Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0131-W/07
Nachsicht, kein Verstoß gegen Treu und Glauben
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0131-W/07vom 24.07.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die
Berufung des Bw., vertreten durch SWB Steuer- und Wirtschaftsberatungs GmbH,
1130 Wien, Biraghigasse 31,vom 21. Dezember 2006 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom 18. Oktober 2006 betreffend
Nachsicht gemäß
§ 236 BAO entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Ansuchen
vom 5. Juli 2006 beantragte der Berufungswerber (Bw.), die am
31. März 2000 in Höhe von ATS 127.800,00
(€ 9.287,59) bezahlte Einkommensteuer für das Jahr 1996 nachsehen
zu wollen.
Begründend
wurde ausgeführt, dass der Bw. im Jahr 1994 für einen
Röntgenaufnahmeplatz den erhöhten Investitionsfreibetrag von 30 %
in Anspruch genommen und als Anschaffungszeitpunkt den Übergang der
Preisgefahr vor dem 31. März 1994 angeführt hätte. Dabei
hätte er sich auf die Rechtsansicht des Bundesministeriums für
Finanzen (Durchführungserlass vom 31. Dezember 1993,
GZ. 14 0205/1-IV/14/93) gestützt, nach dem als
Anschaffungszeitpunkt der Übergang der Preisgefahr anzusehen
wäre.
Eine
Betriebsprüfung hätte am 25. August 1999 festgestellt, dass als
Anschaffungszeitpunkt der Zeitpunkt der Lieferung anzusehen wäre. Durch die
Reduktion des Investitionsfreibetrages von 30 % auf 15 % hätte
sich für das Jahr 1996 (Auflösung des Freibetrages für
künftige Investitionen 1992) eine Steuernachzahlung von ATS 127.800,00
(€ 9.287,59) ergeben. Eine diesbezügliche Berufung sowie
letztlich die Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof wäre abgewiesen
worden. Der VwGH hätte mit Erkenntnis vom 9. März 2005,
2002/13/0171, festgestellt, dass die eingenommene Rechtsposition über die
Unerheblichkeit des Übergangs der Preisgefahr für den Zeitpunkt des
Anfallens der Anschaffungskosten nicht aufzugeben wäre.
Nach der
Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen
BGBl II Nr. 435/2005 liege eine sachliche Unbilligkeit im Sinne
des § 236 BAO vor, wenn jemand im Vertrauen auf in
Auskünften oder Erlässen geäußerte Rechtsmeinungen
Maßnahmen setzen und ihm später Nachteile daraus erwachsen
würden, dass der ursprünglichen Rechtsmeinung nicht gefolgt werde. Der
Bw. hätte der nach wie vor in den Einkommensteuerrichtlinien 2000
enthaltenen Aussage (RZ 3701a) über die Maßgeblichkeit des
Übergangs der Preisgefahr vertraut und wäre ihm nachträglich ein
Vertrauensschaden daraus erwachsen.
Weiters
beziehe sich der Bw. auf den Erlass des BMF, GZ. 01013/0023-VI/2006, vom
6. April 2006, wonach im Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und
Glauben eine sachliche Unbilligkeit gelegen wäre. Verwiesen werde, dass
nach diesem Erlass auch bei bereits entrichteten Abgaben kein strengerer
Maßstab als bei Nachsicht noch nicht entrichteter Abgaben anzulegen
wäre. Da auch die Befristung des Antragsrechtes auf Nachsicht bereits
entrichteter Abgaben durch das AbgÄG 2005 beseitigt worden wäre, werde
um Stattgabe des Ansuchens ersucht.
Mit Bescheid
vom 18. Oktober 2006 wies das Finanzamt dieses Ansuchen als
unbegründet ab und führte aus, dass die Anwendung von Treu und Glauben
voraussetze, dass die Partei im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft
Dispositionen getroffen hätte, die sie bei Kenntnis der Unrichtigkeit der
Auskunft nicht oder anders getroffen hätte. Das Vertrauen auf in
Erlässen vertretene Rechtsauffassungen wäre ein bei der Übung von
Ermessen zu berücksichtigender Umstand.
Ein
Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben wäre eine solche
sachliche Unbilligkeit, die Nachsicht liege im Ermessen der Abgabenbehörde.
Vertrauensschaden wäre die Differenz zwischen jener Abgabenschuld, die sich
aus dem im Vertrauen auf die Auskunft gesetzten Verhalten ergebe und der
Abgabenbelastung, die aus dem Verhalten resultiert wäre, das der
Abgabepflichtige gesetzt hätte, wenn ihm eine richtige Auskunft erteilt
worden wäre.
Im
gegenständlichen Fall handle es sich jedoch nicht um einen
Vertrauensschaden, da das entscheidende Kriterium für den Zeitpunkt der
Anschaffung der Übergang der Preisgefahr wäre. Das Bundesministerium
für Finanzen teile diese Rechtsansicht auch in den
Einkommensteuerrichtlinien 2000, Rz 3701a. Es wäre weder von den
Richtlinien noch vom Durchführungserlass vom 23. Dezember 1993
abgewichen worden.
In diesem
Erlass werde dargelegt, dass als Anschaffungszeitpunkt der Zeitpunkt des
Übergangs der Preisgefahr gelte. Dies wäre der Zeitpunkt, ab dem der
Erwerber bei zufälligem Untergang des Wirtschaftsgutes das Risiko zu tragen
hätte, dennoch den Kaufpreis entrichten zu müssen. Sofern nichts
anderes vereinbart werde, trage grundsätzlich bis zum vereinbarten
Übergabezeitpunkt der Verkäufer die Preisgefahr. Wäre - wie im
gegenständlichen Fall - kein Übergabetermin vereinbart worden, so
wäre für den Gefahrenübergang die tatsächliche Übergabe
maßgebend.
Der
Grundsatz von Treu und Glauben wäre nicht verletzt worden, da lediglich der
konkrete Zeitpunkt des Übergangs der Preisgefahr seitens des Bw. nicht
hätte nachgewiesen werden können (siehe Berufungsentscheidung der
Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom
27. Juni 2002, RV/76-16/02).
In der
dagegen am 21. Dezember 2006 rechtzeitig eingebrachten Berufung beantragte
der Bw. die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung und
brachte vor, dass er darauf hätte vertrauen können müssen, dass
eine Entscheidung über den Zeitpunkt des Überganges der Preisgefahr im
Instanzenzug erfolgen werde. Dies wäre aber nicht geschehen. Die
Behörde erster Instanz hätte bestätigt, dass die
Maßgeblichkeit des Überganges der Preisgefahr vom Bundesministerium
für Finanzen anerkannt werde. Gleichzeitig werde aber entgegen dem
Vorbringen des Bw. festgestellt, dass der Übergang ohnedies nicht
termingerecht erfolgt wäre.
Auch die
Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof hätte insofern keine klärende
Entscheidung gebracht, als dieser sich wieder
nicht der Ansicht des
Bundesministeriums für Finanzen anschließen und die Beschwerde
abweisen würde. Somit hätte der Bw. auf diesem Weg keine Entscheidung
über das Grundproblem, wann der Übergang der Preisgefahr
tatsächlich erfolgt wäre, erhalten. Der Bw. fühle sich daher in
seinem Recht auf endgültige Entscheidung über die unterschiedliche
Rechtsansicht betreffend den Übergang der Preisgefahr verletzt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 236 Abs. 1 BAO können fällige
Abgabenschuldigkeiten auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch
Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles
unbillig wäre.
Die
Unbilligkeit der Abgabeneinhebung nach der Lage des Falles ist
tatbestandsmäßige Voraussetzung für die in
§ 236 BAO vorgesehene Ermessensentscheidung. Ist die Unbilligkeit
der Abgabeneinhebung zu verneinen, so ist für eine Ermessensentscheidung
kein Raum (vgl. z.B. VwGH 3.10.1988, 87/15/0103, sowie
Stoll, BAO, Handbuch,
Seite 583).
Nach der
ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt Unbilligkeit
der Abgabeneinhebung im Allgemeinen voraus, dass die Einhebung in keinem
wirtschaftlich vertretbaren Verhältnis zu jenen Nachteilen steht, die sich
aus der Einziehung für den Steuerpflichtigen oder den Steuergegenstand
ergeben (vgl. VwGH 4.10.1985, 82/17/0021).
Die in
§ 236 BAO geforderte Unbilligkeit kann entweder persönlich
oder sachlich bedingt sein. Eine persönlich bedingte Unbilligkeit liegt im
Besonderen dann vor, wenn die Einhebung der Abgaben die Existenzgrundlagen des
Nachsichtswerbers gefährdet, wobei es allerdings nicht unbedingt der
Gefährdung des Nahrungsstandes, besonderer finanzieller Schwierigkeiten
oder Notlagen bedarf, sondern es genügt, wenn etwa die Abstattung trotz
zumutbarer Sorgfalt nur durch Veräußerung von Vermögenschaften
möglich wäre und diese Veräußerung einer Verschleuderung
gleichkäme.
Sachlich
bedingte Unbilligkeit liegt nur dann vor, wenn sie in den Besonderheiten des
Einzelfalles begründet ist. Eine derartige Unbilligkeit des Einzelfalles
ist aber nicht gegeben, wenn lediglich eine Auswirkung der allgemeinen
Rechtslage vorliegt, also die vermeintliche Unbilligkeit für die davon
Betroffenen aus dem Gesetz selbst folgt. Nur wenn im Einzelfall bei Anwendung
des Gesetzes ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis
eintritt, ist die Einziehung "nach der Lage des Falles unbillig" (vgl. dazu
Stoll, BAO, Handbuch, Seite 586, sowie
die dort angeführten Erkenntnisse).
Dabei ist es
Sache des Nachsichtswerbers, einwandfrei und unter Ausschluss jeglicher Zweifel
das Vorliegen jener Umstände darzutun, auf die die Nachsicht gestützt
werden kann (VwGH vom 13. September 1988, 88/13/0199). Legt der
Abgabepflichtige jene Umstände nicht dar, aus denen sich die Unbilligkeit
der Einhebung ergibt, so ist es allein schon aus diesem Grund ausgeschlossen,
eine Abgabennachsicht zu gewähren (VwGH 30.9.1992, 91/13/0225).
Wie vom Bw.
selbst festgehalten, wurde keine persönliche Unbilligkeit behauptet,
weshalb nunmehr zu prüfen war, ob im gegenständlichen Fall eine
sachliche Unbilligkeit vorliegt. Hierbei ist jedoch noch keine
Ermessensentscheidung zu treffen, sondern ein unbestimmter Gesetzesbegriff
auszulegen.
Bei
der Anschaffung oder Herstellung von abnutzbaren Anlagegütern kann der
Steuerpflichtige gemäß
§ 10 Abs. 1 EStG 1988, in
der Fassung BGBl. 818/1993, einen Investitionsfreibetrag von höchstens
20 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnmindernd geltend
machen. Der Investitionsfreibetrag beträgt von den nach dem
31. März 1994 anfallenden Anschaffungs- oder Herstellungskosten
höchstens 15 %.
Für
ungebrauchte Wirtschaftsgüter erhöht sich der Investitionsfreibetrag
gemäß
§ 10a EstG 1988, in der Fassung BGBl. 818/1993, von
den nach dem 31. Jänner 1993 und vor dem 1. April 1994
anfallenden Anschaffungs- oder Herstellungskosten von 20 % auf
30 %.
Der
Entscheidung wurde folgender Sachverhalt zugrundegelegt:
Der Bw. nahm
im Jahr 1994 für einen Röntgenaufnahmeplatz den erhöhten
Investitionsfreibetrag von 30 % in Anspruch und führte als
Anschaffungszeitpunkt den Zeitpunkt der vertraglichen Vereinbarung der Lieferung
und somit den Zeitpunkt des Übergangs der Preisgefahr, den
28. März 1994, an. Dies in Übereinstimmung mit dem Erlass des
Bundesministeriums für Finanzen vom 23.12.1993,
GZ. 14 0205/1-IV/14/23, der ebenfalls den Zeitpunkt des Übergangs
der Preisgefahr für den Zeitpunkt der Anschaffung von ungebrauchten
Wirtschaftsgütern als maßgeblich erachtet, um den erhöhten
Investitionsfreibetrag gemäß
§ 10a EstG 1988, in der
Fassung BGBl. 818/1993, für den Zeitraum 1. Februar 1993 bis
31. März 1994 in Anspruch nehmen zu können.
Sowohl die
Abgabenbehörde im Instanzenzug als auch der Verwaltungsgerichtshof (VwGH
9.3.2005, 2002/13/0171, in ständiger Rechtsprechung) gingen jedoch von
einem Anschaffungszeitpunkt am Tag der tatsächlich erfolgten Lieferung des
Gerätes, dem 1. Juni 1994, aus und verminderten den anzusetzenden
Investitionsfreibetrag gemäß
§ 10 Abs. 1 EstG
1988, in der Fassung BGBl. 818/1993, auf 15 %.
Strittig ist
nunmehr, ob der Bw. sich zu Recht auf die Erlassmeinung des Bundesministeriums
für Finanzen verlassen durfte und daher ein Verstoß gegen den
Grundsatz von Treu und Glauben vorlag, der eine sachliche Unbilligkeit in der
Einhebung der strittigen Abgabe bedeuten könnte.
Unter dem
Grundsatz von Treu und Glauben versteht man, dass jeder, der am Rechtsleben
teilnimmt, zu seinem Wort und zu seinem Verhalten zu stehen hat und sich nicht
ohne triftigen Grund in Widerspruch zu dem setzen darf, was er früher
vertreten hat und worauf andere vertrauen (VwGH 15.3.2001, 2001/16/0063).
Strittig ist der Anwendungsbereich des Grundsatzes von Treu und Glauben. Nach
überwiegender Auffassung ist er nicht nur bei Ermessensentscheidungen,
sondern auch bei der Auslegung unbestimmter Gesetzesbegriffe wie den der
Unbilligkeit im Sinne des § 236 BAO zu
berücksichtigen.
Nach der
Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (zB VwGH 21.1.2004, 2003/16/0113)
schützt der Grundsatz von Treu und Glauben nicht ganz allgemein das
Vertrauen des Abgabepflichtigen auf die Rechtsbeständigkeit einer
unrichtigen abgabenrechtlichen Beurteilung für die Vergangenheit. Die
Behörde ist verpflichtet, von einer als gesetzwidrig erkannten
Verwaltungsübung abzugehen.
Nach der
Judikatur müssten besondere Umstände vorliegen, die ein Abgehen von
der bisherigen Rechtsauffassung durch die Finanzverwaltung unbillig erscheinen
lassen. Diese besonderen Umstände liegen im vorliegenden Fall nicht vor, da
der VwGH kein Vertrauen in die Richtigkeit von Erlässen des BMF
schützt, sondern nur von Auskünften im Einzelfall (VwGH 22.5.2002,
99/15/0119). Solche Auskünfte müssten von der für die
Abgabenangelegenheit zuständigen Abgabenbehörde erteilt worden sein
(VwGH 22.4.2004, 2000/15/0196), da Treu und Glauben nur die Behörde binden
kann, die die entsprechenden Auskünfte erteilt hat.
Da somit
eine sachliche Unbilligkeit nicht vorliegt, war spruchgemäß zu
entscheiden.
Von der
Durchführung der in der Berufung beantragten mündlichen Verhandlung
konnte Abstand genommen werden, weil die Aktenlage erkennen ließ, dass die
mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht
erwarten lässt.
Wien, am 24.
Juli 2007
Normen und Schlagworte
- § 236 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 10 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 10a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0131-W/07
- Stammnummer
- 29634
- Gültig
- 24.07.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF