Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ3K ZRV/0065-Z3K/04
Vorschriftswidriges Verbringen von Zigaretten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0065-Z3K/04vom 02.07.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Beschwerde des Bf., vom 22. Juli 2004 gegen
die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Linz vom 22. Juni 2004,
Zl. 500/11111, betreffend Eingangsabgaben und Nebengebühren
entschieden:
Die Beschwerde wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Im Zuge durchgeführter finanzstrafrechtlicher
Ermittlungen ergab sich der Verdacht, dass der Beschwerdeführer (Bf.)
Zigaretten ausländischer Herkunft an Frau A.A. verkauft hat. A.A.
erklärte in der Niederschrift vom 18. März 2003, dass ihr im
November 2002 von einem Bekannten mitgeteilt wurde, dass eine Person aus X.
namens "L." billig Zigaretten verkaufe. Der Bekannte zeigte ihr auch das
Wohnhaus des "L.", bei welchem Frau A.A. einige Tage später anläutete.
Ein dunkler schnauzbärtiger nicht sehr großer Mann, der sich als "L."
vorstellte, habe die Türe geöffnet und bestätigt, dass man bei
ihm billig Zigaretten kaufen könne. Frau A.A. erklärte weiters, an
diesem Tag 3 Stangen Zigaretten der Marke "Memphis Classic" zum Preis von
je € 16,00, im Dezember 2002 weitere 40 Stangen der Marke
"Memphis Classic" zum Preis von € 600,00 und Ende Jänner/Anfang
Feber 2003 insgesamt 37 Stangen Zigaretten der Marke "Memphis Classic"
sowie 3 Stangen der Marke "Memphis Blue" zum Gesamtpreis von
€ 600,00 erworben zu haben. "L." habe ihr dabei mitgeteilt, dass er
die Zigaretten nur am Wochenende aus dem ehemaligen Jugoslawien geliefert
bekäme. Frau A.A. verkaufte von diesen von "L." erworbenen Zigaretten eine
Stange der Marke "Memphis Classic" an Frau B., 10 Stangen Zigaretten der
Marke "Memphis Classic" und eine Stange Zigaretten der Marke "Memphis Blue" an
Frau C., 12 Stangen Zigaretten der Marke "Memphis Classic" an Frau D.,
9 Stangen Zigaretten der Marke "Memphis Classic" an Herrn E. und
10 Stangen Zigaretten der Marke "Memphis Classic" an Frau F. weiter. Die
übrigen Zigaretten waren für den Eigenbedarf von Frau A.A.
bestimmt.
Der Bf. selbst bestritt in den Niederschriften vom
18. März 2003 und 15. September 2003 Zigaretten an Frau A.A.
verkauft zu haben bzw. mit Zigaretten zu handeln. Anlässlich einer am
18. März 2003 durchgeführten freiwilligen Nachschau in den
Wohnräumlichkeiten des Bf. wurden ebenso wie bei einer vom Hauptzollamt
Linz als Finanzstrafbehörde erster Instanz am 15. September 2003
durchgeführten Hausdurchsuchung keine Zigaretten vorgefunden.
Mit Bescheid des Hauptzollamtes Linz vom 6. Feber
2004, Zl. 500/22222, wurde festgestellt, dass hinsichtlich der vorgenannten
80 Stangen Zigaretten der Marke "Memphis Classic" und von 3 Stangen der Marke
"Memphis Blue" für den Bf. gemäß Art. 202 Abs.1
Buchstabe a i.V.m. Abs.3 dritter Anstrich der Verordnung (EWG)
Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des
Zollkodex der Gemeinschaften (Zollkodex, ZK) und § 2 Abs.1 ZollR-DG
die Eingangsabgabenschuld in Höhe von € 2.716,42 (Zoll:
€ 669,31; EUSt: € 646,40; Tabaksteuer: € 1.400,71)
zuzüglich einer Abgabenerhöhung gemäß
§ 108 Abs.1
ZollR-DG in Höhe von € 127,26 entstanden ist. Die Eingangsabgaben
und Nebengebühren für eine Stange Zigaretten der Marke "Memphis
Classic" wurden bereits von Frau B. entrichtet, weshalb der Bf. aufgefordert
wurde, die nachstehenden bislang unerhoben gebliebenen Eingangsabgaben und
Nebengebühren zu entrichten: Zoll: € 661,25; EUSt:
€ 638,31; Tabaksteuer: € 1.383,83; Abgabenerhöhung:
€ 125,73. Weiters wurde darauf hingewiesen, dass gemäß
Art. 213 ZK ein Gesamtschuldverhältnis mit Frau A.A. in der gesamten
Höhe, mit Frau C. in Höhe von € 376,88, mit Frau D. in
Höhe von € 411,14, mit Herrn E. in Höhe von
€ 308,35 und mit Frau F. in Höhe von € 342,61 besteht.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Bf. die
Zigaretten im Zeitraum November 2002 bis Feber 2003 in mehreren
Ankaufshandlungen von einer unbekannten Person in X. erworben und in der Folge
an Frau A.A. weiterverkauft habe.
Gegen diesen Bescheid hat der Bf. mit Eingabe vom
11. März 2004 den Rechtsbehelf der Berufung erhoben. Begründend
führte er im Wesentlichen aus, dass der angefochtene Bescheid keine
Beweiswürdigung enthalte und auch der festgestellte Sachverhalt und die
Stellungnahme des Bf. nicht angeführt sei. Zudem seien anlässlich der
durchgeführten Hausdurchsuchung und der freiwillig gestatteten Nachschau
keinerlei Zigaretten vorgefunden worden.
Mit Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Linz vom
22. Juni 2004, Zl. 500/11111, wurde die Berufung als unbegründet
abgewiesen. Der Begründung der Berufungsvorentscheidung ist im Wesentlichen
zu entnehmen, dass Frau A.A. die größere Glaubwürdigkeit
gegenüber dem Bf. einzuräumen sei, da sie sich durch ihre Aussage
selbst massiv belastet habe, dadurch auch zur Abgabenschuldnerin im Rahmen eines
Gesamtschuldverhältnisses wurde und sie hiefür finanzstrafrechtlich
belangt wurde. Zudem habe sie den Bf. auf einem Foto eindeutig als "L."
identifiziert und entspreche es der Lebenserfahrung, dass einer Aussage, die
detailliert den Übergabemodus und den Ankaufspreis für das
Schmuggelgut angibt, höhere Glaubwürdigkeit beizumessen sei, als der
schlicht leugnenden Verantwortung des Bf.. Dass bei der Nachschau bzw. der
Hausdurchsuchung keine Zigaretten vorgefunden wurden, sei darauf
zurückzuführen, dass die Zigaretten stets am Wochenende in das
Wohnhaus des Bf. geliefert und unmittelbar danach verkauft worden seien. Im
Übrigen würden sich die Aussagen von Frau A.A. mit den Angaben eines
Informanten decken. Dem Bf. sei aufgrund des geringen Ankaufspreises sehr wohl
bewusst gewesen, dass diese ohne Durchführung eines Zollverfahrens, somit
vorschriftswidrig, in das Zollgebiet verbracht worden seien. Die
Abgabenvorschreibung habe erst nach der letztmaligen Einvernahme von Frau A.A.
am 13. Jänner 2004 erfolgen können, weshalb die Abgabenerhöhung
zu Recht in der gesamten Dauer vorgeschrieben worden sei.
Gegen diese Berufungsvorentscheidung erhob der Bf. mit
Eingabe vom 22. Juli 2004 mit der Begründung den Rechtsbehelf der
Beschwerde, dass die in der Berufungsschrift aufgezeigten Verfahrensmängel
weiterhin vorliegen würden, der Ausgang des Verfahrens betreffend die
Beschwerde gegen die Einleitung des Finanzstrafverfahrens abgewartet werden
solle und nur einseitig den Angaben von Frau A.A. und einem "Vertraulichen
Informanten" Glauben geschenkt worden sei. Betreffend die Vorschreibung der
Abgabenerhöhung wurde darauf hingewiesen, dass eine
Ermittlungstätigkeit wohl nicht zu Lasten des Bf. gehen könne und Frau
A.A. ohnehin bereits am 18. März 2003 vernommen worden sei.
Mit Strafverfügung des Zollamtes Linz als
Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 16. Jänner 2006,
StrafNr. 500-2004/33333, wurde der Bf. der gewerbsmäßigen
Abgabenhehlerei gemäß
§ 37 Abs.1 Finanzstrafgesetz
(FinStrG) i.V.m. § 38 Abs.1 lit.a FinStrG hinsichtlich der
verfahrensgegenständlichen Zigaretten für schuldig befunden. Über
ihn wurde eine Geldstrafe in Höhe von € 2.600,00 und eine
Wertersatzstrafe in Höhe von € 1.176,00 verhängt. Diese
Strafverfügung ist in Rechtskraft erwachsen.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß
Art. 202 Abs.1 Buchstabe a ZK entsteht eine Einfuhrzollschuld, wenn
eine einfuhrabgabepflichtige Ware vorschriftswidrig in das Zollgebiet der
Gemeinschaft verbracht wird. Im Sinne dieses Artikels ist vorschriftswidriges
Verbringen jedes Verbringen unter Nichtbeachtung der Artikel 38 bis 41 und
177 zweiter Gedankenstrich.
Gemäß Abs.3 sind Zollschuldner:
- die Person, die die Ware vorschriftswidrig in dieses
Zollgebiet verbracht hat;
- die Personen, die an diesem Verbringen beteiligt waren,
obwohl sie wussten oder vernünftigerweise hätten wissen müssen,
dass sie damit vorschriftswidrig handeln;
- die Personen, welche die betreffende Ware erworben oder
im Besitz gehabt haben, obwohl sie in dem Zeitpunkt des Erwerbs oder Erhalts der
Ware wussten oder vernünftigerweise hätten wissen müssen, dass
diese vorschriftswidrig in das Zollgebiet verbracht worden war.
Gemäß
§ 167 Abs.2 BAO hat die
Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse
des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Sache
als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.
Im Verfahren nach der Bundesabgabenordnung gilt
gemäß
§ 167 BAO der Grundsatz der freien
Beweiswürdigung. Dies bedeutet, dass alle Beweismittel grundsätzlich
gleichwertig sind und es keine Beweisregeln gibt. Ausschlaggebend ist der innere
Wahrheitsgehalt der Ergebnisse der Beweisaufnahmen. Während aber im
Finanzstrafverfahren (§ 98 Abs.3 FinStrG) der Grundsatz, dass eine
Tatsache über deren Bestehen Zweifel offen geblieben sind, nicht zum
Nachteil des Beschuldigten als erwiesen angenommen werden darf (in dubio pro
reo) gilt, genügt es im Abgabenverfahren nach ständiger
Rechtssprechung des VwGH, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen
anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine
überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat
und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Gewissheit
ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt
(zB VwGH 25.4.1996, 95/16/0244; 19.2.2002, 98/14/0213; 9.9.2004,
99/15/0250).
Frau A.A. hat den An- und Verkauf der Zigaretten sehr
detailreich geschildert, ihre Abgaben stimmen auch weitgehend mit den Angaben
von Frau B., Frau C., Frau D., Herrn E. und Frau F. überein. Sie hat sich
durch ihre Angaben selbst schwer belastet und der abgaben und
finanzstrafrechtlichen Verfolgung ausgesetzt. Sie hat den Bf. bereits in ihrer
ersten Einvernahme genau beschrieben und in der Folge wiedererkannt. Für
den Unabhängigen Finanzsenat ist überhaupt kein Grund ersichtlich,
warum ihre Schilderung des Sachverhaltes gleichermaßen frei erfunden sein
sollte. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass beim Bf.
selbst keine Zigaretten vorgefunden wurden. Den Angaben von Frau A.A. kommt
daher weit größere Glaubwürdigkeit zu, als der schlicht
leugnenden Verantwortung des Bf..
Zu den gerügten Verfahrensmängeln ist zu
bemerken, dass in der Begründung eines Bescheides der Sachverhalt, den die
Behörde als erwiesen annimmt, ebenso anzuführen ist, wie die
Erwägungen, die die Behörde veranlasst hat, ein Beweismittel dem
anderen vorzuziehen. Begründungsmängel im erstinstanzlichen Verfahren
können im Rechtsmittelverfahren saniert werden (VwGH 17.2.1994,
93/16/0117), daher kann die Begründung einer Berufungsvorentscheidung einen
erstinstanzlichen Begründungsmangel sanieren (VwGH 23.9.1982, 81/15/0091).
Die Beweiswürdigung und die jeweiligen sich widersprechenden Angaben des
Bf. und von Frau A.A. wurden in der angefochtenen Berufungsvorentscheidung sehr
ausführlich dargelegt, weshalb kein diesbezüglicher Verfahrensmangel
mehr vorliegt. Zudem wurde der Bf. mittlerweile im durchgeführten
Finanzstrafverfahren der gewerbsmäßigen Abgabenhehlerei betreffend
die verfahrensgegenständlichen 83 Stangen Zigaretten
rechtskräftig für schuldig befunden.
Die Vorschreibung der Abgabenerhöhung ist für den
Zeitraum zwischen dem Entstehen der Zollschuld und dem der
buchmäßigen Erfassung, somit die Säumniszeiträume
15. Jänner 2003 bis 14. Feber 2004, erfolgt. Eine solche
Vorschreibung ist im Sinne des Urteils des EuGH vom 16. Oktober 2003,
RS. C-91/02, zulässig, wenn sie nicht als
unverhältnismäßig anzusehen ist. Der
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist insbesondere dann nicht
eingehalten, wenn eine Abgabenerhöhung stattfindet, obwohl die
Verantwortlichkeit für die verspätete Erhebung der Zollschuld
ausschließlich der Zollverwaltung zuzurechnen ist. Im
verfahrensgegenständlichen Fall wurden die Ermittlungstätigkeiten
zwecks Erforschung der materiellen Wahrheit von rund einem Jahr durch das
rechtswidrige Handeln des Bf., überdies durch seine leugnende
Verantwortung, verursacht. Die Vorschreibung der Abgabenerhöhung für
den Zeitraum vom 15. Jänner 2003 bis 14. Feber 2004 erweist sich
daher nicht als rechtswidrig.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Klagenfurt,
am 2. Juli 2007
Normen und Schlagworte
- Art. 202 Abs. 1 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- § 108 Abs. 1 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0065-Z3K/04
- Stammnummer
- 29205
- Gültig
- 02.07.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF