Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1820-W/04
Kein Vorsteuerabzug bei formell nicht ordnungsgemäßen Rechnungen und Angabe eines unrichtigen Leistungserbringers
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1820-W/04vom 13.07.2007Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
mit den von der Bw. bezahlten Rechnungsbeträgen nicht überein.
Einerseits wurden mehr als 3 % abgezogen (was der Bestätigung zu entnehmen
wäre), andererseits müssten wesentlich geringere Beträge
weitergeleitet worden sein, wenn Herr B tatsächlich die Arbeiter und das
Material bezahlt hat, weil bei derartigen Aufträgen diese Zahlungen einen
großen Teil der Anzahlungen bzw. Abschlusszahlungen aufbrauchen,
wofür auch spricht, dass Anzahlungen mit diesem Argument gefordert wurden.
Auch die äußere Form der Rechnungen und der Bestätigungen
lässt den Schluss zu, dass nur Blanko-Unterschriften und Stempelabdrucke
auf denselben angebracht wurden. Auf sämtlichen Rechnungen und
Bestätigungen finden sich Stempel und Unterschrift rechts unten, egal, wie
die Schreiben im übrigen gestaltet sind. In mehreren Fällen liegen
lediglich Kopien von Rechnungen vor, sodass auch die Anfertigung von Kopien
unterschriebener Blätter möglich war. Der auf den Rechnungen
angeführten Firma der BauGmbH fehlt zum einen der Zusatz "in Liquidation",
zum anderen wird die Adresse mit Adresse2kurz angegeben, während der
Firmenstempel als Adresse Adresse2x anführt. Wären die Rechnungen
tatsächlich von Herrn faktGFN geschrieben worden, hätte dieser Umstand
ihm auffallen müssen. Die Rechnungen enthalten darüber hinaus zwar ein
Ausstellungsdatum, nicht jedoch eine Angabe des Zeitraumes, in dem die Leistung
erbracht wurde.
Eine Führung der Geschäfte durch Herrn faktGF ist
weder bei der tatsächlichen Auftragserteilung noch bei deren Erfüllung
feststellbar. Während Herr B erklärt, die Rechnungen von Herrn faktGFN
erhalten zu haben, ist der Kontakt zur Bw. ausschließlich mit Herrn B
hergestellt worden. Im Laufe einer sich über zwei Kalenderjahre
erstreckenden Tätigkeit für ein Unternehmen ist es unwahrscheinlich,
dass Kontakte ausschließlich mit Herrn B erfolgt sind, obwohl Herr faktGFN
von diesem als "Chef der BauGmbH " bezeichnet wurde. Dem Vorbringen der Bw. ist
nicht einmal zu entnehmen, dass Herr B jemals auf eine notwendige
Rücksprache mit Herrn faktGFN hingewiesen hätte. Laut Herrn B soll
Herr faktGFN Baustellenkontrollen durchgeführt haben. Kontrollen der
geleisteten Arbeiten werden aber vom Auftraggeber durchgeführt und
könnten damit nur Kontrollen der Arbeiter gemeint sein. Diesfalls ist
jedoch nach außen nur Herr B in Erscheinung getreten, zumal ein
Zusammentreffen des Herr VerwStift mit Herrn faktGFN nicht behauptet wurde. Die
Aufträge wurden von Herrn B angenommen, und Beanstandungen von den
Arbeitern erledigt, die Herr B gegenüber der Bw. als seine Arbeiter
bezeichnet hat.
Wenn die Bw. behauptet, die
Geschäfte der BauGmbHkurz wären vom Büro des Herrn faktGFN aus
geführt worden, so ist dem zum einen entgegen zu halten, dass Herr faktGFN
selbst nie von einem Büro an der Adresse Adresse2x gesprochen hat, sondern
erklärt hat, er habe in der Straße lediglich seine Wohnung. Herr B
hat erklärt, er wisse nicht, wo die Aushilfen ihre Arbeit erledigt
hätten. Das Vorhandensein eines Büros in der Straße, von dem aus
die gegenständlichen Geschäfte geleitet worden wären, ist also
nicht erwiesen. Dass selbst bei einem Besuch des Büros in der Stra_ße
durch Herrn VerwStift dieses als solches nach außen erkennbar gewesen
wäre und keine Zweifel in Bezug auf das Bestehen einer
"ordnungsgemäßen" Gesellschaft aufgekommen wären, ist insofern
zweifelhaft, als die Adresse auch von Herrn faktGFN nicht regelmäßig
benutzt wurde, weshalb von außen wahrscheinlich ein überfüllter
Postkasten sichtbar gewesen wäre, wie dies bei einer dort
durchgeführten Betriebsprüfung tatsächlich der Fall war. Ein
Firmen- oder Namensschild mit einem Hinweis auf die BauGmbH war an der Tür
nicht angebracht. Eine Abfrage beim Firmenbuch über den Status der
Gesellschaft, hätte ergeben, dass sich diese in Liquidation befunden hat.
Bei den von der Bw. an Herrn B erteilen Aufträgen handelte es sich
keineswegs um die Fertigstellung oder "Abarbeitung" bestehender Aufträge,
sondern vielmehr um eine werbende Tätigkeit. Dieser Umstand hätte
bereits zu Zweifeln an der steuerlich ordnungsgemäßen
Geschäftsabwicklung führen können.
In rechtlicher Hinsicht ist der
vorliegende Sachverhalt wie folgt zu beurteilen:
Gemäß
§ 21 Abs.
1 BAO ist für die Beurteilung abgabenrechtlicher Fragen in wirtschaftlicher
Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die
äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend.
Gemäß
§ 22 Abs.
1 BAO kann durch den Missbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des
bürgerlichen Rechtes die Abgabepflicht nicht umgangen oder gemindert
werden.
Gemäß
§ 22 Abs.
2 BAO sind die Abgaben, wenn ein Missbrauch vorliegt (Abs. 1), so zu erheben,
wie sie bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und
Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu erheben
wären.
Gemäß
§ 23 Abs.
1 BAO sind Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen für die
Erhebung von Abgaben ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein
anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft
für die Abgabenerhebung maßgebend.
Gemäß
§ 23 Abs.
2 BAO wird die Erhebung einer Abgaben nicht dadurch ausgeschlossen, dass ein
Verhalten (ein Handeln oder ein Unterlassen), das den abgabepflichtigen
Tatbestand erfüllt oder einen Teil des abgabepflichtigen Tatbestandes
bildet, gegen ein gesetzliches Gebot oder Verbot oder gegen die guten Sitten
verstößt.
Gemäß
§ 2 Abs.
1 UStG ist Unternehmer, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit
selbständig ausübt. Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche
oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Gewerblich oder beruflich ist
jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die
Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur
gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird.
Gemäß
§ 2 Abs.
2 lit. 1 UStG wird die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit nicht
selbständig ausgeübt, soweit natürliche Personen, einzeln oder
zusammengeschlossen, einem Unternehmen derart eingegliedert sind, dass sie den
Weisungen des Unternehmers zu folgen verpflichtet sind.
Gemäß
§ 12 Abs.
1 lit. 1 UStG kann der Unternehmer die folgenden Vorsteuerbeträge abziehen:
Die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11) an ihn gesondert
ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland
für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. Soweit der gesondert
ausgewiesene Steuerbetrag auf eine Zahlung vor Ausführung dieser
Umsätze entfällt, ist er bereits abziehbar, wenn eine Rechnung
vorliegt und die Zahlung geleistet worden ist.
Gemäß
§ 11 Abs.
1 ist der Unternehmer, wenn er steuerpflichtige Lieferungen oder
steuerpflichtige sonstige Leistungen ausführt, berechtigt und, soweit er
die Umsätze an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen
ausführt, auf Verlangen des anderen verpflichtet, Rechnungen auszustellen,
in denen die Steuer gesondert ausgewiesen ist. Diese Rechnungen müssen -
soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist - die
folgenden Angaben enthalten:
1.
Den Namen und die Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers;
2.
den Namen und die Anschrift des Abnehmers der Lieferung oder des Empfängers
der sonstigen Leistung;
3.
die Menge und die handelsübliche Bezeichnung der gelieferten
Gegenstände oder die Art und den Umfang der sonstigen Leistung;
4.
den Tag der Lieferung oder der sonstigen Leistung oder den Zeitraum, über
den sich die sonstige Leistung erstreckt. Bei Lieferungen oder sonstigen
Leistungen, die abschnittsweise abgerechnet werden (zB Lebensmittellieferungen),
genügt die Angabe des Abrechnungszeitraumes, soweit dieser einen
Kalendermonat nicht übersteigt;
5.
das Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung (§ 4) und
6.
den auf das Entgelt (Z 5) entfallenden Steuerbetrag.
Vereinnahmt der Unternehmer das
Entgelt oder einen Teil des Entgeltes für eine noch nicht ausgeführte
steuerpflichtige Lieferung oder sonstige Leistung, so gelten die ersten beiden
Sätze sinngemäß. Wird eine Endrechnung erteilt, so sind in ihr
die vor Ausführung der Lieferung oder sonstigen Leistung vereinnahmten
Teilentgelte und die aus sie entfallenden Steuerbeträge abzusetzen, wenn
über die Teilentgelte Rechnungen im Sinne des zweiten Satzes ausgestellt
worden sind.
Gemäß
§ 11 Abs.
2 leg. cit. gilt als Rechnung im Sinne des Abs. 1 jede Urkunde, mit der ein
Unternehmer über eine Lieferung oder sonstige Leistung abrechnet,
gleichgültig, wie diese Urkunde im Geschäftsverkehr bezeichnet wird.
Hierunter fallen Quittungen, Abrechnungen, Gegenrechnungen und Frachtbriefe. Die
nach Abs. 1 erforderlichen Angaben können auch in anderen Belegen enthalten
sein, auf die in der Rechnung hingewiesen wird. Stellt der Unternehmer für
steuerpflichtige Lieferungen oder steuerpflichtige sonstige Leistungen eine
Rechnung aus, so hat er eine Durchschrift oder Abschrift anzufertigen und sieben
Jahre aufzubewahren; das gleiche gilt sinngemäß für Belege, auf
die in einer Rechnung hingewiesen wird. Auf die Durchschriften oder Abschriften
ist § 132 Abs. 2 der Bundesabgabenordnung anwendbar.
Aufgrund des festgestellten
Sachverhaltes ist davon auszugehen, dass A_B im gegenständlichen Fall
unternehmerisch tätig geworden ist. Kontakte zur Bw. haben bereits vor
seiner Anmeldung bei der BauGmbH bestanden. Er hat sich im
verfahrensgegenständlichen Zeitraum des Namens der BauGmbH bedient, wobei
es gleichgültig ist, ob dies aus gewerberechtlichen Gründen erfolgt
ist, weil er nicht über die erforderliche Gewerbeberechtigung verfügt
hat, oder um sich einer allfälligen Haftung zu entziehen. Die BauGmbH war
im verfahrensgegenständlichen Zeitraum eine vermögenslose
Gesellschaft. Auch hinsichtlich des faktischen Geschäftsführers,
faktGF ist davon auszugehen, dass dieser nicht über ausreichende Mittel
verfügt hat, war er doch bereits 1995 nicht einmal mehr in der Lage, seine
Miete zu bezahlen. Die Ausstellung von Scheinrechnungen bzw.
Gefälligkeitsbestätigungen durch insolvente Unternehmen, deren
Geschäftsführer sich damit eine Einnahmequelle verschaffen, ist schon
öfters festgestellt worden, so wie es in der Vergangenheit auch vorgekommen
ist, dass einem gewerberechtlichen Geschäftsführer ein Betrag
lediglich dafür bezahlt wurde, dass dieser seine Gewerbeberechtigung zur
Verfügung stellt, was den Gesetzgeber zu einer Änderung der
diesbezüglichen Bestimmungen bewogen hat.
Der Unabhängige
Finanzsenat geht daher davon aus, dass die gegenständlichen Rechnungen
weder den Namen noch die Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers
enthalten und dass die auf den Rechnungen angeführte Firma mit der
gegenständlichen Anschrift lediglich vorgeschoben wurde.
Selbst wenn die Leistungen
jedoch der BauGmbH zuzurechnen wären, würden dennoch keine den
Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes entsprechenden Rechnungen vorliegen. In
einigen Fällen wurden überhaupt keine Rechnungen vorgelegt (so im
Falle von Anzahlungen, für welche der Vorsteuerabzug begehrt wurde, was
jedoch gemäß den gesetzlichen Bestimmungen erforderlich gewesen
wäre). In einigen Fällen wurde eine Adresse auf der Rechnung
angeführt, an der nachweislich nie eine Geschäftstätigkeit der
BauGmbH entfaltet wurde. Außerdem enthalten die gegenständlichen
Rechnungen weder einen Tag der Lieferung oder der sonstigen Leistung oder einen
Zeitraum, über den sich die sonstige Leistung erstreckt. Die Datierung der
Rechnung ist hiefür nicht ausreichend, zumal aus den gemäß dem
Leistungsfortschritt erbrachten Anzahlungen ersichtlich ist, dass sich die
meisten Leistungen über mehrere Monate erstreckt haben. Eine derartige
Angabe ist jedoch erforderlich. So hat auch der Verwaltungsgerichtshof in seinem
Erkenntnis vom 26. April 2006, Zl. 2004/14/0076 unter Hinweis auf die
Vorjudikatur ausgeführt, dass eine Urkunde, die nicht die in § 11 UStG
1994 geforderten Angaben enthält, nicht als Rechnung im Sinne dieser
Gesetzesstelle anzusehen ist. Auf eine solche Urkunde kann der Vorsteuerabzug
nicht gestützt werden.
Gemäß
§ 303
Abs. 4 BAO ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen unter den
Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a und c und in allen Fällen zulässig,
in denen Tatsachen und Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht
geltend gemacht worden sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder
in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders
lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
Im Zuge der
Betriebsprüfung sind Tatsachen neu hervorgekommen, die im Verfahren nicht
bekannt waren, nämlich die Durchführung der gegenständlichen
Aufträge durch Herrn B namens der BauGmbH sowie der Umstand, dass diese
Aufträge zu einem Zeitpunkt durchgeführt wurden, als es hinsichtlich
der BauGmbH bereits zu einer Konkursabweisung mangels Vermögen gekommen
war. Die Kenntnis dieser Umstände in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis
des Verfahrens hätte einen im Spruch anders lautenden Bescheid
herbeigeführt, weshalb die Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich der
Umsatzsteuer 1997 und 1998 zu Recht erfolgt ist.
Die Berufung gegen die
Bescheide betreffend Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich der Umsatzsteuer
1997 und 1998 war daher abzuweisen.
Da die gegenständlichen
Rechnungen - wie oben dargelegt - nicht den Bestimmungen des
Umsatzsteuergesetzes entsprechen, steht ein Vorsteuerabzug hinsichtlich der laut
Rechnungen entrichteten Mehrwertsteuer nicht zu.
Der gute Glaube kann fehlende
Rechnungsmerkmale nicht ersetzen. Der Bw. ist jedoch diesbezüglich auch
entgegen zu halten, dass ein Vertrauen auf die Geschäftsausübung von
der angegebenen Adresse aus ohne Kontrolle der tatsächlichen
Verhältnisse insofern nicht gerechtfertigt war, als die Adresse nicht der
im Firmenbuch eingetragenen (im übrigen falschen) Adresse entsprochen hat,
Herr B weder Geschäftsführer noch Prokurist der Gesellschaft war und
überdies ein Antrag auf Eröffnung des Konkurses über das
Vermögen der Gesellschaft bereits vor Erbringung der gegenständlichen
Leistungen mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen worden war. Bereits
ein Blick ins Firmenbuch hätte die Bw. daher von der Notwendigkeit einer
Überprüfung überzeugen müssen. Der Auffassung, ein
Unternehmer dürfe sich im guten Glauben darauf verlassen, dass ein
Unternehmen, welches Rechnungen ausstelle, an der angegebenen Adresse etabliert
sei, ohne dass dem Abgabepflichtigen eine Obliegenheit dahingehend auferlegt
werden dürfe, die Richtigkeit solcher Angaben zu kontrollieren, hat auch
der Verwaltungsgerichtshof eine klare Absage erteilt (siehe zB VwGH vom
1.6.2006, 2004/15/0069). Entgegen der Meinung der Bw. ist es nach Ansicht des
Unabhängigen Finanzsenates nicht üblich, dass dieselben Mitarbeiter
hintereinander für verschiedene Unternehmen tätig werden. Auch dabei
kann es sich um ein Indiz dafür handeln, dass unseriöse Unternehmen
tätig sind. Ein häufiger Wechsel des "Deckmantels" unter dem ein
Unternehmer tätig ist, lässt darauf schließen, dass es sich um
einen Unternehmer handeln könnte, der eine Gesellschaft mit
beschränkter Haftung bewusst in den Konkurs schickt, um dann unter neuem
Namen weiter zu arbeiten und weitere Gläubiger - unter anderem den
Abgabengläubiger hinsichtlich der nicht entrichteten Umsatzsteuerschuld -
zu schädigen. Derartige Fälle sind gerade im Baugewerbe keine
Seltenheit. Wer unter solchen Bedingungen ohne Überprüfung
Aufträge vergibt, weil die Leistungen günstig angeboten werden, nimmt
damit in Kauf, dass der Abgabengläubiger geschädigt wird und
trägt daher auch das Risiko, dass die entsprechende Geltendmachung der auf
die ausgestellten Rechnungen entfallenden Vorsteuerbeträge nicht anerkannt
wird.
Die Berufung gegen die
Bescheide betreffend Umsatzsteuer 1997 und 1998 war daher abzuweisen.
Im Hinblick auf die
Nichtabzugsfähigkeit der Mehrwertsteuer ist der Bw. ein zusätzlicher
Aufwand erwachsen. Dieser war gemäß ihrem Antrag von der
Mietzinsrücklage in Abzug zu bringen. Das Finanzamt hat keine Einwendungen
erhoben.
Den Berufungen gegen die
Bescheide betreffend Körperschaftsteuer 1997 bis 1999 konnte daher Folge
gegeben werden.
Es war spruchgemäß
zu entscheiden.
Beilage:
3 Berechnungsblätter
Wien, am 13.
Juli 2007
Normen und Schlagworte
- § 21 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 22 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 23 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 12 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 11 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1820-W/04
- Stammnummer
- 29506
- Gültig
- 13.07.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF