Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2087-W/05
Unterbringung in einem Altersheim als außergewöhnliche Belastung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2087-W/05vom 06.07.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes X vom 3. März 2005 betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) 2004 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin ist Pensionistin und lebt in einem
Altersheim.
Sie beantragte in der Berufung gegen den
Einkommensteuerbescheid 2004 vom 3. März 2005 die
Berücksichtigung der Kosten für die Unterbringung im Altersheim als
außergewöhnliche Belastung.
Nach der von der Berufungswerberin vorgelegten
Bestätigung der Heimleitung betrugen die Gesamtkosten für Unterkunft,
Grundbetreuung und Verpflegung für den Zeitraum 1. Jänner bis 31.
Dezember 2004 insgesamt 13.529,25 €.
Laut einem Aktenvermerk des Finanzamtes über ein
Telefonat mit dem Altersheim wohnt die Berufungswerberin in einem Appartement.
Es liegt kein Pflegefall vor.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 30. März 2005 wies
das Finanzamt die Berufung mit der Begründung ab, die Kosten der
Unterbringung im Altersheim stellten keine außergewöhnliche Belastung
gemäß
§ 34 EStG 1988 dar, da laut telefonischer Auskunft der
Heimverwaltung die Unterbringung lediglich aus Altersgründen und nicht
wegen Krankheit, Pflegebedürftigkeit oder besonderer
Betreuungsbedürftigkeit erfolgt sei.
Gegen die Berufungsvorentscheidung stellte die
Berufungswerberin am 8. April 2005 fristgerecht den Antrag auf Entscheidung
über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz
(Vorlageantrag), in welchem sie Folgendes ausführte:
Sie habe ihre frühere Wohnung wegen akuter
Herzbeschwerden und weiterer interner medizinischer Probleme aufgeben
müssen. Auf Grund dieser Beschwerden seien ihr ein Herzschrittmacher
implantiert und weitere medizinische Vorsorgen getroffen worden.
Ihre Tochter müsse einmal täglich zu ihr kommen,
um ihre persönlichen Notwendigkeiten und Bedürfnisse zu erledigen.
Zwischenzeitlich habe sie erstmalig um eine Pflegegeldunterstützung
angesucht.
Die Auskunft des Altersheimes sei insoweit richtig, als sie
nicht auf einer Pflegestation liege. Die für sie dadurch anfallenden Kosten
würden ein Vielfaches betragen, wodurch ihr weiteres Verbleiben im
Altersheim in Frage gestellt wäre.
Nach den Angaben in den Lohnzetteln hat die
Berufungswerberin weder im Berufungsjahr 2004 noch in den Folgejahren Pflegegeld
bezogen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 34 Abs. 1 EStG 1988 sind bei der Ermittlung des
Einkommens eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der
Sonderausgaben außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung
muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
1. Sie muss außergewöhnlich sein.
2. Sie muss zwangsläufig erwachsen.
3. Sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
wesentlich beeinträchtigen.
Nach § 34 Abs. 2 EStG 1988 ist die Belastung
außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl
der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse und gleicher
Vermögensverhältnisse erwächst.
Nach § 34 Abs. 3 EStG 1988 erwächst die Belastung
dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus
tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen
kann.
Nach § 34 Abs. 4 EStG 1988 beeinträchtigt die
Belastung wesentlich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, soweit sie
einen vom Einkommen des Steuerpflichtigen zu berechnenden Selbstbehalt
übersteigt.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs sind
Aufwendungen für die Unterbringung in einem Pensionistenheim so lange nicht
als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen, als mit ihnen
nicht auch besondere Aufwendungen abzudecken sind, die durch Krankheit, Pflege-
oder Betreuungsbedürftigkeit verursacht werden (vgl. VwGH 16.12.1987,
86/13/0084; VwGH 27.5.2003, 97/14/0102).
Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs sind
Aufwendungen für die Unterbringung in einem normalen Altersheim
übliche Lebenshaltungskosten, welche nicht als außergewöhnliche
Belastung gemäß
§ 33 dEStG berücksichtigt werden
können (vgl. BFH 22.8.1980, VI R 138/77, BStBl 1981, Teil II, S.
23; 22.8.1980, VI R 196/77, BStBl 1981, Teil II, S. 25). Die Regelung
des § 33 des deutschen EStG ist jener des § 34 des
österreichischen EStG 1988 vergleichbar.
Nach dem BFH-Urteil vom 29.9.1989, III R 129/86, BStBl
1990, Teil II, S. 418, sind derartige Aufwendungen ihrer Art und dem Grunde nach
schon deshalb nicht außergewöhnlich, weil sie anderen in
vergleichbaren Verhältnissen lebenden älteren Steuerpflichtigen
ebenfalls erwachsen und es insbesondere nichts Außergewöhnliches ist,
dass ein älterer Mensch in einem Altersheim lebt, weil er nicht mehr
für sich sorgen kann oder will. Die Unterbringung in einem
Alterswohnheim, in dem den
Appartementbewohnern lediglich eine allgemeine ärztliche Überwachung
und eine nicht gesondert zu vergütende Pflege im Krankheitsfall
(Grundpflege) zuteil wird, führt zu keinen Aufwendungen infolge
Pflegebedürftigkeit. Die Annahme einer außergewöhnlichen
Belastung im Sinne des § 33 dEStG im Falle von Kosten der Heimunterbringung
käme nur in Betracht, wenn und soweit der Steuerpflichtigen über die
üblichen Lebensführungskosten hinaus zusätzliche
krankheitsbedingte Aufwendungen erwachsen. Der Bundesfinanzhof führt in dem
angeführten Urteil weiters aus, eine (auch nur teilweise)
Berücksichtigung der Unterbringungskosten als außergewöhnliche
Belastung ließe sich auch mit dem Grundsatz der Gleichmäßigkeit
der Besteuerung nicht vereinbaren. Es würde zu einer sachlich nicht
gerechtfertigten steuerlichen Besserstellung einer Steuerpflichtigen
gegenüber anderen Heimbewohnern führen, wenn die Aufwendungen bei ihr
deshalb eine außergewöhnliche Belastung begründen könnten,
weil neben die Heimunterbringung aus Altersgründen eine krankheitsbedingte
Pflegebedürftigkeit getreten ist, obwohl alle Heimbewohner mit einem gleich
hohen Pauschalentgelt belastet sind.
Auf Grund der im Vorlageantrag angeführten
gesundheitlichen Probleme war die Unterbringung der Berufungswerberin in einem
Pensionistenheim zweifellos anstrebenswert und zweckmäßig. Da jedoch
besondere Aufwendungen infolge von Krankheit, Pflege- oder
Betreuungsbedürftigkeit im Berufungsjahr 2004 nicht angefallen sind,
stellen die Kosten für das Altersheim keine außergewöhnliche
Belastung dar.
Dem Berufungsbegehren konnte daher nicht entsprochen
werden.
Wien, am 6.
Juli 2007
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2087-W/05
- Stammnummer
- 29357
- Gültig
- 06.07.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF