Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1717-W/07
Familienbeihilfe bei mehrjährigem ausländischem Schulaufenthalt
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1717-W/07vom 24.07.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Dr. Wilhelm
KLADE, Rechtsanwalt, 1010 Wien, Spiegelg. 2, vom 18. Dezember
2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom 20. November 2006
betreffend Rückforderung von zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe und
Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum 1. Februar 2004
bis 30. November 2006, entschieden:
Der Berufung wird teilweise
Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
insoweit, als er die Monate Februar bis August 2004 sowie Oktober und November
2006 erfasst, aufgehoben. Im Übrigen wird die Berufung als
unbegründet abgewiesen. Der Rückzahlungsbetrag betreffend
Familienbeihilfe für den Zeitraum September 2004 bis September 2006 wird
mit 3.592,50 € und betreffend Kinderabesetzbetrag für den Zeitraum
September 2004 bis September 2006 mit 1.272,50 €, somit insgesamt i.H.v.
4.865 €, festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Strittig ist, ob die Berufungswerberin (Bw.) zu Unrecht
Familienbeihilfe (FB) i.H.v. 4.598,40 € und Kinderabsetzbeträge
(KAB) i.H.v. 1.628,80 € für den Zeitraum Februar 2004 bis
November 2006 für ihren Sohn A, geb. XX, bezogen hat.
Es wurde festgestellt, dass der Sohn seit Februar 2004
nicht mehr im Haushalt der Bw. lebt, da er die Deutsche Schule Belgrad in
Serbien-Montenegro besucht.
Das Finanzamt ging gem. § 2 Abs. 2 FLAG 1967 davon
aus, dass Personen, für Kinder, zu deren Haushalt das Kind gehört,
Anspruch auf Familienbeihilfe haben. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind
nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind
überwiegend trägt, habe dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine
andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt sei. Da der Sohn A
seit Februar 2004 nicht mehr im Haushalt der Mutter lebte, da er die o.a. Schule
in Belgrad besuchte, stehe keine Familienbeihilfe für den o.a. Zeitraum
zu.
Das Finanzamt forderte hierauf mit Bescheid vom 20.
November 2006 die für den Zeitraum Februar 2004 bis November 2006 bezogene
Familienbeihilfe sowie den Kinderabsetzbetrag zurück.
Die Bw. erhob gegen den o.a. Bescheid Berufung und
führt im Wesentlichen aus:
Der
Sohn A sei seit 19. Oktober 1992 österreichischer Staatsbürger und
habe bis 2. Juli 2004 das Gymnasium und Realgymnasium des Institutes
Neulandschule in 1100 Wien besucht.
Der
Vater von A, Herr Radislav OMORAC, sei im Jahre 2004 von seinem Dienstgeber in
1232 Wien, nach Belgrad entsendet worden.
Zwecks
Sprachförderung des Sohnes sollte dieser bis zum Ende des Wintersemesters
2006/2007 die deutsche Schule in Belgrad besuchen.
Der
Schulbesuch diene ausschließlich Ausbildungszwecken und dem beruflichen
Fortkommen des Sohnes.
Der
Lebensmittelpunkt des Sohnes liege aber in Wien.Fast sämtliche
Wochenenden sowie sämtliche Ferien und Feiertage verbringe er in Wien mit
seinen Eltern in der Wohnung in 1100 Wien.Die Haushaltszugehörigkeit
sei daher nach Ansicht der Bw. nicht aufgehoben.
Für
die Bw. sei die Annahme des Finanzamtes, dass ihr Sohn nicht mehr in ihrem
Haushalt lebe, nicht nachvollziehbar.
Es
sei von vornherein lediglich ein vorübergehender Aufenthalt von September
2004 bis Jänner 2007 geplant gewesen, da sich auch der Kindesvater seit
September 2004 im Ausland aufhalte.
Das Finanzamt gab der Berufung mittels
Berufungsvorentscheidung vom 19. April 2007 teilweise statt und begründete
dies u.a. wie folgt:
Der
Sohn A habe seit September 2004 die Schule in Belgrad besucht und sei nur
für Ferienzwecke nach Österreich eingereist.
Ein
nur vorübergehender Aufenthalt eines Kindes im Inland spreche jedoch nicht
gegen die Annahme eines ständigen Aufenthaltes im Ausland.
Ein
Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder, die sich ständig im Ausland
aufhalten, bestehe nur, wenn die Gegenseitigkeit durch Staatsverträge
verbürgt sei.Da mit Serbien aber kein Staatsvertrag bestehe, sei die
Berufung ab September 2004 als unbegründet abzuweisen.Für den
Zeitraum Februar bis August 2004 werde der Berufung stattgegeben, da bis Juli
2004 der Schulbesuch in Österreich nachgewiesen worden sei.
Die Bw. stellte daraufhin gegen den o.a. Bescheid einen
Vorlageantrag an die Abgabenbehörde zweiter Instanz und führt
ergänzend aus:
Das
Finanzamt habe völlig übersehen, dass der Sohn A intensive Kontakte
und eine äußerst herzliche Beziehung zu seiner Schwester und zur Bw.
pflege und gerade auch deshalb die überwiegende Anzahl der Wochenenden
sowie sämtliche Ferien und verlängerten Wochenenden bzw. Feiertage
nach Wien komme, um diese Zeit gemeinsam mit ihnen zu verbringen.Auch die
meisten Freunde und Bekannten des Sohnes befänden sich in Wien, dies
könne auch von B bezeugt werden.
Der
Sohn A habe sich somit nur vorübergehend zu Ausbildungszwecken im Ausland
aufgehalten, sodass § 5 Abs. 3 FLAG 1967 nicht zur Anwendung
gelange.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Folgender Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen und der
Entscheidung zu Grunde gelegt und ist den vorgelegten Unterlagen zu
entnehmen:
Der Sohn der Bw. A hat bis zum 2. Juli 2004 das Gymnasium
und Realgymnasium des Institutes Neulandschule in 1100 Wien besucht. Danach
besuchte A ab September 2004 die Deutsche Schule Belgrad.
Der Aufenthalt in Österreich beschränkte sich
somit auf die schulfreie Zeit.
Die Bw. hat im Zeitraum September 2004 bis September 2006
FB i.H.v. 3.592,50 € sowie KAB i.H.v. 1.272,50 € für ihren Sohn A
erhalten.
Dieser Sachverhalt war rechtlich folgendermaßen zu
würdigen:
Gemäß
§ 5 Abs. 3 FLAG 1967 in der für
den Berufungszeitraum geltenden Fassung besteht kein Anspruch auf
Familienbeihilfe für Kinder, die sich ständig im Ausland
aufhalten.
§ 26 Abs. 1 FLAG 1967 normiert, dass "wer
Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge
zurückzuzahlen hat, soweit der unrechtmäßige Bezug nicht
ausschließlich durch eine unrichtige Auszahlung durch "eine in § 46
FLAG 1967 genannte Gebietskörperschaft oder gemeinnützige
Krankenanstalt" verursacht worden ist. Zurückzuzahlende Beträge
können auf fällige oder fällig werdende Familienbeihilfen
angerechnet werden".
Gem. § 33 Abs. 4 Z 3 lit. a EStG 1988 steht einem
Abgabepflichtigen für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten,
kein Kinderabsetzbetrag zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen,
ist § 26 FLAG 1967 anzuwenden.
In Zusammenhang mit der Frage, unter welchen
Voraussetzungen ein ständiger Aufenthalt eines Kindes im Ausland anzunehmen
ist, hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen Rechtssprechung
folgende Feststellung getroffen: Der ständige Aufenthalt im Sinn
dieser Gesetzesbestimmung ist unter den Gesichtspunkten des Vorliegens eines
gewöhnlichen Aufenthaltes nach § 26 Abs. 2 BAO zu beurteilen.
Danach hat jemand den gewöhnlichen Aufenthalt im Sinn der
Abgabenvorschriften dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die
erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Land nicht nur
vorübergehend verweilt. Diese nicht auf den Mittelpunkt der
Lebensinteressen abstellende Beurteilung ist nach objektiven Kriterien zu
treffen. Ein Aufenthalt in dem genannten Sinne verlangt grundsätzlich
körperliche Anwesenheit. Daraus folgt auch, dass eine Person nur einen
gewöhnlichen Aufenthalt haben kann. Um einen gewöhnlichen Aufenthalt
aufrecht zu erhalten, ist aber keine ununterbrochene Anwesenheit erforderlich.
Abwesenheiten, die nach den Umständen des Falles nur als vorübergehend
gewollt anzusehen sind, unterbrechen nicht den Zustand des Verweilens und daher
auch nicht den gewöhnlichen Aufenthalt.
Unter Zugrundelegung dieser Ausführungen hat der
Verwaltungsgerichtshof bereits in mehreren Erkenntnissen den
Familienbeihilfenanspruch für Kinder verneint, die im Ausland eine Schule
besuchen und sich nur in der schulfreien Zeit im Inland bei den Eltern aufhalten
(vgl. z.B. VwGH 20.6.2000, 98/15/0016; VwGH 2.6.2004, 2001/13/0160, u.a.).
Kehren die Kinder nach ihren jeweiligen Ferienaufenthalten in
Österreich wieder an die Schule ins Ausland zurück, dann ist das
Verbringen der schulfreien Zeit in Österreich damit nur als
vorübergehende Abwesenheit zu beurteilen, durch die der ständige
Aufenthalt der Kinder im Ausland nicht unterbrochen wird. Auf den Mittelpunkt
der Lebensinteressen kommt es bei dieser Beurteilung nicht an.
Unbestritten war der Schulbesuch des Sohnes in Belgrad auf
(voraussichtlich) drei Jahre angelegt. Dies ist ein Zeitraum, der nicht mehr als
bloß vorübergehender Aufenthalt beurteilt werden kann. Im Sinn der
angeführten Rechtsprechung hatte er damit im Zeitraum September 2004 bis
zum Ende des Wintersemesters 2006/2007 jedenfalls seinen ständigen
Aufenthalt in diesem Land, die Aufenthalte in der schulfreien Zeit in
Österreich sind daher nur als vorübergehende Abwesenheit zu beurteilen
und führen zu keiner Unterbrechung des Aufenthaltes im Ausland.
In diesem Zusammenhang wird auch auf die ständige
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wonach Personen, die sich
während der Arbeitswoche ständig am Betriebsort aufhalten, nur dort
ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Dies müsse somit auch für
Schüler gelten, die sich während der Schulwoche ständig am
Schulort aufhalten (vgl. VwGH vom 15.11.2005, 2002/14/0103). Ein
zeitliches Überwiegen der Aufenthalte des Sohnes A in Österreich ist
jedenfalls von der Bw. nicht nachgewiesen bzw. glaubhaft gemacht worden.
Wenn die Bw. vermeint, es sei aus dem
Familienlastenausgleichsgesetz abzuleiten, dass auf den Mittelpunkt der
Lebensinteressen abzustellen sei, so ist hiezu festzuhalten: Der von der Bw.
angesprochene § 2 FLAG 1967 hält u.a. in seinem Abs. 8 fest, dass
Personen, die sowohl im Bundesgebiet als auch im Ausland einen Wohnsitz haben,
dann Anspruch auf Familienbeihilfe haben, wenn sie den Mittelpunkt ihrer
Lebensinteressen im Bundesgebiet haben und sich die Kinder ständig im
Bundesgebiet aufhalten. Der ständige Aufenthalt der anspruchsvermittelnden
Kinder im Bundesgebiet ist damit jedenfalls auch nach dieser Bestimmung
gefordert.
Damit erfolgte die Rückforderung der Familienbeihilfe
im gegenständlichen Fall zu Recht. Gemäß
§ 33 Abs. 4 Z 3
lit.a EStG 1988 steht einem Steuerpflichtigen, dem auf Grund des
Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, im
Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag
für jedes Kind zu. Mangels Anspruchs auf Familienbeihilfe für den Sohn
A war auch der Kinderabsetzbetrag zurückzufordern.
Berechnung der FB und des KAB (BE =
Berufungsentscheidung):
a)
Rückforderungsbeträge betr. Familienbeihilfe:
|
|
2004
|
|
2005
|
|
2006
|
|
|
Lt.
Bescheid v. 20.11.2006
|
Lt.
BE
|
Lt.
Bescheid v. 20.11.2006
|
Lt.
BE
|
Lt.
Bescheid v. 20.11.2006
|
Lt.
BE
|
Jänner
|
-
|
-
|
143,70
|
143,70
|
143,70
|
143,70
|
Februar
|
143,70 (=
105,40
+ 7,30
+ 18,20
+ 12,80)
|
0
|
143,70
|
143,70
|
143,70
|
143,70
|
März
|
143,70
|
0
|
143,70
|
143,70
|
143,70
|
143,70
|
April
|
143,70
|
0
|
143,70
|
143,70
|
143,70
|
143,70
|
Mai
|
143,70
|
0
|
143,70
|
143,70
|
143,70
|
143,70
|
Juni
|
143,70
|
0
|
143,70
|
143,70
|
143,70
|
143,70
|
Juli
|
143,70
|
0
|
143,70
|
143,70
|
143,70
|
143,70
|
August
|
143,70
|
0
|
143,70
|
143,70
|
143,70
|
143,70
|
September
|
143,70
|
143,70
|
143,70
|
143,70
|
143,70
|
143,70
|
Oktober
|
143,70
|
143,70
|
143,70
|
143,70
|
|
|
November
|
143,70
|
143,70
|
143,70
|
143,70
|
|
|
Dezember
|
143,70
|
143,70
|
143,70
|
143,70
|
|
|
Summe:
|
1.580,70
|
574,80
|
1.724,40
|
1.724,40
|
1.293,30
|
1.293,30
Insgesamt ergibt sich somit ein Rückforderungsbetrag
hinsichtlich Familienbeihilfe i.H.v. 3.592,50
€ (= 574,80 + 1.724,40 + 1.293,30).
b)
Rückforderungsbeträge betr. Kinderabsetzbetrag:
|
|
2004
|
|
2005
|
|
2006
|
|
|
Lt.
Bescheid v. 20.11.2006
|
Lt.
BE
|
Lt.
Bescheid v. 20.11.2006
|
Lt.
BE
|
Lt.
Bescheid v. 20.11.2006
|
Lt.
BE
|
Jänner
|
-
|
-
|
50,90
|
50,90
|
50,90
|
50,90
|
Februar
|
50,90
|
0
|
50,90
|
50,90
|
50,90
|
50,90
|
März
|
50,90
|
0
|
50,90
|
50,90
|
50,90
|
50,90
|
April
|
50,90
|
0
|
50,90
|
50,90
|
50,90
|
50,90
|
Mai
|
50,90
|
0
|
50,90
|
50,90
|
50,90
|
50,90
|
Juni
|
50,90
|
0
|
50,90
|
50,90
|
50,90
|
50,90
|
Juli
|
50,90
|
0
|
50,90
|
50,90
|
50,90
|
50,90
|
August
|
50,90
|
0
|
50,90
|
50,90
|
50,90
|
50,90
|
September
|
50,90
|
50,90
|
50,90
|
50,90
|
50,90
|
50,90
|
Oktober
|
50,90
|
50,90
|
50,90
|
50,90
|
|
|
November
|
50,90
|
50,90
|
50,90
|
50,90
|
|
|
Dezember
|
50,90
|
50,90
|
50,90
|
50,90
|
|
|
Summe:
|
559,90
|
203,60
|
610,80
|
610,80
|
458,10
|
458,10
Insgesamt ergibt sich somit ein Rückforderungsbetrag
hinsichtlich Kinderabsetzbetrag i.H.v. 1.272,50
€ (= 203,60 + 610,80 + 458,10).
Hinsichtlich des Zeitraums Februar bis August 2004
schließt sich die Abgabenbehörde zweiter Instanz den
Ausführungen der Berufungsvorentscheidung vom 19. April 2007 an, wonach der
Bw. die Familienbeihilfe bzw. der Kinderabsetzbetrag zusteht, da der
österreichische Schulbesuch bis Juli 2004 nachgewiesen wurde.
Wie bereits in der Berufungsvorentscheidung vom 19. April
2007 ausgeführt, wird der Berufung für den Zeitraum Februar bis August
2004 stattgegeben, da bis Juli 2004 der Schulbesuch in Österreich
nachweislich aufrecht gewesen ist.
Betreffend den Zeitraum Oktober und November 2006 wird
ergänzend festgehalten, dass die Bw. in diesen Monaten keine
FB/KAB-Zahlungen für den minderjährigen Sohn A erhielt, weshalb auch
im Rückforderungsbetrag keine anteiligen Beträge enthalten sind (siehe
obige Tabelle) und der für die Rückforderung maßgebliche
Zeitraum somit lediglich die Monate September 2004 bis September 2006
umfasst.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 24.
Juli 2007
Normen und Schlagworte
- § 5 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 26 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 33 Abs. 4 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1717-W/07
- Stammnummer
- 29632
- Gültig
- 24.07.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF