Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0369-K/06
Eine nach einer Seite hin offene Halle ist ein Gebäude - keine IZPr
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0369-K/06vom 20.07.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Das Vorliegen eines Gebäudes richtet sich nach der Verkehrsauffassung. Eine auf einer betonierten Fundamentplatte mit einer Stahlkonstruktion errichtete Halle, in der mehrere Kommissionierplätze mit Stahlregalen gelegen sind, die den jeweiligen Bedarf an Halbfertig- und Fertigmaterialien je Arbeitspartie aufnehmen, ist auch dann ein „Gebäude“, wenn sie wegen der Zufahrtsmöglichkeit für die Autos auf einer Seite offen ist. Der „Beständigkeit“ stehen Fassadenelemente in Leichtbauweise nicht entgegen. Zumal das Lagern von Material und Beladen auch in den Wintermonaten und bei Schlechtwetter möglich ist, bietet die Halle hinreichenden „Schutz für Menschen und Sachen“. Sie erlaubt einen „nicht nur vorübergehenden Aufenthalt. Ein „dauerhafter“ Aufenthalt ist für die Qualifikation als Gebäude nicht gefordert.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der A Dachdeckungs unternehmen,
9... X, X-weg .., vertreten durch Dkfm. MMag. Dr. Karl Greyer,
9020 Klagenfurt, Villacher Ring 59, vom 10. August 2006 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Klagenfurt vom 5. Juli 2006 betreffend
Investitionszuwachsprämie gemäß
§ 108e EStG 1988
für 2004 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.), ein Dachdeckungsunternehmen,
begehrte im Verzeichnis zur Geltendmachung einer Investitionszuwachsprämie
(IZPr) für 2004 eine IZPr iHv € 32.726,65.
Im Zuge einer Nachschau
gemäß
§ 144 Abs. 1 BAO verminderte der
Prüfer die Bemessungsgrundlage von € 327.265,50 um die unstrittigen
€ 24.079,30 sowie weiters um "Gebäudeinvestitionen" iHv €
195.947,11. Diese Gebäudeinvestitionen waren von der Bw. auf dem Konto
"Gebäude Klagenfurt" gebucht worden, die Nutzungsdauer wurde mit
25 Jahren bemessen. Der Prüfer gelangte zu einer Bemessungsgrundlage
von € 107.240,09 und einer IZPr von € 10.724,01.
Das Finanzamt folgte den Feststellungen des Prüfers
und erließ den entsprechenden Bescheid
betreffend die Festsetzung der IZPr gemäß
§ 108e EStG
1988.
In der gegen diesen Bescheid eingebrachten
Berufung begehrte die Bw., die IZPr auch
für die offene Halle mit Herstellungskosten im Jahr 2004 iHv €
195.947,11 zu gewähren. Die offene Halle sei nicht als Gebäude zu
beurteilen. Sie sei nach einer Seite hin offen und gewähre weder
ausreichenden Schutz vor äußeren Einflüssen, noch sei sie
geeignet, für den nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen zu
dienen (vgl. Thunshirn/Untiedt, SWK 3/2004, S 069). Nach
Quantschnigg/Schuch, EStG 1988, Tz. 7.1 zu § 8 EStG 1988,
müsse ein Gebäude folgende Kriterien aufweisen, und zwar
räumliche Umfriedungen mit Schutz gegen äußere Einflüsse,
Eignung des Raumes zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen,
eine feste Verbindung mit Grund und Boden und eine Standfestigkeit und
Beständigkeit.
In seiner
Stellungnahme blieb der Prüfer bei
seiner bisherigen Auffassung. Die Bw. habe das bestehende
Verbindungsgebäude zwischen Büro und Werkstätte im Jahr 2004
abgerissen. An seiner Stelle habe die Bw. eine mit Fahrzeugen befahrbare
Kommissionszone errichtet. Die Halle habe eine Länge von 28,64m, einer
Breite von 10,80m und sei auf einer tragfähigen Betonplatte aufgebaut. Auf
der einen Seite grenze die Halle an das bestehende Bürogebäude und auf
der anderen Seite an das mit einer Verbindungstür versehene
Werkstättengebäude. Von der Zugangsseite sei die Halle offen, an den
restlichen Seiten mit einer in Leichtbauweise gestalteten Vertäfelung
versehen.
Er verweise auf das Erkenntnis des VwGH vom 21.12.1956,
1391/54. Der "Gebäudebegriff" erfordere nicht, dass ein Bauwerk zum
Aufenthalt für Menschen bestimmt sei, sondern es genüge bereits, wenn
Menschen sich in ihm aufhalten können. Diese Voraussetzung sei dann
erfüllt, wenn das Bauwerk normale Eintrittsmöglichkeiten und einen
nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen erlaube (ÖStZ 1990,
22). Unzulänglichkeiten bautechnischer Art, wie Luftdurchzug, niedrige
Temperaturen, usw., würden dem eben so wenig entgegenstehen, wie die
Möglichkeit, sich nur in Schutzkleidung in Gebäuden aufhalten zu
können (vgl. BFH 14.11.1975 III R 150/74).
In der von der Bw. vorgelegten
Projektbeschreibung für den "Abbruch einer
Lagerhalle und Errichtung eines Logistikcenters" heißt es -
auszugsweise festgehalten - wie folgt:
" 3.
Projektbeschreibung:
Das bestehende Verbindungsgebäude zwischen Büro
und Werkstättentrakt wird abgetragen. An dessen Stelle wird eine mit
Fahrzeugen befahrbare Kommissionszone errichtet. Dazu muss eine tragfähige
Bodenplatte anstelle der bisherigen Fundamente errichtet werden.
In dieser Halle werden Kommissionierplätze mittels
Stahlregalen errichtet. Diese Kommissionierplätze nehmen den jeweiligen
Bedarf an Halbfertig- und Fertigmaterialien je Arbeitspartie auf.
Die Anordnung der Kommissionierplätze erfolgt so, dass
gleichzeitig mehrere Fahrzeuge beladen werden können.
Das im alten Gebäude befindliche Werkzeuglager wird,
ebenso wie das Meisterbüro, in ein anderes Gebäude übersiedelt.
Dieses Büro ist mit Strom- und Datenleitungen zu versorgen. Die bisher im
Altgebäude verlegten Strom- und Datenleitungen werden ebenfalls
verlegt.
Im Werkstättengebäude werden die Maschinen neu,
dem Arbeitsablauf entsprechend, angeordnet. Gleichzeitig werden die
Maschinenanschlüsse erneuert und den aktuellen Sicherheitsnormen
entsprechend, angepasst.
4.
Projektergebnis:
Durch die Zusammenlegung von Werkstätten werden am
Standort Klagenfurt Abläufe beschleunigt und damit
Fertigungskapazitäten erhöht. Die an den anderen Standorten frei
werdenden Kapazitäten können auf den Baustellen eingesetzt werden. ...
"
In der "Baubeschreibung" im Bauakt heißt es wie
folgt:
|
Allgemeine
Beschreibung:
|
Das derzeitige
Lager wird abgebrochen und an der gleichen Stelle und Umfang ein neues Lager
errichtet.
Auf einer
betonierten Fundamentplatte wird eine Stahl-konstruktion gestellt. Die Deckung
erfolgt mit Trapezblech. Zur X-weg und zur Y-Str. erhält diese Halle eine
Fassade aus Leichtbauelementen (gedämmte Blech- paneele). Die Seite
zum Hof bleibt offen.
|
Höhe des
Bauwerks:
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5,69 m
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Dachform:
|
Pultdach
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Gesamtkonstruktion:
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Betonplatte Stahlkonstruktion
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Art der
Gründung:
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Fundamentplatte
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Außenwände K-Wert:
|
Blechpaneele Nicht
erforderlich
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Dachkonstruktion
Dachdeckung
Dachneigung:
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Stahlträger
lt. Statik Trapezblech 5°
|
Fußböden:
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Betonplatte
verrieben
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Fenster:
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Fixverglasung Einscheibenglas
ESG
In ihrer
Gegenäußerung blieb die Bw.
unter Hinweis auf das in Rz. 3140 EStR angeführte Erkenntnis des VwGH
aus dem Jahr 1956 bei seiner Ansicht. Die Halle diene als Kommissionierzone, um
Material, welches bei der Bw. am Standort vorgefertigt werde (auch in den
Wintermonaten und an Regentagen möglich), zu lagern. Durch die
Betonbodenplatte werde ein Befahren der Halle möglich, um das vorgefertigte
Material aufzuladen.
Zur Aufforderung, eine Beschreibung abzugeben, was in der
Halle konkret geschehe, und eventuell eine Handskizze beizugeben, teilte die Bw.
mit ergänzendem Schriftsatz mit, dass in der
307 m2 Halle die
Kommissionierplätze so angeordnet seien, dass gleichzeitig mehrere
Fahrzeuge beladen werden können. Beigelegt waren zwei Fotos. Auf einem die
offene Seite der Halle aus größerer Entfernung. Das andere zeigt das
Innere der Halle, an den Wänden Stahlregale, teilweise mit Material
beladen, des Weiteren im Mittelteil am Fußboden diverses Material
gelagert.
Anlässlich des
Telefonats vom 16. Juli 2007 gab
der steuerliche Vertreter der Bw. noch an, dass in der Halle nicht ständig
Arbeiter seien, sondern nur, wenn ein Auto zu beladen sei. Die Autos
könnten theoretisch unter das Dach fahren. Er wies noch darauf hin, dass
man sich bei der ursprünglichen Verbuchung der
Anschaffungs/Herstellungskosten bei der Bw. keine Gedanken gemacht habe.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Für den
Investitionszuwachs bei prämienbegünstigten Wirtschaftsgütern
kann gemäß
§ 108e
Abs. 1 EStG 1988 eine Investitionszuwachsprämie von 10%
geltend gemacht werden. Voraussetzung ist, dass die Aufwendungen für die
Anschaffung oder Herstellung im Wege der Absetzung für Abnutzung
(§§ 7 und 8) abgesetzt werden.
Prämienbegünstigte
Wirtschaftsgüter sind gemäß
§ 108e Abs. 2
EStG 1988 ungebrauchte körperliche Wirtschaftsgüter des
abnutzbaren Anlagevermögens. Nicht zu den prämienbegünstigten
Wirtschaftsgütern zählen:
-
Gebäude - ...
Im
Erkenntnis vom 21. 9. 2006,
2006/15/0156, bejahte der VwGH die Gebäudeeigenschaft eines
Gewächshauses. Das Vorliegen eines "Gebäudes" sei nicht nach
bewertungsrechtlichen Grundsätzen zu beurteilen, der Maßstab sei die
Verkehrsauffassung (vgl. Hofstätter/Reichel, § 108e EStG 1988,
Tz. 4 zu § 108e EStG 1988). Laut VwGH vom 15. 6. 1956,
345/56, sei nach der Verkehrsauffassung unter einem Gebäude jedes Bauwerk
zu verstehen, das
durch
räumliche Umfriedung
Menschen
und Sachen
Schutz
gegen äußere Einflüsse gewährt,
den
Eintritt von Menschen gestattet,
mit
dem Boden fest verbunden und
von
einiger Beständigkeit ist.
Bereits im
Erkenntnis vom 5. 10. 1962, 589/62, war der VwGH zur Auffassung gelangt,
dass ein Glashaus ein unbewegliches Wirtschaftsgut (Gebäude) darstelle
(vgl. Hofstätter/Reichel, § 108e EStG 1988, Seite 10). Die
Ausmaße des Glashauses würden dafür sprechen, dass seine
Aufstellung nicht ohne entsprechendes Fundament möglich sei. Es fielen
daher erhebliche Montagekosten an, die sich bei einer Aufstellung an einem
anderen Ort nicht nur wiederholten, sondern noch um die Kosten der vorher
erforderlichen Abbrucharbeiten und um die Kosten des Transportes erhöhten.
Außerdem seien bei der Ortsveränderung Schäden unvermeidlich.
Ein Glashaus könne daher nicht ohne Werteinbuße und nur mit
erheblichen Kosten von seinem Standort entfernt und an einem anderen Standort
aufgestellt werden. Auch wenn ein Glashaus aus vorgefertigten Bestandteilen
zusammengesetzt sei, sei es keine bewegliche Sache.
Betrachtet man
die gegenständliche Halle, so lässt die Beschreibung der
"Gesamtkonstruktion" - Betonplatte, Stahlkonstruktion und Fundamentplatte - sehr
wohl die Annahme einer "festen Verbindung mit dem Boden" zu, auch wenn das
Gebäude nicht unmittelbar mit dem Boden verbunden ist. Bei der vorliegenden
Bauweise wäre die Beseitigung der Halle und Errichtung an einem anderen Ort
unzweifelhaft mit nicht unbeträchtlichen Kosten verbunden. Die Halle grenzt
überdies auf der einen Seite an das bestehende Bürogebäude und
auf der anderen Seite an das mit einer Verbindungstür versehene
Werkstättengebäude, sie ist also richtig "eingebettet". Zwischen den
drei Gebäuden besteht einerseits ein "funktioneller" Zusammenhang, sollen
doch gewisse Abläufe verbessert und konzentriert werden (vgl. die
"Projektbeschreibung"), andererseits auch ein "bautechnischer" Zusammenhang. Ein
jederzeitiger Ortswechsel zwischen Werkstättengebäude und Halle sind
durch die Verbindungstür möglich.
Mögen die
drei geschlossenen Seiten mit einer in Leichtbauweise gestalteten
Vertäfelung versehen sein, so schließt dies die Beständigkeit
keineswegs aus (vgl. VwGH vom 21. 9. 2006, 2006/15/0156). Die
betonierte Fundamentplatte musste wegen der Belastung durch die zu beladenden
Autos gemacht werden. Ebenso müssen die Stahlregale an den Wänden und
das darauf befindliche Material nicht unbeträchtliche Lasten aushalten. Die
Beständigkeit ist daher unzweifelhaft zu bejahen.
Die Bw.
erblickt in der Halle kein Gebäude, weil sie nach einer Seite hin offen sei
und folglich keinen ausreichenden Schutz vor äußeren Einflüssen
biete. Sie sei auch nicht geeignet, für den nicht nur vorübergehenden
Aufenthalt von Menschen zu dienen. Die Bw. stützt sich auf die
Ausführungen von Thunshirn/Untiedt in SWK 3/2004, Ausgewählte
Problemkreise zur IZPr, die festhielten, dass das Bewertungsgesetz für die
Qualifikation maßgeblich sei und ua. offene Lagerhallen und
Glashäuser keine Gebäude seien. Abgesehen davon, dass sich diese
Ausführungen im Wesentlichen auf bloße Feststellungen
beschränken, sind die Aussagen bezüglich des Bewertungsgesetzes und
der Glashäuser nach Ergehen des Erkenntnisses vom 21. 9. 2006,
2006/15/0156, als überholt und nicht zutreffend anzusehen.
Die Vorbringen
der Bw. lassen vermuten, dass sie unter einem "Gebäude" nur ein solches
Bauwerk verstanden haben will, das den Menschen einen "dauerhaften" Aufenthalt
ermöglicht, und dies unter jeden Umständen. Weder dem Gesetz, noch der
Judikatur lässt sich eine solche Begriffsbestimmung entnehmen. Ein "nicht
nur vorübergehender Aufenthalt" wird einen längerfristigen, nicht aber
einen dauerhaften Aufenthalt erfordern. Hält man sich vor Augen, dass auch
in einem Glashaus bei lang anhaltenden Minustemperaturen die Aufenthaltsdauer
nur beschränkt möglich sein wird, so ist kein Grund erkennbar, nach
dem eine derart massiv errichtete und auch Schutz gebende Halle kein
Gebäude, sondern eine bewegliche Sache sein sollte. Daran ändert das
Offen-Sein nach einer Seite hin nichts, wird doch auch in der Judikatur weder
eine gänzliche Umfriedung noch der Schutz gegen "alle nur erdenklichen
Einflüsse" verlangt.
Die Bw. hat
nicht behauptet, dass zB allenfalls ein Betriebsvorgang den Aufenthalt in der
Halle (zeitweise) ausschließen würde, sodass tatsächlich nur ein
vorübergehender Aufenthalt möglich wäre. Sie hat vielmehr
dargetan, dass in der Halle Menschen ihre Arbeit verrichten, dies selbst in
Wintermonaten und bei Regenwetter. Dem Erfordernis, "Menschen Eintritt zu
gestatten", wird sie gerecht. Auf ein zeitliches Element der Nutzung für
den "Schutz von Menschen" wird nicht abgestellt, dürften doch sonst alle
nur selten betretenen Gebäude keine Gebäude sein. Mögen auch die
Menschen nur während des Beladens von Autos in der Halle sein, ändert
dies nichts an der Möglichkeit des "nicht nur vorübergehenden
Aufenthalts". Abgesehen davon werden sie sich auch während des
"Befüllens" der Halle mit Material in der Halle aufhalten müssen. Wenn
weder Luftdurchzug, niedrige Temperaturen sowie die Möglichkeit, sich nur
in Schutzkleidung in Gebäuden aufhalten zu können, einem
"Gebäude" entgegenstehen (BFH-Urteiles vom 14.11.1975, III R 150/74), ist
hier kein Grund ersichtlich, in der Halle kein Gebäude zu erblicken.
Die Halle
bietet dem Material zum Beladen der Autos während der gesamten
Einlagerungszeit Schutz, folglich ist der "Schutz für Sachen" gegeben. Das
nach einer Seite hin Offen-Sein bietet dem Betrieb die von ihm gewollte
Funktionalität, gewährleistet aber sowohl Menschen als auch Sachen
hinreichenden Schutz gegen äußere Einflüsse.
Zumal die Halle
den Erfordernissen gerecht wird, dass sie nämlich durch räumliche
Umfriedung Menschen und Sachen Schutz gegen äußere Einflüsse
gewährt, den Eintritt von Menschen gestattet, mit dem Boden fest verbunden
und von einiger Beständigkeit ist, ist sie als Gebäude anzusehen. Der
Berufung konnte somit kein Erfolg beschieden sein, weshalb sie als
unbegründet abzuweisen war.
Klagenfurt,
am 20. Juli 2007
Normen und Schlagworte
- § 108e Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 108e Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0369-K/06
- Stammnummer
- 29599
- Gültig
- 20.07.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF