Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1820-W/04
Kein Vorsteuerabzug bei formell nicht ordnungsgemäßen Rechnungen und Angabe eines unrichtigen Leistungserbringers
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1820-W/04vom 13.07.2007Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ist aufgrund der Umstände, unter denen die Geschäfte abgewickelt wurden, davon auszugehen, dass die angeblich von einer Gesellschaft ausgestellten Rechnungen in Wahrheit Scheinrechnungen bzw. Gefälligkeitsbestätigungen sind und tatsächlich eine andere Person die unternehmerische Tätigkeit entfaltet hat, so steht ein Vorsteuerabzug wegen der in diesen Rechnungen ausgewiesenen Umsatzsteuer nicht zu.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen der X-Stiftung, Adresse1, vertreten
durch Gosteco Goworek Steuerberatungs-, Wirtschaftsprüfungs- und Consulting
GmbH, 1070 Wien, Zieglergasse 27/2/9, vom 6. Oktober 2004 und vom 7.
Oktober 2004 gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 23, vertreten durch
ADir. Eva Biró, vom 24. September 2004 betreffend Wiederaufnahme der
Verfahren hinsichtlich Umsatzsteuer 1997 und 1998 sowie Umsatzsteuer 1997 und
1998, ferner Körperschaftsteuer 1997 und 1998, weiters vom
1. Oktober 2004 betreffend Körperschaftsteuer 1999 nach der am 25.
April 2007 in 1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7,
durchgeführten Berufungsverhandlung entschieden:
Die Berufungen
betreffend Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich Umsatzsteuer 1997 und 1998
sowie Umsatzsteuer 1997 und 1998 werden als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Den Berufungen
betreffend Körperschaftsteuer 1997 bis 1999 wird Folge gegeben.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben hinsichtlich
Körperschaftsteuer 1997 bis 1999 sind den als Beilage angeschlossenen
Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Die X-Stiftung mit Sitz in
Stadt, in der Folge mit Bw. bezeichnet, wurde entsprechend dem Testament des
Herrn Name aus Stadt von AN als Testamentsexekutor als Stiftung Zweck im Jahr
1925 gegründet. Im Vermögen der Stiftung befinden sich sechs
Zinshäuser in Wien.
In den Jahren 2001 und 2002
wurde eine u.a. die Umsatzsteuer, Körperschaftsteuer und
Kapitalertragsteuer, jeweils der Jahre 1997 bis 1999 umfassende
Betriebsprüfung durchgeführt. Bei dieser wurde festgestellt, dass in
den Jahren 1997 und 1998 für die o.a. Zinshäuser diverse
Instandsetzungs- und Instandhaltungsmaßnahmen von Professionisten
durchgeführt wurden. Einer dieser Professionisten war laut vorgelegten
Rechnungen die Baugesellschaft., in der Folge mit BauGmbH bezeichnet. In den
Rechnungen wurde die Adresse Adresse2 angeführt, auf den Rechnungen waren
Stempel mit der Adresse Adresse2x angebracht. Die BauGmbH erbrachte in den
Jahren 1997 bis 1998 Leistungen für die Bw. mit einem fakturierten Wert von
netto 7.612.095,81 ATS mit einer ausgewiesenen Umsatzsteuer in Höhe
von 1.522.419,16 ATS. Ein Antrag auf Eröffnung des Konkurses über
das Vermögen der BauGmbH wurde am AbwDat mangels Vermögens abgewiesen.
Seit diesem Zeitpunkt trägt die Firma den Zusatz "in Liquidation". Die
Rechnungen wurden zwischen der Konkursabweisung und der im Firmenbuch am 31.
Juli 1998 eingetragenen amtswegigen Löschung bzw. auch noch nach der
Löschung im Firmenbuch gelegt und ausgefertigt. Der von der Stiftung als
Ansprechperson der BauGmbH angegebene und auch als Empfänger auf den
Zahlungsüberweisungen angeführte Herr A_B war laut Firmenbuch nie
Geschäftsführer oder Gesellschafter der BauGmbH. Nach Ansicht
der Betriebsprüfung entsprachen die gelegten Rechnungen, für welche
Vorsteuern in Höhe von 1.522.419,16 ATS geltend gemacht wurden, nicht
den Bestimmungen des § 11 UStG. Aus verfahrensökonomischen
Gründen sollten nach Ansicht der Betriebsprüfung die
Vorsteueränderungen im Jahr 1999 erfasst und die nicht anerkannten
Vorsteuerbeträge bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlagen für die
Körperschaftsteuer 1999 Gewinn mindernd angesetzt werden.
Das Finanzamt folgte den
Feststellungen der Betriebsprüfung, nahm mit Bescheid vom 17. Juni
2002 das Verfahren betreffend Umsatzsteuer 1999 wieder auf und setzte die
Umsatzsteuer in der von der Betriebsprüfung errechneten Höhe von
144.216,55 € fest. Begründend wurde auf den
Betriebsprüfungsbericht und die diesem angeschlossene Niederschrift
verwiesen.
Weiters setzte das Finanzamt
die Körperschaftsteuer 1999 aufgrund des von der Betriebsprüfung
ermittelten Gewinnes (unter Berücksichtigung der Minderung des Gewinnes
aufgrund der nicht anerkannten Vorsteuerbeträge) in Höhe von
184.433,62 € fest.
Gegen die Bescheide, mit
welchen das Verfahren hinsichtlich der Umsatzsteuer 1999 wieder aufgenommen
wurde und die Umsatzsteuer 1999 neu festgesetzt wurde, hat die Bw. Berufung
erhoben.
Die Bescheide wurden in der
Folge vom Unabhängigen Finanzsenat aufgehoben, weil sämtliche
Leistungen, für welche die gegenständlichen Rechnungen gelegt wurden,
in den Jahren 1997 und 1998 erbracht wurden und für eine Wiederaufnahme des
Verfahrens hinsichtlich der Umsatzsteuer 1999 kein Anlass bestanden hat.
In der Folge hat das Finanzamt
die Verfahren hinsichtlich Umsatzsteuer 1997 und 1998 sowie hinsichtlich
Körperschaftsteuer 1997 und 1998 wieder aufgenommen und die Umsatzsteuer
bzw. die Körperschaftsteuer wie folgt festgesetzt:
|
Jahr
|
Umsatzsteuer
|
|
Nachforderung
|
|
Körperschaftsteuer
|
1997
|
61.074,40
|
€
|
90.890,68
|
€
|
0,00
|
1998
|
46.412,14
|
€
|
19.747,83
|
€
|
0,00
|
|
|
|
110.638,51
|
€
|
|
|
d.s.
|
|
1.522.419,09
|
ATS
|
Dabei ging
das Finanzamt bei der Festsetzung der Körperschaftsteuer 1997 von
Einkünften aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von minus
1.250.682,00 ATS und bei der Festsetzung der Körperschaftsteuer 1998
von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von minus
285.737,00 ATS aus. In einer gesonderten Begründung
erklärte das Finanzamt, aufgrund der Feststellungen der
abgabenbehördlichen Prüfung seien die angeführten Bescheide im
wieder aufgenommenen Verfahren ergangen. Das Finanzamt erklärte unter
Hinweis auf den Betriebsprüfungsbericht und die diesem angeschlossene
Niederschrift, die bisher in der Umsatzsteuererklärung für das Jahr
1997 geltend gemachte Vorsteuer sei um den Betrag von 1.250.682,46 ATS und
die bisher in der Umsatzsteuererklärung für das Jahr 1998 geltend
gemachte Vorsteuer um den Betrag von 271.736,70 ATS zu kürzen (es
handelt sich dabei um Vorsteuern, die auf Rechnungen der BauGmbH entfallen). In
den wieder aufgenommenen Körperschaftsteuerbescheiden 1997 und 1998 seien
die aberkannten Vorsteuerbeträge als zusätzliche Betriebsausgaben
berücksichtigt worden. Der Betriebsprüfungsbericht vom 17.6.2002, die
Niederschrift vom 27.5.2002 und die Stellungnahme der Betriebsprüfung vom
19. September 2002 würden zur weiteren Begründung der erlassenen
Bescheide erhoben.
Weiters erließ das
Finanzamt einen laut EDV-Ausdruck "gemäß
§ 293 BAO" berichtigten
Bescheid betreffend Körperschaftsteuer 1999, setzte die
Körperschaftsteuer in Höhe von 222.050,25 € (d.i. in Höhe
der ursprünglich - vor der ersten Wiederaufnahme - festgesetzten
Körperschaftsteuer) fest und führte in einer gesonderten
Begründung aus, die Bezeichnung sei aus EDV-technischen Gründen
erfolgt, tatsächlich handle es sich um einen gemäß
§ 295 a BAO geänderten Bescheid. Diese Feststellung sei
Spruchbestandteil. Da durch die Aufhebung des Umsatzsteuerbescheides 1999 eine
Vorsteuerminderung 1999 nicht Platz greife, stehe auch die in Höhe der
Vorsteuerkürzung im Körperschaftsteuerbescheid 1999
außerbücherlich berücksichtigte Betriebsausgabe von
1.522.419,16 ATS nicht zu.
Gegen die Bescheide, mit denen
die Verfahren betreffend Umsatzsteuer 1997 und 1998 wieder aufgenommen wurden,
gegen die entsprechenden Sachbescheide und gegen die
Körperschaftsteuerbescheide 1997 bis 1999 hat die Bw. berufen, beantragt,
die Verfahren hinsichtlich Umsatzsteuer 1997 und 1998 nicht wieder aufzunehmen,
die Bescheide betreffend Umsatzsteuer 1997 und 1998 aufzuheben und eine
mündliche Verhandlung anzuberaumen, sowie die Einkünfte aus Vermietung
und Verpachtung im Körperschaftsteuerbescheid 1997 mit 0,00 ATS, im
Körperschaftsteuerbescheid 1998 mit 0,00 ATS und im
Körperschaftsteuerbescheid 1999 mit 7,450.478,94 ATS festzustellen.
Begründend verwies die Bw. in der Berufung gegen die Bescheide, mit welchen
die Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich der Umsatzsteuer für die
Jahre 1997 und 1998 erfolgt ist sowie gegen die entsprechenden erlassenen
Sachbescheide, auf die Berufung vom 17. Juli 2002 betreffend den
Wiederaufnahmebescheid und Umsatzsteuerbescheid 1999 vom 17. Juni 2002 und die
mit Eingabe vom 7. November 2002 eingebrachte Gegenäußerung zur
Stellungnahme der Betriebsprüfung. Zu den Körperschaftsteuerbescheiden
1997 und 1998 erklärte die Bw., der Umsatzsteueraufwand sei in der
Ertragsrechnung der einzelnen Häuser in Abzug zu bringen. Weiters
übermittelte die Bw. jeweils eine Aufstellung über die Ermittlung der
einzelnen Erträge bzw. Verluste der Häuser und stellte gleichzeitig
den Antrag, die steuerfreien Beträge gemäß
§ 28 Abs. 5
mit den angeführten Beträgen aufzulösen. Demnach seien die
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung mit Null festzustellen. Zum
Körperschaftsteuerbescheid 1999 erklärte die Bw., bei Stattgabe der
Berufung gegen die Körperschaftsteuerbescheide 1997 und 1998 würden
sich auch die steuerfreien Beträge gemäß
§ 28 Abs. 5 EStG,
die im Jahr 1999 Gewinn erhöhend aufzulösen wären,
ändern.
Die Berufung vom 17. Juli 2002
wurde wie folgt begründet: Herr VerwStift als Verwalter des
Vermögens der Bw. habe Instandsetzungs- und Instandhaltungsarbeiten an den
Häusern der Stiftung vornehmen lassen. Von der Elektrofirma Z sei Herr AB
namhaft gemacht worden, der sich im Jahr 1994 als Mitarbeiter der Firma BauGes1,
Adresse3 und im Jahr 1995 als Mitarbeiter der Firma Bauges3, Adresse4 ausgegeben
habe. Diese Firmen hätten zur vollsten Zufriedenheit der Bw. die
Baumeisterarbeiten an den Häusern durchgeführt. In weiterer Folge habe
Herr B erklärt, für die BauGmbH zu arbeiten. Es seien
Kostenvoranschläge erstellt und nach der Reparatur Rechnungen entsprechend
den Kostenvoranschlägen ausgestellt worden. VerwStift habe daher die
Existenz der BauGmbH nicht in Frage stellen können. Die Überweisung
der Rechnungen sei über die Bank auf das angegebene Bankkonto erfolgt, eine
Rücküberweisung der Beträge habe nie stattgefunden, sodass der
Stiftungsverwalter die Ordnungsmäßigkeit der BauGmbH habe annehmen
können. Nachdem AB Ende des Jahres 1999 erklärt habe, nicht mehr
für die BauGmbH sondern für Bauges4 zu arbeiten, seien die
Geschäftsbeziehungen mit der BauGmbH eingestellt worden. Im Zuge der
Betriebsprüfung sei dem Prüfer die Telefonnummer von Herrn B bekannt
gegeben worden. Die Bw. stellte daher den Antrag, Herrn B als Zeugen vorzuladen
und über die Existenz und die Ausstellung der Rechnungen der BauGmbH in den
Jahren 1997 und 1998 zu befragen. Nachdem die Rechnungen der BauGmbH den
Formerfordernissen des § 11 UStG entsprochen hätten, bestehe kein
Grund, das Verfahren gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO wieder
aufzunehmen.
Zu dieser Berufung hat die
Betriebsprüfung wie folgt Stellung genommen: Aussteller der
beanstandeten Rechnungen sei die BauGmbH, Adresse2, gewesen. Laut Firmenbuch
lautete die Anschrift: Adresse5. Die Rechnungen entsprachen daher nach Ansicht
der Betriebsprüfung nicht den Erfordernissen des § 11 UStG. Diese
Feststellung habe erst im Zuge der Betriebsprüfung getroffen werden
können. Wie in der Berufung richtig festgestellt worden sei, habe das
Geschäftsverhältnis mit Herrn A_B seit 1994 bestanden. Zu diesem
Zeitpunkt sei er für die BauGes1 tätig gewesen. Er sei die einzige
Ansprechperson dieser Firma gewesen, habe Rechnungen und Kostenvoranschläge
gelegt und das Entgelt vereinnahmt. Im Jahr 1995 habe Herr B bekannt gegeben,
dass er nicht mehr für die BauGes1 arbeite, sondern für die Firma
Bauges3. Auch in diesem Fall sei Herr B die einzige "Ansprechstation" gewesen,
habe Rechnungen gelegt, das Entgelt vereinnahmt und sei auch "am Bau" für
alles zuständig gewesen. Die involvierten Bauarbeiter seien teilweise
dieselben Personen geblieben. Im Jahr 1996 habe Herr B für die BauGmbH
Rechnungen gelegt. Die Vereinnahmung des Entgelts sei über die Bank
erfolgt, wobei auf dem Zahlschein der Vermerk - BauGmbHkurz, A_B - aufgeschienen
sei. Inhaber des Empfängerkontos sei bis heute Herr B. Auch in diesem Fall
sei A_B einzige "Ansprechstation" gewesen, sowohl am Bau direkt als auch
für die Abrechnungsmodalitäten und Preisgestaltungen. Unter den
gegebenen Umständen hätte die Sorgfaltspflicht eines ordentlichen
Kaufmanns zur Überprüfung der Firmen führen müssen. Dabei
wäre "der bereits eingeleitete Konkurs der rechnungsausstellenden Firmen
als auch die fehlende Vertretungsbefugnis des Herrn B" festzustellen gewesen.
Herr Z habe erklärt, die BauGmbH an die Bw. weiterempfohlen zu haben. Als
Ansprechpartner sei ein gewisser Herr D angegeben worden. A_B sei Herrn Z nur im
Zusammenhang mit der BauGes1 bekannt. Nach Sachverhaltsdarstellung von Herrn Z
hätten bereits beim ersten Auftreten des Herrn B Zweifel an der
"Vertretungsgenehmigung" aufkommen müssen. Die Berufung war daher nach
Ansicht der Betriebsprüfung abzuweisen.
Zur Stellungnahme der
Betriebsprüfung hat die Bw. eine Gegenäußerung abgegeben und
ausgeführt, der Wechsel des Standortes der BauGmbH von Standort1 nach Wien
habe keinen Grund dargestellt, die Firma in Zweifel zu ziehen. Der
Stiftungsverwalter der Bw. sei in keinem Büro der BauGmbH gewesen. Die
Verhandlungen mit Herrn A_B, der sich als Mitarbeiter der BauGmbH ausgegeben
habe, hätten entweder im Büro der Bw. oder auf den Baustellen der
Häuser der Bw. stattgefunden. Die Rechnungen und Kostenvoranschläge
seien entweder per Post geschickt oder von Herrn B persönlich
übergeben worden. Ob Herr B Verfügungsmacht über die Bankkonten
gehabt habe, habe die Bw. nicht feststellen können. Herr B habe wenige Tage
vor Abgabe der Gegenäußerung erklärt, für die BauGmbH
tätig gewesen zu sein. Er habe für die BauGmbH die Gelder
treuhändig kassiert und sodann an die BauGmbH weitergeleitet. Die Bw. legte
"eine Bestätigung über die geschlossene Vereinbarung zwischen der
BaugesellschaftKurz. und Herrn A_B" vor. Bestätigt wurde der Erhalt aller
Rechnungslegungen bzw. Rechnungen und Überweisungen der Jahre 1997, 1998
und 1999. Die Bestätigungen wurden ausgestellt über folgende von der
Bw. erhaltene Bruttobeträge:
|
1997
|
6.811.917,80
|
ATS
|
1998
|
855.568,20
|
ATS
|
Summe
|
7.667.486,00
|
ATS
|
1999
|
270.234,00
|
ATS
|
d.s.
insgesamt
|
7.937.720,00
|
ATS
Dem stehen
folgende Bruttorechnungsbeträge laut Betriebsprüfung
gegenüber:
|
1997
|
7.504.094,78
|
ATS
|
1998
|
1.630.420,19
|
ATS
|
Summe
|
9.134.514,97
|
ATS
Als Adresse
wurde Adresse2, vermerkt, der Stempel weist als Adresse
"Adresse2x"auf. Weiters wurde bestätigt, dass "die getroffene
Vereinbarung zwischen Firma BauGmbHkurz und Herrn BA vom 1.3.1996" am
31. Jänner 1999 erloschen sei. Einen Grund für die
ungewöhnliche Überweisung bzw. treuhändige Verwaltung der Gelder
habe Herr B nicht angeben können. Der ständige Wechsel der Baufirmen
bzw. des Rechnungslegers habe deshalb keine Zweifel an der Existenz der Firma
aufkommen lassen müssen, weil gerade im Bausektor eine ständige
Fluktuation der Mitarbeiter stattfinde. Herr Z habe der Bw. nie die BauGmbH
vorgestellt, sondern nur Herrn A_B, der damals für die BauGes1 gearbeitet
habe.
Der Unabhängigen
Finanzsenat hat ergänzende Ermittlungen vorgenommen.
Laut Auskunft der Wiener
Gebietskrankenkasse war Herr A_B im Zeitraum vom 23. September 1996 bis zum
12. Dezember 1997 bei der BauGmbH, Adresse2y, Ort, versichert.
A_B wurde als Zeuge
einvernommen und hat erklärt, er wisse nicht mehr, in welchem Umfang die
gegenständlichen Arbeiten 1997 und 1998 verrichtet worden seien. Es gebe
dazu Unterlagen, die beim Steuerberater der Bw. lägen. Die Aufträge
seien ihm von Herrn VerwStifta erteilt worden, und zwar ihm direkt. Die
Auftragsausführung sei von der BauGmbH überwacht worden. Konkret habe
es sich um den Herrn "faktGFkurz" gehandelt. Mit Herrn faktGFkurz habe sich Herr
B meistens auf der Baustelle getroffen, manchmal in der Straße. Dort habe
er seine Wohnung und sein Büro gehabt. In diesem Büro sei er seines
Wissens alleine gewesen. Er habe immer nur Aushilfen gehabt. Herr B wisse nicht,
wo diese ihre Arbeit erledigt hätten. Beanstandungen seien von den
Arbeitern erledigt worden. Herr faktGFkurz sei der Chef von der BauGmbH gewesen.
Die Rechnungen seien von Herrn faktGFkurz oder seiner Sekretärin
geschrieben und von Herrn B an Herrn VerwStifta übergeben worden. Im Winter
1997/1998 habe er nicht voll gearbeitet, sondern nur hin und wieder etwas
erledigt. Es habe sich dabei um die Baustellen des Jahres 1997 gehandelt, die
offenbar 1998 ausfakturiert worden seien. Dabei habe es sich nur um einen
geringen Betrag gehandelt. Herr faktGFkurz sei 1998 bereits schwer krank
gewesen. Er habe Krankheit gehabt und sei mittlerweile verstorben. Ob die
BauGmbH 1997 noch ein Lager gehabt habe, konnte der Zeuge nicht bestätigen,
er sei nie dort gewesen. Baumaschinen seien jeweils angemietet und auf der
Baustelle eingesetzt worden. Von der BauGmbH selbst könne er nicht sagen,
ob noch ein Vermögen vorhanden war, er denke aber eher nicht. Seinen
ausständigen Lohn habe er vom Insolvenzausfallgeldfonds erhalten.
Einsicht genommen wurde in den
Akt GZ des Landesgerichtes für Strafsachen Wien (Strafsache gegen faktGF
und Tochter wegen §§ 159 StGB u.a.). Diese Einsichtnahme hat Folgendes
ergeben: Im Akt erliegen mehrere Rückscheinbriefe, mit denen eine
Zustellung an faktGF an der Adresse Adresse2z versucht wurde. Diese kamen zum
Teil mit dem Vermerk zurück "Empfänger benützt Abgabestelle nicht
regelmäßig" bzw. "nicht behoben". In dem Strafverfahren wurde
Tochter, geb. faktGFN, vormals Liquidatorin der BauGmbH als Beschuldigte am 21.
Jänner 1997 zum Verdacht der fahrlässigen Krida einvernommen und
erklärte, in der BauGmbH zu keinem Zeitpunkt irgendeine
Geschäftstätigkeit entfaltet zu haben. Sie habe mit der BauGmbH
überhaupt nichts zu tun. Im Oktober 1993 sei sie arbeitslos gewesen und mit
ihrem Freund zu ihrem Vater, faktGFx an seine Wohnadresse Adresse2a, gezogen.
Ihr Vater habe ihr damals erklärt, eine Geschäftsführerin
für seine Firma zu suchen. Diese Tätigkeit habe bis dahin seine
Verlobte NN ausgeführt, mit der er sich jedoch nicht mehr verstanden habe
und für die er einen Ersatz gesucht habe. Er habe Tochter mit dem
Versprechen angeworben, ihr monatlich 4.500,00 ATS für ihre
pro-forma-Tätigkeit zu bezahlen und sie auch offiziell anzumelden, weshalb
sie im November 1993 als Geschäftsführerin der BauGmbH ins Firmenbuch
eingetragen worden sei und bis zur Liquidation der genannten Firma als solche
aufgeschienen sei. Sie habe keine Erfahrung in dieser Branche und sich auch nie
für diese Firma interessiert. Zum damaligen Aufenthalt ihres Vaters
erklärte sie, er sei an der Adresse Adresse2a, aufhältig und aufrecht
gemeldet. Sie wisse lediglich, dass ihr Vater jetzt auf einer Baustelle arbeite,
wo sich diese befinde, sei ihr aber unbekannt. Am 25. März 1997
wurde faktGF als Beschuldigter einvernommen. Dieser erklärte u.a., er habe
mit seiner Tochter und Herrn EF die BauGmbH gegründet. (Die Aussage wurde
in der Folge dahingehend korrigiert, dass die Firmengründung mit der
damaligen Lebensgefährtin erfolgt ist.) Der Firmensitz der BauGmbH
hätte ursprünglich in Standort1 begründet werden sollen, jedoch
sei es aufgrund erforderlicher kostspieliger Renovierungsarbeiten nicht dazu
gekommen. Stattdessen sei die Firmentätigkeit nach Wien x., Straße
verlegt worden. Seine Tochter sei nur pro-forma zur Geschäftsführerin
bestellt worden, weil er vor fünf Jahren mit seiner Gesellschaft BauGmbH2
in Konkurs gegangen sei. Sie habe jedoch mit der BauGmbH nur insofern zu tun
gehabt, als sie Rechnungen ausgestellt habe und für den Telefondienst
zuständig gewesen sei. Sie habe hiefür ein Gehalt von
5.000,00 ATS monatlich bekommen. Sie seien beide "zeichnungsberechtigte
Gesellschafter" gewesen, wobei meistens er die Vertretung nach außen
wahrgenommen habe. Man könne sagen, dass er faktisch der
Geschäftsführer der BauGmbH gewesen sei. Die Gründe für die
Gründung der BauGmbH seien gewesen, dass der Beschuldigte seit 20 Jahren in
dieser Branche tätig gewesen sei und sehr gute Verbindungen zu
sämtlichen Hausverwaltungen gehabt habe. Anlässlich der Gründung
der BauGmbH seien von ihm 250.000,00 ATS in bar an Stammkapital erlegt
worden. Die restlichen 250.000,00 ATS habe er ebenfalls in bar erlegt,
glaublich im Jahr 1995. Zur Gründung der BauGmbH seien keine fremden
Kapitalien herangezogen und keine Kredite aufgenommen worden. Der Gegenstand der
BauGmbH habe in der Wohnungssanierung bestanden, v.a. in dem Verputzen der
Fassaden nach Installateur- und Elektrikerarbeiten. Es seien für den
Betrieb der BauGmbH weder Kredite aufgenommen worden noch habe es ein
Betriebskonto gegeben. An Miete habe er für das Magazin in der Gasse in
Wien z., 1.200,00 ATS pro Monat bezahlt. In der Straße befinde sich
lediglich die Wohnung des Beschuldigten, für die sich die Miete auf
7.000,00 ATS pro Monat belaufe. In der BauGmbH habe er drei Angestellte
gehabt, die ein monatliches Entgelt von ca. 13.000,00 ATS pro Person
bezogen hätten. Je nach Bedarf habe er weitere Personen angestellt und
diese für einen bestimmten Zeitraum angemeldet. Das Personal sei von zwei
Tagen bis zu fünf Monaten bei ihm angestellt gewesen. Die erforderlichen
Waren, v.a. Baustoffe, habe er ausschließlich von dem Zwischenhändler
GG bezogen. Die Waren seien nach Erhalt ohne Lieferschein bar bezahlt worden.
Die Kundschaft der BauGmbH habe nur in Hausverwaltungen bestanden. Er habe nie
Tätigkeiten für Privatpersonen verrichtet. Die Kunden hätten in
bar oder mit Scheck bezahlt. Der Jahresumsatz der BauGmbH belaufe sich auf ca. 1
bis 1,2 Mio., wobei der Gewinn ca. 50.000,00 pro Jahr betrage. Der Beschuldigte
wohne in einer 106 m2 großen Wohnung in der Straße, für die er
einen Betrag von 3.000,00 bezahle, obwohl die Miete 7.000,00 pro Monat betragen
würde. Dies deshalb, da die Gasleitung im September des vorigen Jahres
durchgeschnitten worden sei und er daher kein warmes Wasser und keine Heizung
zur Verfügung habe. Aus diesem Grund sei er auch in den letzten Monaten
nicht immer in seiner Wohnung anwesend gewesen, sondern habe zeitweilig auch in
Hotels gewohnt. Seit ein paar Wochen wohne er wieder fix in der Straße.
Die BauGmbH arbeite nach wie vor und führe regelmäßig die
Dienstnehmeranteile zur Sozialversicherung ab und zahle die anfallenden Steuern.
Die BauGmbH sei zu keinem Zeitpunkt zahlungsunfähig gewesen und sei es auch
momentan nicht. Bei einer Zeugeneinvernahme vom 16. April 1997
erklärte eine Angestellte der Wiener Gebietskrankenkasse, ab November 1996
seien keine Zahlungen mehr erfolgt, es handle sich um ein laufendes Unternehmen.
Vorgelegt wurde ein Rückstandsausweis, aus dem laufende Vorschreibungen
ersichtlich waren. Als Adresse der BauGmbH wurde "Adresse2y "
vermerkt. Im Zuge des Verfahrens wurde SV, beeideter
Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, zum Sachverständigen bestellt.
Dieser erklärte in seinem Gutachten, er habe eine betriebswirtschaftliche
Kennzahlenanalyse mangels entsprechender Unterlagen nicht durchführen
können. Der vorliegende Jahresabschluss 1993 weise einen Jahresgewinn aus,
jedoch sei infolge des formal unrichtigen Ausweises auch die materielle
Richtigkeit des ausgewiesenen Vermögens und der Schulden in Zweifel zu
ziehen. Mangels Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen habe die wirtschaftliche
Entwicklung nicht ermittelt werden können. Eine Analyse der Exekutionen
habe ergeben, dass die meisten (acht) 1995 eingebracht worden seien, davon sechs
im Zeitraum 1 bis 3/1995. Der kleinste exekutiv betriebene Betrag sei
1.164,00 ATS gewesen, der größte 177.965,65 ATS, d.h., auch
Kleinstbeträge hätten offensichtlich nicht mehr bezahlt werden
können, was bedeute, das spätestens Ende des ersten Quartals 1995 die
objektive Zahlungsunfähigkeit eingetreten sei. Subjektiv müsse die
Zahlungsunfähigkeit ebenfalls spätestens zum Ende des ersten Quartals
1995 erkennbar gewesen sein. Als Indiz gälten die exekutiven Betreibungen.
Diese hätten dem Geschäftsführer bekannt sein
müssen. In der gekürzten Urteilsausfertigung vom 9. Feber 1998,
Zl. GZ erfolgten Schuldsprüche. Im ersten Teil des Spruches wurden die
Beschuldigten für schuldig erkannt, vom November 1993 bis März 1995
die Zahlungsunfähigkeit der BauGmbH dadurch herbeigeführt zu haben,
dass es von faktGF nach Aufbrauch des Stammkapitals unter Außerachtlassung
der kaufmännischen Sorgfalt mit zu geringem Kapitaleinsatz
weitergeführt wurde und den Grundsätzen einer
ordnungsgemäßer Buchführung nicht entsprochen wurde, und dass
sich Tochter von faktGF, der bereits mit einer Baugesellschaft in Konkurs
gegangen war, zur Geschäftsführerin bestellen ließ und sich in
keiner Weise um die BauGmbH kümmerte. Unter Punkt 2 erfolgte ein
Schuldspruch insofern, als die Genannten in der Zeit vom April 1995 bis Anfang
Feber 1998 in fahrlässiger Unkenntnis der Zahlungsunfähigkeit des
genannten Unternehmens fahrlässig die Befriedigung von Gläubigern
dadurch zumindest geschmälert haben, dass neue Schulden eingegangen,
Schulden bezahlt und die Einleitung des Insolvenzverfahrens nicht rechtzeitig
beantragt wurde.
Weiters wurde Einsicht genommen
in den Akt des BG Innere Stadt Wien, GZ2. Aus diesem geht hervor, dass Vermieter
faktGF (und dessen geschiedene Gattin) im September 1995 wegen Bezahlung des
ausständigen Mietzinses und Räumung, jeweils hinsichtlich des Objektes
Adresse2a, geklagt hat. Auch in diesem Verfahren erfolgten Rücksendungen
von Rückscheinbriefen mit dem Vermerk, der Empfänger benütze die
Abgabestelle nicht regelmäßig. In der Folge wurde zum Teil ein
Abwesenheitskurator tätig. Aus einer im Akt erliegenden Aufstellung
über Mietrückstände ist ersichtlich, dass es noch bis Oktober
1998 zu Mietzinsvorschreibungen gekommen ist und auch Zahlungen erfolgt sind,
die jedoch hinter den Vorschreibungen zurück geblieben sind. In einem am
15. Jänner 1999 aufgenommenen Vergleich verpflichtete sich der
Beklagte, der klagenden Partei die Wohnung Top Nr. Nummer, Adresse2b, bis zum
28. Feber 1999 geräumt von eigenen Fahrnissen zu übergeben. Mit
Urteil vom 3. Feber 2000 wurden die Beklagten u.a. verpflichtet, die Wohnung Top
Nr. Nummer2 in Adresse2b, geräumt von ihren Fahrnissen zu übergeben.
Am 24. März 2000 erschien der Beklagte vor dem BG Innere Stadt Wien und gab
zur Begründung eines Verfahrenshilfeantrages u.a. an, er sei die letzten 16
Monate im Krankenstand gewesen, er habe Krankheit. Nach Abweisung eines
eingebrachten Rechtsmittels wurde die Wohnung am 25. Jänner 2001
zwangsweise geräumt und der vorgefundene Hausrat als unbrauchbar und nicht
einlagerungswürdig beurteilt. Der baldige Abtransport auf eine
Mülldeponie wegen Ungeziefergefahr wurde dringend empfohlen.
Die auf den Rechnungen der
Bauges5 angeführte Handy-Nummer Nummer3 ist identisch mit der auf den
Rechnungen der BauGmbH im Firmenstempel angeführten Handy-Nummer.
Gesellschafter der Bauges5 waren laut Eintragung im Firmenbuch vom 17. November
1999 A und BB. Mit Eintragung vom 10. Dezember 1999 lautete der Firmenwortlaut
XBKEG. Im Jahr 2000 wurde der Konkurs über deren Gesellschaftsvermögen
eröffnet. Dieser wurde in der Folge mangels Kostendeckung aufgehoben und
die Firma am 2. August 2002 von Amts wegen im Firmenbuch
gelöscht.
Die Bw. wurde ersucht,
sämtliche Bezug habenden Rechnungen sowie die Rechnungen der Bauges5 samt
den entsprechenden Zahlungsbelegen vorzulegen und die Differenz zwischen den
laut Betriebsprüfung festgestellten Bruttorechnungsbeträgen der
BauGmbH sowie den laut Herrn B an Herr faktGFN ausgefolgten Beträgen
aufzuklären.
Darüber hinaus wurde
ersucht um Aufklärung, warum in der ursprünglichen
Körperschaftsteuererklärung für das Jahr 1998 ein Verlust von
13.800,00 ATS ausgewiesen wurde, während laut Berufung eine
vollständige Verrechnung erfolgen solle.
Mit Vorhaltsbeantwortung vom 7.
November 2006 übermittelte die Bw. Kontoausdrucke und Belege betreffend die
Jahre 1997 bis 1999, aus denen die bezahlten Beträge an die BauGmbH sowie
die Bauges5 hervorgehen sollten. Die Aufsummierung der Beträge weiche nur
geringfügig von der Aufstellung der Betriebsprüfung ab. Bei der
Differenz dürfte es sich um eine in der Aufstellung der
Betriebsprüfung vergessene Rechnung über 8.252,00 ATS brutto
handeln. Wie aus den Unterlagen hervorgehe, seien die Beträge immer an
dasselbe Konto bei der PSK mit der Konto Nr.: KtoNr lautend auf BauGmbHkurz
überwiesen worden. Warum Herr B zur Aufstellung der Bw. differierende
Beträge abgegeben habe, entziehe sich ihrer Kenntnis. Nach Rücksprache
mit dem früheren Steuerberater sei der Verlust in Höhe von
13.800,00 ATS im Jahr 1998 aufgrund seiner geringen Höhe nicht zur
Verrechnung beantragt worden. Im Falle der Aufwandserhöhung durch nicht
anerkannte Umsatzsteuer würde sich der Verlust auf 285.536,48 ATS
erhöhen, wodurch entsprechend der Berufung eine vollständige
Verrechnung erfolgen solle.
Im Hinblick auf die beantragte
mündliche Verhandlung wurde die Bw. ersucht, die Originalbelege (Rechnungen
und Bankauszüge, aus denen die Zahlung hervorgeht), sowie die
Bautagebücher und einen allfälligen Schriftverkehr mit der BauGmbH
vorzulegen, um die konkrete Abwicklung der einzelnen Aufträge und deren
Bezahlung nachvollziehen zu können. Aufgrund von im Arbeitsbogen der
Betriebsprüfung erliegenden Unterlagen wurde der Bw. weiters vorgehalten,
dass sie eine Eingangsrechnung der BauGmbH erhalten hat betreffend
Instandsetzungsarbeiten in "ihrer Liegenschaft" in Adresse6. Zu diesem Objekt
fänden sich jedoch keine geltend gemachten Vorsteuerbeträge und keine
Erträge in der Einnahmen-Ausgabenrechnung. Um Aufklärung wurde daher
ersucht. Weiters sei eine Rechnung vom 17.1.1998 über 415.578,00 ATS
brutto mit der Vorhaltsbeantwortung ebenfalls nicht vorgelegt worden (die
Rechnung betreffe durchgeführte Sanierungsarbeiten an der Lichthoffassade
in der Adresse7). Die Bw. wurde weiters ersucht um Bekanntgabe, wann die
gegenständliche Rechnung bezahlt und die darauf entfallende Vorsteuer
abgezogen wurde und darauf hingewiesen, dass die Rechnung RgNr nicht vorgelegt
worden sei.
Die Bw. brachte einen
Schriftsatz vom 25. Jänner 2007 ein und legte einen Ordner mit Rechnungen,
teilweise im Original, teilweise in Kopie, vor sowie Aufstellungen über
Zahlungen, die u.a. die mit Sammelüberweisung beglichenen Beträge in
aufgegliederter Form enthalten. In Ergänzung ihrer Begründung
führte die Bw. aus, Herr VerwStift sei seit mehr als zwanzig Jahren als
Verwalter des Vermögens der Bw. in Österreich tätig. Zu seinen
Aufgaben gehöre es, die von ihm verwalteten Häuer
regelmäßig in Stand zu setzen und entsprechende Bauaufträge zu
vergeben. Im Zuge der zwanzig Jahre hätten sich Firmen und Personen
herauskristallisiert, von denen die Bw. und ihre Mitarbeiter gewusst
hätten, dass die Arbeiten zur vollsten Zufriedenheit erledigt würden
und das Preis-Leistungsverhältnis stimme. Durch eine dieser Firmen, die
Elektrofirma Z sei Herr A_B namhaft gemacht worden in Bezug auf die
Durchführung umfangreicher Sanierungsarbeiten der betreffenden Häuser.
Als Herr VerwStift Herrn B kennen gelernt habe, sei dieser noch für die
BauGes1 bzw. die Firma Bauge3s tätig gewesen. Im Zeitpunkt, in dem die
maßgeblichen Sanierungsarbeiten im Jahr 1997 und 1998 durchgeführt
worden seien, habe Herr B erklärt, für die BauGmbH tätig zu sein.
Herr B sei für die Bw. als Vertreter der BauGmbH der einzige
Ansprechpartner gewesen. Er habe der Bw. ein Schreiben vorgelegt, wonach die
BauGmbH ein auf Herrn B lautendes PSK-Konto für Rechnungsüberweisungen
genutzt habe. Aufgrund des Auftretens von Herrn B der Bw. gegenüber habe er
nie daran zweifeln lassen, dass er in Sachen Einstellung von Mitarbeitern
für die BauGmbH, Bezahlung von Mitarbeitern, Verhandlung mit der Kundin in
Sachen Bauausführung und in Sachen Preisverhandlung auch tatsächlich
entscheidungs- und umsetzungsbefugt für die BauGmbH gewesen sei. Seine
Aussagen gegenüber den Mitarbeitern der Bw. hätten mehrfach gelautet
"können Sie mir Akonto-Zahlungen schnellstens überweisen, da ich meine
Mitarbeiter zahlen muss". Das Auftreten und Agieren des Herrn B und die
Tatsache, dass u.a. sein persönliches Bankkonto als Konto für die
Bezahlung von Rechnungen der Bw. herangezogen wurde, lasse auf die faktische
Geschäftsführung bei der BauGmbH schließen. Aus Sicht der Bw.
habe es bei der BauGmbH zwei faktische Geschäftsführer gegeben. A_B
sei nach außen hin wie ein Geschäftsführer der BauGmbH
aufgetreten und habe mit schriftlicher Genehmigung die Gelder vereinnahmt.
faktGF sei Gesellschafter gewesen und habe Herr B ihn sowohl auf den Baustellen
als auch in der Straße, dem letzten Sitz der Gesellschaft getroffen. Laut
Aussage von Herrn B sei Herr faktGF Chef der Gesellschaft gewesen. Die
Rechnungen seien von ihm bzw. seiner Sekretärin geschrieben worden. Aus
Sicht der Bw. sei die BauGmbH insofern in der Straße betrieben worden, als
dort Rechnungen ausgestellt, Kostenvoranschläge erstellt und Telefon
abgenommen worden sei. Laut Zeugeneinvernahme von faktGF habe er für die
Art seiner Geschäftsführung keine größeren
Räumlichkeiten benötigt. Die Durchführung von Wohnungssanierungen
werde dem Geschäftsgegenstand entsprechend auf den Baustellen
durchgeführt. Mitarbeiter seien jeweils direkt zur betreffenden Baustelle
gekommen. Herr faktGF habe für ein Magazin in der Gasse, Ort2, laut eigener
Aussage 1.200,00 ATS pro Monat bezahlt. Ein größeres Lager sei
insofern nicht erforderlich gewesen, als er notwendige Waren, wie Baustoffe
etc., ausschließlich vom Zwischenhändler GG bezogen habe und direkt
auf die Baustellen habe liefern lassen. Aufgrund der Vertrauensbasis, die Herr
VerwStift zu Herrn B gehabt habe, habe er keine Veranlassung gesehen, das
Büro der BauGmbH in der Straße zu besichtigen. Selbst wenn VerwStift
dies getan hätte, hätte er einen Büroraum vorgefunden, in dem die
geschäftliche Abwicklung der Baustellen vorgenommen worden sei. Weiters
habe keine Notwendigkeit bestanden, den Sitz der BauGmbH aufzusuchen, da der
Mittelpunkt der Tätigkeit die jeweilige Baustelle gewesen sei.
Bautagebücher seien bei der Bw. nicht geführt worden, sondern
müssten ihres Erachtens von der zuständigen Baufirma geführt
werden. In Bezug auf die Rechnung, in der als Liegenschaft Adresse6,
angeführt worden sei, könne es sich nur um die Gasse2 handeln, deren
eine Fassadenseite auf den Adresse8 reiche. Auch diese Rechnung sei zum Teil
durch Akonto- und Teilzahlungen beglichen worden, welche sich in der Aufstellung
niederschlage. Auch die angeführte Rechnung vom 17. Jänner 1998
über brutto 415.578,00 ATS sei durch Akonto bzw. Teilzahlungen
beglichen worden. Bei der Rechnung RgNr handle es sich um eine Rechnung vom 4.
Juni 1998. Das Detail sei ersichtlich in der Aufstellung von Frau VerwStifta.
Die Überweisung sei am 12. Juni 1998 erfolgt, ersichtlich auf der
Bankauszugsnummer 107/0001 vom 12. Juni 1998 in einer Sammelüberweisung in
Höhe von insgesamt 47.649,00 ATS. Im gegebenen Fall beziehe sich der
Formalmangel auf eine Adresse, an der der faktische Geschäftsführer,
faktGF, sein Büro geführt habe. Dieses Büro "wäre selbst bei
einem Besuch von Herrn VerwStift als solches nach außen erschienen und
hätte Herr VerwStift keine Zweifel in Bezug auf das Bestehen einer
ordnungsgemäßen Gesellschaft aufkommen lassen". Hätte die Bw.
während der Zeit, in der sie Aufträge an die BauGmbH über Herrn B
vergeben hat, eine Abfrage an das Firmenbuchgericht über den Status der
Gesellschaft durchgeführt, hätte sie eine Gesellschaft in Liquidation
vorgefunden. Selbst in der Phase einer Liquidation sei es der Gesellschaft nicht
nur erlaubt, sondern tunlich, begonnene Aufträge fertig zu stellen und
abzuarbeiten. Der EuGH habe bestätigt, dass Lieferungen an einen
Steuerpflichtigen, der weder wusste, noch wissen konnte, das der Umsatz in einem
vom Verkäufer begangenen Betrug einbezogen war, nicht zum Verlust des
Vorsteuerabzuges führe. Die Bw. habe nicht gewusst, dass bei Bezahlung der
Rechnungen inklusive Umsatzsteuer die faktische Geschäftsführung der
BauGmbH diese Umsatzsteuer aufgrund durchgeführter Steuerhinterziehung
nicht dem Finanzamt weiter übermittelt hat und somit "Betrug an der
Republik Österreich vollzog". Selbst bei Durchführung von
Firmenbuchabfragen und Besuch des Betriebssitzes hätte sie diesen Umstand
nicht erkennen können.
In der am 25. April 2007
abgehaltenen Berufungsverhandlung wurde ergänzend Folgendes
ausgeführt: Die Referentin verwies hinsichtlich des Sachverhaltes
auf die Vorhalte des Unabhängigen Finanzsenates und die
Vorhaltsbeantwortungen durch die Bw., welche dem Finanzamt in Kopie zur Kenntnis
gebracht wurden. Dem Finanzamt und der Bw. wurden drei Tabellen ausgefolgt. Die
erste Tabelle enthielt eine Aufstellung der Rechnungen, deren Vorsteuern von der
Betriebsprüfung nicht anerkannt wurden. Die Rechnungen waren mit Nummern
bezeichnet, die der Buchhaltung der Bw. entnommen sind. Dabei bezog sich der
Buchstabe auf das von der Bw. verwaltete Haus. Die Zahl war eine laufende
Nummer, welche die Bw. für ihre Eingangsrechnungen vergeben hat. Dem
Ersuchen, die Originalbelege (Rechnungen und Bankauszüge, aus denen die
Zahlung hervorgeht) sowie die Bautagebücher und einen allfälligen
Schriftverkehr mit der Gesellschaft vorzulegen, um die konkrete Abwicklung der
einzelnen Aufträge und deren Bezahlung nachvollziehen zu können sowie
eine entsprechende Zusammenstellung vorzunehmen, ist die Bw. teilweise
nachgekommen. In vielen Fällen konnten jedoch keine Originalrechnungen
vorgelegt werden, sondern nur Kopien. Etliche Beträge wurden mittels
Sammelüberweisung beglichen, deren Zusammensetzung aus den beigelegten
Aufzeichnungen der Einnahmen und Ausgaben zu entnehmen ist. Eine Zuordnung der
Zahlungen zu den Rechnungen war der von der Bw. vorgenommenen Zusammenstellung
nur sehr unvollständig zu entnehmen. Der Unabhängige
Finanzsenat hat daher anhand der im Betriebsprüfungsarbeitsbogen und in den
im Zuge der Vorhaltsbeantwortungen vorgelegten Ordnern erliegenden Unterlagen,
insbesondere den auf den Rechnungen handschriftlich angebrachten Anmerkungen des
Herrn VerwStifta und dem jeweils auf den Überweisungsbelegen
angeführten Verwendungszweck eine Zuordnung der Anzahlungen bzw.
Teilzahlungen sowie Abschlusszahlungen zu den einzelnen Rechnungen vorgenommen,
wobei die meisten Belege zugeordnet werden konnten. Den vorgelegten Belegen war
zu entnehmen, dass die BauGmbH ursprünglich noch die Adresse Ort3 verwendet
haben dürfte, wie dem Überweisungsbeleg BelegNr zu entnehmen war. Die
entsprechende Rechnung wurde nicht vorgelegt. In mehreren, der Tabelle zu
entnehmenden Fällen wurde nicht der gesamte Rechnungsbetrag beglichen. In
zwei Fällen wurden Überzahlungen bei einer Rechnung mit
Minderzahlungen bei einer anderen Rechnung ausgeglichen, was anhand der
vorliegenden Unterlagen nachvollziehbar war. In einigen Fällen wurden
Anzahlungen geleistet, die keiner Rechnung zugeordnet werden konnten. Auch
Anzahlungsrechnungen wurden nicht vorgelegt. Die Bw. hat auf die Frage,
warum in etlichen Fällen keine Rechnungen (hinsichtlich Anzahlungen) bzw.
Originalrechnungen (zu den in den Akten erliegenden Rechnungskopien) vorgelegt
werden konnten erklärt, nach den Unterlagen seien keine
Anzahlungsrechnungen gelegt worden, sondern habe Herr B mit der Begründung,
er müsse seine Mitarbeiter bezahlen bzw. Material bezahlen, Vorschüsse
angefordert zu bereits geleisteten Arbeiten. Es seien wahrscheinlich
Originalrechnungen gelegt worden, die mittlerweile nicht mehr auffindbar seien.
Ohne entsprechende Arbeiten seien jedoch weder Rechnungen gelegt noch Zahlungen
geleistet worden. Der Betriebsprüfer, Herr BP erklärte, beim
Finanzamt, dass für Herrn B zuständig ist, habe ihm keine Auskunft
erteilt werden können, ob es bezüglich der von ihm verschickten
Kontrollmitteilungen zu irgendwelchen Auswertungen gekommen sei. Die
Anwesenden wurden darüber informiert, dass laut AIS-DB2 Herr faktGF von
Mitte 1997 bis Mitte 1998 im Krankenstand gewesen ist und aufgrund eines
technischen Gebrechens auch vor März 1997 die Wohnung nicht
regelmäßig benutzt habe. Betreffend den Antrag der Bw., die
für die Jahre 1997 und 1998 vorgeschriebene Umsatzsteuer von der
Mietzinsrücklage abzuziehen, wodurch sich die Körperschaftsteuerschuld
des Jahres 1999 verringern würde, wurde die Bw. befragt, ob die
entsprechenden Reparaturarbeiten von der Mietzinsrücklage in Abzug gebracht
worden seien. Diese erklärte, das sei grundsätzlich erfolgt bis auf
einen Fall, wo es sich betraglich kaum ausgewirkt hätte. Es werde jedoch
nunmehr eine vollständige Verrechnung beantragt. Das Finanzamt erhob
gegen eine derartige Verrechnung keinen Einwand. Die Bw. brachte
ergänzend vor, dass von der Adresse in der Straße aus das Unternehmen
geleitet worden sei und dass Herr B für Herrn faktGFN tätig geworden
sei. Seitens des Finanzamtes wurde vorgebracht, dass bezweifelt werde,
dass das Unternehmen von der Wohnadresse des Herrn faktGFN aus geleitet worden
sei, weil Herr VerwStifta Herrn faktGFN nicht gekannt habe und Herr B nicht nur
als Vertreter für die Fa. BauGmbH aufgetreten sei, sondern in den Vorjahren
als Bauleiter und Rechnungsleger für zwei verschiedene Firmen aufgetreten
ist. Die steuerliche Vertreterin fand es unbedenklich, dass Herr B
für das Unternehmen aufgetreten sei, zumal er auch die Leistungen erbracht
habe. Die Tätigkeit für verschiedene Firmen sei in der Baubranche
nicht ungewöhnlich, weil in dieser eine hohe Personalfluktuation
stattfinde. Auf Einwand der Referentin, dass eine hohe
Personalfluktuation am Bausektor zwar üblich sei, dass es aber nicht
üblich sei, dass ein so genannter Bauleiter jeweils für verschiedene
Firmen nacheinander selbständig Aufträge abwickle, erklärte die
steuerliche Vertreterin, ein derartiges Tätigwerden für verschiedene
Firmen sei üblich. Die Vertreterin des Finanzamtes und der
Betriebsprüfer brachten vor, dass sich die Bedenken vor allem auch auf die
Zahlung an Herrn B bezogen. Die steuerliche Vertreterin wandte ein, dass
die BauGmbH über kein Bankkonto verfügt habe, weshalb die Zahlungen
treuhändig auf das Konto von Herrn B erfolgt seien. Dieses sei von Herrn B
bekannt gegeben worden, der auch die Arbeiten erbracht
habe. Erörtert wurde, dass die vorgelegten Bestätigungen
(gemeint: über die Weiterleitung der vereinnahmten Beträge durch Herrn
B an die BauGmbH), nicht bei Eingehen der Leistungsbeziehung (mit der Bw.),
sondern erst nach erbrachter Leistung erstellt worden seien. Die
Vertreterin des Finanzamtes führte aus, dass auf den Rechnungen keine
Leistungszeiträume angeführt seien, obwohl die Leistungen sicher
über einen größeren Zeitraum erbracht worden seien. Die
steuerliche Vertreterin führt aus, dass die Rechnungen jeweils die in
diesem Monat erbrachten Leistungen abrechneten.
Über Vorhalt, wonach
teilweise größere Beträge verrechnet wurden, auf die auch
Anzahlungen angerechnet worden seien über bereits erbrachte Leistungen,
führt die steuerliche Vertreterin aus, dass offenbar doch der
Leistungszeitraum nicht in allen Rechnungen nur das Monat, in dem die Rechnung
gelegt wurde, umfasst habe. Die Vertreterin ersucht abschließend,
den Berufungen Folge zu geben. Die Referentin schloss das Beweisverfahren
und verkündete den Beschluss, dass die Berufungsentscheidung der
schriftlichen Ausfertigung vorbehalten bleibe.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Aufgrund des
durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere der im Zuge des
Berufungsverfahrens vorgelegten und aus den Einsichtsakten kopierten sowie der
in den angeforderten Akten des Finanzamtes erliegenden Unterlagen, weiters der
seitens der Bw. und des Finanzamtes abgegebenen Erklärungen wird folgender
Sachverhalt festgestellt:
Mit Gesellschaftsvertrag vom 3.
Feber 1993 gründete faktGF gemeinsam mit seiner damaligen Verlobten, NN und
Herrn EF die Baugesellschaftx., welche mit Sitz in Adresse5, ins Firmenbuch
eingetragen wurde. Die Gesellschaftsanteile wurden wie folgt im Firmenbuch
ausgewiesen: NN - 400,000,00 ATS, faktGF - 95.000,00 ATS und EF -
5.000,00 ATS. Als Geschäftsführerin wurde NN eingetragen. Die
Anteile der NN und die Geschäftsführung wurden in der Folge auf die
Tocher des faktGF, Tochterx (in der Folge NTochter) umgeschrieben.
Tatsächlich wurden die auf die Stammeinlage geleisteten Beträge von
500.000,00 ATS laut Angaben des faktGF von ihm bezahlt. Die Tochter wurde
nur pro-forma zur Geschäftsführerin bestellt, weil faktGF mit seiner
Gesellschaft BauGmbH2 in Konkurs gegangen war. Der Firmensitz der BauGmbH war
nie in Standort1. In der Folge verwendete faktGF seine Wohnung in Wien x.,
Straße, als Firmenadresse. Am AbwDat wurde ein Antrag auf Eröffnung
des Konkurses über das Vermögen der BauGmbH mangels kostendeckenden
Vermögens zur Zahl HG_GZ des Handelsgerichtes Wien abgewiesen. Der
Sachverständige im Zuge des Strafverfahrens gegen faktGF und Tochter
stellte fest, dass spätestens Ende des ersten Quartals 1995 die objektive
Zahlungsunfähigkeit der BauGmbH eingetreten ist. Der Sachverständige
führte in seinem Gutachten auch aus, faktGF habe durch die Nichterstellung
der Jahresabschlüsse für die Jahre 1994, 1995 und 1996 bzw. die
Unterlassung der Buchführung verabsäumt, sich einen
aussagekräftigen und zeitnahen Einblick in die wirtschaftliche Entwicklung
des Unternehmens zu verschaffen. Ab Mai 1995 konnte faktGF auch seine Miete
nicht mehr bezahlen, weshalb im September 1995 beim Bezirksgericht Innere Stadt
Wien ein Verfahren wegen ausständiger Mietzahlungen und Räumung
anhängig gemacht wurde. faktGF wickelte in der Folge seine Geschäfte
bar ab, wobei die Kunden teilweise auch mit Scheck bezahlten. Da zeitweise die
Gaszufuhr unterbrochen war und wegen seiner Erkrankung - faktGF war an Krankheit
erkrankt - benützte dieser seine Wohnung nicht regelmäßig. Aus
dem Abgabeninformationssystem ist ersichtlich, dass er von 20. Juni 1997 bis 30.
November 1997 und vom 1. Jänner 1998 bis 18. Juni 1998 Krankengeld bezogen
hat. Laut Herrn B war faktGF 1998 bereits schwer krank. faktGF bezog im Jahr
Zahl bis zu seinem Ableben im selben Jahr eine Pension.
Die Bw. hat seit 1994 Arbeiten
an A_B vergeben, wobei dieser laut eigenen Angaben für verschiedene Firmen
tätig geworden ist. Zuletzt erklärte er, für die BauGmbH
tätig zu sein, wobei die Aufträge nach übereinstimmenden Angaben
des Herrn B und der Bw. direkt an Herrn B erteilt wurden. Die Bezahlung erfolgte
auf sein Konto, weil die BauGmbH laut Bw. über kein Firmenkonto
verfügt hat. Laut Bw. hat Herr B erklärt, er müsse
seine Mitarbeiter bzw. Material
bezahlen. Es ist daher davon auszugehen, dass Herr B auch die Zahlungen
durchgeführt hat. Rechnungen und Kostenvoranschläge wurden laut Bw.
entweder per Post geschickt oder von Herrn B persönlich übergeben.
Angeblich wurden die Beträge von Herrn B treuhändig vereinnahmt und an
faktGF für die BauGmbH weitergeleitet. Herr B legte dem steuerlichen
Vertreter eine Bestätigung über die geschlossene Vereinbarung zwischen
der BauGmbHkurz und ihm vor. Bestätigt wurde der Erhalt aller
Rechnungslegungen bzw. Rechnungen und Überweisungen der Jahre 1997, 1998
und 1999. Die Bestätigungen wurden ausgestellt über folgende von der
Bw. erhaltene Bruttobeträge:
|
|
netto
|
Umsatzsteuer
|
Gesamt
|
bezahlt
laut Bestätigung
|
Rechnungen
aus 1997
|
6.253.412,32
|
1.250.682,46
|
7.504.094,78
|
6.811.917,80
|
Rechnungen
aus 1998
|
1.358.683,49
|
271.736,70
|
1.630.420,19
|
855.568,20
|
Summe
laut Rechnungen
|
7.612.095,81
|
1.522.419,16
|
9.134.514,97
|
7.667.486,00
|
|
|
|
|
|
Rechnungen
aus 1999
|
|
|
|
270.234,00
|
Summe
|
bezahlt
laut Bestätigungen
|
|
7.937.720,00
|
|
|
|
|
Laut Buchhaltung der Bw. wurden folgende Beträge
bezahlt:
|
|
1997
|
1998
|
Summe
|
|
7.512.346,80
|
1.624.420,10
|
9.136.766,90
|
|
6.811.917,80
|
855.568,20
|
7.667.486,00
|
Differenz
|
700.429,00
|
768.851,90
|
1.469.280,90
|
in %
|
9,32%
|
47,33%
|
16,08%
Aufklärungen der Differenzen waren weder von Herrn B
zu erwarten, weil dieser bezüglich Unterlagen auf die steuerliche
Vertretung verwies, die selbst über keine weitergehenden Unterlagen
verfügt hat, noch durch Vertreter der BauGmbH, weil bereits zu Lebzeiten
des Herr faktGF keine ordnungsgemäße Buchhaltung der Gesellschaft
geführt wurde, seine Tochter sich nicht dafür interessiert hat und
faktGF nach seiner Delogierung mittlerweile verstorben ist.
Die Gesellschaft wurde ab der Gründung unter
Verwendung falscher Angaben im Firmenbuch eingetragen und weder jemals in
kaufmännischer Hinsicht ordnungsgemäß geführt noch ist sie
ihren rechtlichen Verpflichtungen in ausreichendem Maß nachgekommen. Die
von Herrn faktGFN übernommenen Aufträge wurden aufgrund des
Kapitalmangels bar abgewickelt, weil ein Betriebsvermögen ab einem
bestimmten Zeitpunkt nicht mehr vorhanden war. Aufgrund seiner Erkrankung war
Herr faktGFN offenbar zuletzt selbst nicht mehr in der Lage, Aufträge
abzuwickeln. Die gegenständlichen Aufträge wurden direkt von Herrn B
übernommen und ausgeführt, wobei dieser sowohl die organisatorische
als auch die finanzielle Abwicklung übernommen hat. Die einzige Verbindung
zwischen Herrn B und der BauGmbH bestand darin, dass er während eines
gewissen Zeitraumes, in dem er für diese Gesellschaft tätig gewesen
sein soll, auf deren Namen gemeldet war, wobei ein Teil seines Lohnes vom
Insolvenzausfallgeldfonds bezahlt wurde, sowie in vorgelegten Rechnungen und
Bestätigungen.
Die äußere Form der vorliegenden Unterlagen
lässt jedoch in Verbindung mit den übrigen Ergebnissen des
Ermittlungsverfahrens, insbesondere des Umstandes, dass der Empfang aller
Rechnungslegungen bzw. Rechnungen und Überweisungen der Jahre 1997, 1998
und 1999 bestätigt wurde, den Schluss zu, dass Herr faktGFN lediglich
Gefälligkeitsbestätigungen abgegeben hat, die ihm ein geringes
Einkommen verschafften, mit dem er allerdings nicht einmal die Miete für
die Wohnung in der Straße Nummer2 bezahlen konnte, obwohl weder die
Umsatzsteuer abgeführt noch alle Abgaben entrichtet wurden - so hat zB Herr
B angeblich noch nach Beendigung seiner Tätigkeit für die BauGmbH
Tätigkeiten für diese durchgeführt, obwohl ihm diese noch Geld
schuldete - ein Teil seines Lohnes wurde über den Insolvenzausfallgeldfonds
ausbezahlt. Auch die als übernommen bestätigten Beträge stimmen
Normen und Schlagworte
- § 21 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 22 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 23 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 12 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 11 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1820-W/04
- Stammnummer
- 29506
- Gültig
- 13.07.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF