Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3889-W/02
Mindestkörperschaftsteuer bei einer in Konkurs befindlichen GmbH
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3889-W/02vom 04.03.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaften haben eine Mindestkörperschaftsteuer zu entrichten. Dies gilt sowohl für inaktive Kapitalgesellschaften als auch für Gesellschaften, die Verluste ausweisen und ebenso für Kapitalgesellschaften in der Liquidationsphase oder nach Konkurseröffnung.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw., Viktor
Kaplanstraße 5, vertreten durch Dr. Ferdinand Bruckner als Masseverwalter
gegen die Bescheide des Finanzamtes Korneuburg betreffend
Körperschaftsteuer für die Jahre 2000 und 2001 vom
3. Juli 2002 entschieden:
Die
Berufungen werden als unbegründet abgewiesen.
Die
angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291 der
Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es
steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den
Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof
muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem
Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof
muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem
Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Entscheidungsgründe
Berufungsgegenständlich ist
die Mindestkörperschaftsteuer für eine in Konkurs befindliche
Kapitalgesellschaft. Die Bw. gibt als Unternehmensgegenstand Baugewerbe an.
Über das Vermögen der Bw. wurde mit Gerichtsbeschluss vom
29. April 2002 Konkurs eröffnet. Der Konkurs ist noch nicht
beendet.
Mit den beiden Bescheiden vom
(jeweils) 3. Juli 2002 setzte das zuständige Finanzamt Korneuburg
(FA) die Körperschaftsteuer für die Jahre 2000 und 2001 mit jeweils
€ 1.749,96 fest. Laut den beiden Bescheiden beträgt das Einkommen in
den Jahren 2000 und 2001 jeweils S 0,00, woraus sich gemäß
§ 22 KStG 1988 eine für die nächsten Veranlagungsjahre
verrechenbare Mindestkörperschaftsteuer von jeweils S 24.080,00
(€ 1.749,96) ergibt.
In der schriftlichen
Bescheidbegründung wies das FA darauf hin, dass gemäß
§ 24 Abs. 4 Z 1 KStG 1988, idF nach dem VfGH-Erkenntnis vom
11. Dezember 1997 (G 441, 442/97 u a), bei unbeschränkt
steuerpflichtigen Kapitalgesellschaften für jedes volle Kalendervierteljahr
des Bestehens der unbeschränkten Steuerpflicht eine Mindeststeuer in der
Höhe von 5% eines Viertels der gesetzlichen Mindesthöhe des Grund-
oder Stammkapitals (€ 35.000 für Gesellschaften mit
beschränkter Haftung) zu entrichten ist.
Gegen diese beiden Bescheide
erhob die Bw., vertreten durch den Masseverwalter, mit jeweiligen Schreiben vom
25. Juli 2002 Berufung und brachte vor: Es sei richtig, dass das
Einkommen in den Jahren 2000 und 2001 Null betrage, dies sei auch der Grund
dafür, dass über das Vermögen der Bw. am 29. April 2002 das
Konkursverfahren habe eröffnet werden müssen. Im Hinblick darauf, dass
natürliche Personen im österreichischen Steuerrecht mit dem jeweiligen
Einkommen hinsichtlich der Einkommensteuer besteuert würden, die
Einkommensteuer das Äquivalent der Körperschaftsteuer für
juristische Personen sei, wäre auch bei richtiger gleicher Beurteilung die
Körperschaftsteuer mit Null festzusetzen. Die vom Gesetzgeber gewählte
Form der Mindestkörperschaftsteuer, welche unbeachtet lasse, was die
Gesellschaft tatsächlich ins Verdienen gebracht habe, stelle eine sachlich
nicht gerechtfertigte Differenzierung dar und widerspreche daher dem
Gleichheitsgrundsatz, welcher für sämtliche steuerpflichtige Personen,
egal ob juristische oder natürliche Person, zu gelten habe. Im Übrigen
widerspreche eine derartige Steuer auch den Richtlinien der EU.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die Bw. ist eine
Kapitalgesellschaft in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter
Haftung und hat ihren Sitz im Inland. Das Kapital beträgt S 500.000,00.
Diese Feststellungen gelten auch für die gesamten
berufungsgegenständlichen Jahre 2000 und 2001 (offenes Firmenbuch,
Firmenbuchabfrage mit historischen Daten). Die Bw. war somit während des
gesamten berufungsgegenständlichen Zeitraumes 2000 und 2001
unbeschränkt steuerpflichtig (§ 1 Abs. 2 KStG 1988).
Gemäß
§ 24
Abs. 4 Z 1 KStG 1988 ist für unbeschränkt steuerpflichtige
Kapitalgesellschaften für jedes Kalendervierteljahr des Bestehens der
unbeschränkten Steuerpflicht eine Mindeststeuer in Höhe von 5% eines
Viertels der gesetzlichen Mindesthöhe des Stammkapitals zu entrichten.
Gemäß Z 4 ist diese Mindeststeuer in dem Umfang, in dem sie die
tatsächliche Körperschaftsteuerpflicht übersteigt, wie eine
Vorauszahlung iSd § 45 EStG 1988 anzurechnen. Die Anrechnung ist mit
jenem Betrag begrenzt, mit dem die im Veranlagungsjahr oder in den folgenden
Veranlagungszeiträumen entstehende tatsächliche
Körperschaftsteuerschuld den sich aus Z 1 bis 3 für diesen
Veranlagungszeitraum ergebenden Betrag übersteigt.
Die Bw. gibt selbst an, dass der
angefochtene Bescheid auf Grund der geltenden Gesetzeslage erging. Eine
Rechtswidrigkeit des Bescheides vermag die Berufung somit nicht aufzuzeigen.
Dass die Mindeststeuer auch im Konkurs vorzuschreiben ist, hat bereits der VwGH
im Erkenntnis vom 27.2.2001, 2001/13/0030 (unter Hinweis auf EuGH 18.1.2001,
Rechtssache C-113/99, siehe unten), festgestellt.
Betreffend behaupteter
Verfassungswidrigkeit (Gleichheitssatz) ist darauf hinzuweisen, dass die
Abgabenbehörden gemäß Art. 18 B-VG in der Vollziehung an
die geltenden Gesetze gebunden sind. Im Übrigen stellte der VfGH im
Erkenntnis vom 5.3.1998, B 2195/97, B 2207/97 u a, bereits fest, dass
gegen die Regelung des § 24 Abs. 4 Z 1 KStG 1988 in der für
den berufungsgegenständlichen Fall anzuwendenden Fassung keine
verfassungsrechtlichen Bedenken (Gleichheitswidrigkeit) bestehen, da die
Mindeststeuer in der berufungsgegenständlichen Höhe von 5% des
eingesetzten Kapitals keine überproportionale Belastung darstellt. Auch im
o a Fall vor dem VfGH war die Beschwerdeführerin in Konkurs, was den VfGH
jedoch nicht dazu bewog, die Mindeststeuer aus diesem Grund als
verfassungswidrig zu beurteilen. Da der angefochtene Bescheid vor dem
Hintergrund der nach dem Erkenntnis des VfGH vom 11.12.1997, G 441, 442/97
u a, geltenden Rechtslage erging, ist dieser auch nicht von der
Rückwirkungsproblematik erfasst (vgl VfGH 5.3.1998, B 2195/97,
B 2207/97 u a).
Der behauptete Verstoß
gegen Gemeinschaftsrecht (EU-Richtlinienwidrigkeit) liegt ebenfalls nicht vor.
Mit Urteil vom 18. Jänner 2001, in der Rechtssache C-113/99,
ÖStZB 2001, 76, stellte der EuGH fest, dass Art. 10 der Richtlinie
69/335/EWG des Rates vom 17. Juli 1969 betreffend die Steuern auf die
Ansammlung von Kapital idF der Richtlinie 85/303/EWG des Rates vom 10.
Juni 1985 es nicht untersage, von Kapitalgesellschaften, die über kein
Einkommen oder über ein nicht über einen bestimmten Betrag
hinausgehendes Jahreseinkommen verfügen, eine Mindeststeuer zu erheben, die
für jedes Kalendervierteljahr des Bestehens der unbeschränkten
Körperschaftsteuerpflicht dieser Gesellschaft zu entrichten ist (vgl auch
VwGH 25.4.2001, 2000/13/2001, und VwGH 27.2.2001, 2001/13/0030, siehe
oben).
Die Berufungen waren daher als
unbegründet abzuweisen.
Wien,
4. März 2003
Normen und Schlagworte
- § 24 Abs. 4 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3889-W/02
- Stammnummer
- 2965
- Gültig
- 04.03.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF