Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0132-W/04
Einleitung nach Betriebsprüfung, ungerechtfertigter Vorsteuerabzug
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0132-W/04vom 29.06.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 1, JG, in der Finanzstrafsache gegen Frau SS,
über die Beschwerde der Beschuldigten vom 27. Oktober 2004 gegen den
Bescheid über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) des Finanzamtes
Wien 3/11 Schwechat Gerasdorf vom 23. September 2004,
SN 2004/00056-001,
zu
Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 23. September 2004 hat das Finanzamt
Wien 3/11 Schwechat Gerasdorf als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen
die Beschwerdeführerin (Bf.) zur SN 2004/00056-001 ein
Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass diese als
verantwortliche Geschäftsführerin der Fa. R-GmbH im Amtsbereich des
Finanzamtes Wien 3/11 Schwechat Gerasdorf vorsätzlich unter Verletzung der
Verpflichtung zur Abgaben von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994
entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an
Umsatzsteuer für 7/2003 in Höhe von € 10.650,00 bewirkt und
dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten und
hiermit ein Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG
begangen hat
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte
Beschwerde der Beschuldigten vom 27. Oktober 2004, in welcher im
Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Die Umsatzsteuervoranmeldung für den Monat Juli 2003
sei entsprechend dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes
1994gemeldet worden. Die
Finanzbehörde gehe im eingeleiteten Strafverfahren offenbar davon aus,
dass, wenn eine Eingangsrechnung samt der darin enthaltenen Vorsteuer vom
Finanzamt nicht anerkannt werde, der Rechnungsbetrag des Aufwandes, in einen
Erlös bzw. Umsatz verwandelt werde, der dann eine Zahllast ergebe; wobei
für die Bf. unverständlich sei, wem dadurch eine Lieferung oder
Leistung durch die Firma R-GmbH erbracht worden wäre, so wie es das
Umsatzsteuergesetz vorsehe, und dadurch bei der Firma R-GmbH eine
Verkürzung in Höhe von € 10.650,00 an Vorauszahlungen der
Umsatzsteuer für den Juli 2003 eingetreten sei.
Da die Verwandlung eines Aufwandes in einen Erlös der
Bundesabgabenordnung zufolge unmöglich sei, könne auch eine nicht
anerkannte Vorsteuer nicht in eine Umsatzsteuer verwandelt werden (es sei denn,
dass auch die Unternehmer das Recht erhalten würden, geleistete
Umsätze und Erlöse in Aufwände samt Vorsteuer zu
verwandeln).
Das Strafverfahren sei daher einzustellen und die Tilgung
im Finanzstrafregister sofort und kostenlos vorzunehmen.
Es könne sich daher laut UVA Juli 2003 keineswegs um
eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer handeln, da diese einen
Überschuss (Gutschrift) ausweise, welcher dem Konto gutzuschreiben
sei.
Herr K und Frau D hätten in der als UVA-Prüfung
angekündigten Prüfung der Aufzeichnungen gemäß
§ 151 (1) BAO und am 19.
Jänner 2004 vorgenommenen Prüfung und Nachschau bestritten, dass die
Firma R-GmbH Mieter des Büros in Adresse-H des Vermieters, der Firma
B-GmbH, gewesen sei und sie zur Beweiserbringung aufgefordert.
Es sei ihnen vorgeworfen worden, das Büro nicht
gemietet gehabt zu haben, weil die Hausverwaltung gegenständlichen Objektes
sie nicht persönlich gekannt habe. Dazu sei auszuführen, dass die
Hausverwaltung ganz wo anders ihr Büro habe und in Hietzing niemals eine
Bürobeschauung vorgenommen habe. Für sonstige Besuche der
Hausverwaltung habe es auch keinen Anlass gegeben. Eingeladen habe man die
Hausverwaltung selbst nicht.
Als Beweis sei ihnen aufgetragen worden, einen Mietvertrag
vorzulegen. Sie hätten als Beweis, dass sie das Büro ständig in
Verwendung gehabt haben, die Briefträger, Herrn W und B namhaft gemacht und
weil es im Büro, in welchem die Amtshandlung der Prüfung stattgefunden
habe, kein Telefonbuch aufgelegen sei, das Internet zwecks Abfrage der
Telefonnummer nicht funktioniert habe und auch keine TelefonbuchCD vorrätig
gewesen sei, hätten sie selbst mit ihrem Handy die Telefonnummer des
Zustellpostamtes ausfindig gemacht und Frau D die Termine bekannt gegeben, zu
welchen sie die Zusteller erreichen könne, damit diese ihr bestätigen
können, dass sie oftmals jeden Tag eingeschriebene Briefsendungen sowie
RSA- und RSB SMBriefe aufgrund der
ihnen erteilten Postvollmacht der BF übernommen hätten. Die
Vorhaltung, dass an die "R" keine RSA ergangen seien, habe zu nichts
geführt, da niemand RSA-Briefe geschickt habe. Die Übernahme der Post
der BF, welche dann später abgeholt worden sei, sei eine Gefälligkeit
von ihnen gewesen. Es sei ihnen ja auch der Mietzins über ein Jahr ohne
Berechnung von Zinsen und Kosten gestundet worden.
Weiters sei ihnen aufgetragen worden, einen Nachweis
darüber zu erbringen, welche Tätigkeiten die Firma "R " in diesem
Büro ausgeübt habe.
Zum Nachweis der Tätigkeit der Fa. R im Zeitraum vom
1. Feber 2002 bis 30. April 2003 im Bestandobjekt in
Adresse-Hsei eine Liste mit über
1000 Adressen von Objekten, deren Eigentümern von ihnen akquiriert worden
seien, vorgelegt worden.
Zum 2. Besuch, Vorladung zur UVA-Prüfung am
23. Februar 2004 um 10:30, Zitat: "Vorlage der Belege über die
Geldherkunft (Woher hatte Frau S € 64.000,00?)".
Nur weil es der Gewohnheit von Frau D und des Herrn K nicht
entsprochen habe, Ersparnisse in einem Safe aufzubewahren, sei es unangemessen,
die Bf. der Lüge zu bezichtigen und aufgrund der angeblichen Lüge zu
behaupten, sie könne keine schlüssigen Angaben über die Herkunft
der Gelder machen.
Sie sei es überhaupt nicht gewohnt, über jeden
"Sparpfennig" Buch zu führen und dann auch noch viel später
darüber glaubhafte Rechenschaft ablegen zu müssen, sowie den Inhalt
ihres Safes offen zu legen. Dass dadurch keine nachprüfbaren Belege
entstehen können, sei ihr bewusst. Ihr sei auch keine gesetzliche
Verpflichtung bekannt, wonach sie ihr Spargeld in fremde Hände (Bank,
Sparkassen, Anlageberater, etc. ...) legen solle oder müsse, damit Belege
entstünden. Es missfalle ihr sehr, dass sie auf Grund dieser ihrer
Handlungsweise deswegen unglaubwürdig sei und als Lügnerin hingestellt
werde.
Die Vorhaltung wegen der Adressänderung am
24. Jänner 2003 im Firmenbuch der BF sage nicht zwingend aus, wo sich
der Firmensitz befinde, sondern lege lediglich die für die Zustellung
maßgebliche Adresse fest, damit jeder Post zustellen könne.
Bei der vom Gesetzgeber vorgeschriebenen Prüfung der
UID des Lieferanten durch den Rechnungsempfänger gehe nicht hervor, an
welcher Adresse er steuerpflichtig sei, wo sein Firmensitz sich befinde oder ob
die für die Zustellung maßgebende Adresse sich geändert habe.
Die UID ATU sei geprüft und als richtig und aufrecht bestätigt
worden.
Auch schreibe die BP in ihrer Sachverhaltsdarstellung im 1.
Absatz, dass die Rechnung am 7. September 2003 über € 53.250,00
zuzügl. 20 % USt ausgestellt worden sei, was falsch wäre. Richtig sei,
dass die Rechnung am 2003 07 09, das sei der 9. Juli 2003, ausgestellt
worden sei.
Des Weiteren sei der Bescheid über die Einleitung des
Strafverfahrens gemäß
§
83 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) dem Grunde nach zu
verwerfen, da die Begründung "Die oben
angeschuldigte Abgabenhinterziehung stützt sich auf die Feststellungen der
am 24. Feber 2002 abgeschlossenen Aufzeichnungsprüfung." nicht
stand halte.
Die Aufzeichnungsprüfung habe laut Ladung am 23. Feber
2004 stattgefunden!
Im speziellen Fall sei ihnen persönlich bekannt, dass
an der Adresse in Adresse-L lediglich eine ca. 30 m2 große Filiale
der Firma BF gewesen sei, die von einer Verkäuferin geführt worden und
sicher nicht der Firmensitz gewesen sei. Überdies sei die Firma BF zum
Zeitpunkt der Rechnungslegung am 9. Juli 2003 weder als Mieter, noch mit einer
Verkaufsfiliale oder wie die werte BP behaupte, mit dem Firmensitz an der
Adresse etabliert gewesen, was aber den Prüfern entgangen sei.
Lediglich für das Finanzamt habe die Eintragung der
"Geschäftsanschrift" im Firmenbuch eine große Bedeutung, weil sich
daraus die Zugehörigkeit zum jeweiligen Finanzamt ableite.
Die Firma R könne sich daraus aber kein Recht
ableiten, die Bezahlung einer Rechnung zu verweigern und eine Mietzinsklage
wegen Nichtbezahlung der Miete erfolgreich abzuweisen.
Die Vorhaltungen, dass Erhebungen der BP bei der Fa. F
ergeben hätten, dass die Fa. H-KEG Mieter des Bestandobjektes Adresse-H
gewesen sei und unerlaubter oder unangezeigter Weise an die Firma BF vermietet
habe, dass später über das Vermögen der H-KEG das
Konkursverfahren eröffnet worden sei und dass die Masseverwalterin keine
Kenntnis einer Untervermietung gehabt habe, hätten ins Leere
geführt.
Richtig sei, dass ein Bestandvertrag durch
Willensübereinstimmung der Parteien im Vertrag und die Übergabe (oder
teilweisen Übergabe) des Bestandobjektes entstehe und rechtswirksam werde.
Auch dann, wenn die Kette vom Grundstückseigentümer bis zum
tatsächlichen Bestandgeber nicht wirklich überprüfbar sei.
Die Fa. BF sei als Bestandgeber und die Fa. R als
Bestandnehmer aufgetreten und sei über das Bestandobjekt in Adresse-H im
Bewirtschaftungsvertrag Willensübereinstimmung erzielt und das
Bestandobjekt zur Nutzung übergeben worden.
Es handle sich daher um eine ganz normale
Vertragsschließung mit anschließender Erfüllung durch Nutzung.
Den gesetzlichen Bestimmungen zufolge sei eine Rechnung ausgestellt, von uns
geprüft und bezahlt worden. Dann sei die UVA für den Juli 2003
angemeldet worden.
Dieser Vorgang könne niemals eine Verkürzung von
Vorauszahlungen an Umsatzsteuer darstellen und die Bf. halte es nicht nur
für möglich, sondern für gewiss, dass dieses Strafverfahren auf
einem Irrtum beruhe, weswegen es einzustellen sei.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 82 Abs. 1 in Verbindung
mit § 83 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz,
sofern genügend Verdachtsgründe für die Einleitung wegen eines
Finanzvergehens gegeben sind, das Finanzstrafverfahren einzuleiten. Die
Finanzstrafbehörde I. Instanz hat die ihr gemäß
§§ 80
oder 81 leg. cit. zukommenden Verständigungen und Mitteilungen daraufhin zu
prüfen, ob genügend Verdachtsmomente für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das gleiche gilt, wenn sie in anderer Weise
vom Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangt. Die Prüfung ist nach
den für die Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes im
Untersuchungsverfahren geltenden Bestimmungen vorzunehmen. Ergibt die
Prüfung, dass die Durchführung des Strafverfahrens nicht in die
Zuständigkeit des Gerichtes fällt, so hat die Finanzstrafbehörde
I. Instanz, nach der Anordnung des Abs. 3, erster Satz, der zuletzt zitierten
Gesetzesstelle, das Strafverfahren einzuleiten (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom
14. Feber 1991, Zl. 90/16/0210). Die Einleitungsverfügung stellt einen
Bescheid dar; es gelten für Inhalt und Form die Vorschriften der
Bundesabgabenordnung (BAO).
Im Spruch der Einleitungsverfügung muss das dem
Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten, welches als Finanzstrafvergehen
erachtet wird, nur in groben Umrissen umschrieben wird. Die einzelnen Fakten
müssen nicht "bestimmt", d.h. in den für eine Subsumption relevanten
Einzelheiten geschildert werden. Die einer Finanzstrafbehörde I. Instanz
über begangene Finanzvergehen zukommenden Anzeigen und Mitteilungen sind
gemäß
§ 82 Abs. 1 FinStrG dahingehend zu prüfen, ob die
darin enthaltenen Verdachtsmomente für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens ausreichen (vgl. die Erkenntnisse des VwGH vom 21.
Jänner 1980, Zlen 1879/77, 417/78 u.a.).
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinen Erkenntnissen
vom 17. Feber 1983, Zl. 81/16/0187, vom 16. Feber 1994, Zl. 93/13/0256, vom
24. März 1994, Zl. 93/16/0118, vom 17. März 1994, Zl. 90/14/0046,
vom 14. Feber 1992, Zl. 90/16/0210, u. a., mit der Rechtsnatur der
Einleitungsverfügung eingehend auseinandergesetzt und in den
Entscheidungsgründen dargelegt, dass durch die im § 83 Abs. 2 FinStrG
vorgesehene Bekanntgabe der in Betracht kommenden Strafbestimmung im Speziellen
dem Beschuldigten die Verantwortung vor der Finanzstrafbehörde erleichtert
und ihm ermöglicht werden soll, auch Einwände gegen das Vorliegen der
einzelnen Elemente des in Betracht kommenden Tatbestandes vorzubereiten. Unter
der Einleitung des Finanzstrafverfahrens ist daher die Einleitung des
Untersuchungsverfahrens zu verstehen, an dessen Ende entweder ein Schuldspruch
(Erkenntnis, Strafverfügung, Verwarnung) oder eine Einstellung zu stehen
hat. Die Einleitung des Finanzstrafverfahrens ist keine abschließende
Beurteilung des zur Last gelegten Verhaltens, sondern "Vorverfahren des
Untersuchungsverfahrens".
Ein Verdacht kann immer nur aufgrund der Schlussfolgerung
aus Tatsachen entstehen. Ein Verdacht besteht, wenn hinreichende
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des
Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen. Es ist die Kenntnis von
Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen
werden kann (vgl. die Erkenntnisse des VwGH vom 25. Jänner 1990,
Zl. 89/16/0183; 14. Feber 1991, Zl. 90/16/0210; VwGH 3. Juli 2003,
2003/15/0047).
Gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig,
wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem
§ 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine
Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und
dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss
hält.
Im angefochtenen Bescheid wird auf die Feststellungen einer
durchgeführten Aufzeichnungsprüfung bei der Firma Rosch Rosner &
Schmidt GesmbH (Bericht vom 24. Februar 2004) hingewiesen. Demnach wurde in
der Umsatzsteuervoranmeldung für den Zeitraum Juli 2003 die Vorsteuer im
Betrag von € 10.650,00 aus einer Eingangsrechnung der Fa. B-GmbH
beantragt. Als Anschrift der Rechnungsausstellerin ist Adresse-W ausgewiesen.
Mit der vorgelegten Rechnung vom 7. September 2003 über
€ 53.250,00 zuzügl. 20 % USt, wurde über eine teilweise
Nutzung der Büroräumlichkeiten in Adresse-H für den Zeitraum
1. Februar 2002 bis 30.April 2003 durch das geprüfte Unternehmen
abgerechnet.
Erhebungen bei der Fa. F (Hauseigentümer von
Adresse-H) ergaben, dass Mieter im Adresse-H eine Fa. H-KEG war. Laut
Mietvertrag hatte diese nicht das Recht unterzuvermieten bzw. hätte diesen
Umstand dem Eigentümer anzeigen müssen. Eine entsprechende Mitteilung
ist aber nie erfolgt. Mit Beschluss des Handeisgerichtes Wien vom
25. März 2003 wurde über das Vermögen dieser Firma das
Konkursverfahren eröffnet. Auf Befragen erklärte die bestellte
Masseverwalterin, Fr. ER, dass ihr von einer Unterbestandvergabe durch die H-KEG
nichts bekannt sei - im Übrigen seien bei dieser Firma keine
Vermögenswerte vorhanden. Als Rechnungsanschrift der Fa. B-GmbH
scheint eine Adresse im 1. Wr. Gemeindebezirk auf. Im Firmenbuch ist ab
24. Jänner 2003 als Firmensitz die Adresse-L eingetragen. Mit
Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 25. Juli 2003 wurde über das
Vermögen dieses Unternehmens das Konkursverfahren eröffnet.
Als Nachweis für die Bezahlung der Bruttomiete im Betrag von
€ 63.900,00 wurde ein Kassaeingangsbeleg der Fa. B-GmbH, datiert vom
9. Juli 2003 vorgelegt. Der Bargeldbetrag soll vom Prokuristen des
geprüften Unternehmens, Hrn. PR, an die Geschäftsführerin der Fa.
B-GmbH, Fr. M, bezahlt worden sein.
Weiters wurde seitens der Betriebsprüfung hinsichtlich
der Einkommenssituation des geprüften Unternehmens festgestellt, dass im
Jahr der Gründung 1998 bei einem Umsatz von S 49.688,00 ein Verlust
von S 311.829,00 erwirtschaftet wurde. Die Veranlagungszeiträume ab
1999 wurden sowohl hinsichtlich Umsatz, als auch Einkommen mit null festgesetzt.
Nach Auskunft von Hr. PR wurde ab Februar 2002 erfolglos versucht, Objekte
für die Tätigkeit als Hausverwalter zu lukrieren. Anlässlich der
Besprechung über das Prüfungsergebnis am 23. Februar 2004, zu
welcher die Geschäftsführerin (die Bf.) und Hr. PR erschienen,
gab die Bf. auf Befragen an, dass die Barmittel aus ihrem Privatbesitz stammten.
Sie habe den Bargeldbetrag daheim in einem Safe verwahrt gehabt. Über die
Herkunft dieser Gelder konnte sie keine schlüssigen Angaben machen.
Aufgrund des vorangeführten Sachverhaltes ging die Bp davon aus, dass es
sich bei der Faktura der Fa. B-GmbH vom 9. September 2003 um eine
Deckungsrechnung gehandelt habe, die lediglich dem Lukrieren von
Vorsteuerbeträgen diene. Der Vorsteuerabzug aus dieser Faktura wurde
versagt und die Umsatzsteuer für den Voranmeldungszeitraum Juli 2003 mit
Null festgesetzt.
Es besteht kein Zweifel, dass die Bf. als verantwortlicher
Geschäftsführerin ihre Verpflichtung zur Abgabe inhaltlich richtiger
Umsatzsteuervoranmeldungen kannte. Es ist davon auszugehen, dass sie auch
wusste, dass für die getroffenen Feststellungen nach den Bestimmungen des
Umsatzsteuergesetzes kein Vorsteuerabzug zulässig ist.
Im gegenständlichen Fall besteht daher der Verdacht,
die Bf. habe das Finanzvergehen der vorsätzlichen Abgabenhinterziehung nach
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen, zu Recht. Dieser
Verdacht stützt sich in objektiver Hinsicht auf die vorliegende Aktenlage,
die Ergebnisse und die Feststellungen der von Beamten des Finanzamtes
durchgeführten Prüfung und den Abgabenbescheiden. Damit liegen
Tatsachen vor, aus denen auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann.
Bei der Prüfung, ob genügend Verdachtsgründe
für die Einleitung des Strafverfahrens im Sinne des § 82
Abs. 1 FinStrG vorliegen, geht es aber nicht darum, schon die Ergebnisse
des förmlichen Finanzstrafverfahrens vorweg zu nehmen, sondern lediglich
darum, ob die bisher der Finanzstrafbehörde zugekommenen Mitteilungen unter
Berücksichtigung der von ihr durchgeführten Vorerhebungen für
einen Verdacht ausreichen.
Für das Vorliegen eines Verdachtes ist es nicht
nötig, dass in der Einleitung des Finanzstrafverfahrens die Verfehlung,
derer die Bf. verdächtig ist, bereits konkret nachgewiesen wird; eine
endgültige rechtliche Beurteilung ist daher nicht erforderlich.
Das Vorbringen der Bf. ist nach nach Ansicht der
Rechtsmittelbehörde zwar nicht geeignet, den angelasteten Verdacht von
vornherein zu entkräften, doch werden im Rahmen dieses
Untersuchungsverfahrens die von der Bf. in ihrer Stellungnahme vorgebrachten
Einwendungen entsprechend zu berücksichtigen sein und wird in diesem
Verfahren ihr auch Gelegenheit gegeben werden, sich umfassend - auch in
subjektiver Hinsicht - zu rechtfertigen und zur Klärung des Sachverhaltes
beizutragen.
Zum jetzigen Zeitpunkt und unter Berücksichtigung der
dargelegten Erwägungen und des bisherigen Ermittlungsstandes gibt es aber
keinen Anlass, von der durch die Finanzstrafbehörde I. Instanz getroffene
Beurteilung abzuweichen. Jedenfalls wäre von einer Verfahrenseinleitung
auch nicht abzusehen, solange nicht wirklich sicher ist, dass ein Grund für
eine Abstandnahme von der Einleitung des Finanzstrafverfahrens vorliegt.
Aufgabe der Finanzstrafbehörde wird es erst im
Untersuchungsverfahren sein, sich mit den dem behördlichen Verdacht
entgegengesetzten Sachverhaltsbehauptungen der Bf. substanziell auseinander zu
setzen, diese mit der gebotenen Sorgfalt zu prüfen und zu würdigen,
und allfällige in Betracht kommende Beweisaufnahmen
durchzuführen.
Die endgültige Beantwortung der Frage, ob die
Verdächtige dieses Vergehen tatsächlich begangen hat, bleibt somit dem
Ergebnis des nachfolgenden Untersuchungsverfahrens der Finanzstrafbehörde
erster Instanz vorbehalten, worin durch Aufnahme geeigneter Beweise das
strafbare Handeln der Bf. nachzuweisen sein wird.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 29.
Juni 2007
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 82 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0132-W/04
- Stammnummer
- 29233
- Gültig
- 29.06.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF