Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0045-W/03
Aussetzungszinsen im Konkurs
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0045-W/03vom 28.02.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Aussetzungszinsen für Konkursforderungen fallen für die Zeit ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht an.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., gegen den
Bescheid des Finanzamtes für den 23. Bezirk betreffend Aussetzungszinsen
2002 vom 1. Juli 2002 entschieden:
Der
Berufung wird Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom
1. Juli 2002 setzte das Finanzamt für den Zeitraum von
2. Jänner 2002 bis 1. Juli 2002 Aussetzungszinsen im
Betrag von € 52.456,68 fest.
In der dagegen rechtzeitig
eingebrachten Berufung führte die Bw. aus, dass der Bescheid inhaltlich
unrichtig sei, da ab Konkurseröffnung keinerlei wie immer gearteten
weiteren Zinsen, insbesondere keine Aussetzungszinsen, auflaufen könnten.
Das Konkursverfahren sei mit Beschluss vom 25. September 2001 zu 5 S
406/01t eröffnet worden.
Das Finanzamt wies die Berufung
mit Berufungsvorentscheidung vom 1. Oktober 2002 als unbegründet
ab.
In dem dagegen rechtzeitig
eingebrachten Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz brachte die Bw. vor, dass dem in der
Berufungsvorentscheidung zitierten VwGH-Erkenntnis vom 19.2.1995, 84/14/0126,
ein etwas anderer Sachverhalt zu Grunde liegen dürfte. Anders als im
konkreten Fall habe es sich bei den nach Ansicht des Beschwerdeführers zu
Unrecht mit Bescheid vorgeschriebenen Abgaben bzw. Nebengebühren
offensichtlich tatsächlich um Konkursforderungen gehandelt, welche
natürlich zu Recht im Konkursverfahren gegenüber dem Masseverwalter,
der insofern den Gemeinschuldner repräsentiere, geltend zu machen seien.
Dies könne insofern dem Langtext des Erkenntnisses entnommen werden, als
der Beschwerdeführer unrichtigerweise behauptet habe, dass hinsichtlich
Abgabenforderungen, welche Konkursforderungen seien, zwar keine "Leistungsgebote
durch Abgabenbehörden erlassen werden dürften", sehr wohl aber eine
Anmeldung dieser Forderungen im Konkurs zu erfolgen habe (siehe VwGH vom
19.12.1995, 84/13/0126, ÖStZB 1985, 293).
Die mit Bescheid vom
1. Juli 2002 festgesetzten Aussetzungszinsen für einen Zeitraum
nach Konkurseröffnung stellten hingegen keine Konkursforderungen dar,
sondern gehörten als Zinsen von Konkursforderungen - wie etwa auch im
BMF-Erlass vom 29.4.1993 (ecolex 1993, 491f.) ausgeführt werde - zu den
gemäß
§ 58 Z 1 KO ausgeschlossenen
Ansprüchen, womit die Zinsen auch nicht als Konkursforderung seitens des
Abgabengläubigers anzumelden seien. Aussetzungszinsen seien nun einmal nur
dann Konkursforderungen, soweit sie auf die Verzinsung von Konkursforderungen
entfielen und bis zur Konkurseröffnung angefallen seien (siehe auch Beiser,
Fragen zum Spannungsfeld zwischen Insolvenzrecht und Abgabenrecht, ZIK 6/2001,
189).
Zu der in der
Berufungsvorentscheidung zitierten Judikatur des OGH (12.9.1956, 7 Ob 392,
393/56), wonach die Geltendmachung einer Zinsforderung "in anderer Weise"
möglich wäre, müsse erwähnt werden, dass der OGH nicht von
einer Geltendmachung im Wege einer Festsetzung gegenüber dem
Gemeinschuldner während eines Konkursverfahrens ausgegangen sei. So laute
der Rechtsatz des OGH-Judikats vom 12.9.1956, 7 Ob 392, 393/556 wie folgt:"
§ 58 Z 1 KO schließe nur die Geltendmachung einer
Zinsforderung als Konkursforderung aus, nicht aber die Geltendmachung dieser
Forderung in anderer Weise, insbesondere nicht gegenüber dem
Gemeinschuldner, wenn der Konkurs auf andere Weise als Zwangsausgleich beendet
worden sei". In einem anderen OGH-Judikat habe der OGH die Geltendmachung von
Nebengebühren gegenüber dem Bürgen des Gemeinschuldners, nicht
aber direkt gegenüber dem Gemeinschuldner (OGH 18.12.1986, 6 Ob 596/86, RdW
1987, 123) bestätigt.
Des Weiteren müsse darauf
verwiesen werden, dass meines Erachtens auch die Meinung vertreten werden
könne, dass gar kein Zahlungsaufschub gemäß
§ 212a BAO eingetreten sei, da den insolvenzrechtlichen
Bestimmungen - die eine gleichmäßige Befriedigung der
Konkursgläubiger im Rahmen der durch das Konkursrecht selbst aufgestellten
Rangordnung zum Ziel hätten - der Vorrang gegenüber den
einschlägigen abgabenrechtlichen Bestimmungen einzuräumen sei (siehe
etwa VwGH vom 22.4.1985, 84/15/0009 mit Verweis auf VwGH vom 9.10.1978,
1168/78). Dies komme auch insofern zum Vorschein, als die Gemeinschuldnerin
durch den von der Abgabenbehörde erster Instanz angenommenen
Zahlungsaufschub keinerlei Vorteile erlangt habe, da die als Konkursforderung
einzustufende Umsatzsteuerzahllast 8/2001 (einschließlich der
Vorsteuerberichtigung gemäß
§ 16 UStG) ohnedies nur im
Rahmen der Vorschriften der Konkursordnung befriedigt werden dürfe.
Insofern könne auch von einer Art gesetzlichen Zahlungsfrist gesprochen
werden, die dazu führe, dass - analog zur Rechtslage bei Stundungszinsen
(siehe RAE § 212 Tz. 36) - keine Aussetzungszinsen für den Zeitraum
nach Konkurseröffnung festzusetzen seien. Auch hier sei das Konkursrecht
stärker als das Abgabenrecht (siehe hiezu Kofler/Kristen, Insolvenz und
Steuern, 37) und es sei nicht einzusehen, warum Aussetzungszinsen anders als
Stundungszinsen behandelt würden.
Ferner müsse auf das
OGH-Judikat vom 18.12.1986, 6 Ob 596/86 (RdW 1987/4) Bezug genommen werden,
wonach "Nebengebühren nach Auflösung der Geschäftsverbindungen
nur so weit verlangt werden könnten, als die auslösenden Risken noch
bestünden, Leistungen erbracht würden und tatsächlich Spesen
aufgelaufen seien". Nicht anders könne der gegenständliche Sachverhalt
beurteilt werden, wonach die Bw. aus der beantragten Aussetzung der Einhebung
keinen Vorteil erlangt habe.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 212a Abs. 9 BAO i.d.F.d. Bundesgesetzes
BGBl. 1993/818 sind für Abgabenschuldigkeiten
a) solange
auf Grund eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung, über den noch nicht
entschieden wurde, Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch
fortgesetzt werden oder
b) soweit
infolge einer Aussetzung der Einhebung ein Zahlungsaufschub
eintritt,
Aussetzungszinsen
in Höhe von einem Prozent über dem jeweils geltenden Zinsfuß
für Eskontierungen der Österreichischen Nationalbank pro Jahr zu
entrichten. Im Fall der nachträglichen Herabsetzung einer Abgabenschuld hat
die Berechnung der Aussetzungszinsen unter rückwirkender
Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen. Wird einem Antrag
auf Aussetzung der Einhebung nicht stattgegeben, so sind Aussetzungszinsen vor
der Erlassung des diesen Antrag erledigenden Bescheides nicht festzusetzen. Im
Fall der Bewilligung der Aussetzung der Einhebung sind Aussetzungszinsen vor der
Verfügung des Ablaufes (Abs. 5) oder des Widerrufes der Aussetzung
nicht festzusetzen.
Mit
Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 25. September 2001,
5 S 406/01 t, wurde über das Vermögen der Bw. das
Konkursverfahren eröffnet. Nach der Eröffnung eines
Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Abgabenschuldners kommen
Abgabenentrichtungen nur nach Maßgabe der gegenüber der
Bundesabgabenordnung spezielleren insolvenzrechtlichen Regelungen in Betracht,
weshalb Aussetzungszinsen für die gegenständliche Konkursforderung
für die Zeit ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht anfallen (vgl.
Ellinger/Bibus/Ottinger, Abgabeneinhebung durch die Finanzämter 98,
109).
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
am 28. Februar 2003
Normen und Schlagworte
- § 212a Abs. 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0045-W/03
- Stammnummer
- 2925
- Gültig
- 28.02.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF