Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0985-L/05
Zinsen als Betriebsausgaben
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0985-L/05vom 02.07.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., AdresseBw., vertreten durch
Stb., vom 27. Mai 2005 gegen die Bescheide des Finanzamtes Freistadt
Rohrbach Urfahr, vertreten durch M.V., vom 26. April 2005 betreffend
Einkommensteuer 2000, 2001, 2002 und 2003 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die
angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind den dem Ende der
folgenden Entscheidungsgründe als Beilage angeschlossenen
Berechnungsblättern zu entnehmen, bilden einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches und betragen:
|
Bemessungsgrundlage
|
Abgabe
|
Jahr
|
Art
|
Höhe
|
Art
|
Höhe
|
2000
|
Einkommen
|
310.800,00 S
|
Einkommensteuer
|
4.992,84 €
|
|
Dieser Betrag ergibt in ATS:
68.703,00
|
2001
|
Einkommen
|
251.800,00 S
|
Einkommensteuer
|
3.502,32 €
|
|
Dieser Betrag ergibt in ATS:
48.193,00
|
2002
|
Einkommen
|
23.627,01 €
|
Einkommensteuer
|
5.484,89 €
|
2003
|
Einkommen
|
37.514,23 €
|
Einkommensteuer
|
11.709,43 €
Die Fälligkeit des mit
dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages der Abgaben ist aus der
Buchungsmitteilung zu ersehen.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber erklärte im Jahr 2000
Einkünfte aus selbständiger Arbeit als Tierarzt als Einzelunternehmer
und aus einer Beteiligung an der D.&T.OEG, Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung, Sonstige Einkünfte aus Fleischbeschau sowie Einkünfte aus
Gewerbebetrieb aus einer Beteiligung, im Jahr 2001 Einkünfte aus
selbständiger Arbeit als Tierarzt als Einzelunternehmer und aus einer
Beteiligung an der D.&T.OEG, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
sowie Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus einer Beteiligung, im Jahr 2002
Einkünfte aus selbständiger Arbeit als Tierarzt als Einzelunternehmer
und aus einer Beteiligung an der D.&T.OEG, Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung sowie Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus einer Beteiligung und im
Jahr 2003 Einkünfte aus selbständiger Arbeit als Tierarzt als
Einzelunternehmer, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie
Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus einer Beteiligung.
Aus den Beilagen zu den Einkommensteuererklärungen
gehen folgende Beträge hervor:
|
|
OEG
|
Einzelunternehmen
|
Jahr
|
Einkünfte
|
Erklärte
Einkünfte
|
Einnahmen
|
Personalaufwand
|
Zinsen+Spesen
|
2000 (S)
|
445.424,00
|
-398.805,27
|
0,00
|
136.258,00
|
220.129,88
|
2001 (S)
|
331.294,00
|
-200.228,00
|
0,00
|
33.040,00
|
207.951,94
|
2002 (€)
|
18.995,70
|
-6.723,95
|
78.885,74
|
5.701,00
|
26.173,45
|
2003 (€)
|
|
5.472,61
|
207.169,95
|
23.278,11
|
28.462,65
Am 12. April 2002 wurde durch die Amtspartei
folgender Ergänzungsvorhalt an Bw. abgefertigt: In den Beilagen zur
Steuererklärung für 1999 und 2000 würden Ausgaben als
selbständiger Arzt angeführt werden, es würden jedoch die
dazugehörigen Einnahmen dazu fehlen. Hätte der Berufungswerber
seine eigene Praxis aufgegeben und sei dieser nur mehr als Gesellschafter der
D.&T.OEG tätig? In diesem Fall würde eine Betriebsaufgabe
anzunehmen sein.
Mit Schreiben vom 22. April 2002 wurde wie folgt
geantwortet: Bw. hätte seine eigene tierärztliche Praxis nicht
aufgegeben. Einnahmen aus selbständiger tierärztlicher Tätigkeit
hätte er in den Jahren 1999 und 2000 in der Fleischuntersuchung gehabt und
diese in den entsprechenden Steuererklärungen erklärt. Einnahmen aus
der kurativen Tätigkeit seien in die D.&T.OEG geflossen. In den Jahren
1999 und 2000 seien aus amtlichen Impfaufträgen ad personam keine Einnahmen
getätigt worden. Der letzte amtliche Impfauftrag wäre im Herbst
2000 und die entsprechende Honorierung im Frühjahr 2001 gewesen, wo sie
auch in der Steuererklärung entsprechend deklariert werde.
Am 21. Juni 2002 wurde ein neuerlicher
Ergänzungsvorhalt durch die Amtspartei an Bw. abgefertigt: In den
Steuerklärungen für 1999 und 2000 würden Gehälter für
die Ehegattin angeführt werden. Welche Tätigkeiten seien in den
angeführten Jahren von der Ehegattin konkret für die Tätigkeit
als Tierarzt (Einzelunternehmen) ausgeführt worden? Wenn der
Berufungswerber, wie in der Beantwortung vom 22. April 2002 angegeben,
die kurative Tierarzttätigkeit in der OEG ausgeübt hätte, wozu
würde er die eigene Praxis im Haus benötigen? Die Zinsen seien
vom Jahr 1999 auf 2000 gestiegen; wofür sei das zugrunde liegende Darlehen
verwendet worden? Aus welchen Umständen sei zu erkennen, dass das
Einzelunternehmen noch tatsächlich existent sei?
Mit Schreiben vom 8. August 2002 wurde wie folgt
geantwortet: In den Steuererklärungen 1999 und 2000 würden die
Gehälter von Frau D. wie in den Jahren zuvor angeführt
werden. Frau D. sei für die Koordination des Betriebes der
Großtierpraxis verantwortlich. Diese Tätigkeit werde
vereinbarungsgemäß
über die Tierarztpraxisgemeinschaft
D.&T.OEG abgerechnet. Der Betrieb der Kleintierpraxis und ein
Verkaufsshop würden sich am Geschäftssitz der OEG befinden. Der
Betrieb in AdresseBw. sei durch EDV-Verbindung an den Betrieb der OEG
angeschlossen. Alle Notfälle und sonstigen Anforderungen der
Großtierpraxis würden von AdresseBw. aus koordiniert
werden. Die Zinsen für die bestehenden Kontokorrentkredite
würden durch deren laufende Inanspruchnahme bestimmt werden.
Aus dem am 19. März 1996 zur Gründung
der D.&T.OEG abgeschlossenen Gesellschaftsvertrag geht unter Anderem
Folgendes
hervor: "Drittens
Unternehmensgegenstand
der Gesellschaft ist die Ausübung von tierärztlichen Tätigkeiten
jeglicher Art, insbesondere die Führung einer tierärztlichen
Gemeinschaftspraxis, die Führung einer tierärztlichen Hausapotheke im
gesetzlich zulässigen Rahmen sowie der Handel mit Bedarf für Tiere
aller
Art.
.....
Siebentens
Die
Geschäftsaufteilung wird dergestalt bestimmt,
dass
a Bw.
sich vornehmlich dem Großtierbereich widmen wird,
Mag.A. vornehmlich dem
Kleintierbereich.
b
Die
tierärztliche Hausapotheke betreut die Gesellschaft, jedoch verantwortet
und haftet im Einzelfall jeder Gesellschafter allein, der sie
nutzt.
c
Für
die Dauer des Bestandes der Gesellschaft wird ein Konkurrenzverbot vereinbart.
Kein Gesellschafter ist berechtigt, neben seiner Tätigkeit in der
Gesellschaft eine jener Tätigkeiten im eigenen Namen und auf eigene
Rechnung auszuüben, die Unternehmensgegenstand gemäß dem Punkt
Drittens dieses Vertrages
sind.
d
Von
diesem Konkurrenzverbot werden einvernehmlich und ausdrücklich jene
amtlichen Tätigkeiten ausgenommen, wie dies z.B. Fleischuntersuchungen,
Reihenuntersuchungen, Impfungen und dgl. sind, wie solche tierärztlichen
Usanzen entsprechen.
Diese und
nur diese Tätigkeiten wird jeder der Gesellschafter im eigenen Namen, auf
eigene
Rechnung und unter eigener
Verantwortung auszuüben haben."
Für die Jahre 2000 bis 2003 wurde eine
Betriebsprüfung im Hinblick auf die Einkünfte aus selbständiger
Arbeit als Tierarzt durchgeführt.
Aus dem Betriebprüfungsbericht vom
20. April 2005 geht unter Anderem Folgendes
hervor: Einkünfte aus selbständiger Arbeit
|
|
2000 (ATS)
|
2001 (ATS)
|
2002 (€)
|
2003 (€)
|
Vor BP
|
46.619,00
|
131.066,00
|
5.562,46
|
5.376,74
|
Tz. 1 Gehalt Gattin
|
54.503,00
|
13.228,00
|
|
|
Tz. 2 Zinsen Raika
|
|
|
1.488,70
|
3.137,30
|
Tz. 3 Zinsen Sparkasse
|
82.913,00
|
82.085,00
|
5.952,95
|
4.627,00
|
Tz. 4 Zinsen Oberbank
|
|
|
1.634,76
|
1.334,38
|
Nach BP
|
184.035,00
|
226.379,00
|
14.638,77
|
14.475,42
Im Besprechungsprogramm über die Betriebsprüfung
vom 19. April 2005 ist unter Anderem Folgendes
festgehalten: Tz. 2 Gehalt
Gattin Die Einnahmen als Tierarzt seien über die D.&T.OEG
abgerechnet worden, im Rahmen des Einzelunternehmens seien in den Jahren 2000
und 2001 mit Ausnahme von 70.000,00 S Fleischbeschaugebühren keine
Einnahmen aus tierärztlicher Tätigkeit erzielt worden. Das
Gehalt der Gattin im Einzelunternehmen sei offensichtlich auf Grund der
persönlichen Nahebeziehung als Betriebsausgabe geltend gemacht worden. Da
im Einzelunternehmen so gut wie keine Betriebstätigkeit erfolgt sie,
würde wohl unter Fremden das Dienstverhältnis nicht aufrechterhalten
worden sein, der Gehaltsaufwand inklusive Nebenkosten könne daher nicht als
Betriebsausgabe anerkannt werden.
|
|
2000
|
2001
|
Gewinnerhöhung
|
136.258,00
|
33.070,00
Tz. 4 Zinsen
Darlehen Raika Das im September 2002 aufgenommene Darlehen in
Höhe von 110.000,00 € sei zur Abdeckung der aus der OEG
übernommenen Bankverbindlichkeiten bzw. des durch die hohen Privatentnahmen
verursachten negativen Kapitalkontos verwendet worden. Für die
Abzugsfähigkeit von Zinsen als Betriebsausgaben sei die Verwendung der
Geldmittel maßgeblich, die durch die Schuldaufnahme verfügbar gemacht
worden wären. Weiters seien Zinsen für betriebbedingt
aufgenommene Schulden dann Betriebsausgaben, wenn den sich
vergrößernden Betriebsverbindlichkeiten Privatentnahmen im
Ausmaß der angemessenen persönlichen Aufwendungen des Unternehmers
gegenüber stünden (EStR Rz 1423). Die Privatentnahmen aus der
OEG hätten in der Regel das Doppelte des erwirtschafteten Gewinnanteiles
betragen, das seien im Durchschnitt p.a. 616.000,00 S für 1996 bis
1999 und seien aus Fremdmitteln der OEG entnommen worden. Die Darlehensaufnahme
sei zur Glattstellung des negativen Kapitalkontos erfolgt und daher zur
Gänze als Privatschuld zu behandeln, die Zinsen seien nicht
anzugsfähig.
|
|
2002
|
2003
|
Zinsen
|
1.581,40
|
6.274,60
|
Geldbeschaffungskosten
|
1.396,00
|
|
Gewinnerhöhung
|
2.977,40
|
6.274,60
Tz. 5 Zinsen Kredit
Sparkasse Die Bankverbindlichkeit sei in einem hohen Ausmaß
auf entsprechend hohe Privatentnahmen zurückzuführen. Diese Tatsache
lasse sich durch Gegenüberstellung der Entwicklung der
Bankverbindlichkeiten ab 1998 nachvollziehen. Der auf die Privatentnahmen
entfallende Zinsanteil werde mit 50% geschätzt, die Zinsen seien insoweit
nicht abzugsfähig.
|
|
2000
|
2001
|
2002
|
2003
|
Zinsaufwand gesamt
|
165.826,00
|
164.170,00
|
163.826,00
|
9.254,00
|
davon 50% (Gewinnerhöhung)
|
82.913,00
|
82.085,00
|
81.913,00
|
4.627,00
Tz. 6 Kredit
Oberbank Auf dieses Konto seien lediglich die geringfügigen
Einnahmen aus der Fleischuntersuchung eingegangen und ab 2003 auch die Einnahmen
aus der Vermietung. Aufgrund der Aktenlage sei ersichtlich, dass dieses Konto
bereits 1991 mit einem Schuldenstand wie im Zeitpunkt der Betriebsprüfung
bestanden habe. Die Zinsen wurden nur 1991, 2002 und 2003 als Betriebsausgabe
geltend gemacht. Da bisher trotz mehrmaliger Aufforderung kein Nachweis
über die ursprünglichen Verwendungen des Kredites vorgelegt worden
sei, könne nicht von einer Betriebsschuld ausgegangen werden, die Zinsen
seien daher nicht abzugsfähig.
|
|
2002
|
2003
|
Gewinnerhöhung
|
3.269,53
|
2.668,77
Die Amtspartei folgte den Feststellungen der
Betriebsprüfung und setzte die Einkommensteuer für die Jahre 2000,
2001, 2002 und 2003 dementsprechend mit endgültigen Bescheiden vom
26. April 2005 fest.
Mit Schreiben vom 27. Mai 2005 wurde gegen die
Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2000, 2001, 2002 und 2003 Berufung
eingereicht wie folgt: Die Bescheide werden hinsichtlich der
Nichtanerkennung von Betriebsausgaben angefochten. Es werde beantragt, die
Betriebsausgaben betreffend Dienstnehmer zu 100% und die Zinsen für die
Betriebserhaltungsfinanzierung anzuerkennen. Begründung: Zu
obigen Punkten sei im Zuge der Schlussbesprechung der Betriebsprüfung keine
Einigung erzielt worden. Ohne die Zurverfügungstellung von Fremdkapital
würde der Betrieb nicht überlebensfähig gewesen sein. Anzumerken
sei, dass nur durch die Einbringung von privatem Vermögen zur Besicherung
die Finanzierung möglich sei. Es werde die Vorlage dieser
Rechtsfrage beim Unabhängigen Finanzsenat beantragt.
Mit Schreiben vom 8. Juni 2005 wurde durch den
Betriebsprüfer folgende Stellungnahme zur Berufung erstellt: Die
Berufung würde sich gegen Tz. 1 des Prüfungsberichtes vom
20. April 2005 betreffend die Nichtanerkennung des Gehaltes der
Ehegattin als Betriebsausgabe der Jahre 2000 und 2001, sowie gegen Tz. 2 bis 4
betreffend die Nichtanerkennung von Zinsen als Betriebsausgabe der Jahre 2000
bis 2003 richten. 1. Gehalt Gattin (Tz.
2 Besprechungsprogramm) Die Gattin des Bw. wäre bis zum
Pensionsantritt am 1. April 2001 im Einzelunternehmern mit Sitz in
AdresseBw. als Tierarzthelferin beschäftigt gewesen. Mit
1. April 1996 sei die Tierärztegemeinschaft D.&T.OEG mit Sitz
in AdresseOEG, gegründet worden, in welche die gesamte betriebliche
Tätigkeit verlagert worden sei. Frau D. sei nicht in der OEG, sondern
weiterhin im Einzelunternehmen D. mit einem unveränderten Gehalt von
8.139,00 S monatlich brutto beschäftigt gewesen. Bei der
Schlussbesprechung sei das Argument vorgebracht worden, dass Frau D. wegen einer
Allergie nicht in der OEG beschäftigt werden habe können und deshalb
im Einzelunternehmen D. ihren Dienst versehen hätte.
Durch Gründung der OEG sei durch die Aufnahme einer
Arbeitskraft und nicht zuletzt durch die Arbeitskraft der Gesellschafterin
Mag.A. der Aufgabenbereich von Frau D. wesentlich schmäler geworden, was
aber offensichtlich keinen Einfluss auf ihr Gehalt gehabt habe. In den
Streitjahren 2000 und 2001 hätte der Einzelunternehmer Bw. nur mehr
geringfügige Einnahmen aus der Fleischbeschau in Höhe von
jährlich cirka 70.000,00 S gehabt. Aufgrund dieses Umstandes
sei erkennbar, dass die Notwendigkeit einer Tierarzthelferin im
Einzelunternehmen nicht mehr gegeben gewesen wäre (Fremdvergleich) und die
Beschäftigung offensichtlich aufgrund der persönlichen Nahebeziehung
und des kurz bevorstehenden Pensionsantrittes aufrechterhalten worden
sei. Bei der Schlussbesprechung sei vorgebracht worden, Frau D.
hätte im Einzelunternehmen die Hausapotheke betreut, sowie in
Mittagspausen, abends und an Wochenenden Telefondienst versehen. Zur
Hausapotheke sei anzumerken, dass es sich um eine sehr kleine Apotheke handle
und darüber hinaus Medikamente nur durch den Tierarzt selbst ausgegeben
werden dürften. Unter Berücksichtigung dieser Argumente sei ein Gehalt
von 5.000,00 S als angemessen erachtet worden, das seien cirka 60% des
Gehaltes laut Buchhaltung mit 8.139,99 S.
2. Zinsaufwand als
Betriebsausgabe Grundsätzlich sei festzuhalten, dass der
Zinsaufwand laut Tz. 4 bis 6 des Besprechungsprogrammes pauschal mit 50% nicht
als Betriebsausgabe anerkannt worden sei. Diese Entscheidung sei vom Teamleiter
getroffen worden, die der Prüfer allerdings in dieser Form nicht mittragen
würde und auch nicht gänzlich nachvollziehen könne. Seiner
Meinung nach würde jedes Darlehen bzw. jeder Kredit für sich gesondert
zu beurteilen sein.
a. Zinsen Darlehen Raika
(Tz. 4 Besprechungsprogramm) Das Darlehen sei im
September 2002 in Höhe von 110.000,00 € aufgenommen und zur
Abdeckung der aus der OEG (Betriebsaufgabe 31. August 2002)
übernommenen Bankverbindlichkeiten bzw. des durch überhöhte
Privatentnahmen von Bw. entstandenen negativen Kapitalkontos verwendet
worden. Die OEG sei aufgrund von Streitigkeiten hinsichtlich der
Höhe der Privatentnahmen von Bw. mit 31. August 2002
aufgelöst worden. Insbesondere würde Bw. Bareinnahmen ohne Wissen der
Gesellschafterin Mag.A. nicht auf das Betriebskonto der OEG einbezahlt, sondern
gleich für sich behalten haben. In der Auflösungsvereinbarung
vom 23. September 2002 betreffend die OEG befinde sich unter Punkt IV.
ein Hinweis auf ein schriftliches Anerkenntnis vom 28. März 2001,
woraus hervor gehe, dass Bw. tatsächlich aufgrund von unterschiedlichen
Auffassungen hinsichtlich der getätigten Entnahmen, die nicht durch den
Gesellschaftsvertrag gedeckt seien, einen Betrag von 914.443,00 S schulden
würde. Diese überhöhten Entnahmen seien von der Gesellschafterin
Mag.A. bzw. durch den Steuerberater glaubhaft nachvollzogen worden.
Die Gegenüberstellung der Privatentnahmen zeige
folgendes Bild:
|
|
Bw.
|
Mag.A.
|
|
|
Entnahmen
|
Gewinnanteil
|
Entnahmen
|
Gewinnanteil
|
Gewinn OEG
|
1996
|
825.483,55
|
-196.791,00
|
274.909,00
|
-196.790,00
|
-393.581,00
|
1997
|
843.830,56
|
277.607,00
|
409.897,88
|
277.607,00
|
555.214,00
|
1998
|
171.009,11
|
320.743,00
|
384.855,00
|
320.743,00
|
641.486,00
|
1999
|
623.710,28
|
433.629,00
|
372.046,40
|
197.058,00
|
630.687,00
|
2000
|
386.520,50
|
445.424,00
|
345.349,90
|
293.193,00
|
738.617,00
|
2001
|
346.102,72
|
331.294,00
|
395.286,03
|
299.454,00
|
630.748,00
|
2002
|
251.918,76
|
261.386,53
|
241.862,45
|
261.386,53
|
522.773,06
|
Summe
|
3,448.575,48
|
1,873.292,53
|
2,424.206,66
|
1,452.651,53
|
3,325.944,06
|
Kapital
|
-1,575.282,95
|
|
-971.555,13
|
|
Für die Abzugsfähigkeit von Zinsen als
Betriebsausgabe sei die Verwendung der Geldmittel maßgeblich, die durch
die Schuldaufnahme verfügbar gemacht worden wären. Weiters seien
Zinsen für betriebsbedingt aufgenommene Schulden dann Betriebsausgaben,
wenn den sich vergrößernden Betriebsverbindlichkeiten Privatentnahmen
im Ausmaß der angemessenen persönlichen Aufwendungen des Unternehmers
gegenüberstünden (EStR 2000 Rz 1423). Das Darlehen sei in
unmittelbarem Zusammenhang mit der Auffüllung des negativen Kapitalkontos
aufgenommen worden, was auch durch den Schriftverkehr der Rechtsanwälte im
Zuge der Gesellschafter-Auseinandersetzung belegt sei. Das negative Kapitalkonto
sei nachweislich durch Privatentnahmen entstanden, die mangels Eigenmittel der
OEG fremdfinanziert worden seien. Nach dem ESt-Protokoll 2003 (Punkt 3bb)
würde daher das Darlehen als Privatschuld zu behandeln sein und die Zinsen
würden nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig (siehe dazu auch ARD
5437/16/2003 und EStR 2000 RZ 1436).
b. Zinsen Kredit Sparkasse
(Tz. 5 Besprechungsprogramm) Die Bankverbindlichkeit sei in einem
hohen Ausmaß auf entsprechend hohe Privatentnahmen
zurückzuführen. Diese Tatsache lasse sich durch Gegenüberstellung
der Entwicklung der Bankverbindlichkeiten ab 1998 nachvollziehen. Bei
Erwirtschaftung relativ guter Gewinne (cirka 1,0 Mio S p.a.) und nahezu
keinen Investitionen sei ein Anstieg der Bankverbindlichkeit und damit der
Anstieg der Zinsen um nahezu das Doppelte wohl nur auf entsprechende
Privatentnahmen zurückzuführen (siehe Beilage). Der auf
Privatentnahmen entfallende Zinsanteil könne mit 50% angenommen werden, die
Zinsen würden daher insoweit nicht abzugsfähig sein.
c. Zinsen Kredit Oberbank
(Tz. 6 Besprechungsprogramm) Auf dieses Konto seien im
Prüfungszeitraum (Kontoauszüge seien nur für 2002 und 2003
vorgelegt worden) lediglich die geringfügigen Einnahmen aus der
Fleischuntersuchung eingegangen und ab 2003 auch geringfügige Einnahmen aus
der Vermietung. Die Zinsen dieses Kredites seien erstmalig ab 2002 als
Betriebsausgabe geltend gemacht worden. Auf Grund des bereits zu Beginn
2002 extrem hohen Schuldenstandes sowie der 2002 angefallenen Zinsen von
44.990,00 S bzw. 2003 36.723,00 S sei ein Nachweis über
Verwendung der Geldmittel verlangt worden. Im Zuge der Schlussbesprechung seien
lediglich Kontoauszüge für das Jahr 1999 vorgelegt worden, aus denen
folgende Feststellungen zu treffen gewesen wären: - Kontostand am
27. Mai 1999 wäre Null gewesen - Kontostand am
31. Dezember 1999 minus 241.000,00 S - einziger bezahlter
betrieblicher Aufwand wäre ein Steuerberatungshonorar in Höhe von
23.000,00 S gewesen. - alle übrigen Abbuchungen würden
Privataufwendungen bzw. ESt-Zahlungen (nicht abzugsfähig)
betreffen Dieser Kredit würde daher zur Gänze als Privatschuld
zu behandeln sein, die Zinsen würden nicht als Betriebsausgabe anerkannt
werden. Beigelegt wurde eine Aufstellung über die Entwicklung des
Zinsaufwandes aus dem Einzelunternehmen der Jahre 1988 bis 2003.
Mit Schreiben vom 1. September 2005 wurde zu
obiger Stellungnahme folgende Gegenäußerung abgegeben: Ad
1: 1. Absatz: keine Stellungnahme 2. und 3. Absatz: Der
Einzelunternehmer Bw. hätte Einkünfte aus Fleischbeschau und
Beteiligungseinkünften aus einer OEG, welche vorwiegend eine
Kleintierpraxis betrieben hätte, erzielt. Vertraglich hätte er sich
verpflichtet, auch die Einkünfte aus der Großtierpraxis über die
OEG abzuwickeln. Organisatorisch sei aber die bis zur Gründung der OEG
vorherrschende Organisation der Abwicklung der Großtierpraxis durch Frau
D. weitergeführt worden. Diese Tatsache sei bis dato in die
Betriebsprüferfeststellungen nicht eingeflossen. Es werde beantragt,
100% des Gehaltsaufwandes zu berücksichtigen. Ad
2a: Kommentar: Die Aufnahme des Darlehens stehe in keinerlei
unmittelbarem Zusammenhang mit den Entnahmen des Steuerpflichtigen. Der
dargestellte Zusammenhang sei falsch. Vielmehr sie hier ein lästiger
Gesellschafter ausbezahlt worden. Ad 2b: Beim vorliegenden Konto
handle es sich um ein betriebliches Kontokorrentkonto, welches durch laufende
Ein- und Auszahlungen in Bewegung gestanden wäre. Die Schlüsse des
Betriebsprüfers seien nicht nachvollziehbar. Ad 2c: Die
Feststellung der Betriebsprüfung, dass Einkommensteuerzahlungen
Privataufwendungen seien, sei richtig. Dass die Finanzierung von
überhöhten Vorschreibungen allerdings irgendwie bewerkstelligt
hätte werden müssen und solange eine zivilrechtliche Verbindlichkeit
des Steuerpflichtigen darstellen würden, sei allerdings außer Acht
gelassen worden. Im Übrigen handle es sich bei dem Konto um ein
betriebliches Geschäftskonto.
Am 15. November 2005 wurde obige Berufung dem
Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt.
Am 11. Mai 2007 wurde folgender
Ergänzungsvorhalt an den Berufungswerber
abgefertigt: "Schuldzinsen sind dann
betrieblich veranlasst, wenn die Schuldaufnahme betrieblich veranlasst ist. Die
Schuld muss ursächlich und unmittelbar auf Vorgängen beruhen, die den
Betrieb betreffen, um Betriebsschuld zu sein. Schulden zur Anschaffung von
Privatvermögen sind Privatschulden, Schulden zur Anschaffung von
Betriebsvermögen sind Betriebsschulden (siehe auch die Erkenntnisse des
VwGH vom 21.10.1986, 86/14/0124, und vom 21.5.1985,
85/14/0004).
Ob eine Schuld dem
Betriebsvermögen oder dem Privatvermögen zuzurechnen ist, bestimmt
sich danach, wofür die durch die Schuldaufnahme verfügbar gewordenen
Geldmittel verwendet wurden. Nur soweit ein betrieblicher Aufwand abgedeckt
wird, liegt eine Betriebsschuld vor (VwGH 13.9.2006,
2002/13/0108).
Das ist jedoch
für jeden
Aufwand einzeln zu prüfen
. Der
Teil, der der privaten Lebensführung dient, ist nicht Betriebsschuld und
die mit diesem Teil im wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Schuldzinsen sind
keine Betriebsausgaben. (VwGH vom 16.11.1993, 89/14/0158).
Im Sinne der oben
angeführten Rechtsprechung werden Sie nun aufgefordert, die betriebliche
Veranlassung sämtlicher in den Berufungsjahren durch die Konten Raika
X, Sparkasse
Y, und Oberbank
Z angefallenen Aufwendungen
nachzuweisen.
Sämtliche
Verträge und Nachweise über die Verwendung der Fremdmittel wären
einzureichen.
Sollten
Umschuldungen stattgefunden haben, hat der Nachweis bis zur Wurzel zu
erfolgen.
Auf die
Ausführungen des Betriebsprüfers im Besprechungsprogramm vom
19. April 2005 und in der Stellungnahme zur Berufung vom
8. Juni 2005 wird verwiesen.
In Bezug auf die
Aufwendungen Raika werden Ihnen die beiliegenden Schriftstücke aus dem
Arbeitsbogen zur Betriebsprüfung
übermittelt.
Aus diesen ist
zu schließen, dass die Zahlung von 110.000,00 € auf dem
negativen Kapitalkonto von 158.203,00 € fußt, das wiederum auf
unberechtigte Privatentnahmen zurückzuführen ist. Der Senat geht daher
von einer privaten Veranlassung der Zahlung und daher der Fremdmittelkosten
aus.
Zusätzlich wird
hierbei auf die im Verfahren Cg von
RA eingereichte Klagebeantwortung vom
1. November 2001 verwiesen." Beigelegt wurden
Aufstellungen aus dem Arbeitsbogen über Privatentnahmen Bw./Mag.A.. Aus
diesen geht unter Anderem Folgendes hervor:
|
|
Bw.
|
Mag.A.
|
Gewinn gesamt
|
50%
|
50%
|
Entnahmen 1996-1999
|
2,464.033,50
|
1,441.708,28
|
1,485.636,04
|
742.818,02
|
742.818,02
|
davon unberechtigt
|
840.011,98
|
|
|
|
|
Nicht auf betriebliche Konten einbezahlte Geldbeträge
aus der betrieblichen Sphäre
|
1996
|
154.692,95
|
1997
|
336.864,89
|
1998
|
111.882,35
|
1999
|
236.571,79
|
Gesamt
|
840.011,98
Aus der Bilanz der OEG zum 31. August 2002 gehen
Bankverbindlichkeiten in Höhe von 153.403,00 € hervor.
Aus der im oben zitierten Verfahren eingereichten
Klagebeantwortung vom 1. November 2001 geht unter Anderem
hervor: "Die
BankAG hat mit Vertrag vom
18. Februar 1997 der
D.&T.OEG einen Abstattungskredit
über 1,700.000,00 S eingeräumt, der bis heute
ordnungsgemäß bedient wird und haften dazu per
12. Oktober 2001 1,171.043,00 S
aus.
Die klagende Partei war
bereits auch zu diesem Zeitpunkt "Hausbank" des
Bw. und wusste über dessen
Vermögenslage bestens Bescheid, insbesondere, dass dessen Verschuldung
bereits so hoch war, dass selbst unter Berücksichtigung einer
hypothekarischen Besicherung seiner Verbindlichkeiten er als Kreditnehmer
für einen weiteren Kredit nicht mehr vertrauenswürdig genug war. Diese
seine schlechte Vermögenslage hat
Bw. schon beim Abschluss des
OEG-Vertrages der Mag.A.
verschwiegen.
.....
Letztlich
führte die dramatische finanzielle Situation des
Bw. dazu, dass er Honorare, die er
für die D.&T.OEG einkassierte,
treuwidrig nicht auf Konten der erstbeklagten Partei einzahlte, sondern entweder
privat verwendete oder andere Verbindlichkeiten, für die nur er haftete,
bediente. Insgesamt führte Bw.
914.443,00 S nicht an die
D.&T.OEG
ab.
.....
Eine
Rückführung dieser Beträge ist
Bw. wirtschaftlich nicht
möglich.
.....
Letztlich
ist realistisch, dass aus dem normalen Geschäftsgang der
D.&T.OEG der Saldo aus der
Girokontoüberziehung nicht rückführbar ist, ebenso, dass
Bw. wirtschaftlich nicht in der Lage
ist und in Zukunft auch nicht sein wird, die von ihm treuwidrig abgeführten
Beträge an die D.&T.OEG zu
zahlen.
.....
Der
Schaden, den Mag.A. erlitten hat,
beträgt einschließlich notwendiger Anwaltskosten mehr als
1,000.000,00 S."
Obiger Ergänzungsvorhalt wurde vom Berufungswerber
nicht beantwortet.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Einkünfte
aus selbständiger Arbeit
Gehalt
Gattin 2000 und 2001 Strittig ist die Anerkennung von
Gehaltszahlungen an die Gattin von Bw.. Im gegenständlichen Bescheid
wurden cirka 60% der in der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung des Einzelunternehmens
geltend gemachten Ausgaben anerkannt.
Gemäß
§ 4 Abs. 4 EStG 1988 sind Betriebsausgaben
Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind. Es
liegen daher dann Betriebsausgaben vor, wenn diese
"aus betrieblichen Gründen", im Interesse
des Betriebes anfallen (siehe Doralt,
EStG10, § 4 Tz
231). Nach den Angaben des Berufungswerbers im Schreiben vom
1. September 2005 würde "der
Einzelunternehmer Bw. Einkünfte
aus Fleischbeschau und Beteiligungseinkünfte aus einer OEG
beziehen." Vertraglich hätte er sich verpflichtet, auch die
Einkünfte aus der Großtierpraxis über die OEG
abzuwickeln. Organisatorisch sei die bis zur Gründung der OEG
vorherrschende Organisation der Abwicklung der Großtierpraxis durch die
Gattin des Berufungswerbers weitergeführt worden. Auch im Schreiben
vom 22. April 2002 wurde von Bw. angegeben, dass in den Jahren 1999
und 2000 lediglich Einkünfte aus der Fleischuntersuchung im Zuge der
Einkünfte aus der eigenen tierärztlichen Praxis zugeflossen
wären. Die Einnahmen aus der kurativen Tätigkeit seien in die OEG
geflossen. Laut Aktenlage wurden auch im Jahr 2001 keine Einnahmen aus
der Einzelpraxis erklärt. Im Schreiben vom 8. August 2002
wurde vom Berufungswerber bekannt gegeben, dass seine Gattin für die
Koordination des Betriebes der Großtierpraxis verantwortlich sei und diese
Tätigkeit über die OEG abgerechnet werde. Laut
Gesellschaftsvertrag zur Gründung der OEG vom 19. März 1996
unter Punkt Siebentens wurde
festgelegt: "Die
Geschäftsaufteilung wird dergestalt bestimmt,
dass
a Bw.
sich vornehmlich dem Großtierbereich widmen wird,
Mag.A. vornehmlich dem
Kleintierbereich.
b
Die
tierärztliche Hausapotheke betreut die Gesellschaft, jedoch verantwortet
und haftet im Einzelfall jeder Gesellschafter allein, der sie
nutzt.
c
Für
die Dauer des Bestandes der Gesellschaft wird ein Konkurrenzverbot vereinbart.
Kein Gesellschafter ist berechtigt, neben seiner Tätigkeit in der
Gesellschaft eine jener Tätigkeiten im eigenen Namen und auf eigene
Rechnung auszuüben, die Unternehmensgegenstand gemäß dem Punkt
Drittens dieses Vertrages
sind.
d
Von
diesem Konkurrenzverbot werden einvernehmlich und ausdrücklich jene
amtlichen Tätigkeiten ausgenommen, wie dies z.B. Fleischuntersuchungen,
Reihenuntersuchungen, Impfungen und dgl. sind, wie solche tierärztlichen
Usanzen entsprechen.
Diese und
nur diese Tätigkeiten wird jeder der Gesellschafter im eigenen Namen, auf
eigene
Rechnung und unter eigener
Verantwortung auszuüben haben." In Punkt Drittens wurde
Folgendes
vereinbart: "Unternehmensgegenstand der
Gesellschaft ist die Ausübung von tierärztlichen Tätigkeiten
jeglicher Art, insbesondere die Führung einer tierärztlichen
Gemeinschaftspraxis, die Führung einer tierärztlichen Hausapotheke im
gesetzlich zulässigen Rahmen sowie der Handel mit Bedarf für Tiere
aller Art."
Nach den eigenen Angaben des Berufungswerbers war seine
Gattin in der Organisation der Großtierpraxis tätig. Diese wurde
jedoch im Rahmen der OEG ausgeübt. Die diesbezüglichen Ausgaben
hätten daher im Zuge der Gewinnermittlung der OEG geltend gemacht werden
müssen. Die Großtierpraxis war nicht Teil des
Einzelunternehmens, die Aufwendungen dahingehend auch nicht betrieblich
veranlasst. Folglich waren die Aufwendungen betreffend das Gehalt der
Ehegattin nicht nur zu kürzen, sondern es ist als zur Gänze nicht
abzugsfähig einzustufen. Im Jahr 2000 erhöht sich der
erklärte Gewinn um 136.258,00 S, im Jahr 2001 um 33.040,00 S.
Zinsen Gemäß
§ 4 Abs. 4 EStG 1988 sind Betriebsausgaben
Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind.
Schuldzinsen sind dann betrieblich veranlasst, wenn die
Schuldaufnahme betrieblich veranlasst ist. Die Schuld muss ursächlich und
unmittelbar auf Vorgängen beruhen, die den Betrieb betreffen, um
Betriebsschuld zu sein. Schulden zur Anschaffung von Privatvermögen sind
Privatschulden, Schulden zur Anschaffung von Betriebsvermögen sind
Betriebsschulden (siehe auch die Erkenntnisse des VwGH vom 21.10.1986,
86/14/0124, und vom 21.5.1985, 85/14/0004). Ob eine Schuld dem
Betriebsvermögen oder dem Privatvermögen zuzurechnen ist, bestimmt
sich danach, wofür die durch die Schuldaufnahme verfügbar gewordenen
Geldmittel verwendet wurden. Nur soweit ein betrieblicher Aufwand abgedeckt
wird, liegt eine Betriebsschuld vor (VwGH 13.9.2006, 2002/13/0108). Das
ist jedoch für jeden Aufwand einzeln zu prüfen. Der Teil, der der
privaten Lebensführung dient, ist nicht Betriebsschuld und die mit diesem
Teil im wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Schuldzinsen sind keine
Betriebsausgaben. (VwGH vom 16.11.1993, 89/14/0158).
Bw. wurde mit Ergänzungsvorhalt vom
11. Mai 2007 aufgefordert, die betriebliche Veranlassung der durch die
Konten Raika X, Sparkasse Y, und Oberbank Z angefallenen Aufwendungen
nachzuweisen. Dieser Aufforderung wurde nicht gefolgt - vom Vorliegen von
Betriebsschulden ist daher nicht auszugehen. Auch eine Schätzung der
betrieblich und privat veranlassten Zinsaufwendungen ist daher mangels fehlender
Grundlagen bzw. Angaben des Berufungswerbers nicht möglich. Es konnte in
keiner Weise die betriebliche Veranlassung der Schuldaufnahme glaubhaft gemacht
werden, die geltend gemachten Zinsen und Geldbeschaffungskosten konnten daher
nicht als Betriebsausgaben anerkannt werden.
Die Berufung war als unbegründet abzuweisen.
Die Einkünfte aus selbständiger Arbeit ergeben
sich wie folgt:
|
Einkünfte
aus selbständiger Arbeit
|
2000
|
2001
|
2002
|
2003
|
vor
BP
|
46.619,00
|
131.066,00
|
5.562,46
|
5.376,74
|
Gehalt
Gattin
|
136.258,00
|
33.040,00
|
|
|
Raika
|
|
|
2.977,40
|
6.274,60
|
Sparkasse
|
165.826,00
|
164.170,00
|
11.905,70
|
9.254,00
|
Oberbank
|
|
|
3.269,53
|
2.668,77
|
laut
Berufungsentscheidung
|
348.703,00
|
328.276,00
|
23.715,09
|
23.574,11
Einkünfte
aus Gewerbebetrieb - Beteiligung 2003
Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus der Beteiligung
an der GmbH&CoKG wurden laut Mitteilung vom 29. Juli 2005
festgesetzt.
Beilage:
4 Berechnungsblätter
Linz, am 2.
Juli 2007
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0985-L/05
- Stammnummer
- 29258
- Gültig
- 02.07.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF