Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1375-W/06
Erstattung der Grunderwerbsteuer gemäß § 17 GrEStG
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1375-W/06vom 02.07.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ein Erwerbsvorgang ist nicht im Sinne des § 17 Abs. 1 Z 1 GrEStG rückgängig gemacht, wenn der Vertrag zwar der Form nach aufgehoben wird, die durch diesen Vertrag begründete Verfügungsmöglichkeit aber weiterhin beim Erwerber verbleibt und der Verkäufer seine ursprüngliche (freie) Rechtsstellung nicht wiedererlangt.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 25. April 2006 gegen
den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom
29. März 2006, Erfassungsnummer zzz, betreffend Abweisung eines
Antrages gemäß
§ 17 GrEStG entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 29. März 2006, Erfassungsnummer zzz ,
wies das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien den Antrag
gemäß
§ 17 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) der Bw. (Bw.) auf
Änderung des Grunderwerbsteuerbescheids vom 15. März 2004 ab. Bei
der Dissolutionsvereinbarung vom 9. Juni 2005 handle es sich nicht um eine
Rückgängigmachung eines Erwerbsvorganges im Sinne des § 17 GrEStG
sondern um die vorzeitige Beendigung des bis 31. Dezember 2103 eingeräumten
Baurechts mit Wirkung ex nunc.
Weiters setze die Begünstigung gemäß
§
17 GrEStG eine Wiederherstellung des früheren Zustandes voraus. Eine solche
finde auch in der Rückstellung der vom Baurechtsnehmer an die
Grundeigentümer geleisteten Gegenleistung ihren Niederschlag. Eine
Rückerstattung der geleisteten Bauzinse sei nicht erfolgt.
Gegen diesen Bescheid erhob die Bw. mit Schriftsatz vom 25.
April 2006 das Rechtsmittel der Berufung. Entgegen der vom Finanzamt vertretenen
Ansicht, sei es sehr wohl zu einer Rückgängigmachung des
Baurechtsvertrages gekommen. Die von der Bw. bis zum Zeitpunkt des
Erwerbsvorganges entrichteten Baurechtszinse seien in die Kalkulation des
Kaufpreises miteingeflossen. Dies in der Form, dass der entsprechende Betrag dem
ursprünglichen seitens der Stadt W kalkulierten Kaufpreis angerechnet
worden sei.
Das Finanzamt wies diese Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 12. Mai 2006 als unbegründet ab. Von einer
Wiedererlangung der freien Verfügungsmacht könne nicht die Rede sein,
wenn die vom Baurecht umfasste Liegenschaft fast zeitgleich an die Bw. als
Baurechtsinhaberin veräußert worden sei.
Die Bw. beantragte daraufhin mit Schreiben vom 9. Juni 2006
die Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz. In der Begründung dieser Eingabe wies die Bw. vor allem darauf
hin, dass der Umstand, dass beide Transaktionen in kurzem Abstand erfolgt seien,
nicht den Schluss zu ließe, dass eine Wiedererlangung der freien
Verfügungsmacht nicht gegeben war.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 17 Abs. 1 Z 1 GrEStG wird die
Steuer auf Antrag nicht festgesetzt, wenn der Erwerbsvorgang innerhalb von drei
Jahren seit der Entstehung der Steuerschuld durch Vereinbarung, durch
Ausübung eines vorbehaltenen Rücktrittsrechtes oder eines
Wiederkaufsrechtes rückgängig gemacht wird.
Ist in den Fällen der Abs. 1 bis 3 die Steuer bereits
festgesetzt, so ist gemäß
§ 17 Abs. 4 GrEStG auf Antrag die
Festsetzung entsprechend abzuändern.
Dem vorliegenden Abgabenverfahren liegt folgender
Sachverhalt zu Grunde:
Mit Dissolutionsvereinbarung vom 9. Juni 2005 vereinbarten
die Stadt w als Grundeigentümerin und die Bw. als Baurechtsnehmerin, den
Baurechtsvertrag vom ttmmjj samt Nachtrag zum Baurechtsvertrag vom TTMMJJ mit
sofortiger Wirkung zur Gänze aufzuheben, sodass keiner der Vertragsparteien
gegenüber der jeweils anderen aufgrund dieser Verträge irgendwelche
Ansprüche oder Forderungen zustehen.
Laut Kaufvertrag vom ttmmjjjj erwarb die Bw. von der Stadt
w die den Gegenstand des oben erwähnten Baurechtsvertrages bildende
Liegenschaft.
Strittig ist, ob auf Grund der vorliegenden
Dissolutionsvereinbarung wegen Rückgängigmachung eines
Erwerbsvorganges ein Anspruch der Bw. auf Erstattung jener Grunderwerbsteuer
gemäß
§ 17 Abs. 1 Z 1 GrEStG besteht, die das Finanzamt mit
Bescheid vom 15. März 2004 nach der Bestellung des Baurechts festgesetzt
hatte.
Rückgängig gemacht ist ein Erwerbsvorgang dann,
wenn sich die Vertragspartner derart aus ihren vertraglichen Bindungen entlassen
haben, dass die Möglichkeit der Verfügung über das
Grundstück nicht beim Erwerber verbleibt, sondern der Veräußerer
seine ursprüngliche Rechtsstellung wiedererlangt (VwGH vom 30. April 2003,
Zln. 2000/16/0094, 0095).
Bei Begünstigungstatbeständen tritt die
Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht
des Begünstigungswerbers in den Hintergrund. Der eine Begünstigung in
Anspruch nehmende Abgabenpflichtige hat also selbst einwandfrei unter Ausschluss
jeden Zweifels das Vorliegen all jener Umstände darzulegen, auf die die
abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann. Diese
Grundsätze sind auch bei der Geltendmachung von Ansprüchen aus §
17 GrEStG auf Nichtfestsetzung der Steuer oder Abänderung der
Steuerfestsetzung zu beachten (VwGH vom 30. Juni 2005,
Zl. 2005/16/0094).
Das Finanzamt forderte die Bw. mit Schreiben vom 27.
Februar 2006 auf, den Nachweis der Wiedererlangung der freien
Verfügungsmacht an der streitgegenständlichen Liegenschaft durch die
Baurechtsgeberin mittels detaillierter Sachverhaltsdarstellung zu erbringen und
sämtliche diesbezügliche Unterlagen (auch hinsichtlich der
Kaufvertragsverhandlungen) vorzulegen. Weiters ersuchte das Finanzamt um
Auskunft darüber, in welchem Ausmaß zum Zeitpunkt der
Dissolutionsvereinbarung Sanierungsarbeiten bereits durchgeführt worden
waren bzw. noch ausständig waren (die Bw. hatte sich laut Baurechtsvertrag
vom Dezember 2003 vertraglich dazu verpflichtet, binnen sieben Monaten derartige
Leistungen zu erbringen).
Die Bw. teilte daraufhin mit Schreiben vom 20. März
2006 (ohne Vorlage der angeforderten Unterlagen) dem Finanzamt mit, dass im
Dezember 2003 der Baurechtsvertrag mit der Stadt W abgeschlossen worden sei. In
der Folge habe sich herausgestellt, dass die Kosten der vertraglich vereinbarten
Sanierung entgegen ursprünglichen Schätzungen im Hinblick auf den zu
leistenden Baurechtszins aus kaufmännischer Sicht nicht vertretbar gewesen
seien. Es sei daher vorerst mit den Sanierungsarbeiten nicht begonnen worden
sondern in Gesprächen mit der Stadt W versucht worden, eine einvernehmliche
vorzeitige Auflösung des Baurechtsvertrages zu erwirken, was dann auch am
9. Juni 2005 gelungen sei. Unterlagen bezüglich der in späterer
Folge stattgefunden Kaufvertragsverhandlungen bestünden keine. Die Stadt W
habe im Zeitraum 9. Juni 2005 bis 11. Juli 2005 für die
gegenständliche Liegenschaft die alleinige und freie Verfügungsmacht
inne gehabt.
Abgesehen davon, dass sich die Bw. mit diesem Schreiben
bloß auf beweislos vorgebrachte Behauptungen stützt, sind dem
Schriftsatz keine konkreten Angaben zu entnehmen, die auch nur als Indiz
für die geltend gemachte Wiedererlangung der alleinigen und freien
Verfügungsmacht an der Liegenschaft durch die Stadt w angesehen werden
könnten. Als Indizien im eben erwähnten Sinne kämen etwa in
Betracht ein allfälliger Schriftverkehr über die Auswirkungen der
Dissolutionsvereinbarung auf den Mietvertrag zum Betrieb der auf der
verfahrensgegenständlichen Liegenschaft betriebenen Tankstelle, ein
allfälliges Kündigungsschreiben der Bw. betreffend Feuer- und
Haftpflichtversicherung und ähnliches mehr.
Der Aufforderung des Finanzamtes zur Darstellung der
Kaufvertragsverhandlungen hätte die Bw. etwa durch Schilderung über
den zeitlichen Ablauf der Verkaufsgespräche entsprechen können (die
Bw. gab zwar bekannt, dass der ursprünglich kalkulierte Verkaufspreis der
Liegenschaft seitens der Verkäuferin herabgesetzt worden ist, wann die
Verhandlungen begonnen haben und vor allem wann sie zu einem positiven Abschluss
dergestalt gekommen sind, dass sich Verkäufer und Käufer über die
wesentlichen Einzelheiten des Verpflichtungsgeschäftes geeinigt haben, gab
sie nicht bekannt).
Der erwähnte Schriftsatz enthält keinerlei
Angaben der geschilderten Art. Die Bw. hat nach Ansicht des unabhängigen
Finanzsenates mit dieser Eingabe darüber hinaus ihrer erhöhten
Mitwirkungspflicht im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung auch deshalb nicht
entsprochen, weil dem Antwortschreiben trotz der diesbezüglich
konkretisierten Aufforderungen des Finanzamtes Einzelheiten über das
Ausmaß der zum Zeitpunkt des Abschlusses der Dissolutionsvereinbarung
bereits durchgeführten Arbeiten nicht zu entnehmen sind. Die Bw. führt
lediglich an, sie habe "vorerst" mit den Sanierungsarbeiten nicht begonnen. Ob
und in welchem Ausmaß sie letztlich doch die Leistungen, zu denen sie
vertraglich verpflichtet war, erbracht hat, ist dieser Eingabe nicht zu
entnehmen. Es kann daher auch nicht beurteilt werden, ob und in welcher
Höhe die Bw. mit der Dissolutionsvereinbarung allenfalls auf entsprechende
daraus resultierende Forderungen verzichtet hat (die Vertragsauflösung
wirkt schuldrechtlich, d.h. mit Wirkung zwischen den Parteien ex tunc und
erzeugt somit eine obligatorische Verpflichtung zur Wiederherstellung des
vorvertraglichen Zustandes).
Da die Bw. mit dem rechtswirksam zustande gekommenen oben
erwähnten Baurechtsvertrag u.a. die Verpflichtung zur Vornahme
umfangreicher Sanierungsarbeiten übernommen hat, ist nicht anzunehmen, dass
sie diesbezüglich keinerlei Leistungen erbracht hat. Nach Auflösung
dieses Vertrages wäre ihr wohl ein entsprechender Kostenersatz zugestanden.
Der Umstand, dass die Bw. auf alle Ansprüche und
Forderungen verzichtet hat, lässt sich daher wirtschaftlich nur damit
rechtfertigen, dass bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses der
Dissolutionsvereinbarung Einigkeit der beiden Vertragsparteien über den
Verkauf der Liegenschaft an die Bw. bestand. Wenn aber bereits damals feststand,
dass die Dissolutionsvereinbarung nicht darauf abzielte, der früheren
Grundstückseigentümerin die Wiedererlangung der geforderten freien
Verfügungsmacht zu ermöglichen, sondern (wie sich auf Grund der
Formulierung der Vereinbarung vermuten lässt) einzig die intendierte
Rückerstattung der Grunderwerbsteuer an die Bw. gewährleisten sollte,
ist für die begehrte Begünstigung kein Raum.
Der o.a. Baurechtsvertrag legt in insgesamt 20
verschiedenen Punkten auf 11 Seiten umfassend die verschiedenen Rechte und
Pflichten der Grundeigentümerin und der Baurechtsnehmerin fest.
Dass sich die vorliegende Dissolutionsvereinbarung auf
bloß vier Punkte beschränkt und keinerlei Regelungen über so
wichtige Einzelheiten, wie eine Abgeltung für die von der Baurechtsnehmerin
allenfalls getätigten Investitionen, die Rückerstattung des von der
Bw. geleisteten Bauzinses, die Behandlung allenfalls lukrierter Stellplatzmieten
usw. enthält, ist nur vor dem Hintergrund verständlich, dass die
Rückgängigmachung wie oben ausgeführt einzig den Zweck verfolgte,
die Liegenschaft an die im Voraus als
Käuferin bestimmte Bw. zu veräußern.
Hätte die Grundstückseigentümerin
nämlich auch nur die Möglichkeit in Betracht gezogen, die Liegenschaft
nach der Dissolutionsvereinbarung an einen Dritten zu veräußern,
hätte sie durch entsprechende Formulierungen im erwähnten Vertrag
zweifellos für die gebotene Rechtssicherheit in den aufgezeigten Bereichen
gesorgt. Die Tatsache, dass die Dissolutionsvereinbarung derartige Regelungen
gänzlich vermissen lässt sondern sich im Kern ausschließlich auf
den gegenseitigen Anspruchsverzicht und auf die Feststellung reduziert, dass die
Bw. die Erstattung der Grunderwerbsteuer beantragen wird, ist als weiteres Indiz
dafür zu werten, dass die Bw. schon damals als Käuferin fest stand.
Dies kommt im Übrigen auch dadurch zum Ausdruck, dass sie in der
Dissolutionsvereinbarung bereits als "Erwerber" bezeichnet wird.
In einem ähnlich gelagerten Fall hat der
Verwaltungsgerichtshof entschieden, dass von der Wiedererlangung einer freien
Verfügungsmacht durch die Vereinbarung der Aufhebung des Baurechts nicht
gesprochen werden kann, wenn in dieser Vereinbarung gleichzeitig der Verkauf der
vom Baurecht umfassten Liegenschaft an den Baurechtsinhaber erfolgte, der im
Beschwerdefall überdies auch dort Bauwerke errichtet hatte (siehe VwGH vom
30. Juni 2005, Zl. 2005/16/0094). Mit dieser Vereinbarung sei der
Baurechtsvertrag keineswegs "rückgängig" gemacht worden, sondern
zufolge des Eigentumserwerbes durch den Bauberechtigten am Grundstück mit
Wirkung ex nunc aufgehoben worden. Dass der Baurechtsvertrag innerhalb von drei
Jahren aufgehoben worden sei und eine grundbücherliche Durchführung
erfolgt sei, reiche alleine für eine "Rückgängigmachung des
Erwerbsvorganges" iS des § 17 Abs. 1 Z 1 GrEStG nicht aus.
Angesichts der Tatsache, dass unter Bedachtnahme auf die
obigen Feststellungen auch im vorliegenden Fall davon auszugehen ist, dass die
Aufhebung des Baurechtsvertrages und der Kaufvorgang gleichsam eine Einheit
bilden spricht auch die Berücksichtigung der eben erwähnten
höchtsgerichtlichen Entscheidung gegen die Gewährung der begehrten
Erstattung.
Die Begünstigung des § 17 GrEStG setzt aber auch
eine Wiederherstellung des vorvertraglichen Zustandes voraus. Eine solche findet
auch in der Rückgabe des Vertragsgegenstandes ihren Niederschlag. Nach der
Aktenlage ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte für eine solche
Rückgabe der Liegenschaft an die Stadt w
nach der Dissolutionsvereinbarung. Die
Stadt w als Verkäuferin bestätigt vielmehr in ihrer
Ämterverständigung vom TTMMJJJJ (dem Finanzamt angezeigt am 18.
Oktober 2005) über den o.a. Kaufvertrag, dass die Übergabe der
Liegenschaft bereits aufgrund des vorangegangenen Baurechtsvertrages (also
lange
vor der Dissolutionsvereinbarung)
erfolgt ist. Damit negiert sie eine Rückgabe der Liegenschaft nach der
Vereinbarung vom 9. Juni 2005. Es waren daher auch aus diesem Grund die
gesetzlichen Voraussetzungen für die Rückgängigmachung des
Erwerbsvorganges im Sinne der genannten Norm nicht erfüllt.
Schließlich liegen auch keine Unterlagen über
die Rückerstattung des geleisteten Bauzinses an die Bw. vor. Die Bw.
behauptet zwar, bei der Bemessung des Kaufpreises sei eine entsprechende
Anrechnung erfolgt, Nachweise zur Glaubhaftmachung dieses Vorbringens legt sie
aber nicht vor. Auch die Stadt w, hat auf eine entsprechende Anfrage des
Finanzamtes nicht reagiert.
Der unabhängige Finanzsenat kommt angesichts dieser
Umstände zum Ergebnis, dass es der Bw. nicht gelungen ist, den Nachweis
dafür zu erbringen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die
begehrte Erstattung der Grunderwerbsteuer im Grunde des § 17
Abs. 1 Z 1 GrEStG vorliegen.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Wien, am 2.
Juli 2007
Normen und Schlagworte
- § 17 Abs. 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 17 Abs. 4 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
ErstattungGrunderwerbsteuerDissolutionsvereinbarungBaurechtsvertragRückgängigmachungWiedererlangung der freien Verfügungsmacht
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1375-W/06
- Stammnummer
- 29255
- Gültig
- 02.07.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF