Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/4310-W/02
Säumniszuschläge
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/4310-W/02vom 04.03.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ein Abgabepflichtiger ist nicht legitimiert, die Gesetzmäßigkeit der Verrechnung des Abgabenkontos eines anderen Abgabepflichtigen anzuzweifeln.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., gegen die
Bescheide des Finanzamtes für den 1. Bezirk, betreffend
Säumniszuschläge, vom 9. Oktober 2002
entschieden: Die
Berufungen werden als unbegründet abgewiesen.
Die
angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Entscheidungsgründe
1) Mit Bescheid vom 9. Oktober 2002 setzte das
Finanzamt einen zweiten Säumniszuschlag in Höhe von € 123,73
mit der Begründung fest, dass die Umsatzsteuer für März 2002 mit
einem Betrag von € 12.373,31 nicht bis zum Fälligkeitstag
entrichtet worden sei.
In der dagegen form- und
fristgerecht eingebrachten Berufung vom 21. Oktober 2002 verweist die
Bw. auf die Ausführungen der Berufung vom 14. Juni 2002 gegen den
Bescheid vom 10. Juni 2002 über die Festsetzung eines ersten
Säumniszuschlages.
Dort wird im Wesentlichen
vorgebracht, dass auf dem Abgabenkonto unter Berücksichtigung einer Reihe
nicht durchgeführter Buchungen, zu denen auch ein Überrechnungsantrag
der A-GesmbH zähle, am 15. Mai 2002 ein Guthaben bestanden habe,
sodass kein Säumniszuschlag verwirkt worden sei.
2) Gleichfalls mit Bescheid vom
9. Oktober 2002 setzte das Finanzamt einen dritten
Säumniszuschlag in Höhe von € 466,93 mit der Begründung
fest, dass die Umsatzsteuer für Jänner 2002 mit einem Betrag von
€ 46.692,82 nicht bis zum Fälligkeitstag entrichtet worden sei.
In der dagegen form- und fristgerecht eingebrachten
Berufung vom 21. Oktober 2002 wird auf die Ausführungen der
Berufung vom 30. April 2002 gegen den Bescheid vom
9. April 2002 verwiesen. Auch diesfalls wurde vorgebracht, dass auf
dem Abgabenkonto unter Berücksichtigung einer Reihe nicht
durchgeführter Buchungen, zu denen auch ein Überrechnungsantrag der
A-GesmbH zähle, am 15. März 2002 ein Guthaben bestanden
habe, sodass kein Säumniszuschlag verwirkt worden sei.
Es werde daher beantragt, die
genannten Bescheide aufzuheben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Wird
eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren
(§ 3 Abs. 2 lit. d) nicht spätestens am
Fälligkeitstag entrichtet, so sind gemäß
§ 217 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) nach Maßgabe
der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu
entrichten:
Gemäß
Abs. 2 beträgt der erste Säumniszuschlag 2% des nicht zeitgerecht
entrichteten Abgabenbetrages. Ein zweiter Säumniszuschlag ist
gemäß Abs.3 für eine Abgabe zu entrichten, soweit sie nicht
spätestens drei Monate nach dem Eintritt ihrer Vollstreckbarkeit
(§ 226) entrichtet ist. Ein dritter Säumniszuschlag ist für
eine Abgabe zu entrichten, soweit sie nicht spätestens drei Monate nach dem
Eintritt der Verpflichtung zur Entrichtung des zweiten Säumniszuschlages
entrichtet ist. Der zweite und dritte Säumniszuschlag beträgt jeweils
1% des zum maßgebenden Stichtag nicht entrichteten Abgabenbetrages. Die
Dreimonatsfristen werden insoweit unterbrochen, als nach Abs. 4 Anbringen
oder Amtshandlungen der Verpflichtung zur Entrichtung von
Säumniszuschlägen entgegenstehen. Diese Fristen beginnen mit Ablauf
der sich aus Abs. 4 ergebenden Zeiträume neu zu
laufen.
Eine Überprüfung des
Abgabenkontos hat ergeben, dass weder Zahlungen noch sonstige Gutschriften
verbucht wurden, die für eine rechtzeitige, somit
säumniszuschlagsbefreiende Entrichtung bzw. Tilgung der
gegenständlichen Abgabenschuldigkeiten herangezogen werden
können.
Hinsichtlich der weiteren
Begründung betreffend die ins Treffen geführten
Überrechnungsanträge wird auf die Ausführungen der
Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion für Wien,
Niederösterreich und Burgenland vom 25. Jänner 2002,
GZ.RV/239-10/01 verwiesen.
Auf Grund der zwingenden
Bestimmung des § 217 Abs. 1 BAO erfolgte somit die
Festsetzung der zweiten und dritten Säumniszuschläge im Ausmaß
von je 1% betreffend die Umsatzsteuer für März 2002 bzw. Jänner
2002 der nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbeträge zu
Recht.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
am 4. März 2003
Normen und Schlagworte
- § 217 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 215 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 216 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/4310-W/02
- Stammnummer
- 2937
- Gültig
- 04.03.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF