Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2887-W/02
Offensichtliche Unrichtigkeit im Sinne des § 293b BAO
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2887-W/02vom 27.02.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Eine nicht vollständig ausgefüllte Abgabenerklärung berechtigt zur Anwendung der Bestimmung des § 293b BAO. Wurde die Anzahl der Lohnzettel nicht in einer dem Vordruck entsprechenden Weise ausgewiesen, liegt eine Unrichtigkeit im Sinne des § 293b BAO vor.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen die
Bescheide des Finanzamtes für den 4., 5. und 10. Bezirk betreffend
Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Einkommensteuer 1994 vom
16. November 2000 und Einkommensteuer für die Jahre 1996
(Berichtigung gemäß
§ 293b BAO) vom 31. August 2001,
1997 (Berichtigung gemäß
§ 293b BAO) vom
31. August 2001 und 1999 (Berichtigung gemäß
§ 293b
BAO) vom 31. August 2001
entschieden: Der
Berufung gegen den Bescheid betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens
hinsichtlich Einkommensteuer 1994 wird Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Die Berufung
gegen die gemäß
§ 293b BAO berichtigten Einkommensteuerbescheide
für die Jahre 1996, 1997 und 1999 wird als unbegründet
abgewiesen.
Die
angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) ist
Parlamentsmitarbeiter und erzielte als solcher Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit.
Die ursprünglichen
Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1994, 1996, 1997 und 1999 ergingen
unter Außerachtlassung jeweils eines Lohnzettels.
Im Zuge einer
Lohnsteuerprüfung wurde festgestellt, dass bei parlamentarischen
Mitarbeitern, die zwei oder mehrere Abgeordnete gleichzeitig als Dienstgeber
hatten, die Verarbeitung der übermittelten Lohnzettel nicht korrekt erfolgt
sei.
Mit Bescheiden vom
14. bzw. 16. November 2000 wurde das Verfahren wiederaufgenommen
und neue Sachbescheide unter Berücksichtigung der nicht verarbeiteten
Lohnzettel erlassen.
In der dagegen erhobenen
Berufung rügte der Bw. die Wiederaufnahme der Verfahren mit der
Begründung, seine Bezüge seien dem Finanzamt zeitgerecht gemeldet
worden, sodass für die Erlassung der Einkommensteuerbescheide 1994, 1996,
1997 und 1999 alle Daten bekannt gewesen seien.
Hinsichtlich des Jahres 1994
wandte der Bw. überdies ein, dass etwaige Abgabenschulden bereits
verjährt seien.
Die Berufung wurde als
unbegründet abgewiesen und ausgeführt, anlässlich einer
Lohnsteuerprüfung sei festgestellt worden, dass der Bw. seit 1994 für
mehrere Abgeordnete tätig sei. Da er zivilrechtlicher Angestellter des
jeweiligen Abgeordneten sei und lediglich die Lohnverrechnung unter einer
Dienstgebernummer erfolge, sei für Parlamentsmitarbeiter das Vorhandensein
mehrerer Lohnzettel unter Bezeichnung des gleichen Dienstgebers möglich.
Die Höhe der Einkünfte sei durch den Lohnsteuerprüfer ermittelt
worden und in Form von ergänzenden Lohnzetteln den Finanzämtern
übermittelt worden. Die Wiederaufnahme des Verfahrens sei daher zurecht
erfolgt.
Hinsichtlich des lediglich das
Jahr 1994 betreffenden Verjährungseinwandes wurde der Bw. darauf
hingewiesen, dass eine Verjährung noch nicht eingetreten sei, weil der
Erstbescheid vom 25. Jänner 1996 eine Unterbrechungshandlung
darstelle und die Verjährungsfrist somit mit
1. Jänner 1997 neu zu
laufen begonnen habe.
Im Antrag auf Vorlage der
Berufung zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz
führte der Bw. aus, dass entsprechende, von der Behörde
unberücksichtigte Lohnzettel dieser am 8. Juni 1995,
15. April 1997, 27. März 1998 und
23. März 2000 durch den Steuerberater des jeweiligen Dienstgebers
der Finanzbehörde zur Kenntnis gebracht worden seien, diese aber trotz
Kenntnis des entscheidenden Organes nicht in die Steuerbemessung eingeflossen
seien.
Der Abgabenbehörde sei
somit der Sachverhalt vollständig offengelegt und daher bekannt gewesen,
sodass diese schon in diesem Verfahren bei richtiger rechtlicher Subsumtion zu
der im wiederaufzunehmenden Verfahren ergehenden Entscheidung hätte
gelangen können. Auch sei dem Finanzamt im Zuge der jeweiligen
fristgerechten Abgabenerklärung mitgeteilt worden, dass ein
Dienstverhältnis zu zwei Dienstgebern für die jeweilige Steuerperiode
bestanden habe.
In weiterer Folge gab das
Finanzamt der Berufung gegen die die Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich
Einkommensteuer 1996, 1997 und 1999 verfügenden Bescheide mit
Berufungsvorentscheidung statt und erließ gemäß
§ 293 b
BAO berichtigte Einkommensteuerbescheide für diese Jahre unter
Berücksichtigung der bisher nicht verarbeiteten Lohnzettel.
In der gegen diese Bescheide
erhobenen Berufung vertrat der Bw. die Ansicht, dass durch die
Nichtberücksichtigung der durch den Steuerberater des Dienstgebers der
Finanzbehörde zur Kenntnis gebrachten Lohnzettel in Verbindung mit den von
ihm korrekt ausgefüllten Abgabenerklärungen für die Jahre 1996,
1997 und 1999 keine offensichtlichen Unrichtigkeiten aus diesen
Abgabenerklärungen übernommen hätten werden
können.
In sämtlichen
Abgabenerklärungen habe er beide Dienstgeber entsprechend angeführt.
Es hätten auch keine Divergenzen zwischen den von ihm vorgelegten
Erklärungsvordrucken und den diesen angeschlossenen Beilagen bestanden. Die
Einkommensteuerbescheide der Jahre 1996, 1997 und 1999 seien daher einer
Berichtigung nach § 293b BAO nicht zugänglich.
Mit Berufungsvorentscheidung
wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen und im Wesentlichen
ausgeführt, die offensichtliche Unrichtigkeit müsse nicht nur aus der
Erklärung selbst, sondern könne auch aus den Beilagen ersichtlich
sein. Um eine solche Beilage handle es sich auch bei den vom Arbeitgeber zu
übermittelnden Lohnzetteln.
Da die bezugsauszahlende Stelle
es verabsäumt habe, die Lohnzettel zusammenzufassen und das Finanzamt bei
Übermittlung des jeweils zweiten Lohnzettels zur Auffassung kommen
hätte müssen, dass dieser den vorher übermittelten Lohnzettel
ersetze, handle es sich jedenfalls um eine aus den Beilagen und in weiterer
Folge aus den Erklärungen übernommene offensichtliche
Unrichtigkeit.
Durch die Angabe zweier
Dienstverhältnisse in den Steuererklärungen und die Übermittlung
der Lohnzettel durch die bezugauszahlende Stelle hätte die
Abgabenbehörde bei ordnungsgemäßer Prüfung der
Abgabenerklärungen die Unrichtigkeit erkennen müssen.
Der Bw. stellte einen Antrag
auf Vorlage der Berufung zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1. Berufung gegen den Bescheid
betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Einkommensteuer
1994:
Gemäß
§ 303
Abs. 4 BAO ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen unter den
Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a und c und in allen Fällen zulässig,
in denen Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht
geltend gemacht worden sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder
in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders
lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
Tatsachen sind
ausschließlich mit dem Sachverhalt des abgeschlossenen Verfahrens
zusammenhängende tatsächliche Umstände, die bei einer
entsprechenden Berücksichtigung zu einem anderen Ergebnis als vom Bescheid
zum Ausdruck gebrachten geführt hätten.
Dem Bw. ist insoweit
beizupflichten, dass maßgebend ist, ob der Abgabenbehörde im
wiederaufzunehmenden Verfahren der Sachverhalt so vollständig bekannt
gewesen ist, dass sie schon in diesem Verfahren bei richtiger rechtlicher
Subsumtion zu der nunmehr im wiederaufzunehmenden Verfahren erlassenen
Entscheidung gelangen hätte können.
Die Wiederaufnahme auf Grund
neu hervorgekommener Tatsachen bietet die Möglichkeit, bisher unbekannten,
aber entscheidungswesentlichen Sachverhaltselementen Rechnung zu
tragen.
Die drei in Frage stehenden
Lohnzettel für das Jahr 1994 wurden dem Finanzamt am 8. Juni 1995
übermittelt.
Bei zwei Lohnzetteln trat in
weiterer Folge beim Einscannen ein Fehler auf, eine Tatsache, die zur Sperre
dieser Lohnzettel führte. Die für die Bearbeitung der gesperrten
Lohnzettel und zur Behebung jener Fehler, die zur Sperre geführt hatten,
zuständige Stelle aktivierte aber lediglich einen der beiden Lohnzettel, da
der zweite den selben Zeitraum umfasste und vom selben Dienstgeber stammte.
Daher wurde er irrtümlicherweise als gleichlautend mit dem bereits
aktivierten betrachtet und nicht mehr aktiviert.
Diese oben beschriebenen
Umstände vermögen aber nichts an der Tatsache zu ändern, dass
alle Lohnzettel dem Finanzamt übermittelt worden sind und die veranlagende
Stelle von der Verschiedenartigkeit der drei Lohnzettel Kenntnis hätte
haben können. Die Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich
Einkommensteuer 1994 erfolgte zu Unrecht. Der die Wiederaufnahme des Verfahrens
hinsichtich Einkommensteuer 1994 verfügende Bescheid war daher
aufzuheben.
Entsprechend der Bestimmung des
§ 307 Abs. 3 BAO tritt durch die Aufhebung des die Wiederaufnahme des
Verfahrens bewilligenden oder verfügenden Bescheides das Verfahren in die
Lage zurück, in der es sich vor seiner Wiederaufnahme befunden
hat.
Es wäre zu überlegen,
ob nicht im Nichtausfüllen der Abgabenerklärung für das Jahr 1994
hinsichtlich der Anzahl der Lohnzettel und der Namen der Dienstgeber bzw. in der
nach einem Telefonanruf erteilten Auskunft, dass nur ein Lohnzettel vorhanden
sei, eine offensichtliche Unrichtigkeit zu erblicken ist, die zur Anwendung der
Bestimmung des § 293b BAO berechtigen würde.
2. Berufung gegen die
gemäß
§ 293b BAO berichtigten Einkommensteuerbescheide für
die Jahre 1996,1997 und 1999:
Gemäß
§ 293b
BAO kann die Abgabenbehörde auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen
einen Bescheid insoweit berichtigen, als seine Rechtswidrigkeit auf der
Übernahme offensichtlicher Unrichtigkeiten aus Abgabenerklärungen
beruht.
Nach herrschender Meinung
gestattet diese Gesetzesstelle die Berichtigung eines Bescheides dann, wenn er
qualifiziert rechtswidrig ist. Eine offensichtliche Unrichtigkeit liegt vor,
wenn sie ohne nähere Untersuchungen im Rechtsbereich und ohne Ermittlungen
im Tatsachenbereich deutlich erkennbar ist (Stoll, BAO-Kommentar,
2831).
"Unrichtigkeiten" im Sinne des
§ 293b BAO können nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
sowohl in einer unzutreffenden Rechtsauffassung als auch in einer in sich
widersprüchlichen oder eindeutig gegen menschliches Erfahrungsgut
sprechenden Sachverhaltsdarstellung zum Ausdruck kommen.
Der Bw. brachte vor, in
sämtlichen Abgabenerklärungen seien von ihm beide Dienstgeber
angeführt worden. Auch hätten keine Divergenzen zwischen den von ihm
vorgelegten Erklärungen und den diesen angeschlossenen Beilagen bestanden.
Ebenso seien sämtliche Lohnzettel der Finanzbehörde
ordnungsgemäß
übermittelt worden.
Dazu ist anzumerken, dass zwar
in den Abgabenerklärungen der strittigen Jahre zwei Dienstgeber
angeführt wurden. In den Jahren 1996 und 1997 wurden jedoch die
Abgabenerklärungen insoweit unvollständig ausgefüllt, als bei der
Frage nach der Anzahl der Lohnzettel kein Eintrag erfolgte. In der
Abgabenerklärung für das Jahr 1999 wurde diese Frage zwar beantwortet,
jedoch unrichtigerweise mit "1".
Dem Bw. ist einzuräumen,
dass zwar aus den Angaben in den Einkommensteuererklärungen in
Zusammenschau mit den übermittelten Lohnzetteln die Höhe der insgesamt
erzielten Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit rechnerisch zu
ermitteln gewesen wäre. Wie der Verwaltungsgerichtshof aber in seinem
Erkenntnis vom 30. Oktober 2001, Zl. 98/14/0085, ausführt,
erweist sich eine Abgabenerklärung auch dann als unrichtig, wenn sie nicht
in der darin vorgesehenen Art und Weise ausgefüllt ist. Dies trifft
für die Abgabenerklärungen der Jahre 1996 und 1997 zu. In der
Tatsache, dass die Anzahl der Lohnzettel nicht in einer dem Vordruck
entsprechenden Weise ausgewiesen wurde, lag eine Unrichtigkeit im Sinne
des
§ 293b BAO, da sie für die Abgabenbehörde klar
erkennbar gewesen wäre, wenn sie die Abgabenerklärung
einschließlich der Beilagen diesbezüglich geprüft
hätte.
Bei den Angaben in der
Abgabenerklärung des Jahres 1999 handelt es sich um eine in sich
widersprüchliche Sachverhaltsdarstellung. Darin war zu Recht vom Finanzamt
eine nach
§ 293b BAO zu berichtigende Unrichtigkeit erblickt worden,
da auch sie - wie bereits oben ausgeführt - für die
Abgabenbehörde bei diesbezüglicher Prüfung klar erkennbar gewesen
wäre.
Ergänzend ist
festzuhalten, dass es unmaßgebend ist, ob die Übernahme der
Unrichtigkeit auf ein Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
Nach ständiger Rechtsprechung kommt es nämlich auf das Ausmaß
der Aufmerksamkeit oder Vernachlässigung der gebotenen Sorgfalt der
Behörde nicht an (vgl. VwGH 25.10.1995, 95/15/0008, VwGH 9.7.1997,
95/13/0124).
Liegen die Voraussetzungen des
§ 293b BAO für eine Berichtigung vor, so liegt sie im Ermessen. Bei
der Ermessensübung ist dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit der Vorrang vor
dem Prinzip der Rechtsbeständigkeit einzuräumen.
Da die Folgen der Unrichtigkeit
in den einzelnen Jahren auch nicht geringfügig waren (1996: S 32.358,-;
1997:S 64.691,-; 1999: S 46.598,-) hat die Behörde bei Erlassung der nach
§ 293b BAO berichtigten Einkommensteuerbescheide vom Ermessen im Sinne des
Gesetzes Gebrauch gemacht.
Die Berufung betreffend die
gemäß
§ 293b BAO berichtigten Einkommensteuerbescheide 1996,
1997 und 1999 war daher als unbegründet abzuweisen.
Wien,
am 27. Februar 2003
Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 293b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
amtswegige WiederaufnahmeErmessenoffensichtliche UnrichtigkeitAbgabenerklärungLohnzettelunvollständig
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2887-W/02
- Stammnummer
- 2941
- Gültig
- 27.02.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF