Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0447-K/06
Aufwendungen für Instandhaltung einer Terrasse keine außergewöhnliche Belastung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0447-K/06vom 05.07.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wiederkehrende Aufwendungen für mit größeren körperlichen Anstrengungen verbundenen Terrassenarbeiten, um einem möglichen späteren Reparatur- bzw. Sanierungsaufwand vorzubeugen, sind auch bei einem wegen eines Rückenleidens erwerbsgeminderten Steuerpflichtigen nicht als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden HR Dr. Zemrosser und die weiteren
Mitglieder HR Dr. Ploner, Dr. Wilhelm Miklin und Horst Hoffmann im Beisein der
Schriftführerin FOI Claudia Orasch über die Berufung der Bw., vom
22. Februar 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Klagenfurt vom
14. Februar 2006 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2005
entschieden:
Der
Berufung wird teilweise
stattgegeben.
Die Einkommensteuer
für das Jahr 2005 wird - wie in der
Berufungsvorentscheidung vom 23. März 2006 -
festgesetzt mit
€ - 507,76
(Gutschrift).
Entscheidungsgründe
In ihrer Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung
für das Jahr 2005 machte die Berufungswerberin (in der Folge: Bw.) u. a.
auch außergewöhnliche Belastungen aus dem Titel der Behinderung, und
zwar als nicht regelmäßig anfallende Ausgaben für Hilfsmittel
sowie Kosten der Heilbehandlung, im Ausmaß von € 709,50 geltend.
Den Grad ihrer Behinderung hatte die Bw. mit 30% angegeben und einen dem
entsprechenden Bescheid des Bundessozialamtes vom 15. Dezember 2005
auszugsweise beigelegt.
Mit dem nunmehr angefochtenen, diesbezüglich jedoch
nicht näher begründeten, Bescheid fanden die begehrten
außergewöhnlichen Belastungen indes keine Berücksichtigung. Die
sich aufgrund der anerkannten Sonderausgaben ergebende Abgabengutschrift betrug
€ 295,20.
Ihre dagegen fristgerecht erhobene Berufung begründete
die Bw. damit, dass ungeachtet des der Erklärung beigelegten Bescheides des
Bundessozialamtes über die Minderung der Erwerbsfähigkeit die aufgrund
der körperlichen Beeinträchtigung entstandenen Krankheitskosten bzw.
Aufwendungen weder durch Ansatz eines Pauschalbetrages noch durch Abzug der
zusätzlichen Aufwendungen berücksichtigt worden wären.
Über Vorhalt des Finanzamtes reichte die Bw. noch eine
Liste ihrer Aufwendungen im Gesamtausmaß von € 879,00 nach. Der
Auflistung zufolge hatte die Bw. für Medikamente insgesamt
€ 111,50, für Rezeptgebühren € 50,00 sowie
für Fahrten zu Arztbesuchen € 38,00 aufgewendet. An Kosten
für ärztliche Behandlungen machte die Bw. einen Betrag von
€ 280,00 geltend und begehrte schließlich noch, die Ausgaben
für Terrassenarbeiten mit € 400,00 anzuerkennen. Dazu legte die
Bw. eine Bestätigung eines Herrn N.N. vor, wonach dieser mit
größeren körperlichen Anstrengungen verbundene
Terrassenarbeiten, zu deren Erledigung die Bw. aufgrund ihrer
Beeinträchtigung nicht in der Lage gewesen sei, im Jahr 2005
durchgeführt und dafür einen Pauschalbetrag von € 400,00
erhalten habe.
Das Finanzamt berücksichtigte in seiner daraufhin
erlassenen Berufungsvorentscheidung einen Freibetrag gemäß
§ 35 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 mit einem Betrag
von € 75,00 sowie die nachgewiesen Kosten aus der eigenen Behinderung
der Bw. im Ausmaß von € 479,50 und gelangte so zu einer
Abgabengutschrift in Höhe von € 507,76. Die Aufwendungen für
Gartenarbeiten würden hingegen keine außergewöhnliche Belastung
darstellen und könnten daher nicht in Abzug gebracht werden.
Innerhalb der Frist des § 276 Abs. 2
Bundesabgabenordnung stellte die Bw. einen Antrag auf Entscheidung über die
Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz und brachte vor, die
gegenständlichen Terrassenarbeiten würden darin bestehen, zweimal
jährlich die etwa 15 kg schweren Platten der rund
30 m2
großen Terrasse einzeln zu entfernen, die Terrasse dann zu reinigen und
schließlich die Platten wieder aufzulegen, um einer Versandung bzw.
Verschlammung der Terrasse und der damit verbundenen Verstopfung des
Abflussrohres entgegenzuwirken. Dazu wäre vorher das Verheben der
Blumentröge erforderlich. Auch müsse schon bei kleineren Schneemengen
der teilweise die Terrasse überdeckende Glasüberbau vom Schnee befreit
werden, weil bei Schmelze und nachfolgendem Gefrieren diese Konstruktion Schaden
erleiden würde. All diese Tätigkeiten würden zwangsläufig
entstehen und könnte sie diese aufgrund ihrer körperlichen
Beeinträchtigung - im Gegensatz zu nicht solcherart beeinträchtigten
Steuerpflichtigen - nicht selbst durchführen.
Im Zuge eines von der Berufungsbehörde
durchgeführten ergänzenden Ermittlungsverfahrens legte die Bw. den
bereits genannten Bescheid des Bundessozialamtes zur Gänze vor. Diesem kann
entnommen werden, dass die Bw. seit dem Jahr 2005 aufgrund eines
Cervikalsyndroms zu 30% erwerbsgemindert ist. Weiters leidet die Bw. an
Hypothyreose, wobei diese Gesundheitsschädigung auch im Zusammenwirken mit
anderen Gesundheitsschädigungen keine wesentliche Funktionsbehinderung
verursachen und daher auch bei der Einschätzung des Gesamtausmaßes
des Grades der Behinderung außer Betracht bleiben würde. Betreffend
die strittigen Terrassenarbeiten gab die Bw. an, N.N. wäre ein
langjähriger Bekannter, der die Arbeiten im Frühjahr und Herbst
durchgeführt und dann jeweils einen Teilbetrag von € 200,00
erhalten hätte. Die von ihr bewohnte Eigentumswohnung sei im dritten
Obergeschoss gelegen. Körperlich nicht so anstrengende Tätigkeiten
hätte sie selbst erledigt, N.N. habe die rund 190 Steinplatten entfernt und
danach wieder zurückgelegt. Auch wären das Herbeischaffen sowie die
Entsorgung von Erde, Dünger und Pflanzen angefallen. Das Gewicht der zu
verrückenden bzw. zu überstellenden Blumentröge betrage etwa 40
bis 50 kg, jenes der größeren 60 bis 70 kg oder sogar mehr.
Die in Streit stehenden Arbeiten hätten aber keinen Einfluss auf eine
mögliche Wertsteigerung bzw. Werterhaltung gehabt, sondern wären
einfach notwendig gewesen, um die Terrasse nicht dem Verfall auszusetzen und
damit möglichen kostenintensiven Sanierungs- und Reparaturarbeiten
vorzubeugen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 34 Abs. 1 EStG 1988 sind
bei der Ermittlung des Einkommens eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach
Abzug der Sonderausgaben (§ 18) außergewöhnliche
Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss außergewöhnlich sein
(Abs. 2), zwangsläufig erwachsen (Abs. 3) und die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4), wobei die
genannten Voraussetzungen kumulativ vorliegen müssen.
Nach § 34 Abs. 4 EStG 1988
beeinträchtigt die Belastung die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
wesentlich, soweit sie einen vom Steuerpflichtigen von seinem Einkommen vor
Abzug der außergewöhnlichen Belastungen zu berechnenden Selbstbehalt
übersteigt. Ohne Berücksichtigung des Selbstbehaltes können
gemäß Abs. 6 leg. cit. u.a. Mehraufwendungen aus dem Titel der
Behinderung abgezogen werden, wenn der Steuerpflichtige selbst
(...) pflegebedingte Geldleistungen
(Pflegegeld, Pflegezulage, "Blindengeld" oder Blindenzulage) erhält, soweit
sie die Summe dieser pflegebedingten Geldleistungen übersteigen. Der
Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung festlegen, in welchen
Fällen und in welcher Höhe Mehraufwendungen aus dem Titel der
Behinderung ohne Anrechnung auf einen Freibetrag nach § 35 Abs. 3
und ohne Anrechnung auf eine pflegebedingte Geldleistung zu berücksichtigen
sind.
Hat der Steuerpflichtige außergewöhnliche
Belastungen durch eine eigene körperliche oder geistige Behinderung, (...),
und erhält weder der Steuerpflichtige noch sein (Ehe) Partner (...) eine
pflegebedingte Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage oder Blindenzulage), so
steht ihm gemäß
§ 35 Abs. 1 EStG 1988 jeweils ein
Freibetrag (Abs. 3) zu. Nach Abs. 2 bestimmt sich die Höhe des
Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad
der Behinderung). Bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 25% bis 34%
wird gemäß Abs. 3 jährlich ein Freibetrag von
€ 75,00 gewährt. Anstelle des Freibetrages können nach
Abs. 5 auch die tatsächlichen Kosten aus dem Titel der Behinderung
geltend gemacht werden (§ 34 Abs. 6).
Gemäß
§ 1 Abs. 1 der Verordnung
(VO) des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche
Belastungen, BGBl. 1996, 303, sind die in den §§ 2 bis 4
dieser Verordnung genannten Mehraufwendungen als außergewöhnliche
Belastungen zu berücksichtigen, wenn der Steuerpflichtige Aufwendungen
durch eine eigene körperliche oder geistige Behinderung hat, bei Anspruch
auf den Alleinverdienerabsetzbetrag durch eine Behinderung des (Ehe) Partners.
Nach § 1 Abs. 3 der VO sind die Mehraufwendungen gemäß
§§ 2 bis 4 dieser Verordnung nicht um eine pflegebedingte
Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage oder Blindenzulage) oder um einen
Freibetrag nach § 35 Abs. 3 EStG 1988 zu kürzen.
Endlich ist noch auf § 4 der VO zu verweisen,
wonach nicht regelmäßig anfallende Aufwendungen für Hilfsmittel
(z.B. Rollstuhl, Hörgeräte, Blindenhilfsmittel) sowie Kosten der
Heilbehandlung im nachgewiesenen Ausmaß zu berücksichtigen
sind.
Im Lichte und Zusammenspiel all dieser Normen hat nun das
Finanzamt in seiner Berufungsvorentscheidung zutreffend den Freibetrag
gemäß
§ 35 Abs. 3 EStG in Höhe von
€ 75,00 sowie die mit der Behinderung der Bw. zusammenhängenden
Kosten der Heilbehandlung - ohne Abzug eines Selbstbehaltes und ohne Anrechnung
auf den Freibetrag - im Ausmaß von € 479,50 vom errechneten
Einkommen in Abzug gebracht. Strittig sind demnach nur mehr die Aufwendungen
für die Terrassenarbeiten.
Hiezu wird ausgeführt:
Wie bereits oben dargelegt, müssen die grundlegenden
Voraussetzungen für die Anerkennung einer außergewöhnlichen
Belastung - Außergewöhnlichkeit, Zwangsläufigkeit, wesentliche
Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit - kumulativ,
also in ihrer Gesamtheit, gegeben sein. Fehlt nur eine dieser Voraussetzungen,
so kommt ein das Einkommen mindernder Abzug nicht in Betracht.
Eine Belastung ist nach § 34 Abs. 2 EStG
1988 außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der
Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher
Vermögensverhältnisse erwächst. Das Tatbestandsmerkmal der
Außergewöhnlichkeit dient der Abgrenzung atypischer, außerhalb
der normalen Lebensführung gelegener Belastungen von den typischerwiese
wiederkehrenden Kosten der Lebensführung (Doralt, Einkommensteuer,
Kommentar, Band III, Tz 29 zu § 34). Aufwendungen sind dann
außergewöhnlich im Sinne des § 34 Abs. 2 EStG 1988,
wenn diese über dem Rahmen dessen liegen, was Steuerpflichtige
ähnlicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse für solche
Aufwendungen auszugeben pflegen. Aufwendungen, die bei der Mehrzahl der
Steuerpflichtigen auftreten, sind keine außergewöhnliche Belastung
(Doralt, a.a.O., Tz 32).
Die von der Bw. in Auftrag gegebenen Terrassenarbeiten an
ihrer Eigentumswohnung stellen sich für den erkennenden Senat durchaus als
solche dar, welche typischerweise wiederkehrende Kosten der normalen
Lebensführung mit sich bringen. Jeder vergleichbare Eigentümer einer
Wohnung oder eines Eigenheimes wird ein Interesse daran haben, seinen Wohnsitz
instandzuhalten bzw. allfälligen kostenintensiven Sanierungs- und
Reparaturarbeiten vorzubeugen. Mit großen körperlichen Anstrengungen
verbundene Arbeiten, wie hier etwa das Entfernen und Wiederauflegen zahlreicher
Steinplatten oder das Verrücken bzw. Überstellen schwerer
Blumentröge, müssen üblicherweise von einer Mehrzahl der
Steuerpflichtigen gleicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse auch
ohne das Vorliegen einer Behinderung unter Inanspruchnahme fremder Hilfe
bewerkstelligt werden. Beispielhaft zu nennen wären etwa ältere oder
von ihrer körperlichen Grundkonstitution nicht geeignete Personen. Auch
solche Personen sind, ohne eine Behinderung aufzuweisen, vielfach genötigt,
derartige Arbeiten gegen Entgelt, durch Beauftragung von Professionisten oder
anderen geeigneten Personen, durchführen zu lassen. Es handelt sich dabei
um Erscheinungen des täglichen Lebens, denen es am Charakter des
Außergewöhnlichen mangelt. Eine andere Beurteilung könnte
(vorbehaltlich der Ausführungen weiter unten) allenfalls nur dann Platz
greifen, wenn sich aufgrund der Behinderung der Bw. für sie
Mehraufwendungen gegenüber den anderen Steuerpflichtigen für
vergleichbare Arbeiten erwachsenen Kosten ergeben würden. Dass aber die von
der Bw. aufgewendeten Beträge - insgesamt € 400,00 - das nach Art
und Umfang der Arbeiten übliche Maß
überschritten hätten,
vermag der entscheidende Senat nicht zu erkennen und hat die Bw. Derartiges auch
gar nicht vorgebracht. Insofern fehlt daher im gegenständlichen Fall das
Erfordernis der Außergewöhnlichkeit.
Weiters ist noch zu bemerken, dass auch das Merkmal der
Zwangsläufigkeit nicht erfüllt ist. Diesbezüglich folgt der Senat
der herrschenden Ansicht von Doralt (a.a.O., Tz 37) und der von ihm
zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH; Erkenntnis vom
3. März 1992, 88/14/0011), wonach die Zwangsläufigkeit - in
Ermangelung einer allgemeinen Definition im Gesetz - aus den einzelnen im Gesetz
angeführten tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen
nach den Umständen im Einzelfall differenziert abzuleiten ist. Während
etwa Krankheitskosten (Anm.: und auch mit einer Behinderung
zusammenhängende Aufwendungen, jeweils gemeint im engeren Sinn)
grundsätzlich als außergewöhnliche Belastung zu
berücksichtigen sind, ist eine Reparatur am Haus nur bei (tatsächlich
eingetretenen) Katastrophenschäden zu berücksichtigen. Eine derartige
Differenzierung ist notwendigerweise kasuistisch: So gilt die Erhaltung der
Gesundheit als zwangsläufig. Die Erhaltung des Eigenheimes oder der Wohnung
ist jedoch nicht zwangsläufig im Sinne des § 34 Abs. 1 EStG
1988 (vgl. hiezu Doralt, a.a.O.). Daraus erhellt, dass im hier zu beurteilenden
Fall auch das Moment der Zwangsläufigkeit im Sinne des Gesetzes nicht
gegeben ist.
Zu beachten ist darüber hinaus auch noch der von Lehre
und Rechtsprechung entwickelte Grundsatz, wonach unter Belastung im Sinne des
§ 34 Abs. 1 EStG nur vermögensmindernde Ausgaben zu
verstehen sind, also solche, die mit einem endgültigen Verbrauch,
Verschleiß oder sonstigem Wertverzehr verknüpft sind. Nur verlorener
Aufwand ist berücksichtigungsfähig; soweit die Aufwendungen einen
Gegenwert schaffen, sind sie keine "Belastung" ("Gegenwerttheorie", siehe hiezu
Doralt, a.a.O., Tz 20, unter Hinweis auf die Entscheidungen des VwGH vom
11. Jänner 1980, 513/79, und vom 24. November 1993, 93/15/0171),
da diesfalls eine bloße Vermögensumschichtung vorliegt. Zu
Vermögensumschichtungen führen auch solche Aufwendungen, die für
ein schon bestehendes, langlebiges Wirtschaftsgut des Steuerpflichtigen
aufgewendet werden und objektiv geeignet sind, den Wert desselben nicht
bloß kurzfristig zu erhöhen. Der Wertsteigerung muss
längerfristiger Charakter dergestalt zukommen, dass sie auch noch für
einen allfälligen Erwerber desselben Wirtschaftsgutes von Bedeutung ist
(VwGH vom 18. Februar 1986, 85/14/0132), er also diese bei seinen
Kaufpreiserwägungen mit berücksichtigen würde. Die zur Schaffung
des Gegenwertes führenden Umstände sind jedenfalls unbeachtlich (VwGH
vom 28. Mai 1980, 1104/78, und vom 17. November 1981, 1161/80), sodass
bei (An-) Schaffung langlebiger Wirtschaftsgüter mit allgemeinem
Verkehrswert ein der Berücksichtigung als außergewöhnliche
Belastung entgegenstehender Gegenwert auch dann angenommen wird, wenn die (An-)
Schaffung aufgrund einer Krankheit (oder einer Behinderung) erfolgt (VwGH vom
5. Dezember 1973, 817/73). Gleiches muss nach Ansicht des erkennenden
Senates auch für bloße Reparatur- und Instandhaltungsaufwendungen bei
einem bereits existierenden Vermögensgegenstand Geltung haben: Zweifelsohne
wird ein potenzieller Erwerber den Erhaltungszustand einer Wohnung in seine
Erwägungen einfließen lassen und dem entsprechende Zu- oder
Abschläge bei der Kaufpreisgestaltung berücksichtigen. Die von der Bw.
vorgenommenen bzw. in Auftrag gegebenen Instandhaltungsarbeiten dienten daher im
Wesentlichen der längerfristigen Erhaltung eines Vermögenswertes im
Sinne einer dauernden Werterhaltung und sind diese Aufwendungen auch aus diesem
Grund nicht als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig.
Endlich ist noch darauf hinzuweisen, dass Aufwendungen zur
Beseitigung von Katastrophenschäden von Gesetzes wegen (§ 34
Abs. 6 EStG 1988) ausdrücklich als außergewöhnliche
Belastung berücksichtigt werden können. Dessen ungeachtet stellen
jedoch bloße Vorsorgemaßnahmen (und die damit einhergehenden Kosten)
gegen Katastrophenschäden gerade keine außergewöhnliche
Belastung dar (Doralt, a.a.O., Tz 20; VwGH vom 3. Oktober 1990,
89/13/0152). Wenn nun dieser herrschenden Ansicht folgend schon bei derart
elementaren Ereignissen ein Abzug von bloßen Vorsorgekosten versagt
bleibt, muss dies nach Auffassung des Berufungssenates aus einem
Größenschluss heraus umso mehr für Aufwendungen Gültigkeit
haben, die lediglich der laufenden Instandhaltung und Vermeidung von
Schäden - ohne den Umfang und Charakter eines Katastrophenschadens
aufzuweisen - haben.
Insgesamt gesehen konnte der Berufung sohin nur im Umfang
der Berufungsvorentscheidung (Festsetzung der Einkommensteuergutschrift mit
€ 507,76) ein Erfolg beschieden sein, weshalb spruchgemäß
zu entscheiden war.
Klagenfurt,
am 5. Juli 2007
Normen und Schlagworte
- § 34 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 35 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- Außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996
Außergewöhnliche BelastungAußergewöhnlichkeitBehinderungGegenwerttheorieTerrassenarbeitenVermögensumschichtung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0447-K/06
- Stammnummer
- 29338
- Gültig
- 05.07.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF