Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0053-I/07
Steuerpflicht der Einkünfte eines Croupiers (Anteile an der Cagnotte)
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0053-I/07vom 23.07.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw. gegen die Bescheide des
Finanzamtes betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für die
Jahre 2002 bis 2005 entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) ist Croupier (Angestellter der
X). In seinen Berufungen vom 10. und 15. Jänner 2007 gegen die
Einkommensteuerbescheide der Jahre 2002 bis 2005 ersuchte er um die ersatzlose
Behebung dieser Bescheide mit der Begründung, dass - bei richtiger
rechtlicher Beurteilung des Sachverhalts - seine Einkünfte der
Einkommensteuer entzogen seien. Die Cagnotte, aus der die Gesamtheit der
Angestellten des Spielbanken-Konzessionärs zur Gänze ihre
Einkünfte beziehe, sei rechtlich als Trinkgeldsubstitut zu werten. Der
Spielbanken-Konzessionär habe keinerlei Anspruch auf die in der Cagnotte
gesammelten Gelder, sie werde zur Gänze unter den Arbeitnehmern des
Konzessionärs aufgeteilt. Die Cagnotte sei sohin als Ausnahme vom Verbot
für Arbeitnehmer von Spielbanken-Konzessionären, Zuwendungen
entgegenzunehmen, zu werten. Die in § 3 Abs. 1 Z 16a zweiter
Satz EStG 1988 formulierte Ausnahme von der Steuerbefreiung, wenn aufgrund
gesetzlicher oder kollektivvertraglicher Bestimmungen Arbeitnehmern die direkte
Annahme von Trinkgeldern untersagt ist, erscheine in einer Gesamtbetrachtung
(Gastgewerbe - Trinkgeld, Cagnotte = Trinkgeld) nicht gerechtfertigt. Die
Bestimmung verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz, da gleiche
Dienstleistungen (Trinkgelder) auch gleich zu behandeln seien. Es könne
kein Zweifel daran bestehen, dass Trinkgelder zB im Gastgewerbe, bei
Friseurbetrieben bzw. auch Zuwendungen an die Cagnotte nach der Intention der
Trinkgeldgeber eindeutig den sie bedienenden Personen zugewendet werden sollen.
Diese Zuwendungen würden von den jeweiligen Croupiers von den
Trinkgeldgebern direkt in Empfang genommen und ihrerseits in der Cagnotte
hinterlegt. Es könne auch keinen Unterschied machen, ob der Adressat dieser
Zuwendung bzw. des Trinkgelds den gesamten Betrag für sich allein
vereinnahmen könne oder ob ihm von diesem Betrag aufgrund der Aufteilung
auf alle Dienstnehmer des Konzessionärs (Croupiers) nur ein entsprechender
Prozent- oder Promillesatz zufließe. Auch die Erläuterungen zum
Initiativantrag (527/A XXII. GP) würden zum Ausdruck bringen, dass die
Cagnotte bzw. die in § 27 Abs. 3 GlSpG genannten "Zuwendungen"
das Trinkgeld für das Personal der Spielbankunternehmung darstelle. Es
könne sohin keinem Zweifel unterliegen, dass es sich dabei um
Trinkgeldzuwendungen handle und diese vom Trinkgeldgeber ausschließlich
den jeweiligen Bediensteten zugerechnet werden. Zusammenfassend sei daher
festzuhalten: Sowohl von der Zweckwidmung der Kunden (Spieler) als auch von
ihrer materiellen Funktion her diene die Cagnotte als Trinkgeldsubstitut, das
der "Belohnung" einer guten Dienstleistung des Spielbankangestellten diene (vgl.
Strejcek [Hrsg.], Glücksspiele, Wetten und Internet, Wien 2006). Auch die
tatsächliche Verwertung bzw. Abrechnungshandhabe der Cagnotte könne
nicht zu Lasten der Dienstnehmer des Konzessionärs gehen. Es dürfe
kein Unterschied gemacht werden, ob die Abrechnung in der Praxis durch den
Konzessionär oder theoretisch von den Dienstnehmern selbst
durchgeführt werde. Die Lohnsteuerpflicht treffe ausschließlich die
Dienstnehmer der Spielbank bzw. des Konzessionärs. Die steuerliche
Schlechterstellung dieser Zuwendungen bzw. Trinkgeldsubstitute an Dienstnehmer
eines Konzessionärs sei daher system- und verfassungswidrig. In
§ 27 GlSpG sei ausdrücklich formuliert, dass der
Konzessionär keinen wie immer gearteten Anspruch auf die Zuwendungen in der
Cagnotte habe. Diese fließen ausschließlich den Arbeitnehmern des
Konzessionärs zu, die wiederum gemäß
§ 27 Abs. 3
GlSpG berechtigt seien, Zuwendungen direkt in Empfang zu nehmen und diese in den
dafür vorgesehenen Behälter (Cagnotte) zu hinterlegen. Die Bestimmung
des § 3 Abs. 1 Z 16a EStG sei sohin hinsichtlich ihrer Wortfolge
"Dies gilt nicht, wenn auf Grund gesetzlicher
oder kollektivvertraglicher Bestimmungen Arbeitnehmern die direkte Annahme von
Trinkgeldern untersagt ist", gleichheits- und verfassungswidrig. Es
erfolge eine aus dem Abrechnungssystem nicht zu rechtfertigende steuerliche
Benachteiligung der Dienstnehmer eines Konzessionärs.
Mit Schreiben vom 17. Jänner 2007 beantragte der
Berufungswerber die Durchführung einer mündlichen
Berufungsverhandlung; mit weiterem Schreiben vom 27. März 2007 stellte er
den Antrag auf Entscheidung über die Berufungen durch den gesamten
Berufungssenat.
Über
die Berufungen wurde erwogen:
I) Gemäß
§ 3 Abs. 1 Z 16a
EStG 1988 sind von der Einkommensteuer befreit: Ortsübliche
Trinkgelder, die anlässlich einer Arbeitsleistung dem Arbeitnehmer von
dritter Seite freiwillig und, ohne dass ein Rechtsanspruch auf sie besteht,
zusätzlich zu dem Betrag gegeben werden, der für diese Arbeitsleistung
zu zahlen ist. Dies gilt nicht, wenn auf Grund gesetzlicher oder
kollektivvertraglicher Bestimmungen Arbeitnehmern die direkte Annahme von
Trinkgeldern untersagt ist.
Gemäß
§ 124b Z 119 EStG 1988 ist
§ 3 Abs. 1 Z 16a EStG 1988 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 35/2005 anzuwenden, wenn
- die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmals bei der
Veranlagung für das Kalenderjahr 1999,
- die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben
oder durch Veranlagung festgesetzt wird, erstmals für
Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 1998 enden.
II) Die Regelung des § 3 Abs. 1 Z 16a
EStG 1988 geht auf einen Initiativantrag (527/A XXII. GP) zurück,
dessen Begründung wie folgt lautete:
"Bislang unterliegen Kreditkartentrinkgelder der
Lohnsteuer, während bare Trinkgelder im Rahmen von Lohnsteuerprüfungen
nicht erfasst werden können. Damit ist es bislang ausschließlich der
Steuerehrlichkeit des Trinkgeldempfängers überlassen, die Trinkgelder
im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung anzugeben. Eine
Überprüfungsmöglichkeit besteht praktisch kaum.
Eine Überwachung dieser baren Trinkgelder wäre
jedenfalls nur mit einem unverhältnismäßig hohen
Verwaltungsaufwand möglich. Auch eine Pauschalierung wäre undenkbar,
da viele unterschiedliche Trinkgeldhöhen bestehen und eine Feststellung,
wie Trinkgelder unter den Bediensteten aufgeteilt werden, nicht möglich
ist.
Aus Gründen der Verfahrensökonomie sollen
daher alle von dritter Seite freiwillig an Arbeitnehmer gewährten
ortsüblichen Trinkgelder, auf die der Arbeitnehmer jedoch keinen
Rechtsanspruch hat, zur Gänze lohn- bzw. einkommensteuerfrei gestellt
werden. Damit sollen in Hinkunft auch Kreditkartentrinkgelder von der Lohnsteuer
befreit sein. Die Befreiung gilt auch für den Dienstgeberbeitrag
(§ 41 Abs. 4 lit. c Familienlastenausgleichsgesetz 1967)
sowie für die Kommunalsteuer (§ 5 Abs. 2 lit. c
Kommunalsteuergesetz 1993).
Liegt jedoch eine gesetzliche Bestimmung oder eine
lohngestaltende Vorschrift vor, die eine Annahme von Trinkgeld durch den
Arbeitnehmer selbst verbietet und kommt es in der Folge zu einer Verteilung
durch den Arbeitgeber an die Arbeitnehmer, ist wie bisher von voller
Lohnsteuerpflicht auszugehen (z.B. § 27 Abs. 3
Glücksspielgesetz)."
Der Gesetzestext wurde durch den
Ausschussbericht (906 BlgNR XXII. GP) noch insofern geändert, als die
Befreiung nur für ortsübliche Trinkgelder gelten sollte, wobei
ergänzend erläutert wurde:
"Unter ortsüblichen Trinkgeldern sind solche im
Sinne der allgemeinen Verkehrsauffassung zu verstehen. Damit ist einerseits eine
Unterscheidung auf Grund der geographischen Lage (beispielsweise Stadt, Land)
und andererseits auch eine Branchendifferenzierung vorzunehmen (beispielsweise
handwerkliche Berufe und Gastronomie). Innerhalb ein und derselben Branche ist
ebenfalls eine abgestufte Betrachtung anzustellen (beispielsweise Haubenlokal
und "Beisl").
Die Benennung als "Trinkgeld" alleine führt noch
nicht zu einer Qualifizierung als Trinkgeld und löst damit noch nicht die
Einkommensteuerbefreiung aus. Maßgeblich ist vielmehr der wirtschaftliche
Gehalt. Demnach können bislang unter dem Titel "Löhne und
Gehälter" ausbezahlte Beträge nicht in steuerfreies Trinkgeld
umgewandelt werden. Nicht unter die Steuerbefreiung fallen des Weiteren
provisionsähnliche Gehaltsbestandteile sowie Umsatzbeteiligungen."
III) § 27
Glücksspielgesetz (kurz: GlSpG) lautet wie folgt:
"Arbeitnehmer des
Konzessionärs
§ 27. (1) Die Arbeitnehmer des Konzessionärs
müssen Staatsbürger eines EWR-Mitgliedstaates sein.
(2) Den Arbeitnehmern des Konzessionärs ist es
untersagt, Aktien des Konzessionsunternehmens zu erwerben. Es dürfen ihnen
weder Anteile vom Ertrag der Unternehmung noch von diesem Ertrag abhängige
Vergütungen (Provisionen, Tantiemen und dergleichen) in irgendeiner Form
gewährt werden. Der Konzessionär kann seinen Arbeitnehmern jedoch aus
dem Ertrag jener Glücksspiele, die außer französischem Roulette,
Baccarat und Baccarat chemin de fer noch in den Spielbanken betrieben werden,
Beiträge zur Cagnotte (Abs. 3) gewähren.
(3) Den Arbeitnehmern des Konzessionärs ist es
weiters untersagt, sich an den in den Spielbanken betriebenen Spielen zu
beteiligen oder von den Spielern Zuwendungen, welcher Art auch immer,
entgegenzunehmen. Es ist jedoch gestattet, dass die Spieler Zuwendungen, die
für die Gesamtheit der Arbeitnehmer des Konzessionärs bestimmt sind,
in besonderen, für diesen Zweck in den Spielsälen vorgesehenen
Behältern hinterlegen (Cagnotte).
(4) Die Aufteilung der Cagnotte (Abs. 3) unter die
Arbeitnehmer des Konzessionärs ist durch Kollektivvertrag und durch eine
Betriebsvereinbarung zu regeln. Dem Konzessionär steht kein wie immer
gearteter Anspruch auf diese Zuwendungen zu. Von der Verteilung der Cagnotte
sind Vorstandsmitglieder, leitende Angestellte mit Sonderverträgen sowie
Arbeitnehmer von Nebenbetrieben ausgenommen."
IV) Nach den von der X
übermittelten Lohnzetteln hat der Bw. in den Streitjahren Bruttobezüge
von 38.480,69 € (2002), 37.995,86 € (2003), 38.092,79 € (2004)
und 38.225,77 € (2005) erhalten. Wie sein steuerlicher Vertreter mitteilte,
seien diese Bezüge zur Gänze aus der Cagnotte ausbezahlt worden, wobei
die Verteilung der in der Cagnotte gesammelten Gelder in den Streitjahren noch
durch den bei der X eingerichteten Zentralbetriebsrat erfolgt sei (Telefonat vom
17. Juli 2007).
Nach Ansicht des Bw. seien seine
Bezüge der Einkommensteuer entzogen, weil sie bei richtiger rechtlicher
Beurteilung (zur Gänze) als Trinkgeldsubstitut zu verstehen seien.
V) Die Befreiungsbestimmung des
§ 3 Abs. 1 Z 16a EStG 1988 bezieht sich auf ortsübliche Trinkgelder.
Eine weitere Einschränkung ergibt sich dadurch, dass es sich um
Beträge handeln muss, die zusätzlich zu dem Betrag gegeben werden, der
für diese Arbeitsleistung (arbeitsrechtlich) zu zahlen ist (Fuchs in
Hofstätter-Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar, Band III A Tz. 23a zu
§ 3). Bestanden jedoch die Einkünfte des Bw. (nach Abzug der
Sozialversicherungsbeiträge: ca. 31.500 € jährlich)
ausschließlich aus Anteilen an der
Cagnotte, so kann nicht mehr von "Trinkgeldern" im Sinne des § 3 Abs. 1 Z
16a erster Satz EStG 1988 gesprochen werden. Dem wirtschaftlichen Gehalt nach
handelte es sich vielmehr um (steuerpflichtiges) Arbeitsentgelt, selbst wenn die
Cagnotte - wie der Bw. vorbringt - nach der Intention des einzelnen Kunden
(Spielers) als "Trinkgeldsubstitut" diene. Neben seinem Anteil an diesen nach
§ 27 Abs. 3 GlSpG "für die Gesamtheit der Arbeitnehmer des
Konzessionärs" gesammelten Geldern hat der Bw. kein (anderweitiges) Entgelt
für seine Arbeitsleistung erhalten. Wirtschaftlich betrachtet ersetzten die
Anteile des Bw. an der Cagnotte daher nicht ein Trinkgeld, welches er auf Grund
gesetzlicher Regelungen für sich persönlich nicht annehmen durfte,
vielmehr bildeten sie sein Arbeitseinkommen schlechthin.
Somit waren bereits die Tatbestandsvoraussetzungen des
§ 3 Abs. 1 Z 16a erster
Satz EStG 1988 nicht erfüllt.
VI) Darüber hinaus war dem Bw. die direkte Annahme von
Trinkgeldern auf Grund gesetzlicher Bestimmungen jedenfalls untersagt (§ 27
Abs. 3 GlSpG). Eine Steuerfreiheit der ihm zugeflossenen Anteile aus der
Cagnotte wäre (zufolge § 3 Abs. 1 Z 16a
zweiter Satz EStG 1988) selbst dann
ausgeschlossen, wenn sie - nach dem Berufungsvorbringen - als
"Trinkgeldsubstitut" unter die Befreiungsbestimmung (des § 3
Abs. 1 Z 16a erster Satz EStG
1988) subsumiert werden könnten.
VII) Gegen die Befreiungsbestimmung des § 3 Abs. 1 Z
16a EStG 1988 wurden auch in der Fachliteratur schon Bedenken
geäußert (siehe etwa Prodinger, Steuerfreie Trinkgelder -
steuerpflichtige Sachbezüge von dritter Seite, SWK 2005 S 365; zur
Differenzierung nach der "Ortsüblichkeit" Hofstätter-Reichel, Die
Einkommensteuer, Kommentar, Band III A Tz. 23a zu § 3). Der
unabhängige Finanzsenat ist an die bestehenden, ordnungsgemäß
kundgemachten Gesetze gebunden. Ob die verfassungsrechtlichen Bedenken zutreffen
und ob der Sitz der vom Bw. behaupteten Verfassungswidrigkeit in § 3
Abs. 1 Z 16a zweiter Satz
EStG 1988 gelegen ist oder aber - in Wirklichkeit - in § 3 Abs. 1
Z 16a erster Satz EStG 1988, ist
vom unabhängigen Finanzsenat nicht zu prüfen.
VIII) Anträge, die erst in einem die Berufung
ergänzenden Schreiben gestellt werden, begründen keinen Anspruch auf
Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat bzw. auf Durchführung einer
mündlichen Verhandlung (§ 282 Abs. 1 Z 1 und § 284 Abs. 1 Z 1
BAO; vgl. zB VwGH 23.4.2001, 96/14/0091; VwGH 27.2.2001, 2000/13/0137, uva).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck,
am 23. Juli 2007
Ergeht auch an: Finanzamt als
Amtspartei
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 Z 16a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0053-I/07
- Stammnummer
- 29621
- Gültig
- 23.07.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF