Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0479-I/02
Festsetzung von Säumniszuschlägen bei vermeintlich unrichtigen, nicht in Rechtskraft erwachsenen Stammabgabenbescheiden bzw. Aussetzung der Einhebung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0479-I/02vom 06.03.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Der Säumniszuschlag setzt nur eine formelle Abgabenzahlungsschuld voraus. Es kommt nicht darauf an, ob die maßgebliche Abgabenvorschreibung rechtskräftig oder rechtmäßig ist. Im Hinblick auf § 218 Abs. 4 BAO ist es für die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages auch unerheblich, ob auf Grund eines nach Eintritt der Fälligkeit der Abgabenschuld gestellten Antrages in weiterer Folge eine Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO bewilligt wird.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Dr. Rainer Strickner Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Andreas-Hofer-Straße
4, gegen die Bescheide des Finanzamtes Innsbruck, vertreten durch FOI Hermann
Klotz, betreffend Säumniszuschlag vom 10. 6. 2002
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt forderte vom
Berufungswerber im Anschluss an eine Betriebsprüfung mit Bescheiden vom 6.
Juni 2002 Umsatzsteuer für die Jahre 1991 bis 1997 nach, welche zu den
gesetzlichen Fälligkeitstagen am 15. Februar des dem jeweiligen
Veranlagungszeitraum folgenden Jahres fällig gestellt wurde. Wegen
Nichtentrichtung zu den Fälligkeitstagen gelangten mit Bescheiden vom 10.
Juni 2002 über die Festsetzung von (ersten) Säumniszuschlägen zur
Umsatzsteuer 1991 - 1995 bzw. Umsatzsteuer 1996 - 1997 die
streitgegenständlichen Säumniszuschläge im Ausmaß von je 2
% der Bemessungsgrundlage (in Summe € 3.981,51) zur Vorschreibung. Die
Einhebung der Säumniszuschläge wurde mittlerweile gemäß
§ 212a BAO ausgesetzt. Laut Aktenlage (Kontoabfrage) ist der vom
Berufungswerber in Verbindung mit einem Rechtsmittel gegen die genannten
Umsatzsteuerbescheide gestellte Aussetzungsantrag bislang unerledigt.
In der Berufung wurde vorgebracht, dass dem Berufungswerber vor
der Erlassung der erwähnten Umsatzsteuerbescheide keine Gelegenheit zur
Geltendmachung seiner Rechte und rechtlichen Interessen gegeben worden sei
(§ 115 Abs. 2 BAO). Die Abgabenbehörde sei auch der
Rechtsbelehrungspflicht gemäß
§ 113 BAO nicht nachgekommen, weil
sie den Berufungswerber nicht darüber aufgeklärt habe, dass es zur
Wahrung seiner Rechte notwendig erschiene, entweder seinen Rechtsvertreter oder
Steuerberater zur Schlussbesprechung beizuziehen. Weiters hätte die
Abgabenbehörde eine Vermögensdeckungsrechnung zwecks Beurteilung der
Frage erstellen müssen, inwieweit das während des
"Vergleichszeitraumes" zur Verfügung gestandene Geld zur Deckung
sämtlicher Privatausgaben ausgereicht habe. Aus den genannten
Erwägungen seien die den Säumniszuschlägen zu Grunde liegenden
Umsatzsteuerbescheide sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach
bekämpft worden. Die diesbezügliche Berufung sei bis heute unerledigt.
Es werde daher beantragt, von der Festsetzung von Säumniszuschlägen
Abstand zu nehmen bzw. diese in Höhe von Null festzusetzen, bis über
die Berufung gegen die Stammabgabenbescheide entschieden worden sei.
Nachdem das Finanzamt die Berufung mit Berufungsvorentscheidung
vom 27. August 2002 abgewiesen hatte, stellte der Berufungswerber mit
Schriftsatz vom 26. September 2002 den Antrag auf Entscheidung über
die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Wird eine Abgabe nicht
spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, tritt gemäß
§
217 Abs. 1 iVm 219 BAO idF vor Inkrafttreten des Budgetbegleitgesetzes 2001,
BGBl. I Nr. 142/2000, mit Ablauf dieses Tages die Verpflichtung
zur Entrichtung eines Säumniszuschlages im Ausmaß von 2 % der
nicht entrichteten Abgabe ein (Rechtslage für Säumniszuschläge
wegen Nichtentrichtung von Abgaben, für die der Abgabenanspruch im Jahr
2001 und - wie vorliegendenfalls - früher entstanden
ist). Dazu wurde bereits in der Berufungsvorentscheidung des
Finanzamtes zutreffend zum Ausdruck gebracht, dass die Frage der Rechtskraft und
Rechtmäßigkeit der maßgeblichen Abgabenvorschreibung für
den Säumniszuschlag so lange unerheblich ist, als nicht eine
abändernde Abgabenfestsetzung erfolgt. Denn der Säumniszuschlag setzt
tatbestandsmäßig nur den Bestand einer formellen
Abgabenzahlungsschuld ohne Rücksicht auf die sachliche Richtigkeit der zu
Grunde liegenden Abgabenfestsetzung voraus (vgl. zB VwGH 30. 5. 1995,
95/13/0130; 99/15/0145, 0146). Den diesbezüglichen
Berufungsausführungen ist somit von vornherein der Boden
entzogen.
Das Finanzamt hat aber auch
bereits darauf hingewiesen, dass im Fall einer späteren Abänderung
oder Aufhebung der Grundlagenbescheide (etwa im Zuge der Erledigung der Berufung
gegen die Umsatzsteuerbescheide) die davon abgeleiteten
Säumniszuschläge über Antrag nach § 221a Abs. 2 bzw.
gegebenenfalls von Amts wegen nach § 295 Abs. 3 BAO entsprechend zu
berichtigen wären , das heißt sodann allenfalls geänderten
(rechtskräftigen) Umsatzsteuervorschreibungen anzupassen oder im Falle
deren Aufhebung ebenfalls aufzuheben wären (vg. zB VwGH 24. 11. 1993,
90/13/0084).
Säumniszuschläge
fallen grundsätzlich immer dann an, wenn Abgaben nicht spätestens am
Fälligkeitstag entrichtet werden und keine im Gesetz taxativ
aufgezählten Aufschiebungsgründe (§§ 217 Abs. 2 bis 6 und
218 BAO) oder Ausnahmetatbestände (§ 221 BAO) gesetzt wurden. Die
Fälligkeit von Abgaben richtet sich wiederum nach den einschlägigen
Abgabenvorschriften (vorliegendenfalls § 21 Abs. 1 iVm Abs. 5 UStG),
subsidiär nach § 210 Abs. 1 BAO (ein Monat nach Bescheidzustellung).
Da im Berufungsfall die Umsatzsteuer als Selbstbemessungsabgabe
schon lange vor ihrer bescheidmäßigen Nachforderung fällig
geworden ist (§ 21 UStG) und es sich bei den vom Datum der
Bescheidausfertigung und -zustellung abgeleiteten Monatsfristen lediglich um
Nachfristen gemäß
§ 210 Abs. 4 BAO handelte, welche die mit
Ablauf der umsatzsteuergesetzlichen Fälligkeitstage verwirkten
Säumniszuschlagsverpflichtungen nicht mehr berührten, zeitigte auch
der innerhalb dieser Nachfristen eingebrachte Aussetzungsantrag keine Auswirkung
auf die mit Ablauf der Fälligkeitstage bereits entstandenen
Säumniszuschlagsansprüche (VwGH 26. 5. 1999, 92/13/0115). Die Berufung
war daher abzuweisen.
Innsbruck,
6. 3. 2003
Normen und Schlagworte
- § 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 218 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
SäumniszuschlagStammabgabeRechtmäßigkeitRechtskraftformelle AbgabenzahlungsschuldAussetzung der Einhebung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0479-I/02
- Stammnummer
- 2966
- Gültig
- 06.03.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF