Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2504-W/06
Rückforderung von Familienbeihilfe nach Geltendmachung eines Eigenanspruches durch das Kind
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2504-W/06vom 16.07.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Monika R., geb. 28. November
1955, 1230 Wien, A-Straße, vom 27. Juni 2006 gegen den Bescheid
des Finanzamtes Wien 1/23 vom 2. Juni 2006 betreffend Rückforderung
von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum
1. Jänner 2001 bis 30. September 2001 entschieden:
Der Berufung
wird hinsichtlich der Rückforderung für den Zeitraum
1. Jänner 2001 bis 30. April 2001 Folge gegeben,
hinsichtlich der Rückforderung für den Zeitraum 1. Mai 2001 bis
30. September 2001 wird die Berufung abgewiesen.
Die Höhe und die
Zusammensetzung des Rückforderungsbetrages sind dem Ende der folgenden
Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Frau Monika R. bezog bis 30. September 2001
Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für ihre Tochter Ingrid R. , geb.
26. September 1983.
Mit Anbringen vom 16. März und 18. April 2006
beantragte Ingrid R. gemäß
§ 6 Abs. 5 FLAG beim Finanzamt Wien
12/12/14 Purkersdorf rückwirkend die Familienbeihilfe für sich ab Juli
1999 bzw. dann für den Zeitraum Februar 2000 bis September 2001. Sie
erklärte zunächst, dass sie ab Ende Juli 1999 nicht mehr im
elterlichen Haushalt gewohnt habe. In weiterer Folge wurde eine Bestätigung
des Vaters ihres Lebensgefährten vorgelegt, in der Herr Anton F. angibt,
dass Ingrid R. von Februar 2000 bis Oktober 2001 sowie seit Juli 2005 bei ihm in
1120 Wien, B-Straße gewohnt habe. Weitere Erhebungen ergaben, dass Ingrid
R. in der Zeit von 20. Februar 2000 bis 5. März 2000 bzw. vom 16. Mai bis
27. Juni 2000 freiwillig im Krisenzentrum Nussdorf der Stadt Wien gewohnt hat.
Vor dort wurde sie aber jedes Mal wieder zu den Eltern entlassen. Weiters wurde
eine Anzeigenbestätigung vorgelegt, wonach am 7. Oktober 2000 am
Polizeikommissariat Liesing eine Abhängigkeitsanzeige seitens des Vaters
eingebracht wurde.
In weiterer Folge wurde nach Angabe des Finanzamts Wien
12/13/14 Purkersdorf der Antrag im Hinblick auf Verjährungsfristen auf das
Jahr 2001 eingeschränkt.
Mit Vorhalt des Finanzamtes Wien 1/23 vom 27. März
2006 wurde Frau Monika R. aufgefordert, im Hinblick auf den Umstand, dass Ingrid
R. seit 30. Juli 1999 in der B-Straße wohne, Nachweise über die
überwiegende Kostentragung für die Tochter im Jahr 2001 zu erbringen.
Frau Monika R. übermittelte daraufhin als Nachweis eine Ablichtung des
Meldezettels von Ingrid R. , aus dem hervorgeht, dass diese bis
5. September 2001 in der elterlichen Wohnung in 1230 Wien, A-Straße
gemeldet war. Das Finanzamt Wien 1/23 nahm im Hinblick darauf zunächst von
einer Rückforderung der Familienbeihilfe Abstand. In weiterer Folge wurde
aber dann nach Rücksprache mit dem Finanzamt Wien 12/12/14 Purkersdorf mit
Bescheid vom 2. Juni 2006 für den Zeitraum 1.1.2001 bis 30.9.2001 die
Familienbeihilfe in Höhe von ATS 16.875,- und Kinderabsetzbeträge in
Höhe von ATS 6.300,- somit insgesamt ATS 23.175,- (entspricht
1.684,19€) von Frau Monika R. zurückgefordert.
Gegen diesen Bescheid erhob Frau Monika R. Berufung und
erklärte, dass entgegen den Aussagen ihrer Tochter und dritter Personen,
ihre Tochter sehr wohl zu Hause gewohnt habe. Sie habe zwar am Wochenende bei
ihrem Freund übernachtet, ansonsten aber zu Hause gewohnt. Sie habe
für ihre Tochter gekocht und die Wäsche gewaschen und Einkäufe
für sie gemacht.
Über Vorhalt dieser Umstände erklärte Ingrid
R. mit Schreiben vom 7. August 2006, dass die Angaben ihrer Eltern nicht stimmen
würden. Sie habe im August 2000 das Elternhaus verlassen, weil sie
ständigen handgreiflichen Auseinandersetzungen ausgesetzt gewesen sei. Sie
habe dann für sich selbst gesorgt und bei Familie F. mit deren
Einverständnis in der B-Straße wohnen dürfen.
Mit Vorhalt vom 17. August 2006 wurde Frau Monika R.
aufgefordert, substantielle Unterlagen dafür vorzulegen, dass ihre Tochter
Ingrid während der Woche in der Wohnung der Eltern gewohnt habe.
Am 30. August 2006 beschwerte sich der Vater von Ingrid R.
, Herr Walter R. , telefonisch beim Amtsvorstand des Finanzamtes Wien 1/23. In
weiterer Folge wurde die Berufung der Abgabenbehörde II. Instanz zur
Entscheidung vorgelegt.
Im Zuge des Ermittlungsverfahrens vor der
Abgabenbehörde II. Instanz wurden Ingrid R. , Sabine R. (Schwester) und
Helga F. (Mutter des Lebensgefährten von Ingrid R. ) sowie Monika R. als
Zeugen bzw. als Partei einvernommen. Weiters wurde Einsicht in Auszüge der
Wiener Gebietskrankenkasse, das Zentrale Melderegister genommen sowie
telefonisch Kontakt mit dem Jugendamt für den 23. Bezirk
aufgenommen.
Ingrid R. gab bei ihrer
Einvernahme an, dass sie nach Abschluss der Hauptschule noch ein halbes Jahr den
Polytechnischen Lehrgang besucht habe. In der Folge habe es immer wieder
Streitigkeiten zu Hause gegeben, es sei zu Tätlichkeiten gekommen, worauf
sie mehrmals die elterliche Wohnung verlassen habe. Sie habe Kontakt mit der
Fürsorge aufgenommen, eine Frau B. habe sie an das
Kriseninterventionszentrum Nussdorf verwiesen, in das sie dann mehrmals
aufgenommen wurde, wenn die familiären Probleme zu groß wurden. Da
ein Aufenthalt dort nur einige Wochen möglich sei, sei sie danach wieder
nach Hause entlassen worden. Manchmal sei sie aber auch in die B-Straße
gegangen und habe bei ihrem Freund Markus F. und dessen Eltern gewohnt. Nach
ihrer letzten Entlassung aus dem Krisenzentrum im Juni 2000 sei sie noch zwei
bis drei Monate zu Hause gewesen, da sich die Verhältnisse nicht
geändert hätten, sei sie etwa im September 2000 mit den notwendigsten
Sachen von zu Hause zu ihrem Freund gezogen. Sie habe dann eine Lehre bei Sport
Loewe beginnen wollen, die sie aber nach fünf Tagen beenden musste, da sich
ihr Vater geweigert habe den Lehrvertrag zu unterschreiben. Eine Begründung
dafür habe er nicht gegeben. Etwas später habe sie einen Anruf ihres
Vaters erhalten, wo er mitteilte, ihre Sachen stünden beim Gartenzaun vor
dem Haus, sie könne sie sich abholen. Sie sei dann hingefahren und es seien
tatsächlich 7 bis 8 Plastiksackerln mit ihren Sachen dort gestanden. Diesen
Vorfall habe auch die Nachbarin Fr. Monika G. (1230 Wien, A-Stra., vermutlich
Türnummer 1) mitbekommen.
Zufällig habe sie dann
davon erfahren, dass ihr Vater eine Vermisstenanzeige aufgegeben habe. Sie habe
sich dann bei der Polizei gemeldet. In weiterer Folge habe sie von ihren Eltern
nichts mehr gehört. Ende 2000 sei sie schwanger geworden.
In weiterer Folge gab die
Zeugin zunächst an, gar keinen Kontakt mit ihren Eltern mehr gehabt zu
haben. Daraus ergab sich dann in weiterer Folge ein Widerspruch zu anderen
Angaben bezüglich eines angeblich vom Vater ohne ihr Wissen beantragten
Wochengeldes. Ingrid R. gab dann in Abänderung ihrer bisherigen Angabe an,
dass sie Im Februar 2001 ihre Eltern aufgesucht habe und sie von der
Schwangerschaft informiert habe. Die Eltern hätten dies zur Kenntnis
genommen. Ihr Vater habe aber ohne ihr Wissen Wochenhilfe beantragt. Sie habe
davon erst erfahren, als sie etwa im April 2001 einen Krankenschein bei der
Wiener Gebietskrankenkassa in der Dr. Neumanngasse holen wollte, wo man ihr
gesagt habe, dass ihr Vater diesen schon übernommen habe. Sie sei dann
sofort zum Vater gefahren und habe ihn gefragt, was er da beantragt habe. Er
habe ihr dann den Krankenschein gegeben. Das Wochengeld, das bis dato per Post
an die Adresse der Eltern angewiesen worden war, habe sie nicht bekommen. Sie
sei dann sofort wieder zur Gebietskrankenkassa gefahren und habe veranlasst,
dass das Wochengeld zu ihr in die B-Straße geschickt werde.
Während des gesamten
Zeitraumes vom Jänner bis September 2001 habe sie im Haushalt der Familie
F. in der B-Straße gewohnt. Diese hätten für ihren Unterhalt,
Essen, Kleidung, Schlafen gesorgt. Von ihren Eltern habe sie keinerlei
finanzielle Unterstützung oder Zuwendung erhalten, aber auch keine
Kleidungsstücke oder sonstige materielle Unterhaltsleistungen.
Sie habe ihre Eltern dann nur
einmal mehr im Krankenhaus gesehen, nach Geburt ihres ersten Kindes am
25.September 2001 (von der Geburt hätten diese von einer Schwester
erfahren, zu der sie weiterhin Kontakt hatte), wo diese ihr angedroht
hätten, dass Sorgerecht für ihr Kind beantragen zu wollen, da sie zum
Zeitpunkt der Geburt noch nicht volljährig gewesen sei.
Frau Monika R. gab an, dass ihre Tochter nach der
Hauptschule so ungefähr ein halbes Jahr den Polytechnischen Lehrgang
besucht habe, sonst sei sie zu Hause gewesen. Sie sei dann mehrmals in einem
Krisenzentrum aufgenommen worden, dort hat man sie immer wieder entlassen, weil
Platz für dringendere Fälle gebraucht wurde. Ihr seien dort für
eine weitere berufliche Ausbildung Starthilfen gegeben worden (Ausrüstung
für die Berufe Kellner, Friseurin und noch etwas anderes). Sie sei aber
offenbar bei diesen Lehrstellen nicht erschienen. Nachdem sie im Juni 2000 zum
letzten Mal im Krisenzentrum war, sei sie danach zu Hause gewesen. Etwa August
oder in diesem Zeitraum sei sie einmal eine Woche nicht nach Hause gekommen. Sie
und ihr Gatte hätten eine Vermisstenanzeige bei der Polizei gemacht. Die
Polizei habe sie bei ihrem Freund Markus F. gefunden, abgeholt und zwangsweise
nach Hause gebracht. Dann habe sie wieder bei den Eltern gewohnt. Sie sei damals
schon schwanger gewesen, habe dies aber zunächst absichtlich verschwiegen,
um eine Abtreibung zu hintertreiben. Sie und ihr Gatte hätten ihr nicht
erlaubt ein Kind in diesem Alter zu bekommen. Sie (die Eltern) hätten erst
im 4. Monat ihrer Schwangerschaft davon erfahren. Ihre Tochter habe nie versucht
eine Arbeit zu finden. Sie habe zwar gesagt, sie gehe sich vorstellen, sei aber
nie irgendwo aufgetaucht. Die Aussage ihrer Tochter von einem versuchten
Lehrverhältnis bei der Firma Sport Loewe könne sie nicht
bestätigen, davon wisse sie nichts. Nach dem vierten Monat habe sie ihre
Tochter öfter zur Gynäkologie nach Lainz geschickt, ihren
Mutter-Kind-Pass habe sie gesehen. Auf dem Mutter-Kind-Pass sei nur Name,
Geburtsdatum und Versicherungsnummer gestanden. An ein Pickerl, wo auch eine
Adresse darauf stand, könne sie sich nicht erinnern. Sie selbst sei nie bei
diesen ärztlichen Untersuchungen dabei gewesen. Über das Ergebnis der
Untersuchungen oder sonstige Umstände der Schwangerschaft wisse sie nichts.
Das alltägliche Zusammenleben habe sich so abgespielt, dass ihre Tochter
Ingrid um etwa 8:00 Uhr aus dem Haus gegangen sei, das Frühstück hat
sie sich selbst gemacht. Während des Tages habe sie sich hin und wieder
telefonisch gemeldet. In der Regel gegen 17:00 und 18:00 Uhr sei sie nach Hause
gekommen, sie habe dann gegessen oder auch nicht. Je nach Stimmungslage sei sie
gleich ins Zimmer gegangen oder mit den anderen Familiemitgliedern
zusammengeblieben. Samstag in der Früh bis Sonntagabend sei sie bei ihrem
Freund gewesen. Den Freund Markus F. habe sie schon vor dem Krisenzentrum
gekannt. Weil sie und ihr Gatte nicht erlaubt hätten, dass sie bis
spät am Abend ausgehen könne, sei sie wohl damals ins Krisenzentrum
gegangen. Dort hätten sie bis 21.00 Uhr Ausgang gehabt. Aber offenbar habe
es dort Möglichkeiten gegeben, das zu umgehen. Sie habe etwa 200 Schilling
Taschengeld erhalten und habe ein Handy-Wertkarten-Telefon finanziert bekommen.
Im Rahmen der Schwangerschaft sei Frau Monika R. mit ihrer Tochter Ingrid R.
gemeinsam Kleidung einkaufen gewesen: zwei Schwangerschaftshosen mit
verstellbaren Gummizug, zwei Kleider und einen Schwangerschafts-BH. Gekauft
wurde das auf der Meidlinger Hauptstraße. Soweit ihre Tochter angegeben
habe, sie wäre etwa im September 2000 von ihrem Ehegatten und ihr vor die
Tür gesetzt worden (8- 10 Plastiksackerln vor der Haustür zum
Abholen), so gebe sie an, dass dieser Vorfall ein Jahr später, nämlich
im Zusammenhang mit der Abmeldung am 5. September 2001 stehe. Die Aussage des
Herrn Anton F. stimme nur insoweit, als ihre Tochter regelmäßig am
Wochenende bei ihren Freund übernachtet habe. Warum sie damals nicht gleich
zu ihrem Freund gezogen sei, liege wahrscheinlich darin begründet, dass die
Mutter von Markus F. dagegen war (Soweit sie wisse, sei diese, nachdem ihre
Tochter nun mehr seit 2005 wieder in der Wohnung der Eltern von Markus F. wohne,
dort ausgezogen). Von ihren anderen sechs Töchtern, nämlich Jennifer
(16), Sabine (25), Gisela (26), Bibiana (27), Natascha (29) und Monika (35)
könnten nur Jennifer und Sabine Aussagen aus eigener Wahrnehmung zum
Zusammenleben im Zeitraum Jänner bis September 2001 machen. Nach der Geburt
des ersten Kindes von Ingrid habe es noch Besuche gegeben. Seit der
gegenständlichen Angelegenheit bestehe kein Kontakt mehr.
Sabine R. (Schwester) gab an, sie habe im Jahr 2001 schon
eine eigene Wohnung in der Hetzendorfer Straße, 1130 Wien gehabt. Sie habe
aber infolge einer Erkrankung und eines Spitalaufenthaltes (1999-2000) dann
öfter an den Wochenenden bei den Eltern geschlafen. 2001 sei sie arbeitslos
gewesen, habe in der Hetzendorfer Straße weiter gewohnt, aber nach wie vor
am Wochenende zu Hause geschlafen. Von der Schwangerschaft Ingrids habe sie von
ihrer Mutter erfahren. Sie habe zwar in der Regel am Freitag mit ihr im selben
Zimmer geschlafen, habe mit ihr aber fast nichts gesprochen. Die Wohnung liege
im Erdgeschoß, ihre Schwester sei öfter durch das Fenster abgehauen.
In der Schwangerschaft habe sie hauptsächlich dehnbare Hosen getragen. Ihre
Schwester sei damals eine schwierige Person gewesen und habe viele
Sonderwünsche gehabt, die von den Eltern erfüllt wurden. Mitte
September 2001 sei sie ausgezogen. Vor dem 18. Lebensjahr habe das ihr Vater
noch nicht erlaubt. Sabine R. fügte ergänzend hinzu, dass sie manchmal
am Wochenende nicht bleiben konnte, weil auch Markus F. fallweise bei ihren
Eltern genächtigt habe. Ingrid und Markus seien schon seit Ende der Schule
befreundet gewesen. Ihr Vater habe nie ein Kind rausgeschmissen, alle konnten,
wenn sie Probleme hatten zurückkommen. Sie wolle noch anfügen, dass es
bei allen anderen Geschwistern niemals derartige Probleme gegeben habe
Frau Helga F. (Mutter des
Lebensgefährten von Ingrid R. ) gab an, sie habe Ingrid R. im August 2000
im Bad kennen gelernt, da habe sie ihr ihr Sohn Markus als seine Freundin
vorgestellt. In weiterer Folge habe sie dann ab und zu bei ihr in der
B-Straße übernachtet. Einige Male dürfte auch ihr Sohn Markus
bei der Familie R. übernachtet haben. Wie sie dann von der Schwangerschaft
erfahren habe, habe sie Ingrid R. beraten und sie aufgeklärt, welche
Verantwortung mit einem Kind verbunden sei und angeboten allenfalls einen
Schwangerschaftsabbruch zu bezahlen. Ingrid R. wollte aber das Kind und sie habe
sie dann in weiterer Folge wie das Kind dann gekommen sei voll unterstützt,
sie in ihrer Wohnung angemeldet und auch den Unterhalt für das Kind und
Ingrid R. bestritten. Von Seiten der Eltern habe Ingrid keinerlei
Unterstützung erhalten, vielmehr wollten diese auch das Sorgerecht für
das Kind bekommen. Sie habe Ingrid dabei unterstützt und war mit ihr in
diesem Zusammenhang auch bei der Fürsorge. In der Zeit der Schwangerschaft
habe sich Ingrid R. auf ihr Anraten immer wieder bei den Eltern gemeldet und
habe auch einige Male bei ihre Eltern genächtigt. Wie oft könne sie
nicht sagen.
Nach Vorlesen der bisher
aufgenommen Niederschrift ergänzte Frau Helga F. ihre Aussage dahingehend,
dass sie glaube, dass Ingrid R. während der Schwangerschaft nicht mehr bei
den Eltern geschlafen habe. Allerdings müsse sie zugeben, dass sie nur das
wisse, was ihr Markus und Ingrid erzählt hätten.
Mit Schreiben vom 5. Juni 2007
teilte die Wiener Gebietskrankenkasse mit, dass Ingrid R. von 12. Februar bis
20. November 2001 Wochenhilfe bezogen habe. Dieses sei bis 6. Mai 2001 an die
Adresse 1230 Wien, A-Straße überwiesen worden, ab 7. Mai 2001 bis 19.
September 2001 dann aber an die Adresse 1120 Wien, B-Straße
12/27/18.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 2 Abs. 1 lit. a
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) haben Personen, die im
Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch
auf Familienbeihilfe für ihre minderjährigen Kinder. Gemäß
Abs. 2 dieser Bestimmung hat den Anspruch auf Familienbeihilfe die Person, zu
deren Haushalt das Kind gehört, wenn keine andere Person
anspruchsberechtigt ist. Zum Haushalt einer Person gehört ein Kind dann,
wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person
teilt (Abs. 5).
Gemäß
§ 6 Abs. 5 FLAG 1967 haben
Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und die sich
nicht auf Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in
Heimerziehung Anspruch auf Familienbeihilfe (Eigenanspruch).
Gemäß
§ 26 Abs. 1 FLAG 1967
hat, wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden
Beträge zurückzuzahlen, soweit der unrechtmäßige Bezug
nicht ausschließlich durch eine unrichtige Auszahlung durch eine in
§ 46 FLAG 1967 genannte Gebietskörperschaft oder
gemeinnützige Krankenanstalt verursacht worden ist. Wurden
Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist ebenfalls § 26
FLAG 1967 anzuwenden.
Die Abgabenbehörde II Instanz gelangte aufgrund des
durchgeführten Ermittlungsverfahrens zur Auffassung ,das Ingrid R. ab Mai
2001 nicht mehr in 1230 Wien, A-Straße gewohnt hat bzw. dem Haushalt ihrer
Eltern angehörte und auch keine überwiegende Unterhaltsleistung an sie
durch die Eltern mehr erfolgte.
Diese Feststellungen gründen sich auf folgende
Erwägungen.
Aus den Aussagen der einvernommenen Personen geht
übereinstimmend hervor, dass das Verhältnis zwischen Ingrid R. und
ihren Eltern seit längerer Zeit gespannt war. Die Angaben über
vorgefallene Ereignisse stimmen im wesentlichen insoweit überein, dass sie
tatsächlich vorgefallen sind, nicht aber hinsichtlich des genauen
Zeitpunktes. Ingrid R. gab in ihrem ersten Antrag zunächst an, dass sie
schon seit Juli 1999 nicht mehr zu Hause wohne, was schon durch ihre
späteren Angaben (Auszug im September 2000) sich als unrichtig
herausstellte. Auch gab sie in der Vernehmung am 17. April 2007 zunächst
an, überhaupt keinen Kontakt zu den Eltern nach dem Auszug gehabt zu haben,
wobei sie dann im Hinblick auf einen sich daraus ergebenden Widerspruch zu ihren
Angaben in Bezug auf das Kindergeld (der Vater habe dies ohne ihr Wissen
beantragt) einen weiteren Kontakt mit den Eltern zugestand. Es ist daher auch
aufgrund der Aussagen der Mutter Monika R. und der Schwester Sabine R. davon
auszugehen, dass Ingrid R. zu Beginn ihrer Schwangerschaft noch bei den Eltern
gewohnt hat. Andererseits erscheinen aber die Angaben von Monika und Sabine R. ,
soweit diese angaben, dass Ingrid R. auch in den letzten Monaten vor der Geburt
ihres ersten Kindes zu Hause gelebt hätte im Hinblick auf die von ihnen
selbst dargestellten bestehenden Konfliktsituationen nicht glaubwürdig. Der
objektiv festgestellte Umstand, dass das Wochengeld für Ingrid R. ab Mai
2001 nicht mehr an die Adresse der Eltern Wien in 1230 Wien, A-Straße
sondern an die Adresse 1120 Wien, B-Straße 12/27/18 überwiesen wurde,
ist ein gewichtiges Indiz dafür, dass Ingrid R. jedenfalls ab diesem
Zeitpunkt nicht mehr bei den Eltern wohnte bzw. deren Haushalt angehörte.
Dass die Abmeldung von der Wohnung der Eltern erst im September 2001 erfolgte
kommt in diesem Zusammenhang keine so große Bedeutung zu, weil diese
Abmeldung nur mit Zustimmung der Eltern möglich und aufgrund des gespannten
Verhältnisses von Ingrid R. nicht durchsetzbar gewesen wäre.
Darüber hinaus ergibt sich auch aus den Angaben der Eltern des
Lebensgefährten von Ingrid R. , Helga und Anton F. , dass sie diese in
ihrer Wohnung und in ihren Haushalt aufgenommen haben. Dass diese Aufnahme
allerding schon im Februar 2000 bzw. vor dem Mai 2001 geschehen sei (Anton F. ),
ist unglaubwürdig, weil dies im Widerspruch zu den späteren Angaben
von Ingrid R. steht. Die Abgabenbehörde II. Instanz geht daher davon aus,
dass ab Mai 2001 Ingrid R. nicht mehr in 1230 Wien, A-Straße gewohnt hat
bzw. dem Haushalt ihrer Eltern angehörte und auch keine überwiegende
Unterhaltsleistung an sie durch die Eltern mehr erfolgte.
Da somit die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug
der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages nur für die Monate
Jänner bis April 2001 gegeben waren, nicht jedoch für die Monate Mai
bis September 2001 (für diesen Zeitraum Eigenanspruch von Ingrid R.), war
spruchgemäß zu entscheiden.
Der Rückforderungsbetrag setzt sich daher wie folgt
zusammen:
|
|
Zeitraum
|
|
|
Familienbeihilfe
|
1.5.2001 -
30.9.2001
|
ATS
|
9.375
|
Kinderabsetzbetrag
|
1.5.2001 -
30.9.2001
|
ATS
|
3.500
|
|
Summe
|
ATS
|
12.875
|
|
|
€
|
935,66
Wien, am
16. Juli 2007
Normen und Schlagworte
- § 26 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2504-W/06
- Stammnummer
- 29487
- Gültig
- 16.07.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF