Findok · EAS-Auskünfte
EAS 2830
Outsourcing von Hotelreinigungsdiensten
geltende FassungEAS-AuskunftBMF-010221/0093-IV/4/2007vom 05.03.2007
Wortlaut laut Findok
Hat ein österreichisches Hotel ein
deutsches Gebäudereinigungsunternehmen (AG) mit den Hotelreinigungsdiensten
betraut, wobei das deutsche Unternehmen zu diesem Zweck in Österreich
ansässige Arbeitskräfte einstellt, hängt die Frage des Umfanges
der steuerlichen Verpflichtungen des deutschen Unternehmens in erster Linie
davon ab, ob dem deutschen Unternehmen zur Erbringung seiner Reinigungsdienste
in Österreich eine "Betriebstätte" zur Verfügung steht.
Eine derartige Betriebstätte im Sinn des § 29 BAO
liegt jedenfalls dann vor, wenn dem deutschen Unternehmen ein Umkleideraum
für das zur Reinigung eingesetzte Personal zur Verfügung gestellt
wird. Der Bestand einer solchen Betriebstätte löst damit
gemäß
§ 81 EStG 1988 die Verpflichtung zum österreichischen
Lohnsteuerabzug aus.
Ob dieser Umkleideraum allerdings auch auf der Ebene des
internationalen Steuerrechts eine Betriebstätte im Sinn von Artikel 5
DBA-Deutschland darstellt, bedarf einer genaueren Durchleuchtung der
Nutzungsintensität. Bei einer - gemessen am Gesamtvolumen der deutschen
Leistungserbringung - bloß untergeordneten Nutzung des Umkleideraumes
(wenn dieser Umkleideraum daher eine bloße unterstützende
Hilfsfunktion für die vertragliche Leistungserbringung darstellt) spricht
Einiges dafür, dass diesem Raum gemäß Art. 5 Abs. 4 lit. e
DBA-Deutschland keine DBA-Betriebstätteneigenschaft zugemessen wird.
Bei intensiverer Nutzung hingegen, wenn in dem Raum
beispielsweise auch die Einsatzpläne festgelegt und ähnliche
arbeitslenkende Maßnahmen mit dem österreichischen Hotel verhandelt
werden, wird die Vermutung für den Bestand einer DBA-Betriebstätte
sprechen. In diesem Fall müssten die der Betriebstätte zuzurechnenden
Funktionen in fremdüblicher Weise abgegolten werden und folglich ein
entsprechender Teil der Gewinne des deutschen Unternehmens der
österreichischen Besteuerung zugeführt werden. Vermutlich würde
sich hierbei eine Gewinnzurechnung auf der Grundlage der
"Kostenaufschlagsmethode" als sachgerecht erweisen.
Bundesministerium für Finanzen, 5. März
2007
Normen und Schlagworte
- § 29 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 81 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- Art. 5 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- BMF-010221/0093-IV/4/2007
- Stammnummer
- 29607
- Gültig
- 05.03.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF