Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1263-W/06
Verrechnung einer Gutschrift auf Quotenzahlungen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1263-W/06vom 04.07.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des HH, gegen den Bescheid des
Finanzamtes Wien 1/23 vom 12. April 2006 betreffend Rückzahlung
gemäß
§ 239 BAO und Abrechnung entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Eingabe vom 5. April 2006 beantragte der
Berufungswerber (Bw.) den Betrag in Höhe von € 135,64 laut
beiliegender Umsatzsteuervoranmeldung für das erste Kalendervierteljahr
2006 auf sein Konto zu überweisen.
Das Finanzamt wies den Antrag mit Bescheid vom
12. April 2006 ab, da die Gutschrift aus der Umsatzsteuervoranmeldung
mit bereits fälligen Quotenzahlungen verrechnet worden sei.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung
führte der Bw. aus, dass gemäß seinen Zahlungsbelegen und
Umbuchungen aus den Umsatzsteuervoranmeldungen eine Überzahlung bestehe, da
die 6. und letzte Quote erst am 4. Oktober fällig wäre, aber
diese bereits bezahlt worden sei.
Bisher seien an Zahlungen für das 4. Quartal 2004
€ 352,30, das 1. Quartal 2005 € 188,21, das 2. Quartal 2005
€ 153,53, das 3. Quartal 2005 € 236,74 und das das 1.
Quartal 2006 € 135,64 geleistet worden, was insgesamt
€ 1.066,42 ergebe. An bankmäßigen Überweisungen seien
die 1. Quote am 2. April 2004 in Höhe von
€ 205,80, die 2. Quote am 27. September 2004 in
Höhe von € 205,80, die 3. Quote am 4. April 2005 in
Höhe von € 205,80 und ein Anteil an der 4. Quote am
3. Oktober 2005 in Höhe von € 14,00 getätigt
worden, was insgesamt € 631,40 ergebe. Gemäß den
Aufzeichnungen habe nach dem Ausgleichsverfahren ein Rückstand in Höhe
von € 1.234,80 bestanden, sodass sich auf Grund der geleisteten
Zahlungen von € 1.697,83 eine Überzahlung von € 463,03
ergebe.
Das Finanzamt wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 11. Mai 2006 als unbegründet
ab.
In dem dagegen rechtzeitig eingebrachten Antrag auf
Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz brachte der Bw. vor, dass mit 25. Jänner 2006 die
Steuererklärungen für die Einkommensteuer und Umsatzsteuer beim
Finanzamt abgegeben worden seien.
Gemäß diesen Erklärungen und den zugrunde
liegenden Berechnungen ergebe sich ein Steuerguthaben in Höhe von rund
€ 3.500,00. Trotz mehrmaliger Bitten in Telefongesprächen, die
Erklärungen zu bearbeiten und die Bescheide zu erlassen, da diese
dringendst für die Bank benötigt würden, seien die Bescheide
nicht erlassen worden. Der Bw. weise daher die Forderung des Finanzamtes
entschieden zurück, da sein Guthaben beim Finanzamt wesentlich höher
sei als die ausständige Quote. Es sei vorgesehen gewesen, einen eventuellen
Rest für die 5. Quote von diesem Guthaben zu bezahlen. Der Betrag
hätte sofort in Abzug gebracht werden können, damit wäre kein
Rückstand gegeben.
Gemäß Berufungsentscheidung betrage die zu
entrichtende Gesamtquote € 2.886,76. Es seien € 1.576,54
durch Aufrechnung und € 442,28 durch Zahlung (bankmäßige
Überweisung), gesamt also € 2.018,82, bezahlt worden.
€ 1.576,54 zuzüglich € 631,40 seien
€ 2.207,94. Gemäß Buchungsmitteilung Nr. 3 vom
18. April 2006 sei jedoch nur mehr ein Rückstand in Höhe von
€ 157,10 vorhanden, daher sei keine Forderung für die
Quote 5 gegeben, sondern bestehe eine Vorauszahlung für die 6.
Quote.
Zu der in dieser Buchungsmitteilung ausgewiesenen
Wiederaufnahme einer Einbrinung einer Umsatzsteuer aus dem Jahre 2002 in
Höhe von € 710,84 ersuche der Bw. um Ausfolgung eines Bescheides.
Laut Vertreter des Bw. fehle für diese Wiederaufnahme die
Rechtsgrundlage.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§
215 Abs. 1 BAO ist ein sich aus der Gebarung gemäß
§ 213 unter
Außerachtlassung von Abgaben, deren Einhebung ausgesetzt ist, ergebendes
Guthaben eines Abgabepflichtigen zur Tilgung fälliger Abgabenschuldigkeiten
zu verwenden, die dieser Abgabepflichtige bei derselben Abgabenbehörde hat;
dies gilt nicht, soweit die Einhebung der fälligen Schuldigkeiten
ausgesetzt ist.
Soweit Guthaben nicht
gemäß Abs. 1 bis 3 zu verwenden sind, sind sie gemäß
§ 215 Abs. 4 BAO nach Maßgabe der Bestimmungen
des § 239 zurückzuzahlen oder unter sinngemäßer Anwendung
dieser Bestimmungen über Antrag des zur Verfügung über das
Guthaben Berechtigten zugunsten eines anderen Abgabepflichtigen umzubuchen oder
zu überrechnen.
Gemäß
§
216 BAO ist mit Bescheid (Abrechnungsbescheid) über die Richtigkeit der
Verbuchung der Gebarung (§ 213) sowie darüber, ob und inwieweit eine
Zahlungsverpflichtung durch Erfüllung eines bestimmten Tilgungstatbestandes
erloschen ist, auf Antrag des Abgabepflichtigen (§ 77) abzusprechen. Ein
solcher Antrag ist nur innerhalb von fünf Jahren nach Ablauf des Jahres, in
dem die betreffende Verbuchung erfolgt ist oder erfolgen hätte müssen,
zulässig.
Gemäß
§
239 Abs. 1 BAO kann die Rückzahlung von Guthaben (§ 215 Abs. 4) auf
Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen erfolgen. Ist der
Abgabepflichtige nach bürgerlichem Recht nicht rechtsfähig, so
können Rückzahlungen mit Wirkung für ihn unbeschadet der
Vorschrift des § 80 Abs. 2 nur an diejenigen erfolgen, die nach den
Vorschriften des bürgerlichen Rechtes über das Guthaben zu
verfügen berechtigt sind.
Strittig ist nach den Ausführungen in der Berufung, ob
die aus der Umsatzsteuervoranmeldung für das 1. Quartal 2006 resultierende
Gutschrift in Höhe von € 135,64 gemäß
§ 215 Abs. 1 BAO zur Tilgung der auf dem Abgabenkonto
aushaftenden Abgabenschuldigkeiten (aushaftende fällige Quotenzahlungen) zu
verwenden war oder ein dadurch entstandenes Guthaben antragsgemäß
zurückzuzahlen gewesen wäre. Da die aus der Umsatzsteuervoranmeldung
für das 1. Quartal 2006 resultierende Gutschrift in Höhe von
€ 135,64 vom 7. April 2006 mit den zuvor genannten
aushaftenden fälligen Quotenzahlungen verrechnet wurde und nach
§ 215 Abs. 4 BAO nur ein verbleibendes Guthaben
zurückzuzahlen ist, wäre dem Rückzahlungsantrag schon mangels
verbleibendem Guthabens der Erfolg zu versagen gewesen. Die Frage der
Rechtmäßigkeit von Buchungen ist nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 21.10.1993, 91/15/0077) nicht im
Rückzahlungsverfahren, sondern auf Antrag des Abgabepflichtigen im
Abrechnungsbescheidverfahren (§ 216 BAO) zu klären. In
Wirklichkeit besteht daher Streit über die Richtigkeit der Verbuchung am
Abgabenkonto. Entsprechend der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
(VwGH 14.9.1993, 91/15/0103) ist der angefochtene Bescheid nach seinem
materiellen Gehalt einer Deutung als Abrechnungsbescheid im Sinne des
§ 216 BAO zugänglich.
Nach den unwidersprochen gebliebenen Ausführungen in
der Berufungsvorentscheidung waren bis 4. April 2006 fünf Quoten
zu je € 481,13, somit insgesamt € 2.405,65 fällig.
Unwidersprochen blieb auch, dass darauf - inklusive des Betrages von
€ 135,64 - insgesamt € 2.018,82 geleistet wurden, zumal der
Bw. in der Berufung die Gesamtzahlungen lediglich mit € 1.697,83
beziffert. Da somit zum Zeitpunkt der Verbuchung der Gutschrift von
€ 135,64 von den fälligen Quotenzahlungen in Höhe von
€ 2.405,65 lediglich € 1.883,18 entrichtet waren, erfolgte
die Verrechnung der Gutschrift von € 135,64 gemäß
§ 215 Abs. 1 BAO auf den aushaftenden Rest von
€ 522,47 zu Recht.
Der Einwand, dass am 18. April 2006 nur mehr ein
Rückstand in Höhe von € 157,10 vorhanden gewesen sei,
übersieht, dass neben dem am Abgabenkonto ausgewiesenen Rückstand von
€ 157,10 noch ein Betrag von € 26.691,64 gemäß
§ 231 BAO ausgesetzt war. Sofern der Bw. hinsichtlich der
Wiederaufnahme der Einbringung des Betrages von € 710,84 um Ausfolgung
eines Bescheides ersucht, ist dem zu entgegnen, dass die Aussetzung der
Einbringung gemäß
§ 231 BAO nach der Rechtsprechung
des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 12.6.1990, 90/14/0100) eine
behördeninterne Maßnahme ist, worüber kein Bescheid ergeht
(VwGH 31.3.2003, 97/14/0128). Auch die Wiederaufnahme der ausgesetzten
Einbringung gemäß
§ 231 Abs. 2 BAO erfolgt
formlos (VwGH 15.4.1997, 96/14/0001).
Der gerügten Nichtbearbeitung der eingereichten
Abgabenerklärungen ist zu erwidern, dass laut Aktenlage ohnehin am
11. Juli 2006 die Einkommen- und Umsatzsteuerbescheide für das
Jahr 2005 ergingen. Soweit seitens des Bw. vorgesehen war, einen eventuellen
Rest der 5. Quote von dem daraus resultierenden Guthaben zu bezahlen, ist
darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
(VwGH 15.4.1997, 96/14/0061) ein Guthaben des Abgabepflichtigen für
diesen erst dann entsteht, wenn auf seinem Steuerkonto die Summe aller
Gutschriften die Summe aller Lastschriften übersteigt. Dabei kommt es nicht
auf die Gutschrift an, welche die Abgabenbehörden nach Auffassung des
Abgabepflichtigen hätten durchführen müssen, sondern auf die von
der Abgabenbehörde tatsächlich durchgeführten
Gutschriften.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 4.
Juli 2007
Normen und Schlagworte
- § 239 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 216 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1263-W/06
- Stammnummer
- 29310
- Gültig
- 04.07.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF