, mit dem die im Veranlagungsjahr oder in den folgenden
Veranlagungszeiträumen entstehende tatsächliche
Körperschaftsteuerschuld den sich aus Z 1 bis 3 für diesen
Veranlagungszeitraum ergebenden Betrag übersteigt.
Dass die Mindeststeuer auch im
Konkurs und bei laufenden Verlusten vorzuschreiben ist, hat bereits der VwGH im
Erkenntnis vom 27.2.2001, 2001/13/0030 (unter Hinweis auf EuGH 18.1.2001,
Rechtssache C-113/99, siehe unten), festgestellt. Eine Rechtswidrigkeit des
Bescheides vermag die Berufung somit nicht aufzuzeigen. Der in der
Bescheidbegründung genannte Betrag von S 159.740,00 stellt - wie der
schriftlichen Bescheidausfertigung (Akt 2001, Seite 8) auch
unzweideutig zu entnehmen ist - einen Hinweis an den Bw. über die Höhe
der für die nächsten Veranlagungsjahre zur Verfügung stehende
verrechenbare Mindestkörperschaftsteuer dar (siehe oben § 24
Abs. 4 Z 4 KStG 1988).
Die Bw. gibt selbst an, dass der
angefochtene Bescheid auf Grund der geltenden Gesetzeslage erging, behauptet
jedoch Verfassungswidrigkeit (Gleichheitswidrigkeit wegen unsachlicher
Differenzierung) der anzuwendenden Gesetzesbestimmung. Betreffend behaupteter
Verfassungswidrigkeit ist darauf hinzuweisen, dass die Abgabenbehörden
gemäß Art. 18 B-VG in der Vollziehung an die geltenden Gesetze
gebunden sind. Im Übrigen stellte der VfGH im Erkenntnis vom 5.3.1998,
B 2195/97, B 2207/97 u a, bereits fest, dass gegen die Regelung des
§ 24 Abs. 4 Z 1 KStG 1988 in der für den
berufungsgegenständlichen Fall anzuwendenden Fassung keine
verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen, da die Mindeststeuer in der
berufungsgegenständlichen Höhe von 5% des eingesetzten Kapitals keine
überproportionale Belastung und somit keine Gleichheitswidrigkeit
darstellt. Auch im o a Fall vor dem VfGH war die Beschwerdeführerin in
Konkurs, was den VfGH jedoch nicht dazu bewog, die Mindeststeuer aus diesem
Grund als verfassungswidrig zu beurteilen. Da der angefochtene Bescheid vor dem
Hintergrund der nach dem Erkenntnis des VfGH vom 11.12.1997, G 441, 442/97
u a, geltenden Rechtslage erging, ist dieser auch nicht von der
Rückwirkungsproblematik erfasst (vgl VfGH 5.3.1998, B 2195/97,
B 2207/97 u a).
Der behauptete Verstoß
gegen Gemeinschaftsrecht (EU-Richtlinienwidrigkeit) liegt ebenfalls nicht vor.
Mit Urteil vom 18.1.2001, in der Rechtssache C-113/99, ÖStZB 2001, 76,
stellte der EuGH fest, dass Art. 10 der Richtlinie 69/335/EWG des Rates vom
17. Juli 1969 betreffend die Steuern auf die Ansammlung von Kapital idF der
Richtlinie 85/303/EWG des Rates vom 10. Juni 1985 es nicht untersage, von
Kapitalgesellschaften, die über kein Einkommen oder über ein nicht
über einen bestimmten Betrag hinausgehendes Jahreseinkommen verfügen,
eine Mindeststeuer zu erheben, die für jedes Kalendervierteljahr des
Bestehens der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht dieser
Gesellschaft zu entrichten ist (vgl auch VwGH 25.4.2001, 2000/13/2001, und VwGH
27.2.2001, 2001/13/0030, siehe oben).
Die Berufung war daher als
unbegründet abzuweisen.
Wien,
4. März 2003
Normen und Schlagworte
- § 24 Abs. 4 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3890-W/02
- Stammnummer
- 2967
- Gültig
- 04.03.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF