Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1700-W/07
Kann über einen Rückzahlungsantrag gemäß § 239 BAO der selbstberechneten Schenkungssteuer die Anlassfallwirkung bezüglich der Verfassungswidrigkeit der Erbschafts- und Schenkungssteuer erwirkt werden?
geltende FassungSonstiger BescheidRV/1700-W/07vom 17.07.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. , k, vertreten durch Dr. Josef H.
Duscher, Wirtschaftstreuhänder-Steuerberater, 1010 Wien, Zelinkagasse
6/47/9C, gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und
Verkehrsteuern Wien vom 21. Mai 2007 betreffend Abweisung eines
Rückzahlungsantrages (§ 239 BAO) für selbstberechnete
Schenkungssteuer, ErfNr. xxx entschieden:
Die Berufung
wird gemäß
§ 273 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung
(BAO), BGBl Nr. 1961/194 idgF, als unzulässig
zurückgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diesen Bescheid ist gemäß
§ 291 BAO
ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das
Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieses Bescheides eine
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu
erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den
gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.
Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt, einem Wirtschaftsprüfer oder
einem Steuerberater unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diesen Bescheid innerhalb
von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Begründung
1.) Dr. Josef H. Duscher brachte am 23. April 2007 als
Parteienvertreter für den Bw., den er ausdrücklich als seinen
Mandanten bezeichnete, den Antrag auf Rückzahlung gemäß
§
293 BAO des selbstberechneten Schenkungssteuerbetrages von € 4.856,80
ein. Der im Wesentlichen gleich lautende Antrag wurde auch für die
Ehegattin des Bw., DM , bezüglich eines Schenkungssteuerbetrages von €
1.471,00 eingebracht.
Der Bw. und seine Ehegattin hatten mit Kaufvertrag vom
22.12.2006 einen Liegenschaftsanteil geschenkt erhalten, wofür die
Schenkungssteuerbeträge im Rahmen der vom Notar durchgeführten
Selbstberechnung einbehalten und abgeführt worden waren.
Die Rückzahlungsanträge wurden mit der
Verfassungswidrigkeit der Erbschafts- und Schenkungssteuer
begründet.
Das Finanzamt wies mit Bescheid vom 21. Mai 2007,
adressiert an Dr. Duscher, den Antrag von Dr. Duscher betreffend eines Guthabens
für Frau DM und Herrn Bw. ab.
Dagegen wurde von Dr. Duscher namens seiner Mandantschaft,
dem Bw., Berufung erhoben. Die Berufung wurde dem UFS am 21. Juni 2007
vorgelegt.
2.) Der Wortlaut des oa Schriftverkehrs (Antrag, Bescheid,
Berufung) wird auszugsweise wiedergegeben:
2.1.) Rückzahlungsantrag vom 23. April 2007:
"Betrifft:
Bw. ....Rückzahlungsantrag gem.
§ 239 BAO
Sehr geehrte
Damen und Herren!
Namens und
auftrags meiner o.e. Mandantschaft ersuche ich, die von meinem Mandanten
entrichtete Schenkungssteuer in Höhe von € 4.856,80 auf das Konto
Nr.....bei der Bank....lautend auf....zurückzuzahlen.
Mein Mandant hat
mit Kaufvertrag vom 22.12.2006 einen Liegenschaftsanteil geschenkt erhalten und
dazu eine Schenkungssteuer bezahlt, die im Rahmen der vom zuständigen Notar
durchgeführten Selbstberechnung abgeführt wurde....
Die Feststellung
der Schenkungssteuer stützt sich auf das geltende Bundesgesetz betreffend
die Erhebung einer Erbschafts- und Schenkungssteuer (Erbschafts- und
Schenkungssteuergesetz 1955), das nach Ansicht meines Mandanten
verfassungswidrig ist. Die Festsetzung erfolgte demnach auf einer gesetzwidrigen
Grundlage, weshalb dem Antrag auf Rückzahlung stattzugeben
ist.
Ich ersuche
meinem Antrag zu entsprechen..."
Das zweite, im Wesentlichen gleichlautende Schreiben betraf
den Rückzahlungsantrag gemäß
§ 239 BAO betreffend DM
über einen Schenkungssteuerbetrag von € 1.471,00.
2.2.) Mit Bescheid vom 21. Mai 2007, adressiert an Dr.
Duscher Josef H., wies das Finanzamt das Ansuchen
"von Dr. Duscher
Josef H. vom 23.04.2007, eingebracht am 26.04.2007 betreffend Rückzahlung
eines Guthabens für Frau DM und
Herrn Bw. gemäß
§ 239
BAO"
ab.
2.3.) Berufungsschrift vom 4. Juni 2007, eingebracht am 8.
Juni 2007:
"Betrifft:
Bw. , DM
....Berufung zum Bescheid vom
21.5.2007
Im
Vollmachtsnamen meiner Mandantschaft erhebe ich innerhalb offener Frist gegen
den mir am 23.5.2007 zugestellten Bescheid betreffend die Rückzahlung eines
Guthabens gemäß
§ 239 BAO Berufung und stelle den Antrag
der Rückzahlung der Schenkungssteuer für Frau
DM in Höhe von € 1.471.-
und für Herrn Bw. in Höhe von
€ 4.856,80 stattzugeben.
Begründung:
Meine Mandanten haben jeweils mit Vertrag vom 22.12.2006 einen
Liegenschaftsanteil geschenkt erhalten und dazu eine Schenkungssteuer bezahlt,
die im Rahmen der vom zuständigen Notar durchgeführten
Selbstberechnung abgeführt wurde. Die Urkunden dazu wurden der Behörde
bereits vorgelegt.
Die Feststellung
der Schenkungssteuer stützt sich auf das geltende Bundesgesetz betreffend
die Erhebung einer Erbschafts- und Schenkungssteuer (Erbschafts- und
Schenkungssteuergesetz 1955). Die Berechnung der Schenkungssteuer erfolgte zwar
auf Basis des Gesetzes richtig, jedoch vertreten meine Mandanten die Ansicht,
dass die gesetzliche Grundlage der Berechnung verfassungswidrig
ist.
Meine Mandanten
sehen sich dadurch in den ihnen zukommenden subjektiven, verfassungsrechtlich
gewährleisteten Rechten verletzt.
Es wird ersucht,
von einer Berufungsvorentscheidung gemäß
§ 276 BAO Abstand zu
nehmen, da meine Mandanten so schnell wie möglich für das
verfassungsgerichtliche Beschwerdeverfahren Anlassfall sein möchten. Zur
Ausschöpfung des Instanzenzuges wird weiters ersucht, dass die Berufung
unmittelbar der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorgelegt
wird.
Ich ersuche
meinem Antrag zu entsprechen...."
Dazu
ist zu sagen:
Gemäß
§ 289 BAO darf die
Abgabenbehörde zweiter Instanz in der Sache selbst nur entscheiden, wenn
die Berufung weder zurückzuweisen (§ 273 BAO), noch als
zurückgenommen oder als gegenstandslos zu erklären oder an die
Abgabenbehörde erster Instanz zurückzuverweisen ist.
Nach § 273 Abs. 1 BAO hat die Abgabenbehörde
eine Berufung durch Bescheid zurückzuweisen, wenn die Berufung nicht
zulässig ist. Gemäß
§ 246 Abs. 1 BAO ist zur
Einbringung einer Berufung jeder befugt, an den der den Gegenstand der
Anfechtung bildende Bescheid ergangen ist.
Gemäß
§ 239 Abs. 1 BAO kann die
Rückzahlung von Guthaben (§ 215 Abs. 4) auf Antrag des
Abgabepflichtigen oder von Amts wegen erfolgen. Nach § 77 Abs. 1 BAO ist
Abgabepflichtiger im Sinne der BAO, wer nach den Abgabenvorschriften als
Abgabenschuldner in Betracht kommt.
Im gegenständlichen Fall wurde eine
Liegenschaftshälfte an den Bw. und an seine Ehegattin geschenkt. Die
Schenkungssteuer dafür wurde im Wege der Selbstberechnung vom Notar
abgeführt. Der Bw. und seine Ehegattin sind als Geschenknehmer auch
Abgabenschuldner.
Die Anträge auf Rückzahlung gemäß
§ 239 BAO wurden richtigerweise 1x für den Bw. und 1x für DM vom
Steuerberater eingebracht ("Namens und auftrags meiner oe. Mandantschaft ersuche
ich..."). Aus den Anträgen geht nicht hervor, dass Dr. Josef H. Duscher,
der Steuerberater, für sich tätig werden wollte.
Der Bescheid des Finanzamtes vom 21. Mai 2007, womit der
Rückzahlungsantrag abgewiesen wurde, ist aber an Dr. Josef H. Duscher
adressiert und der Spruch lautet, dass das Ansuchen des Dr. Josef H. Duscher
abgewiesen wird.
Richtigerweise hätten zwei Bescheide mit der
Adressierung je an den Bw., zu Handen Dr. Josef H. Duscher und je an DM , zu
Handen Dr. Josef H. Duscher, ergehen müssen. Im Spruch der Bescheide
hätten auch deren Ansuchen und nicht das des Steuerberaters behandelt
werden müssen.
Wäre der Bescheid an den richtigen Bescheidadressaten,
den Bw., ergangen, hätte der UFS die Berufung nicht zurückweisen
müssen, da Dr. Josef H. Duscher die Berufung "für seinen Mandanten",
den Bw., erhob und diesem auch zuzurechnen ist. Im allgemeinen kann nur
derjenige Berufungswerber sein, an den der anzufechtende Bescheid ergangen und
für den der Bescheid auch inhaltlich bestimmt ist. Inhaltlich bestimmt und
auch adressiert war der Bescheid vom 21. Mai 2007 an Dr. Josef H. Duscher. Da
der Bw. nicht Adressat des Bescheides vom 21. Mai 2007 war, war er auch nicht
legitimiert, dagegen Berufung zu erheben.
Aus all diesen Gründen war die Berufung daher
zurückzuweisen.
Aus verfahrensökonomischen Gründen erscheint aber
die (nur als obiter dicta zu verstehende) Bemerkung angebracht, dass die
Berufung auch im Falle der Aktivlegitimation zu keinem Erfolg hätte
führen können:
1.) Verfassungswidrigkeit der Erbschafts- und
Schenkungssteuer
Gemäß
§ 1 Abs. 1 Z. 2 Erbschafts- und
Schenkungssteuergesetz 1955 unterliegen Schenkungen unter Lebenden der Steuer
nach diesem Bundesgesetz.
Gemäß
§ 3 Abs. 1 leg.cit. gilt als
Schenkung iSd Gesetzes jede Schenkung iSd bürgerlichen Rechtes, sowie jede
andere freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf
Kosten des Zuwendenden bereichert wird. Die Abgabenbehörde hat die im
Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld gültige Rechtslage zu beachten.
Im Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung stand das "Bundesgesetz vom 30.
Juni 1955, betreffend die Erhebung einer Erbschafts- und Schenkungssteuer
(Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955)", BGBl. 141, in Geltung.
Im vorliegenden Fall ist unstrittig, dass der Tatbestand
einer Schenkung unter Lebenden iSd Gesetzes verwirklicht wurde. Die Steuerschuld
entstand gemäß
§ 12 Abs. 1 Z. 2 ErbStG mit Ausführung der
Zuwendung.
Zentrales Anliegen der Rückzahlungsanträge
gemäß
§ 239 BAO ist die Verfassungswidrigkeit der
Erbschafts- und Schenkungssteuer.
Der Verfassungsgerichtshof kann verfassungswidrige Gesetze
mit Wirkung ex nunc oder noch später (ex futuro) aufheben. Art. 140 Abs. 5
B-VG gibt die Möglichkeit (von der auch regelmäßig Gebrauch
gemacht wird), dass verfassungswidrige Gesetze noch bis zu 18 Monaten nach
Feststellung ihrer Verfassungswidrigkeit in Geltung belassen und auch angewendet
werden dürfen. Ist ein Gesetz wegen Verfassungswidrigkeit aufgehoben
worden, so sind gemäß Art. 140 Abs. 7 B-VG alle Gerichte und
Verwaltungsbehörden an den Spruch des Verfassungsgerichtshofes gebunden.
Auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände ist das Gesetz jedoch
weiterhin anzuwenden, sofern der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis
nichts anderes ausspricht. Hat der Verfassungsgerichtshof in seinem aufhebenden
Erkenntnis eine Frist gesetzt, so ist das Gesetz auf alle bis zum Ablauf dieser
Frist verwirklichten Tatbestände anzuwenden (siehe auch VwGH 29.3.2007,
2007/16/0038).
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 15. Juni
2007, G 23/07 ua. den Grundtatbestand der Schenkungssteuer nach § 1 Abs. 1
Z. 2 ErbStG als verfassungswidrig aufgehoben und im Spruch bestimmt, dass diese
Aufhebung mit Ablauf des 31. Juli 2008 in Kraft tritt. Die geschenkten
Liegenschaftsanteile wurden dem Bw. vor dem 31. Juli 2008 übergeben, womit
die Steuerschuld noch innerhalb des Geltungszeitraumes des Erbschafts- und
Schenkungssteuergesetzes entstand. Die Berechnung und Abfuhr der
Schenkungssteuer erfolgte gesetzeskonform.
Über die verfahrensrechtliche Maßnahme der
Rückzahlung gemäß
§ 239 BAO ist ein Durchgriff auf die
Schenkungssteuer nicht möglich.
2.) Es besteht kein Guthaben gemäß
§ 215 BAO
Gemäß
§ 239 Abs. 1 BAO kann die
Rückzahlung von Guthaben (§ 215 Abs. 4) auf Antrag des
Abgabepflichtigen oder von Amts wegen erfolgen.
Nur Guthaben iSd § 215 Abs. 4 BAO sind
rückzahlbar. Guthaben ist die positive (Rest-) Größe, die als
Ergebnis der Gebarung auf dem Abgabenkonto des Abgabepflichtigen ausgewiesen ist
(Stoll, BAO-Kommentar, 2474ff).
Im gegenständlichen Fall wurden die
Schenkungssteuerbeträge aufgrund der Selbstberechnung durch den Notar beim
Finanzamt unter ErfNr. 200.679/2007 gebucht. In der Berufungsschrift wird
festgehalten, dass "die Berechnung der Schenkungssteuer zwar auf Basis des
Gesetzes richtig erfolgte, jedoch die Ansicht vertreten wird, dass die
gesetzliche Grundlage der Berechnung verfassungswidrig ist."
Der Verfassungsgerichtshof hat zwar mit obgenanntem
Erkenntnis die Schenkungssteuer als verfassungswidrig aufgehoben, doch tritt die
Aufhebung erst mit Ablauf des 31. Juli 2008 in Kraft. Auf bis zu diesem
Zeitpunkt verwirklichte Sachverhalte ist das Erbschafts- und Schenkungssteuer
noch anzuwenden. Das gilt auch für die Selbstberechnung der
Schenkungssteuer. Die Bezahlung der Schenkungssteuerbeträge erfolgte daher
zu Recht, weswegen auf dem Konto des Bw. keine Gutschrift entstand.
Wien, am 17.
Juli 2007
Normen und Schlagworte
- § 239 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- Art. 140 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Sonstiger Bescheid
- Geschäftszahl
- RV/1700-W/07
- Stammnummer
- 29526
- Gültig
- 17.07.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF