Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2992-W/02
Einkünfte aus Kapitalvermögen - Zusammenbruch eines Anlagemodells
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2992-W/02vom 24.07.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wird ein Streitpunkt durch "Zurückziehen" der Berufung außer Streit gestellt und bisher Nicht-strittiges angefochten, liegt eine rechtswirkungslose Zurücknahmeerklärung vor.
Einkünfte aus der EACC-Beteiligung sind keine kapitalertragsteuerpflichtigen Einkünfte.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch KG Kanzlei
Glaszer Steuerberatungs GmbH, 1030 Wien, Marxergasse 25/AE 4, vom
20. Dezember 2001 gegen die Bescheide des Finanzamtes Gänserndorf vom
30. November 2001 betreffend Einkommensteuer 1999 und 2000
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit der Berufung (20. Dezember 2001) hat die
Berufungswerberin (Bw.) die am 30. November 2001 erlassenen
Einkommensteuerbescheide (1999, 2000) angefochten, weil das Finanzamt aus der
Beteiligung an der EACC stammende Dividenden als Einkünfte aus
Kapitalvermögen veranlagt hat.
Ihre Berufung hat die Bw. im Wesentlichen damit
begründet, dass ihr keine Kapitalerträge zugeflossen seien und dass
sie auch nicht reinvestiert habe.
Zu den aus der EACC-Beteiligung stammenden
Kapitalerträgen sind bereits veröffentlichte UFS-Entscheidungen und
VwGH-Erkenntnisse ergangen.
Mit den Erkenntnissen VwGH 19.12 2006, 2004/15/0110 und
2004/15/0164 hat der VwGH jene Berufungsentscheidungen bestätigt, in denen
der Unabhängige Finanzsenat entschieden hat, dass sowohl die
tatsächlich ausbezahlten Dividenden als auch die reinvestierten
Beträge Kapitalerträge im Sinne des § 27 Abs 1 Z 4 EStG 1988
darstellen.
Auf diese Erkenntnisse bezugnehmend hat die Bw. am 20.
Februar 2007 folgenden Schriftsatz eingebracht:
"Auf Grund des vorliegenden Schriftsatzes ziehe
ich meine Berufung gegen die in Rede stehenden Einkommensteuerbescheide
zurück.
Ich erlaube mir anzuregen, die Steuer in diesen
offenen Verfahren mit dem Sondersteuersatz von 25% für
Kapitaleinkünfte zu bemessen."
Den in der Berufung gestellten Antrag auf Durchführung
einer mündlichen Berufungsverhandlung hat die Bw. zurückgezogen (18.
Juli 2007).
Über
die Berufung wurde erwogen:
In der ggstl. Berufungssache hat die Bw. die Berufung gegen
die Einkommensteuerbescheide 1999 und 2000 zurück genommen und hat
angeregt, die Kapitalerträge mit 25% zu besteuern.
Da die rechtswirksame und gültige Zurücknahme
einer Berufung den endgültigen Verlust des Rechtsmittels zur Folge hat, hat
der Unabhängige Finanzsenat vorweg darüber zu entscheiden, ob die
Zurücknahme der Berufung rechtswirksam oder rechtswirkungslos gewesen
ist.
I.
Zurücknahme/Berufung:
Gemäß
§ 256 Abs 1 BAO idgF können
Berufungen bis zur Bekanntgabe der Entscheidung über die Berufung
zurückgenommen werden. Wurde eine Berufung zurückgenommen, hat die
Abgabenbehörde die Berufung mit Bescheid als gegenstandslos zu
erklären (§ 256 Abs 3 BAO idgF).
In der ggstl. Berufungssache hat eine
Gegenstandsloserklärung nicht zu erfolgen:
Nach der Anfechtungserklärung/Berufung ist strittig
gewesen, ob die aus der EACC-Beteiligung stammenden Dividenden Einkünfte
aus Kapitalvermögen darstellen. Nach dem
"Zurückziehen" der Berufung steht
ihre Zuordnung zu den Einkünfte aus Kapitalvermögen außer Streit
und strittig ist, ob diese Einkünfte aus Kapitalvermögen mit dem
Normalsteuersatz oder mit dem 25%-igen Kapitalertragsteuersatz zu versteuern
sind: Die Anregung - die Kapitalerträge mit 25% zu besteuern - ist daher
eine Änderung der Erklärung, in welchen Berufungspunkten die
Einkommensteuerbescheide 1999 und 2000 angefochten werden.
Wird ein Streitpunkt durch
"Zurückziehen" der Berufung
außer Streit gestellt und bisher Nichtstrittiges angefochten, liegt eine
rechtswirkungslose Zurücknahmeerklärung vor.
Der Unabhängige Finanzsenat stellt daher fest, dass
die Bw. die Berufung gegen die Einkommensteuerbescheide 1999 und 2000 nicht
rechtswirksam zurück genommen hat und dass seine Zuständigkeit zur
meritorischen Berufungserledigung weiter besteht.
II.
Streitpunkt: Steuersatz/Einkünfte aus der EACC-Beteiligung:
II.I.
Rechtslage:
Der von der Bw. in ihrem Schriftsatz beantragte
"Sondersteuersatz von 25% für
Kapitaleinkünfte" ist die in § 95 EStG 1988 normierte
Kapitalertragsteuer, die gemäß
§ 93 Abs 1 EStG 1988 bei
inländischen Kapitalerträgen im Sinne des § 93 Abs 2 EStG 1988
und bei im Inland bezogenen Kapitalerträgen aus Forderungswertpapieren im
Sinne des § 93 Abs 3 EStG 1988 durch Abzug vom Kapitalertrag erhoben wird;
kapitalertragssteuerpflichtig sind außerdem die in § 93 Abs 4 EStG
1988 aufgezählten Kapitalerträge.
Da Gesetze in der in den Streitjahren geltenden Fassung
anzuwenden sind, sind sie im ggstl. Berufungsverfahren in der 1999 und 2000
geltenden Fassung anzuwenden.
A: Inländische
Kapitalerträge:
Inländische Kapitalerträge im Sinne des § 93
Abs 2 EStG 1988 (in der in den Streitjahren 1999 und 2000 geltenden Fassung)
liegen vor, wenn der Schuldner der Kapitalerträge Wohnsitz,
Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat oder Zweigstelle im Inland eines
Kreditinstituts ist und es sich um folgende Kapitalerträge handelt:
-
Gewinnanteile (Dividenden), Zinsen und sonstige Bezüge aus Aktien, Anteilen
an Gesellschaften mit beschränkter Haftung (Z 1 lit a).- Gleichartige
Bezüge und Rückvergütungen aus Anteilen an Erwerbs- und
Wirtschaftsgenossenschaften, ausgenommen jene nach § 13 des
Körperschaftsteuergesetzes 1988 (Z 1 lit b).- Gleichartige
Bezüge aus Genussrechten und aus Partizipationskapital im Sinne des
Kreditwesengesetzes oder des Versicherungsaufsichtsgesetzes (Z 1 lit c).-
Zuwendungen jeder Art von nicht unter § 5 Z 6 des
Körperschaftsteuergesetzes 1988 fallenden Privatstiftungen als
Begünstigte und Letztbegünstigte. Als Zuwendungen gelten auch
Einnahmen einschließlich sonstiger Vorteile, die anlässlich der
unentgeltlichen Übertragung eines Wirtschaftsgutes an die Privatstiftung
vom Empfänger der Zuwendung erzielt werden. Dies gilt nicht hinsichtlich
der bei der Zuwendung von Grundstücken mitübertragenen Belastungen des
Grundstückes, soweit sie mit dem Grundstück in unmittelbarem
wirtschaftlichem Zusammenhang stehen (Z 1 lit d).
-
Einkünfte aus der Beteiligung an einem Handelsgewerbe als stiller
Gesellschafter (Z 2).
-
Zinserträge aus Geldeinlagen bei Kreditinstituten (§ 1 des
Bankwesengesetzes). Als Geldeinlagen bei Kreditinstituten gelten auch von
Kreditinstituten treuhändig oder zur Verwaltung aufgenommene Gelder,
für deren Verlust sie das wirtschaftliche Risiko tragen (Z 3
lit a).- Zinserträge aus sonstigen Forderungen gegenüber
Kreditinstituten, denen ein Bankgeschäft zugrunde liegt (Z 3 lit
b).
B. Kapitalerträge
aus Forderungswertpapieren:
Kapitalerträge aus Forderungswertpapieren im Sinne des
§ 93 Abs 3 EStG 1988 (in der in den Streitjahren 1999 und 2000 geltenden
Fassung) sind Kapitalerträge aus
-
Wertpapieren, die ein Forderungsrecht verbriefen und nach dem 31. Dezember 1983
in Schilling oder Euro begeben wurden (Z 1),
-
Wertpapieren, die ein Forderungsrecht verbriefen und nach dem 31. Dezember 1988
in anderer Währung als Schilling oder Euro begeben wurden (Z 2),
-
Wandel- und Gewinnschuldverschreibungen (Z 3),
-
Anteilscheinen an einem Kapitalanlagefonds im Sinne des Investmentfondsgesetzes
1963 sowie im Sinne des Investmentfondsgesetzes 1993, soweit die
ausgeschütteten Beträge aus Kapitalerträgen gemäß Abs
2 Z 3 und aus Kapitalerträgen gemäß Z 1, 2 und 3 bestehen (Z 4)
und
-
Anteilsrechten an ausländischen Kapitalanlagefonds (§ 42 Abs 1 des
Investmentfondsgesetzes 1993; BGBl. I 1999/106 ab 15.7.1999); (Z 5).
Diese Kapitalerträge sind im Inland bezogen, wenn
sich die Kupon auszahlende Stelle (§ 95 Abs 3 Z 2) im Inland
befindet.
Gemäß
§ 93 Abs 4 EStG 1988 sind auch
kapitalertragsteuerpflichtig:
-
Besondere Entgelte oder Vorteile im Sinne des § 27 Abs 2 Z 1 EStG 1988, die
der zum Abzug Verpflichtete oder ein Dritter unmittelbar oder mittelbar neben
Kapitalerträgen im Sinne der Abs 2 und 3 gewährt (Z 1).
-
Unterschiedsbeträge gemäß
§ 27 Abs 2 Z 2 EStG 1988 (Z
2).
-
Vom Schuldner der Kapitalerträge oder Dritten übernommene
Kapitalertragsteuerbeträge (Z 3).
-
Als Kapitalertrag gelten entsprechend Abs 2 oder 3 Ausgleichszahlungen, die der
Verleiher eines Wertpapiers von einem Kreditinstitut erhält (Z
4).
II.II.
Sach- und Entscheidungsgrundlage:
Mit ihrer, auf die Erkenntnisse VwGH 19.12 2006,
2004/15/0110 und 2004/15/0164 bezugnehmenden,
Berufungs"zurücknahme" (die in
Wirklichkeit eine Änderung des angefochtenen Berufungspunktes ist) hat die
Bw. die diesen Erkenntnissen zugrunde liegenden, in UFS-Entscheidungen
festgestellten, Sachverhalte außer Streit gestellt.
Streitpunktbezogen hat die Bw. folgende Sachverhalte
außer Streit gestellt:
Das
Anlageprodukt "EACC" ist von der im Inland ansässigen VTH vermittelt
worden.
Rechtsbeziehungen
haben ausschließlich zwischen EACC und den Anlegern bestanden.
EACC
ist eine Off-shore-Gesellschaft mit Sitz auf den British Virgin Islands gewesen.
Die
Auszahlungen sind bis 1998 über EACC erfolgt; seit 1998 über die EACF,
eine liechtensteinische Stiftung mit Sitz in Vaduz.
Die
Einzahlungen der Anleger sind immer direkt an die EACC geleistet oder ausgefolgt
worden und zwar auf Konten, die von der EACC (und später von der EACF)
bekannt gegeben worden sind.
Im
Detail ist nicht bekannt, wie EACC und/oder EACF die Investorengelder angelegt
und wie und welche Erträge sie erwirtschaftet haben. EACC soll kurzfristig
gesicherte (Überbrückungs-)Kredite für Handelsgeschäfte,
Firmenübernahmen, Börseneinführungen und Akkredititgeschäfte
vergeben und in US-Firmen investiert haben, die sich im Einflussbereich des
Alleingesellschafters von EACC und seiner Familie befunden haben.
Nicht
bekannt ist, ob die Vermögenswerte von EACC auf EACF übertragen worden
sind.
EACC
ist keine Aktiengesellschaft im herkömmlichen Sinn; die Anleger sind nicht
über Aktien an EACC beteiligt; ihr Investment ist eine Art
Unternehmensanleihe bzw. ein darlehensähnliches Geschäft mit
Fixverzinsung und Fixgarantie des Anteilsrückkaufes.
Eine
stille Gesellschaft liegt mangels Beteiligung am Gewinn der EACC nicht vor; ein
ausländischer Investmentfonds im Sinne des Investmentfondsgesetzes liegt
mangels Risikostreuung nicht vor.
Die
Kapitalerträge sind unter § 27 Abs 1 Z 4 EStG 1988 zu subsumieren. Die
als "Dividenden" bezeichneten
Kapitalerträge und die reinvestierten
"Dividenden" sind im Sinne des
§ 19 EStG 1988 zugeflossen.
Die v.a. Sachverhalte sind die Entscheidungsgrundlage im
ggstl. Berufungsverfahren.
II.III.
Entscheidung:
Ausgehend von der in Pkt II.II. der Berufungsentscheidung
festgestellten Sachlage ist das Berufungsbegehren - die Kapitalerträge aus
der EACC-Beteiligung mit dem 25%-igen Kapitalertragsteuersatz zu besteuern - aus
folgenden Gründen abzuweisen.
Kapitalerträge
aus der EACC-Beteiligung sind keine inländischen Kapitalerträge:
Nach der in Pkt. II.I. der
Berufungsentscheidung zitierten Rechtslage sind die in § 93 Abs 2
Z 1 EStG 1988 unter lit a - d aufgezählten Kapitalerträge dann
kapitalertragsteuerpflichtig, wenn der Schuldner der Kapitalerträge
Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat oder Zweigstelle im
Inland eines Kreditinstituts ist.
Im Falle der EACC-Beteiligung
haben Rechtsbeziehungen zwischen EACC und Anlegern bestanden: EACC ist daher der
Schuldner der als "Dividenden"
bezeichneten, ausbezahlten und/oder reinvestierten Kapitalerträge.
Sollten die Vermögenswerte
der EACC auf die EACF übertragen worden sein, ist EACF der Schuldner der
als "Dividenden" bezeichneten,
ausbezahlten und/oder reinvestierten Kapitalerträge.
EACC und EACF haben keinen Sitz
im Inland, keine inländische Geschäftsleitung (da VTH eine
eigenständige Gesellschaft gewesen ist, die das Anlageprodukt EACC nur
vermittelt hat) und sind auch keine inländischen Zweigstellen von
Kreditinstituten.
Sachverhaltsbezogen ist daher
festzustellen, dass Kapitalerträge aus der EACC-Beteiligung
ausländische Kapitalerträge sind.
Ausländische
Kapitalerträge sind keine kapitalertragsteuerpflichtigen
Kapitalerträge im Sinne des § 93 Abs 2 EStG 1988; sie sind daher nicht
mit der 25%-igen Kapitalertragsteuer zu besteuern.
Kapitalerträge
aus der EACC-Beteiligung sind keine im Inland bezogenen Kapitalerträge aus
Forderungswertpapieren:
Nach der in Pkt. II.I. der
Berufungsentscheidung zitierten Rechtslage sind die in § 93 Abs 3 EStG
1988 unter Z 1 - 5 aufgezählten Kapitalerträge
kapitalertragsteuerpflichtig.
A.
Kapitalertragsteuerpflicht nach § 93 Abs 3 Z 1 bis 3 EStG
1988:
Die Kapitalertragsteuerpflicht
nach § 93 Abs 3 Z 1 bis 3 EStG 1988 tritt ein, wenn das dem
Forderungswertpapier zugrunde liegende Rechtsgeschäft in wirtschaftlicher
Betrachtungsweise ein Kreditgeschäft ist, das Rechtsverhältnis durch
ein Forderungswertpapier verbrieft ist und sich die kuponauszahlende Stelle im
Inland befindet.
Eine im Inland befindliche
kuponauszahlende Stelle im Sinne des § 93 Abs 3 Z 1 bis 3 EStG 1988 kann
durch ein inländisches Kreditinstitut mit seinen inländischen
Betriebsstätten, sowie durch inländische Zweigniederlassungen
ausländischer Kreditinstitute begründet werden (Doralt,
EStG9, § 95, Tz
8).
Im Falle der aus der
EACC-Beteiligung stammenden Kapitalerträge sind die Auszahlungen und
Reinvestitionen bis 1998 über die auf den British Virgin Inlands
ansässige EACC und seit 1998 über die in Liechtenstein ansässige
EACF erfolgt. EACC und EACF sind keine Kreditinstitute und haben keine
inländische kuponauszahlende Stelle. Die im Inland ansässige VTH hat
keine Kapitalerträge ausgezahlt; VTH hat das Anlageprodukt EACC nur
vermittelt.
Sachverhalsbezogen ist daher
festzustellen, dass keine inländische kuponauszahlende Stelle
existiert.
Ist keine inländische
kuponauszahlende Stelle vorhanden, sind die Kapitalerträge nicht im Inland
bezogen; sie sind daher nicht mit der 25%-igen Kapitalertragsteuer zu
besteuern.
B.
Kapitalertragsteuerpflicht nach § 93 Abs 3 Z 4 und 5 EStG
1988:
Die Kapitalertragsteuerpflicht
nach § 93 Abs 3 Z 4 EStG 1988 tritt ein, wenn die Forderungswertpapiere,
aus denen die Kapitalerträge stammen, Anteilscheine an einem
Kapitalanlagefonds im Sinne der Investmentfondsgesetze 1963 und/oder 1993 sind
und die Kapitalerträge von einer inländischen kuponauszahlenden Stelle
ausbezahlt werden.
Ab 15. Juli 1999 tritt die
Kapitalertragsteuerpflicht nach § 93 Abs 3 Z 5 EStG 1988 ein, wenn das den
Kapitalerträgen zugrunde liegende Rechtsgeschäft Anteilsrechte an
ausländischen Kapitalanlagefonds im Sinne des § 42 Abs 1 des
Investmentfondsgesetzes 1993 sind und die Kapitalerträge von einer
inländischen kuponauszahlenden Stelle ausbezahlt werden.
EACC und EACF sind keine
ausländischen Investmentfonds im Sinne der Investmentfondsgesetze 1963
und/oder 1993:
Sachverhaltsbezogen ist daher
festzustellen, dass das der EACC-Beteiligung zugrunde liegende
Rechtsgeschäft kein Erwerb von Anteilsscheinen und/oder Anteilsrechten an
einem ausländischen Investmentfonds im Sinne der Investmentfondsgesetze
1963 und/oder 1993 gewesen ist.
Nicht aus Anteilsscheinen
und/oder Anteilsrechten ausländischer Investmentfonds stammende
Kapitalerträge sind keine Kapitalerträge im Sinne des § 93 Abs 3
Z 4 und 5 EStG 1988; sie sind daher nicht mit der 25%-igen Kapitalertragsteuer
zu besteuern.
Kapitalerträge
aus der EACC-Beteiligung sind keine Kapitalerträge im Sinne des § 93
Abs 4 EStG 1988:
Nach der in Pkt. II.I. der
Berufungsentscheidung zitierten Rechtslage sind die in § 93 Abs 4 EStG
1988 unter Z 1 - 4 aufgezählten Kapitalerträge
kapitalertragsteuerpflichtig.
In ihren bereits
veröffentlichen Entscheidungen haben Verwaltungsgerichthof und
Unabhängiger Finanzsenat entschieden, dass Kapitalerträge aus der
EACC-Beteiligung im Sinne des § 19 EStG 1988 zugeflossen unter
§ 27 Abs 1 Z 4 EStG 1988 zu subsumieren sind.
Im ggstl. Berufungsverfahren
schließt sich der Unabhängige Finanzsenat dieser ständigen
Rechtsprechung an und entscheidet, dass der Bw. die Kapitalerträge aus der
EACC-Beteiligung im Sinne des § 19 EStG 1988 zugeflossen und unter
§ 27 Abs 1 Z 4 EStG 1988 zu subsumieren sind.
Unter § 27 Abs 1 Z 4
EStG 1988 zu subsumierende Kapitalerträge werden in § 93 Abs 4 EStG
1988 nicht angeführt; sie sind daher nicht mit dem 25%-igen
Kapitalertragsteuersatz zu besteuern.
Wien, am 24.
Juli 2007
Normen und Schlagworte
- § 27 Abs. 1 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 256 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 93 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 93 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 93 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 93 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 19 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2992-W/02
- Stammnummer
- 29657
- Gültig
- 24.07.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF