Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0129-G/07
freie Beweiswürdigung, ob Studium ernsthaft betrieben wurde
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0129-G/07vom 10.07.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 10. Dezember 2006,
gegen die Bescheide des Finanzamtes Oststeiermark vom 1. Dezember 2006,
betreffend die Rückforderung von Familienbeihilfe und
Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum 1. Mai 2006
bis 31. Oktober 2006 im Gesamtbetrag von 1.221,60 Euro,
entschieden:
Der Berufung wird Folge
gegeben.
Die angefochtenen Bescheide
werden aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Der Sohn N. der Berufungswerberin hat nach der Aktenlage in
der Zeit vom 5. September 2005 bis 4. Mai 2006 den ordentlichen
Präsenzdienst absolviert. Am 23. September 2006 stellte die
Berufungswerberin bei ihrem zuständigen Wohnsitzfinanzamt den Antrag, ihr
für die Zeit ab Mai 2006 die Familienbeihilfe zu gewähren, da N. ab
dem Wintersemester 2006/2007 als ordentlicher Studierender am
Fachhochschul-Studiengang Bauwesen in Spittal an der Drau inskribiert sei.
Diesem Antrag wurde Folge gegeben.
Im Zuge eines Überprüfungsverfahrens stellte das
Finanzamt fest, dass das Kind an der Fachhochschule mit 9. Oktober 2006
exmatrikuliert worden und seit 6. November 2006 als Angestellter
beschäftigt war.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid forderte darauf hin
das Finanzamt die für die Monate Mai bis Oktober 2006 ausgezahlte
Familienbeihilfe und die entsprechenden Kinderabsetzbeträge
zurück.
In der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung
führt die Berufungswerberin auszugsweise aus:
"... In der Folge war er
in den Monaten Mai und Juni ... und anschließend, die Monate Juli und
August bei ... beschäftigt.
...
Im Monat September konnte
mein Sohn keiner Tätigkeit mehr nachgehen, da er als Neueinsteiger in ein
Studium bereits Mitte September zwecks administrativer Tätigkeiten nach
Kärnten / Spittal an der Drau, anreisen musste. Anfang Oktober war dann
Beginn des Studiums, hat dieses aber dann am 09. Oktober 2006 abgebrochen.
..."
Mit Berufungsvorentscheidung vom 22. Dezember 2006 hat
das Finanzamt die Berufung im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen,
der Sohn der Berufungswerberin habe das Studium nie ernsthaft und zielstrebig
betrieben. Die Berufung gilt jedoch zufolge des fristgerecht eingebrachten
Vorlagenantrages wiederum als unerledigt. Im Bezug habenden Schriftsatz vom
5. Jänner 2007 führt die Berufungswerberin ergänzend
aus:
" ... Mein Sohn, ...hat
zwischen September 2005 und Mai 2006 seinen Präsenzdienst ... geleistet.
Schon damals - September 2005 war für ihn die Ernsthaftigkeit und
Zielstrebigkeit gegeben, den besagten Fachhochschullehrgang ... zu belegen. In
der Folge reichte er das diesbezügliche Ansuchen ein ... . Anfang März
2006 wurde er zur Aufnahmsprüfung eingeladen, hat diese bestanden und wurde
ihm ein Studienplatz eingeräumt und bei rechtzeitiger Einzahlung der
Studiengebühr für das Wintersemester 2006/2007, dieser auch
zugesichert (Überweisung der Studiengebühr ... am
16.3.2006).
In weiterer Folge
wurde um einen Heimplatz im Kolpingheim in Spittal an der Drau angesucht und
reserviert. Mitte September 2006 nahm mein Sohn dann die administrativen
Tätigkeiten in ... vor. Für die Monate September und Oktober 2006
mussten jeweils im vorhinein die anfallenden Kosten bezahlt werden (...).
.."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2
Abs. 1 lit. b des Familienlastenausgleichsgesetzes (FLAG) 1967 haben Personen,
die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt
haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das
26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf
ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet
werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht
möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung
besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die
vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder
die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr
überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit
absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet
werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares
Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert.
Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine
Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als
Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem
Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter
Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum
Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der
Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen.
Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen
nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für
Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen
für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die
Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten
Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten
die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305,
angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die
Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für
das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann,
wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung
der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen
aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von
acht Semesterwochenstunden nachgewiesen wird. Der Nachweis ist unabhängig
von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der
im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu
erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die
für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe
sinngemäß.
Nach dessen lit. e besteht Anspruch für
volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
für die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs-
oder Zivildienstes und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung,
wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende
des Präsenz- oder Zivildienstes begonnen oder fortgesetzt wird.
Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt nach dieser
zitierten Gesetzesbestimmung als Anspruchsvoraussetzung für das erste
Studienjahr. Wenn auch sohin ein weiterer Erfolgsnachweis nicht gefordert ist,
muss das Studium doch, um als Berufsausbildung im Sinn des FLAG 1967 anerkannt
werden zu können, und insoweit ist dem Finanzamt zuzustimmen,
überhaupt ernsthaft betrieben werden.
Im vorliegenden Fall steht fest, dass der Sohn der
Berufungswerberin nicht nur die Aufnahmeprüfung abgelegt und die
Studiengebühr entrichtet hat (beides im März 2006), sondern sich auch
um einen Heimplatz bemüht und diesen erlangt hat. Schließlich ist
fest zu halten, dass er diesen Heimplatz für die Monate September und
Oktober 2006 bezahlt und ihn bis zur Exmatrikulation auch benutzt hat.
Der Unabhängige Finanzsenat vertritt daher in freier
Beweiswürdigung die Ansicht, dass der Sohn der Berufungswerberin das
Studium, wenn auch nur kurze Zeit, so aber doch ernsthaft betrieben hat. Er
stand daher ab Anfang Oktober 2006 bis zur Exmatrikulation in Berufsausbildung
im Sinn des FLAG 1967, sodass für diesen Monat Oktober gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 10 Abs. 2 dieses Gesetzes
Anspruch auf Familienbeihilfe und auf den Kinderabsetzbetrag bestand. Für
die Monate Mai 2006 bis September 2006 bestand in der Folge ebenfalls Anspruch
auf Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge. Für diese Monate
gründet sich der Anspruch auf § 2 Abs. 1 lit. e FLAG 1967.
Die angefochtenen Bescheide des Finanzamtes erweisen sich
somit zur Gänze als rechtswidrig, weshalb der Berufung Folge zu geben war
und die Bescheide aufzuheben waren.
Graz, am 10.
Juli 2007
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0129-G/07
- Stammnummer
- 29389
- Gültig
- 10.07.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF