Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/4674-W/02
Säumniszuschlag
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/4674-W/02vom 04.03.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Auf Grund der zwingenden Bestimmung des § 217 Abs. 3 BAO erfolgte die Festsetzung eines dritten Säumniszuschlages im Ausmaß von 1%.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes für den 1. Bezirk betreffend Säumniszuschlag
vom 9. Dezember 2002
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 9. Dezember
2002 setzte das Finanzamt einen dritten Säumniszuschlag in Höhe
von € 123,73 mit der Begründung fest, dass die Umsatzsteuer
für März 2002 mit einem Betrag von € 12.373,31 nicht bis zum
Fälligkeitstag entrichtet worden sei.
In der dagegen form- und
fristgerecht eingebrachten Berufung vom 12. Dezember 2002 verweist die
Bw. auf die Ausführungen der Berufung vom 14. Juni 2002 gegen
den Bescheid vom 10. Juni 2002 über die Festsetzung eines ersten
Säumniszuschlages. Dabei wird im Wesentlichen vorgebracht, dass auf dem
Abgabenkonto unter Berücksichtigung einer Reihe nicht durchgeführter
Buchungen, zu denen auch ein Überrechnungsantrag der A.-GesmbH zähle,
am 15. Mai 2002 ein Guthaben bestanden habe, sodass kein
Säumniszuschlag verwirkt worden sei.
Es werde daher beantragt, den genannten Bescheid
aufzuheben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Wird
eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d)
nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind
gemäß
§ 217 Abs.1 BAO nach Maßgabe der folgenden
Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.
Gemäß
Abs.2 beträgt der erste Säumniszuschlag 2 % des nicht zeitgerecht
entrichteten Abgabenbetrages. Ein zweiter Säumniszuschlag ist
gemäß Abs.3 für eine Abgabe zu entrichten, soweit sie nicht
spätestens drei Monate nach dem Eintritt ihrer Vollstreckbarkeit
(§
226) entrichtet ist. Ein dritter Säumniszuschlag ist für eine Abgabe
zu entrichten, soweit sie nicht spätestens drei Monate nach dem Eintritt
der Verpflichtung zur Entrichtung des zweiten Säumniszuschlages entrichtet
ist. Der zweite und dritte Säumniszuschlag beträgt jeweils 1 %
des zum maßgebenden Stichtag nicht entrichteten Abgabenbetrages. Die
Dreimonatsfristen werden insoweit unterbrochen, als nach Abs.4 Anbringen oder
Amtshandlungen der Verpflichtung zur Entrichtung von Säumniszuschlägen
entgegenstehen. Diese Fristen beginnen mit Ablauf der sich aus Abs.4 ergebenden
Zeiträume neu zu laufen.
Eine Überprüfung des
Abgabenkontos hat ergeben, dass weder Zahlungen noch sonstige Gutschriften
verbucht wurden, die für eine rechtzeitige, somit
säumniszuschlagsbefreiende Entrichtung bzw. Tilgung der
gegenständlichen Abgabenschuldigkeiten herangezogen werde
können.
Hinsichtlich der weiteren
Begründung betreffend die ins Treffen geführten
Überrechnungsanträge wird auf die Ausführungen der
Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion für Wien,
Niederösterreich und Burgenland vom 25. Jänner 2002, GZ.RV/239-10/01
verwiesen.
Auf Grund der zwingenden
Bestimmung des § 217 Abs.1 BAO erfolgte somit die Festsetzung des dritten
Säumniszuschlages im Ausmaß von 1 % betreffend die Umsatzsteuer
für März 2002 des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages zu
Recht.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
4. März 2003
Normen und Schlagworte
- § 217 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/4674-W/02
- Stammnummer
- 2962
- Gültig
- 04.03.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF