Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0943-W/05
Bei Bezug von Insolvenzausgleichsgeld und laufenden Bezügen kann eine beantragte Arbeitnehmerveranlagung nicht rechtswirksam zurück gezogen werden.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0943-W/05vom 23.07.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., Arbeiter, 1120 Wien,
X-Gasse3,vom 3. März 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien
12/13/14 Purkersdorf, vom 16. Februar 2005 betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) 2004 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der verheiratete Berufungswerber (=Bw.) erzielte
Einkünfte aus einem Dienstverhältnis und Entgelte von der IAF Service
GmbH. Er stellte einen Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr
2004. Er machte darin als außergewöhnliche Belastung die Kosten
für Kinderbetreuung in Höhe von € 2.211,00 geltend.
Das Finanzamt erließ einen Einkommensteuerbescheid,
in dem es die Kosten der Kinderbetreuung mit dem Hinweis, dass solche Kosten nur
bei alleinerziehenden Elternteilen zu außergewöhnlichen Belastungen
führen könnten, nicht berücksichtigte. Im Zuge der Veranlagung
wurden die von der Insolvenzausgleichsfonds Service GmbH gemeldeten Bezüge
zum Ansatz gebracht. (Der Bw. hatte in der Arbeitnehmererklärung
wahrheitswidrig angegeben, solche Bezüge nicht erhalten zu haben.)
Der Bw. teilte daraufhin dem Finanzamt mit, dass er seinen
Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung "fristgerecht und mit sofortiger Wirkung"
zurückziehe.
Das Finanzamt wertete die Eingabe als Berufung. Es
erließ eine Berufungsvorentscheidung mit der es die Berufung als
unbegründet abwies; und zwar mit folgender Begründung:
"Da Sie im Kalenderjahr 2004 Bezüge vom IAF erhielten,
liegt ein Pflichtveranlagungsfall vor. Diese Bezüge sind zusammen mit den
Einkünften der Firma S neu zu versteuern, wodurch es zu einer
Abgabennachforderung kommt. Der angefochtene Bescheid ist daher richtig und die
Abgabenschuld ist umgehend einzuzahlen."
Der Bw. brachte eine mit "Einspruch,
Einkommensteuerbescheid 2004" bezeichnete Eingabe ein, die das Finanzamt
sinngemäß als Vorlageantrag gem.
§ 276 Bundesabgabenordnung (=BAO) deutete.
"Meiner Meinung nach sind meine Einkünfte von Jahr
2003 und. 2004 falsch berechnet worden. Diesbezüglich halte ich wie folgt
fest; ich arbeite seit 23.11.1998 bei der Fa. S - Studio. Meine Bezüge sind
fast gleich geblieben mit einer minimalen Schwankung. Die Fa. S ist 2003 in
Zahlungsschwierigkeiten geraten. Wir wurden aufgefordert, unsere Löhne bei
der AK-Wien einzufordern.
Die Bezüge für die Zeit vom 01.11.03 - 12.12.03
Diäten 01.10.03 - 12.12.03 und Sonderzahlungen 01.01.03 - 12.12.03 wurden
von IAF mit Abzug von SV und LSt ausbezahlt. Ich habe in dem Jahr nichts mehr
verdient als in den Jahren davor.
Meine Frau war bis 31.03.2004 unter Karenz und
Sondernotstandshilfe. Seit 01.04.04 arbeitet sie beim MA 11A als
Kindergartenassistentin. Unser Jahreseinkommen überschreitet die Grenze von
€ 41.200,00 nicht. Noch dazu kommt, dass wir 3 Kinder haben, die
Ganztagsschulen, Kindergarten besuchen.
Ich beantrage den Alleinverdienerabsetzbetrag bis 31.03.04
und zuzüglich den Sonderausgaben- vermehrte Ausgaben Absetzbetrag für
3 Kinder....."
Im Rahmen eines Mängelbehebungsverfahrens - der
Einspruch gegen die Berufungsvorentscheidung war nicht unterschrieben -
informierte das Finanzamt den Bw. darüber, dass der
Alleinverdienerabsetzbetrag auf Grund der (angeführten)
Gesetzesbestimmungen nicht für einen Teil des Kalenderjahres zuerkannt
werden könne.
Der Sonderausgabenerhöhungsbetrag für 3 Kinder
bleibe ohne steuerliche Auswirkung, wenn keine Sonderausgaben für
Personenversicherung, Wohnraumschaffung oder Wohnraumsanierung geltend gemacht
werden.
Die Zurückziehung einer Arbeitnehmerveranlagung und
die damit verbundene Aufhebung des Einkommensteuerbescheides und Wegfall der
Nachforderung sei nur dann zulässig, wenn keine Pflichtveranlagung gem.
§ 41 EStG 1988 vorliege. Durch die Auszahlung des
Insolvenzausfallsgeldes im Jahr 2004 liege eine Pflichtveranlagung vor, da auch
noch Einkünfte aus dem Dienstverhältnis mit der Fa. S. bezogen worden
seien. Für weitere Informationen stehe das Finanzamt gerne zur
Verfügung.
Der UFS hielt dem Bw. Folgendes vor:
"In Ihrer Berufung stellen Sie die Behauptung auf, die
Berechnung der Einkommensteuer sei unrichtig, weil sie im Jahr 2004 von der Fa.
S. nur ungefähr gleich hohe Bezüge wie in den Vorjahren erhalten
hätten.
Falls Sie damit ausdrücken wollten, Sie hätten im
Jahr 2004 nur geringere Bezüge erhalten als in dem Lohnzettel, welcher dem
Finanzamt von Ihrem ehemaligen Dienstgeber elektronisch übersandt wurde,
aufscheinen, steht es Ihnen frei, Ihre diesbezügliche Behauptung durch die
Vorlage sämtlicher (monatlicher) Gehaltszettel und Ihrer gesamten
Bankkontoauszüge für 2004 nachzuweisen, widrigenfalls davon
ausgegangen würde, dass die im Jahreslohnzettel aufscheinenden Beträge
mit den tatsächlich ausbezahlten Beträgen übereinstimmen."
Das Vorhaltsschreiben blieb unbeantwortet und es wurden
auch keine zweckdienlichen Unterlagen beigebracht.
Gleichzeitig erging auch an die IAF Service GmbH das
Ersuchen, den Bescheid, mit dem dem Bw. das versteuerte Insolvenzausgleichsgeld
zuerkannt wurde, vorzulegen und den Auszahlungszeitpunkt bekannt zu
geben.
Die IAF Service GmbH legte eine Kopie ihres Bescheides vor
und gab an, dass die Auszahlung des zugesprochenen Betrages jedenfalls innerhalb
einer Woche ab Bescheiddatum veranlasst worden sei. Das genaue Datum der
Auszahlung könne aber nicht angeführt werden.
Aus dem übermittelten Bescheid vom 11.08.2004 sind die
an den Bw. nach Abzug von Sozialversicherung und Lohnsteuer ausbezahlten
Lohnbestandteile zu ersehen. Ein Vergleich der im Bescheid ausgewiesenen
laufenden Entgelte für die Zeit vom 01.01.2003 bis 12.12.2003
(€ 2.174,00), erhöht um die Weihnachtsremuneration
(€ 866,00), die Lohnsteuer (€ 415,37), und die
Sozialversicherungsbeträge (€ 558,71 und 139,68) - die
Diäten bzw. das Kilometergeld bleibt im Lohnzettel gem. § 26
EStG 1988 außer Ansatz - ergibt Bruttobezüge von
€ 4.153,76 welche bis auf eine zu vernachlässigende
(Rundungs)Differenz von € 2,36 den im Einkommensteuerbescheid
ausgewiesenen Bruttobezügen von € 4.156,12 entsprechen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1.
Pflichtveranlagung gem. § 41 Abs. 1 Z 3 EStG
1988 und behaupteter Ansatz unrichtiger Bezüge
Auf Grund des auch vom Bw. nicht bestrittenen Umstandes,
dass ihm im Jahr 2004 von der IAF Service GmbH Bezüge zugeflossen sind,
steht fest, dass diese Bezüge gemeinsam mit den laufenden Bezügen aus
dem Dienstverhältnis im Zuge einer sogenannten Pflichtveranlagung gem.
§ 41 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 zu veranlagen
waren.
Da die Voraussetzungen für eine Pflichtveranlagung im
Sinne dieser Bestimmung laut Aktenlage eindeutig vorlagen, konnte der vom Bw.
gestellte Antrag auf Durchführung einer Arbeitnehmerveranlagung nicht
rechtswirksam zurückgezogen werden.
Auf Grund des dem UFS vorliegenden Bescheides der IAF
Service GmbH über das dem Bw. im Streitjahr zugeflossene
Insolvenzausgleichsgeld konnte die Vermutung des Bw., es seien unrichtige, weil
überhöhte Bemessungsgrundlagen herangezogen worden, nicht
bestätigt werden. Bei einem Vergleich der im Lohnzettel und im Bescheid der
IAF Service GmbH über die Zuerkennung von Insolvenz-Ausgleichgeld
ausgewiesenen steuerpflichtigen Bezüge ergab sich wie im Sachverhalt
angeführt, nur eine zu vernachlässigende (Rundungs)Differenz von
€ 2,36, was beweist, dass diese Bezüge in zutreffender Höhe
der Arbeitnehmerveranlagung zu Grunde gelegt worden sind.
Von der ihm gebotenen Möglichkeit, dem UFS anhand von
Lohnzetteln und Bankbelegen zu beweisen, dass er niedrigere Bezüge als im
Lohnzettel ausgewiesen erhalten habe, hat der Bw. innerhalb der ihm
eingeräumten Frist keinen Gebrauch gemacht, sodass seine im
Berufungsverfahren aufgestellte Vermutung nicht verifiziert werden konnte.
Es war daher, wie dem Bw. vorgehalten worden war, mangels
entsprechender vom Bw. vorgelegter Beweismittel davon auszugehen, dass die im
Lohnzettel seines Dienstgebers ausgewiesenen Bezüge mit den ihm
tatsächlich zugeflossenen Bezügen übereinstimmten.
2.
Alleinverdienerabsetzbetrag für 3 Monate
Aus dem Einkommensteuerbescheid der Gattin sind
Einkünfte für 2004 in Höhe von über € 11.000,00
ersichtlich, was bedeutet, dass die Grenze für die Zuerkennung des
Alleinverdienerabsetzbetrages von € 6.000,00 (bei mindestens einem
Kind) gem. § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988
eindeutig überschritten wurde. Der Alleinverdienerabsetzbetrag stand daher
nicht zu. (Er hätte, wie das Finanzamt zutreffend ausführte, auch nur
für das gesamte Jahr 2004 und nicht bloß für 3 Monate im Fall
des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen zuerkannt werden
können.)
3. "Sonderausgaben -
vermehrte Ausgabenabsetzbetrag für drei Kinder"
Im Gegensatz zur Annahme des Finanzamtes geht der UFS davon
aus, dass der steuerlich nicht vertretene Bw. trotz der missverständlichen
Formulierungen in seiner als Vorlageantrages gewerteten Eingabe nicht einen
Sonderausgabenerhöhungsbetrag begehrte, weil er überhaupt keine
Sonderausgaben geltend machte, sondern die Berücksichtigung von nicht
näher dargestellten und auch nicht belegten Kosten, die ihm aus der
Unterbringung seiner Kinder im Kindergarten und in der Ganztagsschule entstanden
seien, als außergewöhnliche Belastung begehrt.
Gemäß
§ 34 Abs. 1 EStG 1988 kann jeder unbeschränkt
Steuerpflichtige beantragen, dass bei Ermittlung des Einkommens
§ 2 Abs. 2 EStG 1988 nach Abzug der Sonderausgaben
(§ 18 EStG 1988) außergewöhnliche Belastungen
abgezogen werden. Die Belastung muss folgende Voraussetzungen
gleichzeitig erfüllen:
1. Sie muss außergewöhnlich sein (Abs. 2),
2. sie muss zwangsläufig erwachsen (Abs. 3),
3. sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4).
Abs. 2 bestimmt, dass eine Belastung
außergewöhnlich ist, soweit sie höher ist als jene, die der
Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse und gleicher
Vermögensverhältnisse erwächst.
Abs. 3 regelt, dass die Belastung dem Steuerpflichtigen
dann zwangsläufig erwächst, wenn er sich ihr aus tatsächlichen,
rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.
In Abs. 4 wird ausgeführt, dass die Belastung die
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt, soweit
sie den zu berechnenden Selbstbehalt übersteigt.
Die vom Bw. geltend gemachten aber nicht belegten Kosten
für Kindergarten und Ganztagsschule (wohl für Essen und
Nachmittagsbetreuung) scheitern schon an der ersten Voraussetzung der
Außergewöhnlichkeit im Sinne
von § 34 Abs. 2 EStG 1988. Der Umstand, dass
berufstätigen Eltern für die Kinderbetreuung im Kindergarten oder/und
in der Ganztagsschule Kosten entstehen, stellt den Regelfall dar und ist schon
deshalb nicht als außergewöhnlich im Sinne der oben angeführen
Bestimmung zu beurteilen.
Da schon die erste Voraussetzung der
Außergewöhnlichkeit der
Kosten nicht vorlag, kam eine Berücksichtigung als
außergewöhnliche Belastung nicht in Betracht.
Die Berufung war daher als unbegründet
abzuweisen.
Wien, am 23.
Juli 2007
Normen und Schlagworte
- § 41 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0943-W/05
- Stammnummer
- 29617
- Gültig
- 23.07.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF