Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1845-W/03
Bauherrnproblematik bei Miteigentumsanteilen. Wiederaufnahme des abgeschlossenen Grunderwerbsteuerverfahrens.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1845-W/03vom 12.07.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der A.P., gegen den Bescheid
gemäß
§303 BAO des Finanzamtes A vom 6. Juni 2002, xxxx,
betreffend Grunderwerbsteuer entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Kaufvertrag vom 22. April 1998 hat die
Berufungswerberin (Bw), Frau AP, gemeinsam mit ihrem Ehegatten je 60/1000stel
Anteile der Liegenschaft XY um den Kaufpreis von anteilig S 326.000,00 von
Herrn GP erworben.
Mit Bescheid vom 15. Mai 1998 wurde die Grunderwerbsteuer
ausgehend vom Kaufpreis für den Grundanteil mit S 11.410,00 (Euro
829,20) festgesetzt.
Im Zuge einer Überprüfung des
gegenständlichen Objektes wurde folgender Sachverhalt festgestellt:
Das Grundstück in W, wurde im September 1997 von Herrn
GP als außerbücherliches Eigentum erworben. Einige Grundanteile der
Liegenschaft wurden weiterverkauft. Anschließend wurde ein Gebäude im
Miteigentum darauf errichtet. Für die Errichtung des Gebäudes wurde
die L mit Vereinbarung vom 23. Juni 1998 von Herrn GP als Generalunternehmerin
bevollmächtigt. Diesbezüglich wurden von allen Beteiligten am 25. Juni
1998 Auftragsbestätigungen mit der Firma L. unterfertigt.
Die gegenständliche Auftragsbestätigung hat
folgenden Inhalt:
"
AUFTRAGSBESTÄTIGUNG
Die
nachstehenden Auftraggeber
a) Herr
KP
b) Frau
A.P.-
beauftragen
die
L-.
... als
Auftragnehmer wie folgt:
I.
Zum Zwecke der
Schaffung von Wohnungseigentum wird der Auftragnehmer als Generalunternehmer mit
der schlüsselfertigen Errichtung der Wohnung Top.Nr. 6 im Dachgeschoß
des Wohnhauses W ,
|
ca.
|
122,75
m2
|
Wohnnutzfläche
|
ca.
|
5,50
m2
|
Balkon
|
|
1
|
Stellplatz am
Grundstück
|
|
1
|
Einlagerungsraum
im EG
|
|
|
Allgemeinräume
laut Baubeschreibung
II.
Die alleinige
Vertretung des Auftraggebers nach außen übernimmt wegen der
einfacheren Abwicklungsmöglichkeiten vor Ort Herr
GP als im internen Verhältnis
bevollmächtigter Vertreter.
III.
Grundlage des
Auftrages sind (in nachstehender Reihenfolge):
|
Beiliegender
Plan für die Wohnung Top. Nr. 6 im Dachgeschoß,
|
Baubeschreibung
vom 22.4.1998
|
Einreichplan
(aufliegend bei Baubehörde seit 18.12.1997),
|
ÖNORMEN in
der jeweils heute gültigen Fassung.
Die
Ausschreibung und Vergabe der Professionistenarbeiten erfolgt im Einvernehmen
zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer.
Die Auftraggeber
behalten sich vor, nachstehende Leistungen selbständig zu
beauftragen.
............
IV.
Die Einholung
der erforderlichen baubehördlichen Bewilligungen (z.B. auch die Bewilligung
zur Entfernung von Bäumen) erfolgt rechtzeitig durch den
bevollmächtigten Vertreter der Auftraggeber.
V.
Alle
erforderlichen Aufschließungskosten des Bauplatzes für Gas, Wasser,
Kanal, Gehsteig, Telefon, Kabel TV und elektrischen Strom werden durch die
Auftragnehmer getragen.
VI.
Die
Rechnungslegung durch den Auftragnehmer erfolgt unter Nachweis des
Baufortschrittes direkt an die einzelnen Auftraggeber.
Die Bezahlung
erfolgt binnen 30 Tagen nach Rechnungseingang beim Auftraggeber ohne Abzug und
ohne Skonto.
Folgender
Zahlungsplan für den zivilrechtlichen Fixpreis wird
vereinbart:
|
S
|
535.180,-
|
bei
Vertragsabschluß bzw. Baubeginn
|
|
S
|
1,180.000,-
|
bei
Deckengleiche über 2. Stock
|
(ca. August
98)
|
S
|
1,180.000,-
|
bei Beginn der
Estricharbeiten
|
(ca. Nov.
98)
|
Rest
|
|
bei
schlüsselfertiger Übergabe
|
(Mai
99)
VII.
Die
Gewährleistungsfrist für die durch den Auftragnehmer direkt
ausgeführten Leistungen und Arbeiten beträgt 2 Jahre. Für die
Leistungen der Subunternehmer gelten die jeweiligen Vertragsbestimmungen -
mindestens aber 2 Jahre.
IX.
Termin für die
schlüsselfertige Übergabe ist spätestens der 1. Juni 1999. Bei
Überschreitung dieses Termines aus Verschulden des Auftragnehmers wird eine
Pönale von 5% pro Kalenderwoche, max. aber 5% des zivilrechtlichen
Gesamtpreises vereinbart."
Grundlage des Auftrages war laut Punkt III des Auftrages
der Einreichplan, aufliegend bei der Baubehörde seit 18.12.1997. Der
Kaufvertrag über die Grundanteile wurde am 22. April 1998 geschlossen. Zu
diesem Zeitpunkt lag der Plan über die gegenständliche Wohnung bereits
vor.
Die Architektenleistungen wurden zum überwiegenden
Teil von GP , Zivilingenieur für Bauwesen, erbracht.
Mit Wohnungseigentumsvertrag vom 20. Oktober 1999 wurde das
Gebäude parifiziert.
In der Folge wurde das Grunderwerbsteuerverfahren
gemäß
§303 Abs. 4 BAO wieder aufgenommen und mit dem
berufungsgegenständlichen Bescheid vom 6. Juni 2002 wurde die
Grunderwerbsteuer anteilig von den Grund-
und Baukosten (Kaufpreis laut
Kaufvertrag für den Grundanteil und Fixpreis laut Auftragsbestätigung
für die Wohnung) festgesetzt. Der bereits entrichtete Betrag wurde
angerechnet. Begründet wurde dies insbesondere damit, dass aufgrund der
fehlenden Bauherrneigenschaft auch die Baukosten für die Errichtung der
Wohnung hinzuzurechnen seien. Es sei bereits bei Kaufvertragsabschluss Wille des
Käufers gewesen, nicht nur einen Grundanteil, sondern auch eine noch zu
errichtende Wohnung zu erwerben.
Fristgerecht wurde Berufung eingebracht.
Der steuerliche Vertreter wendet ein, alle Merkmale der
Bauherrneigenschaft seien gegeben und unter Vorlage geeigneter Unterlagen
nachgewiesen worden.
Die Verträge mit dem Bauträger seien direkt von
der Mandantschaft ausverhandelt und auch unterfertigt worden. Aus dem Vertrag
gehe eindeutig hervor, dass das Baurisiko durch seine Mandantschaft zu tragen
sei. Es sei kein Fixpreis vereinbart worden, sondern lediglich eine
Kostenschätzung vorgelegen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 25. September 2003 wurde
die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Die Bw habe am 22. April 1998 den Kaufvertrag zum Erwerb
von Grundstücksanteilen (60/1000) an der --- und am 25. Juni 1998 einen
Auftrag zur schlüsselfertigen Errichtung der Wohnung Nr. 6 im Dachgeschoss
des Wohnhauses W , entsprechend der Baubeschreibung vom 22. April 1998 und der
Einreichplanung (aufliegend bei Baubehörde seit 18. Dezember 1997)
unterzeichnet.
Ein gemeinsamer Beschluss, der den Auftrag zur Errichtung
des Wohnhauses zum Inhalt habe, liege nicht vor. Eine Einflussnahme auf das
Gesamtkonzept könne daher
nicht angenommen werden.
Die Änderungswünsche der Berufungswerber
würden nicht die Statik des geplanten Wohnhauses, sondern nur die
Innenstruktur der eigenen Wohnung betreffen.
Bei einem derart gelagerten Sachverhalt sei davon
auszugehen, dass nur solche Interessenten als Käufer genehm gewesen seien,
die sich in das Vertragskonzept haben einbinden lassen, um von Seiten der
Veräußerer und der bauausführenden Firmen das bereits in allen
wesentlichen Punkten geplante Bauprojekt verwirklichen zu können.
Sei der Berufungswerber nicht als Bauherr anzusehen, so
folge daraus, dass ein einheitlicher, auf den Erwerb der Wohnung samt ideellen
Grundstücksanteilen gerichteter Vertragswille vorgelegen sein müsse.
Die Abreden über den Kauf des Grundstücksanteiles und über die
Betrauung mit der Errichtung der Wohnung würden - wirtschaftlich gesehen -
eine Einheit bilden.
Es sei daher nicht rechtswidrig, auch die Errichtungskosten
der Wohnung der Grunderwerbsteuer zu unterziehen.
Im Vorlageantrag vom 20. Oktober 2003 wurde zunächst
auf die Berufung verwiesen. Ergänzend wurde vorgebracht, der Erwerber habe
alle Kriterien eines Bauherrn erfüllt, wonach ein solcher als Bauherr
anzusehen sei wenn er
|
a)
|
auf die bauliche Gestaltung des Hauses Einfluss nehmen
könne
|
b)
|
das Baurisiko zu tragen habe
|
c)
|
das finanzielle Risiko tragen müsse.
Alle diese Kriterien seien aufgrund der vorgelegten
Unterlagen bestätigt worden.
Die einzigen Vorgaben, die vor Abschluss des Kaufvertrages
festgestanden wären, wären die Bebauungsbestimmungen und die aufgrund
der Bauordnung vorgegebenen Richtlinien gewesen. Der gemeinsame Beschluss zum
Auftrag zur Errichtung des Wohnhauses sei von den Käufern im Beisein des
Notars Dr. S gefasst worden.
Dass das Baurisiko vom
Mandanten selbst zu tragen gewesen sei, gehe aus den vorgelegten
Auftragsbestätigungen hervor, wonach der Mandant selbst den Bau beauftragt
habe und somit auch alle damit zusammenhängenden Risiken trage. Es liege
daher keine "inhaltsgleiche Einzelerklärung" - wie in der
Berufungsvorentscheidung ausgeführt - vor, sondern ein eindeutiger Auftrag
zur Errichtung von Wohnungseigentum.
Weiters wird eingewendet, dem Finanzamt seien die
Schlussrechnungen vorgelegt worden, welche vom Mandanten nachweislich bezahlt
worden seien. Es sei daher unverständlich, wieso kein finanzielles Risiko
vorliegen sollte.
Es sei eindeutig Bauherrneigenschaft im Sinne des Gesetzes
gegeben.
Mit Vorhalt vom 29. März 2007 wurde der Bw die
rechtliche Würdigung des gegenständlichen Sachverhaltes zur Kenntnis
gebracht.
Mit Schreiben vom 20. April 2007 nahm die steuerliche
Vertretung der Bw dazu Stellung. Die Mandantin habe - ebenso wie die anderen
Miteigentümer - das Grundstück von Herrn G.P., welcher zum
persönlichen Bekanntenkreis gehöre, gekauft. Die Miteigentümer
hätten den Bau sodann gemeinsam geplant und ausgeführt. Von einer
bestimmten Planung des Verkäufers des Grundstückes könne daher
keine Rede sein. Die Mandantin habe auf die bauliche Gestaltung des Hauses
wesentlichen Einfluss genommen, das Baurisiko und auch das finanzielle Risiko
getragen. Die Formulierung "zivilrechtliche Fixpreis" laut Punkt VI. der
Vereinbarung habe sich lediglich darauf bezogen, dass von allen am Bau
mitbeteiligten Personen ein Preislimit gewünscht worden sei, welches
einzuhalten gewesen sei. Die Tatsache, dass die tatsächlichen Baukosten
unter dem "zivilrechtlichen Fixpreis" gelegen seien, beweise eindeutig, dass es
sich um keinen Fixpreis im Sinne eines finanziellen Risikos gehandelt habe.
Hätte man tatsächlich einen Fixpreis mit dem Verkäufer
vereinbart, so wäre es wohl denkunmöglich, dass mit der Endabrechnung
durch den Bauträger ein geringerer Kaufpreis in Rechnung gestellt worden
sei.
Hinsichtlich der Gestaltung des Hauses wurde festgehalten,
dass die Kontakte zwischen den einzelnen Bauherrn bereits im Oktober 1997
begonnen hätten. Im Dezember 1997 sei eine Einreichung für neun
Wohneinheiten vorgenommen worden, um den Fristenlauf der baubehördlichen
Genehmigungen zu beschleunigen. In den Folgemonaten hätten intensive
Besprechungen zwischen den einzelnen Bauherrn stattgefunden und es sei im
März 1998 eine Änderung der seinerzeitigen Einreichung, nämlich
die Änderung von neun auf sieben Wohneinheiten auf Grund der gemeinsamen
Beschlüsse der Bauherrn durchgeführt worden.
Im April 1998 sei eine gemeinsame Verabschiedung der
Baubeschreibung erfolgt und im Juni 1998 die Beauftragung der Fa. L,. als
Generalunternehmer. Wie aus diesem Zeitdiagramm ersichtlich sei, sei auf die
bauliche Gestaltung des Hauses sehr wohl wesentlich Einfluss genommen und auch
das Baurisiko getragen worden.
Wenn im Vorhalt ausgeführt werde, dass Herr GP die
Magistratsabteilung mit Schreiben vom 18. Juni 1998 davon in Kenntnis gesetzt
habe, dass die Fa. E als Bauführer bestimmt worden sei, dann habe dies mit
der direkten Aushandlung der Verträge nichts zu tun. Es wurde darauf
verwiesen, dass im April 2000 auf Grund diverser Änderungswünsche der
Bauherrn ein Planwechsel bei der Baubehörde stattgefunden habe.
Auf Grund der in Wien bestehenden Bauordnung hätten
verschiedene Bauherrn auch die gleichen Bebauungsbestimmungen zu akzeptieren.
Dies bedeute im konkreten Fall, dass durch die Bebauungsbestimmungen vorgegebene
Umrisse des Bauwerkes für alle gleich seien. Es könne sich nicht jeder
Bauherr zB ein anderes Stiegenhaus wünschen oder die Abfallrohre für
Fäkalwässer selbst bestimmen. Dies setze eine gemeinsame Bauplanung
voraus. Darüber hinaus unterliege die äußere Gestaltung der
Vidierung durch die MA x, wonach nicht jeder Bauherr zB die Fenster an einer
anderen Stelle anbringen könne. Allein aus dieser vom Gesetz vorgegebenen
Bestimmung ergebe sich, dass gewisse Planungen einheitlich zu gestalten
seien.
Diese Stellungnahme vom 20. April 2007 wurde dem Finanzamt
A zur Kenntnis gebracht. Das Finanzamt gab seinerseits eine Stellungnahme dazu
ab und hielt insbesondere fest, dass - entgegen der Ausführungen der Bw -
sehr wohl von einer bestimmten Planung des Verkäufers auszugehen sei.
Grundlage des geplanten Bauvorhabens sei der bei der Baubehörde seit 18.
Dezember 1997 aufliegende Einreichplan gewesen. Der Kaufvertrag über die
Liegenschaftsanteile sei erst Monate später, nämlich am 22.4.1998,
abgeschlossen worden. Eine wesentliche Einflussnahme auf die bauliche Gestaltung
erscheine daher nicht gegeben. Dass die Endabrechnung durch den Bauträger
einen geringeren Kaufpreis ergeben habe als der vereinbarte Fixpreis, bewirke
auf der Seite der Bw noch nicht, dass sie als Bauherr anzusehen sei. Durch die
Vereinbarung eines Fixpreises wolle sich der Käufer lediglich vor
explodierenden Baukosten schützen. Dass sich - aus welchen Gründen
auch immer - durch die Endabrechnung ein geringerer Preis ergeben habe
führe nicht dazu, dass der Käufer das finanzielle Risiko zu tragen
habe.
Hinsichtlich des Argumentes des gemeinsamen Baubeschlusses
führt das Finanzamt in seiner Stellungnahme aus, dass ungeachtet des
Umstandes, dass im gegenständlichen Fall ein gemeinsamer Beschluss zur
Errichtung des Gebäudes offensichtlich nicht vorliege und in der
Vorhaltsbeantwortung lediglich "von einem im Oktober 1997 beginnenden Kontakt
zwischen den einzelnen Bauherrn" und von "intensiven Besprechungen" gesprochen
werde, auch im Falle eines schriftlichen Beschlusses von
Nichtmiteigentümern (bloßen Interessenten) die Bauherrneigenschaft zu
versagen wäre (unter Hinweis auf VwGH 93/16/0095 vom 30.5.1994, 95/16/0068
vom 3.10.1996 und 96/16/0142 vom 27.1.1999).
Mehreren späteren Erwerbern fehle es immer dann an der
Bauherrneigenschaft, wenn im Zeitpunkt der maßgeblichen Beschlussfassung
noch nicht alle Interessenten Miteigentümer gewesen seien.
Das Finanzamt vertritt daher weiterhin die Ansicht, dass im
gegenständlichen Fall der Bw die Bauherrneigenschaft nicht zukomme und
daher von einem Erwerb von Liegenschaftsanteilen samt zu errichtender Wohnung
auszugehen sei. In die Grunderwerbsteuerbemessungsgrundlage seien daher neben
dem Grundkaufpreis auch die Baukosten einzubeziehen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Beweis wurde von der Referentin des unabhängigen
Finanzsenats erhoben durch Einsicht in den Bauakt und in die vom Finanzamt
vorgelegten Bemessungsakten.
Gemäß
§1 Abs.1 Z1 GrEStG unterliegen
Kaufverträge oder andere Rechtsgeschäfte, die den Anspruch auf
Übereignung begründen, soweit sie sich auf inländische
Grundstücke beziehen, der Grunderwerbsteuer.
Nach §2 Abs.1 erster Satz GrEStG sind unter
Grundstücken im Sinne dieses Gesetzes Grundstücke im Sinne des
bürgerlichen Rechts zu verstehen.
Auf Grund des §4 Abs.1 GrEStG ist die Steuer vom Wert
der Gegenleistung zu berechnen.
Gemäß
§5 Abs.1 Z1 GrEStG 1987 ist
Gegenleistung bei einem Kauf der Kaufpreis einschließlich der vom
Käufer übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer
vorbehaltenen Nutzungen. Gegenleistung ist nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes alles, was der Erwerber über den Kaufpreis hinaus
aufwenden muss um das Grundstück zu erhalten. Für die
abgabenrechtliche Beurteilung eines Erwerbsvorganges ist der Zustand eines
Grundstückes maßgebend, in dem dieses erworben werden soll. Erbringt
der Käufer im Hinblick auf die Bebauung eines Grundstückes neben dem
als Kaufpreis bezeichneten Betrag weitere Leistungen - an wen auch immer - , ist
zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage auf den Besteuerungsgegenstand
zurückzugreifen und zu fragen, in welchem körperlichen Zustand des
Grundstückes der Rechtserwerb von der Grunderwerbsteuer erfasst wird. Diese
Leistungen können auch an Dritte erbracht werden, insbesondere an eine vom
Veräußerer verschiedene Person, etwa den Errichter eines
Gebäudes auf dem Grundstück. Voraussetzung für die Einbeziehung
der Baukosten ist, dass die Errichtung des Gebäudes mit dem
Grundstückserwerb in finaler Verknüpfung steht. Wenn etwa der
Grundstückserwerber an ein bestimmtes, durch die Planung des
Verkäufers oder eines mit diesem zusammenarbeitenden Organisators
vorgegebenes Gebäude gebunden ist, dann ist ein Kauf mit herzustellendem
Gebäude anzunehmen.
Gegenstand eines Kaufvertrages kann auch eine
zukünftige Sache sein, oder eine Sache, hinsichtlich derer zur
Erfüllung des Vertrages bestimmte Eigenschaften durch den Verkäufer
erst geschaffen werden müssen. Gegenstand ist das Grundstück in
bebautem Zustand auch dann, wenn die Verträge zwar nicht durch den Willen
der Parteien rechtlich verknüpft sind, zwischen den Verträgen jedoch
ein so enger sachlicher Zusammenhang besteht, dass der Erwerber bei objektiver
Betrachtungsweise als einheitlichen Leistungsgegenstand das bebaute
Grundstück erhält. Dies ist der Fall, wenn der Veräußerer
auf Grund einer - in bautechnischer und finanzieller Hinsicht - konkreten und
bis annähernd zur Baureife gediehenen Vorplanung, ein bestimmtes
Gebäude auf einem bestimmten Grundstück zu einem im Wesentlichen
feststehenden Preis anbietet und der Erwerber dieses Angebot als einheitliches
annimmt oder nur als Gesamtes annehmen kann (Hinweis Fellner, Gebühren und
Verkehrsteuern, Band II (Grunderwerbsteuer), §1, Rz 117b und 118).
Dabei kommt es nicht darauf an, dass über
Grundstückskauf und Gebäudeerrichtung unterschiedliche
Vertragsurkunden errichtet wurden (vgl. ua. VwGH 17.3.2005, 2004/16/0246). Der
Umstand, dass das Vertragswerk in mehrere Urkunden auf mehrere Vertragspartner
aufgespalten worden ist, ist für die Beurteilung der Gegenleistung ohne
Belang, weil nicht die äußere Form der Verträge maßgeblich
ist, sondern der wahre wirtschaftliche Gehalt, der nach wirtschaftlicher
Betrachtungsweise zu ermitteln ist. Ebenso wenig ist entscheidend, ob in den
Vertragsurkunden aufeinander Bezug genommen wird, wenn schon durch den
unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang der Vertragsabschlüsse
gewährleistet ist, dass der Erwerber das Grundstück jedenfalls nur in
bebautem Zustand erhalten wird (vgl VwGH 18.12.1995, 93/16/0072).
Die durch die Annahme eines einheitlichen - sowohl den
Verkauf eines bestimmten Grundstücks als auch die Errichtung eines
bestimmten Gebäudes umfassenden - Angebots ausgelöste Indizwirkung
für das Vorliegen eines engen sachlichen Zusammenhangs zwischen Kauf- und
Bauvertrag im Sinne der Grundsätze zum einheitlichen Leistungsgegenstand
gilt auch dann, wenn auf der Veräußererseite mehrere Personen
auftreten. Ein einheitliches Angebot im vor bezeichneten Sinne kann auch dann
gegeben sein, wenn die bis (annähernd) zur Baureife gediehene Vorplanung
inhaltlich maßgebend von der Erwerberseite mit beeinflusst oder gar
veranlasst worden ist (vgl. BFH 21.9.2005, II R 49/04).
Ein Käufer ist nur dann als Bauherr anzusehen, wenn
er
|
|
auf die bauliche Gestaltung des Hauses Einfluss nehmen
kann
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|
das Baurisiko zu tragen hat, d.h. den Bau
ausführenden Unternehmungen gegenüber unmittelbar berechtigt und
verpflichtet ist und
|
|
das finanzielle Risiko tragen muss, d.h. dass er nicht
bloß einen Fixpreis zu zahlen hat, sondern alle Kostensteigerungen
übernehmen muss, aber auch berechtigt ist, von den Bauausführenden
Rechnungslegung zu verlangen.
Die von der Judikatur erarbeiteten Kriterien für das
Vorliegen der Bauherreneigenschaft müssen dabei kumulativ vorliegen (vgl.
VwGH 29.7.2004, 2004/16/0053 unter Hinweis auf Fellner, Gebühren und
Verkehrsteuern, Band II, 3. Teil, Grunderwerbsteuergesetz 1987, Rz 90 zu §5
GrEStG).
Als wesentliches Merkmal der Bauherreneigenschaft ist dabei
nicht nur der Umstand anzusehen, dass der Bauherr das Vorhaben plant, bei der
Baubehörde als Bauwerber auftritt und die Baubewilligung erwirkt.
Entscheidend ist auch, ob dem Abgabepflichtigen ein Recht und eine
Möglichkeit der Einflussnahme auf die Gestaltung des Gesamtbauvorhabens
oder das Recht zu wesentlichen Änderungen des Projektes zugestanden ist;
ein Käufer ist nämlich nur dann als Bauherr anzusehen, wenn er auf die
bauliche Gestaltung des Hauses, und zwar auf die Gestaltung der
Gesamtkonstruktion Einfluss nehmen kann (vgl. VwGH 17.10.2001, 2001/16/0230
unter Hinweis auf Fellner, Grunderwerbsteuergesetz 1987, Randzahl 92 zu §5
GrEStG, 56 X).
In vorliegendem Fall ist das Bauvorhaben im Wesentlichen
vom Verkäufer, welcher auch als Bauwerber und Planverfasser auftrat,
geplant worden. Ansprechpartner der Baubehörde ist stets Herr GP , welcher
der zuständigen Magistratsabteilung bereits mit Schreiben vom 18. Juni 1998
- also noch vor Auftragserteilung an die L als Generalunternehmerin - mitteilte,
dass Bauführer für das bewilligte Bauvorhaben die Firma E. (Anm.: idF
I) sei und die Baubeginnanzeige von der Firma E- gemacht worden sei. Am 23. Juni
1998 wurde die Vereinbarung zwischen Herrn GP , Zivilingenieur für
Bauwesen, und der Firma L- . abgeschlossen, wonach Herr GP die gesamte
Abwicklung und Organisation für die o.a. Projekte übernommen hat. In
der Folge, am 25. Juni 1998, hat die Bw die Auftragsbestätigung an die L..
unterschrieben, worin dezidiert festgehalten wird, dass die Einreichplanung
bereits seit 18.12.1997 bei der Baubehörde aufliegt und die Einholung der
erforderlichen baubehördlichen Bewilligungen rechtzeitig durch den
bevollmächtigten Vertreter der Auftraggeber erfolgt. Geringfügige
Änderungen eines im Wesentlichen vorgegebenen Konzeptes begründen noch
keine Bauherrneigenschaft. Wenn die Bw diesbezüglich vorbringt, auf Grund
der Bauordnung für Wien hätten verschiedene Bauherrn auch die gleichen
Bebauungsbestimmungen einzuhalten und allein aus dieser vom Gesetz vorgegebenen
Bestimmung erbebe sich eine gewisse einheitliche Gestaltung der Bauplanung, so
hindert die Einhaltung dieser gesetzlichen Bestimmungen und eine Planung im
gesetzlichen Rahmen der Bauordnung für sich nicht grundsätzlich die
Bauherrneigenschaft bei Zutreffen aller Voraussetzungen.
Aufgrund des vereinfachten Bauverfahrens nach §70a
Bauordnung für Wien beinhaltet der Bauakt keinerlei
Baubewilligungsbescheide, jedoch ist beispielsweise das Schreiben vom
19. April 2005 des Magistrates der Stadt Wien, MA y, betreffend das
vereinfachte Baubewilligungsverfahren gemäß
§70a BO, womit nach
Ablauf der Fristen nach §70a der Bauordnung für Wien die mit dem
amtlichen Sichtvermerk versehenen Pläne retourniert, sowie der Bescheid
über die Bekanntgabe der Bebauungsbestimmungen übermittelt werden, an
"Herrn GP , Ziv.-Ing. f. Bauwesen, Z, als Bauwerber und Grundmiteigentümer"
gerichtet, an alle anderen Käufer in Abschrift jedoch lediglich als
"Grundmiteigentümer".
Hinsichtlich des Argumentes der baulichen Mitgestaltung ist
weiters zu sagen, dass die Miteigentümer Eigentum nach "ideellen Anteilen"
haben. In allen Fällen des Miteigentums ist nämlich das Recht und
nicht die Sache geteilt. Dem Einzelnen gehört daher kein realer Teil,
vielmehr bezieht sich sein Anteilsrecht immer auf die ganze Sache (siehe z.B.
Koziol-Welser, Grundriss des bürgerlichen Rechts, Band II9, Wien 1991, S.
50). Wohnungseigentum ist gemäß
§1 Abs.1 WEG das den
Miteigentümern einer Liegenschaft eingeräumte dingliche Recht, eine
selbständige Wohnung oder eine sonstige selbständige Räumlichkeit
ausschließlich zu nutzen und hierüber allein zu verfügen. Es ist
also kein Eigentumsrecht an Teilen des Hauses, kein real geteiltes Eigentum
(siehe z.B. Koziol-Welser, w.o. S. 56). Insofern gestaltet sich eine wesentliche
Einflussnahme auf die Gestaltung der "Gesamtkonstruktion" des Hauses bereits
schwierig. Beim Erwerb von Liegenschaftsanteilen, mit denen Wohnungseigentum
verbunden werden soll, ist der Auftrag zur Errichtung des Wohnhauses stets von
der Eigentümergemeinschaft zu erteilen, wofür die Fassung eines
gemeinsam darauf abzielenden Beschlusses erforderlich ist. Selbst inhaltsgleiche
Erklärungen der Miteigentümer vermögen den gemeinsamen Beschluss
nicht zu ersetzen (VwGH 26.3.1992, 90/16/0211). Wenn die Bw nun einwendet, der
gemeinsame Beschluss zur Errichtung des Wohnhauses sei von den Käufern im
Beisein des Notars Dr. S gefasst worden, so ist dies bis dato nicht nachgewiesen
worden. Allerdings spricht die Einbindung des den Kaufvertrag über die
Grundstücksanteile errichtenden Notars wiederum für ein Gesamtkonzept.
Darüber hinaus ist - wie bereits ausgeführt - auch im Falle eines
schriftlichen Beschlusses von Nichtmiteigentümern (bloßen
Interessenten) die Bauherrneigenschaft zu versagen (VwGH 30.5.1994, 93/16/0095,
3.10.1996, 95/16/0068, 27.1.1999, 96/16/0142).
Darüber hinaus wurde ein Fixpreis vereinbart, womit
der Ausschluss des Risikos von Preiserhöhungen einhergeht, was als weiteres
wesentliches Indiz für den Ausschluss der Bauherreneigenschaft der Bw.
angesehen werden muss (vgl. dazu VwGH 15.3.2001, 2000/16/0082). Der Bw kann
nicht gefolgt werden, dass aus dem Vertrag eindeutig hervorgehe, dass das
Baurisiko durch sie zu tragen sei und dass kein Fixpreis vereinbart worden,
sondern lediglich eine Kostenschätzung vorgelegen sei. Punkt VI. der
Vereinbarung spricht ausdrücklich von einem "zivilrechtlichen Fixpreis" und
keinesfalls von einer bloßen Kostenschätzung. Die Kriterien
"Fixpreisvereinbarung" und "Risikotragung" dürfen nicht isoliert betrachtet
werden. Entscheidend für die Bauherrenfrage ist, mit wem eine solche
Fixpreisvereinbarung getroffen wird: Ist der Vertragspartner ein Organisator
oder die vom Organisator namhaft gemachte Baufirma, und wird an diese Personen
das Risiko der planmäßigen Ausführung überwälzt, dann
spricht das gegen die Bauherreneigenschaft des Erwerbers (VwGH 31.3.1999,
96/16/0213, 0214). Punkt IX. der Vereinbarung sieht bei Überschreiten des
Termins für die schlüsselfertige Übergabe ein Pönale vor.
Gerade eine Fixpreisvereinbarung und damit der Ausschluss des Risikos der
Preiserhöhung und die damit verbundene Kalkulierbarkeit für den
Erwerber werden als ein wesentliches Indiz für das Nichtvorliegen der
Bauherrenstellung angesehen. Die Bezahlung von Schlussrechnungen kann alleine
kein finanzielles Risiko erkennen lassen. Dem Finanzamt ist in seiner
Argumentation zu folgen, dass ein, durch die Endabrechnung geringerer Preis,
noch nicht dazu führt, dass der Käufer das finanzielle Risiko zu
tragen hat, sondern kann dies ebenso die Lukrierung von Preisvorteilen oder
eines Sicherheitszuschlages sein. Wie dem Finanzamt im Verfahren mitgeteilt
wurde, waren die Errichtungskosten letztendlich von den tatsächlichen
Herstellungskosten abhängig.
Zusammenfassend ist zu sagen, dass das gesamte - oben im
Einzelnen dargestellte - Vorgehen des Veräußerers der Grundanteile
offensichtlich sicherstellen sollte, dass nur solche Interessenten
Grundstückseigentum erwerben konnten, die sich an ein im Wesentlichen
vorgegebenes Baukonzept binden ließen.
Die Bauherrneigenschaft der Erwerber von
Miteigentumsanteilen ist dann zu verneinen, wenn die Erwerber von vornherein in
ein bereits fertiges Planungs-, Vertrags- und Finanzierungskonzept im Wege eines
Vertragsgeflechtes eingebunden werden. Als Gegenleistung sind die
prognostizierten Gesamtinvestitionskosten heranzuziehen, weil es stets darauf
ankommt, zu welchen Leistungen sich der Erwerber im zeitlichen Umfeld des
Kaufvertrages verpflichtet hat (vgl. VwGH 6.11.2002, 99/16/0204). Ist im Falle
des Kaufes eines Grundstückes ausdrücklich zum Zwecke der Erlangung
einer Eigentumswohnung der einheitliche Vertragswille auf die Verschaffung einer
Eigentumswohnung samt Grundstücksanteil gerichtet, so ist es nach
ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht rechtswidrig,
sowohl die Grund- als auch die Baukosten in die Bemessungsgrundlage
einzubeziehen (VwGH 26.3.1992, 90/16/0211).
Im Hinblick auf den engen zeitlichen und wirtschaftlichen
Zusammenhang der Vertragsurkunden ist davon auszugehen, dass es bereits bei
Kaufvertragsabschluss Wille der Käuferin war, nicht nur einen Grundanteil,
sondern auch eine - noch zu errichtende - Wohnung zu erwerben.
Gemäß
§303 Abs.4 der Bundesabgabenordnung
(BAO) ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens in jenen Fällen zulässig,
in denen Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht
geltend gemacht worden sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder
in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders
lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
Tatsachen sind ausschließlich mit dem Sachverhalt des
abgeschlossenen Verfahrens zusammenhängende tatsächliche
Umstände, also
Sachverhaltselemente, die bei einer
entsprechenden Berücksichtigung zu einem anderen Ergebnis (als vom Bescheid
zum Ausdruck gebracht) geführt hätten, etwa Zustände,
Vorgänge, Beziehungen, Eigenschaften (vgl. Ritz, Kommentar zur BAO,
§303 Tz. 7, VwGH 30.5.1994, 93/16/0096, 12.8.1994, 91/14/0018, 0042,
23.4.1998, 95/15/0108). Bauherr eines Hauses ist eine Eigenschaft, die einer
Person bei der Errichtung eines Bauwerkes zukommt. Ob jemandem diese Eigenschaft
zukommt, ist eine Sachverhaltsfrage. Somit sind die Kriterien, die die Judikatur
für die Beurteilung der Bauherreneigenschaft entwickelt hat (vgl Fellner,
Grunderwerbsteuer, §5 Tz. 90) von wesentlicher Bedeutung dafür, ob ein
Wiederaufnahmegrund vorliegt oder nicht. Nach diesen - in gegenständlicher
Entscheidung bereits mehrfach angeführten - Kriterien ist ein Käufer
nur dann als Bauherr anzusehen, wenn er
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a)
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auf die bauliche Gestaltung des Hauses Einfluss nehmen
kann
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b)
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das Baurisiko zu tragen hat, dh. den bauausführenden
Unternehmungen gegenüber unmittelbar berechtigt und verpflichtet ist
und
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c)
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das finanzielle Risiko tragen muss, dh. dass er nicht
bloß einen Fixpreis zahlen muss, sondern alle Kostensteigerungen
übernehmen muss und berechtigt ist, von den Bauausführenden
Rechnungslegung zu verlangen.
Diese Kriterien müssen für das Vorliegen der
Bauherreneigenschaft kumulativ vorliegen.
Die Beurteilung der Bauherrneigenschaft eines Erwerbers
einer Liegenschaft ist eine Tatsachenfrage und kann somit auch ein
Wiederaufnahmegrund iSd §303 Abs.4 BAO sein. Die Frage der
Bauherreneigenschaft wurde nach der Aktenlage im Grunderwerbsteuerbescheid vom
15. Mai 1998 nicht behandelt, zumal dort lediglich eine Festsetzung auf Grund
der Abgabenerklärung gemäß
§10 Grunderwerbsteuergesetz 1987
vom 27. April 1998 erfolgt ist. Hinweise auf das Fehlen der Bauherreneigenschaft
haben sich erst im Zuge einer Prüfung im Jahre 2001 und der in der Folge
durchgeführten Ermittlungen des Finanzamtes ergeben. Somit wurden dem
Finanzamt die Hinweise auf das Fehlen der Bauherreneigenschaft erst nach
Erlassung des Grunderwerbsteuerbescheides vom 15. Mai 1998 bekannt. Es handelt
sich dabei unzweifelhaft um bereits vorhandene Tatsachen, die im Verfahren
betreffend dieses Grunderwerbsteuerbescheides nicht geltend gemacht worden sind,
und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem
sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid
herbeigeführt hätten.
Die Wiederaufnahme des gegenständlichen
Grunderwerbsteuerverfahrens erfolgte somit zu Recht.
Die Berufung war daher als unbegründet
abzuweisen.
Wien, am 12.
Juli 2007
Normen und Schlagworte
- § 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1845-W/03
- Stammnummer
- 29428
- Gültig
- 12.07.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF