Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ3K ZRV/0039-Z3K/04
Geländeverfüllung bzw. -anpassung mit Kabelgranulat zwecks Errichtung eines Reitplatzes
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0039-Z3K/04vom 03.07.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Der in § 3 Abs.1 Z.2 ALSaG normierte Ausnahmetatbestand (Erfüllen einer konkreten bautechnischen Funktion im Zusammenhang mit einer übergeordneten Baumaßnahme) kann nur dann zum Tragen kommen, wenn es sich dabei um eine zulässige Verwendung oder Verwertung von Abfällen handelt, was nur dann vorliegt, wenn die Materialien für den angestrebten Zweck unbedenklich verwendet werden können.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Beschwerde des Bf., vom 22. April 2004 gegen
die Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Graz vom 25. März
2004, Zl. 700/11111, betreffend Altlastenbeitrag entschieden:
Die Beschwerde wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Beschwerdeführer (Bf.) errichtete in X.Y. einen
Reitplatz im Ausmaß von 20 x 40 Meter. Auf diesem Reitplatz
wurde im 3. Quartal 2003 in einer Höhe von ca. 5 bis 6 cm ein
Kabelgranulat aufgebracht, dessen Volumen in seiner Gesamtheit 50 m³
beträgt. Bei diesem Kabelgranulat handelt es sich um Elektrokabel in
verschiedenen Farben, bestehend aus PVC mit Weichmachern und Stabilisatoren,
dazwischen Reste von Kupfermaterial sowie einem silbrig-metallischem Material,
welches offensichtlich von Steckverbindungen stammt und zumindest 5 % des
Volumens umfasst. Das Material wurde von der Firma A.GmbH, unentgeltlich
angeliefert. Das Gewicht des verwendeten Materials beträgt 0,4 Tonnen
pro m³. Mit Schreiben vom 4. August 2004, GZ. 33333, teilte Z.
vom Amt der steiermärkischen Landesregierung, Fachabteilung 19D Abfall- und
Stoffflusswirtschaft, der Firma A..GmbH mit, dass die Verwendung von
zerkleinertem Kabelisoliermaterial als Reitbahnbefestigung aufgrund der
möglichen Inhaltsstoffe (Schwermetalle) bzw. Verunreinigungen
(Kupferanteil) sowie der problematischen Entsorgung nach erfolgter Nutzung aus
fachlicher Sicht abzulehnen sei.
In der Stellungnahme des Bf. an das Hauptzollamt Graz vom
8. Jänner 2004, bezeichnet als Berufung gegen die beabsichtigte
Vorschreibung des Altlastenbeitrages, erklärte der Bf., dass es sich beim
Aufbringen des Kabelgranulats lediglich um eine Zwischenlagerung handle. Sowohl
von der Lieferfirma als auch von Herrn Z. der Fachabteilung 19D des Amtes der
steiermärkischen Landesregierung sei ihm bestätigt worden, dass erst
beim Auflassen des Reitplatzes eine Deponierung oder Verbrennung des
Kabelgranulats zu erfolgen habe.
Mit Schreiben vom 13. Jänner 2004 an das
Hauptzollamt Graz teilte der Bürgermeister der Gemeinde x.y. als
Baubehörde erster Instanz mit, dass eine baubehördliche Genehmigung
des Reitplatzes nicht erforderlich sei.
Mit Bescheid des Hauptzollamtes Graz vom
19. Jänner 2004, Zl. 700/22222, wurde dem Bf. ein
Altlastenbeitrag gemäß den §§ 3 Abs.1 Z.2,
4 Z.3, 6 Abs.1 Z.3, 7 Abs.1 Z.2 Altlastensanierungsgesetz
(ALSaG) i.V.m. § 201 BAO in Höhe von € 872,00 zur
Entrichtung vorgeschrieben. Begründend wurde darauf verwiesen, dass Z. im
Schreiben vom 4. August 2004 an die Firma A..GmbH festgestellt habe, dass
die abfallrechtlichen Bestimmungen des Bundesabfallwirtschaftsgesetzes im
Zusammenhang mit den Vorgaben der Nachweisführung über die
ordnungsgemäße Entsorgung von Abfällen nicht eingehalten worden
sind und deshalb aus fachlicher Sicht die Nutzung vor allem im Freien abzulehnen
ist.
Gegen diesen Bescheid hat der Bf. mit Eingabe vom
4. Feber 2004 binnen offener Frist den Rechtsbehelf der Berufung erhoben.
Begründend wies er darauf hin, dass sich der Reitplatz in X.y. befinde und
führte im Wesentlichen aus, dass das Kabelgranulat als auch der im Unterbau
eingebaute recycelte Bauschutt eine konkrete bautechnische Funktion
erfülle.
Mit Eingabe vom 17. Feber 2004 übermittelte der
Bf. den Bauplan und die von der Firma B.GmbH verfasste Baubeschreibung für
den Reitplatz. Demnach werde als Nutzschicht Kunststoffgranulat aufgetragen,
wobei aus Kostengründen 50 m³ Kabelgranulat empfohlen werde,
welches in seiner Funktion als Nutzschicht den Vorteil habe, dass die
Reitfläche ganzjährig verwendet werden könne, da neben der
leichten Glättung eine 100 %ige Frostsicherheit bestehe.
In einer weiteren abfallwirtschaftlichen Stellungnahme der
Fachabteilung 19D des Amtes der steiermärkischen Landesregierung vom
17. Feber 2004, GZ. 44444, wurde festgestellt, dass aufgrund der
unsachgemäßen Lagerung des Kabelgranulats, welches großteils
aus PVC mit Weichmachern und Stabilisatoren wie z.B. Schwermetalle besteht, mit
hohem Metallanteil auf unbefestigtem Boden im Freien (Vermischung mit Sand und
Erde, Gefahr der Überschwemmung und Verwehung) die Umwelt über das
unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt werde. Das Kabelgranulat sei
demnach nach § 2 Abs.1 Z.2 Abfallwirtschaftsgesetz (AWG) als
Abfall einzustufen.
Mit Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Graz vom
25. März 2004, Zl. 700/11111, wurde die Berufung vom
4. Feber 2004 als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde im
Wesentlichen ausgeführt, dass nur jene Materialen, die zulässigerweise
im unbedingt erforderlichen Ausmaß im Hinblick auf die bautechnische
Funktion eingesetzt werden, beitragsfrei verwendet werden können. Im
Schreiben der Abteilung 19D, Abfall- und Stoffflusswirtschaft, des Amtes der
steiermärkischen Landesregierung an die Firma A..GmbH wurde
ausgeführt, dass die Verwendung von zerkleinertem Kabelisoliermaterial als
Reitbahnbefestigung vor allem im Freien aus fachlicher Sicht abzulehnen sei. Die
Begründung dafür liege einerseits in den möglichen Inhaltsstoffen
bzw. in den enthaltenen Verunreinigungen, andererseits aber vor allem in der
problematischen Entsorgung nach erfolgter Nutzung.
Gegen diese Berufungsvorentscheidung hat der Bf. mit
Eingabe vom 22. April 2004 binnen offener Frist den Rechtsbehelf der
Beschwerde erhoben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass
es sich bei dem erbauten Reitplatz um eine bauliche Maßnahme handle, wobei
dem Kabelgranulat die Funktion einer Nutzschicht zukomme. Da vor allem die
Entsorgung nach erfolgter Nutzung problematisch sei und dieses nach der
derzeitigen Gesetzeslage verbrannt werden müsse, könne eine
Vorschreibung des Altlastensanierungsbeitrages erst nach der Zwischenlagerung
auf dem Reitplatz erfolgen.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß
§ 3 Abs.1 ALSaG unterliegt dem
Altlastenbeitrag:
1. das langfristige Ablagern von Abfällen
einschließlich des Einbringens von Abfällen in einen
Deponiekörper, auch wenn damit deponiebautechnische oder andere Zwecke
verbunden sind;
2. das Verfüllen von Geländeunebenheiten oder das
Vornehmen von Geländeanpassungen mit Abfällen einschließlich
deren Einbringung in geologische Strukturen, ausgenommen jene
Geländeverfüllungen oder -anpassungen, die im Zusammenhang mit einer
übergeordneten Baumaßnahme eine konkrete bautechnische Funktion
erfüllen (z.B. Dämme und Unterbauten für Straßen,
Gleisanlagen oder Fundamente, Baugruben oder
Künettenverfüllungen);
3. das Lagern von Abfällen;
4. das Befördern von Abfällen zur langfristigen
Ablagerung außerhalb des Bundesgebietes.
Gemäß
§ 2 Abs.7 ALSaG ist Lagern im
Sinne dieses Bundesgesetzes das länger als einjährige Lagern von
Abfällen, damit diese Abfälle für eine Behandlung - ausgenommen
für eine stoffliche oder thermische Verwertung - bereitgehalten oder
vorbereitet werden.
Unbestritten ist, dass es sich bei dem
verfahrensgegenständlichen Kabelgranulat um Abfälle im Sinne des AWG
handelt. Weiters unbestritten sind die Menge, die Zusammensetzung und das
Gewicht des Materials.
Die Definition des "Lagern" im Sinne des § 2
Abs.7 ALSaG baut auf dem Grundbegriff des "Lagerns" oder der "Lagerung" im Sinne
des AWG auf. Diesem Begriff des "Lagerns" ist nicht nur immanent, dass die
Abfälle projektgemäß wieder vom Ort der Lagerung entfernt
werden, sondern ergibt sich aus dem Wortsinn und auch aus dem Zusammenhang, in
dem der Begriff "Lagern" verwendet wird, nämlich der Begrifffolge
"Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung" (§ 2 Abs.3 u.a.
AWG), dass die Abfälle für eine Behandlung bereitgehalten oder
vorbereitet werden müssen. Im verfahrensgegenständlichen Fall wurden
die Abfälle aber nicht für eine Behandlung vorbereitet oder
bereitgehalten, sondern als Nutzschicht in einer Reitanlage aufgebracht, um die
Frostsicherheit herzustellen, um das Gelände nach der Bereitung leichter
glätten zu können und um eine bessere Gangweise in Trab und Schritt
durch das leichte Einsinken der darin trainierten Pferde zu erreichen. Es liegt
daher keine "Lagerung" oder "Zwischenlagerung" der Abfälle vor.
Vielmehr ist von einer Geländeverfüllung bzw.
-anpassung im Sinne des § 3 Abs.1 Z.2 ALSaG auszugehen, die
beitragsfrei ist, wenn die Geländeverfüllung bzw. -anpassung im
Zusammenhang mit einer übergeordneten Baumaßnahme eine konkrete
bautechnische Funktion erfüllt. Bei der verfahrensgegenständlichen
Reitanlage handelt es sich um eine übergeordnete Baumaßnahme, dem
Kabelgranulat als Nutzschicht kommt dabei die Funktion der 100 % igen
Frostsicherheit zu. Der in § 3 Abs.1 Z.2 ALSaG normierte
Ausnahmetatbestand im Zusammenhang mit einer übergeordneten
Baumaßnahme kann aber nach der ständigen Judikatur des VwGH
(Erkenntnisse vom 29.1.2004, 2000/07/0074; 22.4.2004, 2003/07/0173) nur dann zum
Tragen kommen, wenn es sich dabei um eine zulässige Verwendung oder
Verwertung von Abfällen handelt, was nur dann vorliegt, wenn die
Materialien für den angestrebten Zweck unbedenklich verwendet werden
können. Aufgrund der Feststellungen der Abteilung 19D, Abfall- und
Stoffflusswirtschaft, des Amtes der steiermärkischen Landesregierung ist
das verfahrensgegenständliche Kabelgranulat mit hohem Metallanteil zur
Verwendung im Freien ungeeignet, da aufgrund der Zusammensetzung aus
großteils PVC mit Weichmachern und Stabilisatoren wie Schwermetalle und
den enthaltenen Verunreinigungen (Kupferanteil) durch die Vermischung mit Sand
und Erde eine Gefahr für die natürlichen Lebensbedingen von Tieren und
Pflanzen besteht und die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus
verunreinigt wird. Da somit gegen das verwendete Material massive Umweltbedenken
bestehen, ist dieses für den vom Bf. angestrebten Zweck ungeeignet, weshalb
der Ausnahmetatbestand des § 3 Abs.1 Z.2 ALSaG nicht zur Anwendung
gelangen kann.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Klagenfurt,
am 3. Juli 2007
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 Z 2 ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989
- § 2 Abs. 7 ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989
AltlastenbeitragVerfüllen von GeländeunebenheitenVornehmen von GeländeanpassungenLagernbauliche Anlageübergeordnete Baumaßnahme
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0039-Z3K/04
- Stammnummer
- 29264
- Gültig
- 03.07.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF