Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0864-W/06
Höchstgerichtliches Erkenntnis stellt keinen Wiederaufnahmsgrund i.S.d. § 303 Abs 1 BAO dar
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0864-W/06vom 09.07.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart, betreffend Antrag auf Wiederaufnahme des
Verfahrens gemäß
§ 303 Abs 1 BAO betreffend Einkommensteuer
für die Jahre 2000 bis 2002 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw) bezog im
streitgegenständlichen Zeitraum Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit.
Festzuhalten ist, dass die Bescheide betreffend
Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für die Jahre 2000 - 2002 jeweils
datiert vom 9. Mai 2001 (für das Jahr 2000), vom 6. Dezember 2002
(für das Jahr 2001) und vom 31. März 2003 (für das Jahr 2002) in
Rechtskraft erwachsen sind.
Mit Eingabe vom 23. Dezember 2005 stellte die Βw
den Antrag auf Wiederaufnahme der Verfahren betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) für die Jahre 2000 bis 2002.
Begründend wurde ausgeführt:
"Hiermit ersuche ich, das
Steuerverfahren für 2000, 2001 und 2002 wieder aufzunehmen und um
Berücksichtigung des Unterhaltsabsetzbetrages.
Ich lege einen Auszug des
ARD 5452-18.11.2003 bei, aus dem hervorgeht, dass auch bei gegenseitigen
Unterhaltsleistungen der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht."
Anzumerken ist, dass aus dem oa Artikel im Wesentlichen
hervorgeht, dass der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 24.9.2003,
2003/13/0063 entschieden hat, dass auch dann, wenn anlässlich einer
Ehescheidung beiden Elternteilen Kinder zugesprochen werden, jedem der
Elternteile der Unterhaltsabsetzbetrag für jene Kinder, für die er
formell zur Unterhaltsleistung an den anderen verpflichtet ist, zusteht. Eine
Aufrechung der gegenseitigen Unterhaltszahlungen ist für die Frage des
Unterhaltsabsetzbetrages nämlich unzulässig.
Mit Bescheid vom 13. Februar 2006 wurde der Antrag auf
Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303 Abs. 1 BAO
abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass gemäß
§ 303 Abs 1 BAO dem Antrag einer Partei auf
Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben sei,
wenn ein Rechtsmittel gegen diesen Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig
sei und
a) der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde,
falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Tat herbeigeführt
oder sonst wie erschlichen worden sei, oder
b) Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im
abgeschlossenen Verfahren ohne grobes Verschulden der Partei nicht geltend
gemacht werden könnten, oder
c) der Bescheid von Vorfragen abhängig gewesen sei und
nachträglich über eine solche Vorfrage von der hierfür
zuständigen Behörde in wesentlichen Punkten anders entschieden worden
sei und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem
sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid
herbeigeführt hätte.
Im gegenständlichen Fall seien die von Ihnen
beantragten Unterhaltsleistungen für Zeiträume vor 2003 nicht
absetzbar. Die diesbezüglichen rechtlichen Grundlagen seien im Amtsblatt
der österreichischen Finanzverwaltung 2003/42 veröffentlicht worden
und würden sich auf die Verwaltungsgerichtshofentscheidung 2003/13/0063 vom
24.9.2003 gründen. Es sei daher nicht zu überprüfen, ob der
Wiederaufnahmeantrag fristgerecht gestellt worden sei, da die oben
angeführten Voraussetzungen nicht vorliegen würden.
Mit Eingabe vom 10. März 2006 stellte die Bw einen
Antrag auf Vorlage der Berufung zur Entscheidung an die Abgabenbehörde
zweite Instanz. Begründend wurden im Wesentlichen die bereits in der
Berufung vorgebrachten Gründe wiederholt und noch einmal die Zuerkennung
und Berücksichtigung des Unterhaltsabsetzbetrages für die Jahre 2000
bis 2002 beantragt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die Wiederaufnahme hat den Zweck, ein durch Bescheid
abgeschlossenes Verfahren, dem besondere Mängel anhaften, aus den im Gesetz
erschöpfend aufgezählten Gründen wieder zu eröffnen, den in
Rechtskraft erwachsenen Bescheid aus dem Rechtsbestand auszuscheiden und das
wiederaufgenommene Verfahren erneut in Gang zu setzen (vgl.
Ellinger/ Iro/Kramer/Sutter/Urtz,
BAO³, § 303 E 7 und die dort angeführten Erkenntnisse des
VwGH).
§ 303 BAO lautet, soweit für das
Berufungsverfahren von Bedeutung, wie folgt:
"(1) Dem Antrag
einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens
ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr
zulässig ist und
a) der Bescheid
durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere
gerichtlich strafbare Tat herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden
ist, oder
b) Tatsachen
oder Beweismittel neu hervorkommen, die im abgeschlossenen Verfahren ohne grobes
Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten, oder
c) der Bescheid
von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche
Vorfrage von der hierfür zuständigen Behörde/Gericht) in
wesentlichen Punkten anders entschieden wurde
und die Kenntnis
dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des
Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt
hätte.
(2) Der Antrag
auf Wiederaufnahme gemäß Abs. 1 ist binnen einer Frist von drei
Monaten von dem Zeitpunkt an, in dem der Antragsteller nachweislich von dem
Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, bei der Abgabenbehörde
einzubringen, die im abgeschlossenen Verfahren den Bescheid in erster Instanz
erlassen hat.
(3)......
(4)
........"
Neuerungstatbestand gemäß
§ 303 Abs. 1
lit b BAO:
Tatsachen sind
ausschließlich mit dem Sachverhalt des abgeschlossenen Verfahrens
zusammenhängende tatsächliche Umstände; also
Sachverhaltselemente, die bei einer entsprechenden Berücksichtigung zu
einem anderen Ergebnis geführt hätten, etwa Zustände,
Vorgänge, Beziehungen, Eigenschaften (vgl. Ritz, BAO³, § 303
Tz 7, mwN).
Keine Wiederaufnahmegründe
(keine Tatsachen) sind hingegen etwa
- neue Erkenntnisse in Bezug auf
die rechtliche Beurteilung von Sachverhaltselementen, gleichgültig, ob die
späteren rechtlichen Erkenntnisse durch die Änderung der
Verwaltungspraxis oder Rechtsprechung oder nach vorhergehender Fehlbeurteilung
oder Unkenntnis der Gesetzeslage eigenständig gewonnen werden,
- höchstgerichtliche
Erkenntnisse (vgl. Ritz, BAO³, § 303 Tz 9, nwN).
Wie der Gerichtshof in
ständiger Rechtsprechung dargetan hat, stellt ein Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes, gleichgültig zu welchem Zeitpunkt es ergeht und
welches Verfahren es betrifft, keine neue Tatsache im Sinne des § 303 Abs.
1 lit b BAO dar und kommt daher als Wiederaufnahmsgrund nicht in Betracht.
Tatsachen im Sinne der zitierten
Bestimmung sind vielmehr ausschließlich mit dem Sachverhalt des
abgeschlossenen Verfahrens zusammenhängende tatsächliche
Umstände, also Sachverhaltselemente, die bei einer entsprechenden
Berücksichtigung zu einem anderen Ergebnis geführt hätte, etwa
Zustände, Vorgänge, Beziehungen, Eigenschaften, nicht aber ein
Verwaltungsgerichtshoferkenntnis, das, wie das Erkenntnis vom 24. September
2003, 2003/13/0063, eine rechtliche Würdigung von Sachverhaltselementen
(eines anderen Verfahrens) vornimmt (vgl. VwGH vom 30. Mai 1984, Zl
84/13/0090).
Das von der Bw angeführte
Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. September 2003, Zl
2003/13/0063 stellt somit kein Sachverhaltselement und damit keine Tatsache
für die bereits in Rechtskraft erwachsenen Bescheide betreffend
Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für die Jahre 2000 bis 2002 dar.
Da kein geeigneter
Wiederaufnahmegrund geltend gemacht wird, erübrigt sich auch das Eingehen
auf die Frage hinsichtlich der Rechtszeitigkeit (3 Monatsfrist gem.
§ 303 Abs 2 BAO) des Antrages auf Wiederaufnahme des
Verfahrens.
Es war daher aus oa Gründen
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 9.
Juli 2007
Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0864-W/06
- Stammnummer
- 29370
- Gültig
- 09.07.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF