Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0206-F/04
Kriterien für die Annahme der längeren Hinterziehungsverjährungsfrist
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0206-F/04vom 28.06.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des Adr, vertreten durch Metzler &
Partner, Steuer- und Wirtschaftsberatungs- GmbH, 6900 Bregenz, Brielgasse
27, gegen die Bescheide des Finanzamtes Bregenz betreffend Einkommensteuer
für den Zeitraum 1991 bis 1999 entschieden:
1) Die
Berufungen gegen die Einkommensteuerbescheide 1995 bis 1999 vom 15.2.2001 werden
gemäß
§ 256 Abs. 3 BAO als gegenstandslos erklärt.
2) Den
Berufungen gegen die Einkommensteuerbescheide 1991 bis 1994 vom 15.2.2001 wird
Folge gegeben. Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind den
am Ende der folgenden Entscheidungsgründe als Beilage angeschlossenen
Berechnungsblättern zu entnehmen, die einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches bilden.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber beteiligte
sich ab 1991 gemeinsam mit seiner Gattin am Anlagemodell EACC. Im Gefolge
finanzstrafbehördlicher Nachforschungen kam es zu Wiederaufnahmen des
Verfahrens für die Streitjahre. In den neuen Sachbescheiden wurden sowohl
die teils reinvestierten, als auch die teils ausbezahlten Beträge als
Einkünfte aus Kapitalvermögen der steuerlichen Bemessungsgrundlage
hinzugerechnet. In seinen Berufungen, die sich gleichermaßen gegen die
Wiederaufnahmebescheide wie gegen die neuen Sachbescheide richteten, führte
der Berufungswerber aus, die Kapitaleinkünfte betreffend die Jahre 1991 bis
1996 seien steuerlich außer Ansatz zu lassen, da sie zur Gänze
reinvestiert worden und niemals bar zugeflossen seien. Im Hinblick auf die
Streitjahre 1997 bis 1999, in denen es teilweise zu Auszahlungen, teilweise zu
Reinvestments gekommen sei, schränke er seine Berufungen auf die
reinvestierten, dh nicht zugeflossenen, Kapitalerträge ein. Man könne
nämlich davon ausgehen, dass der Schuldner zahlungsunfähig und
zahlungsunwillig gewesen sei und in Täuschungs- und Betrugsabsicht
gehandelt habe.
Es ergingen abweisende
Berufungsvorentscheidungen der Abgabenbehörde I. Instanz, in denen diese
hinsichtlich der Wiederaufnahmebescheide darlegte, warum deren rechtskonforme
Erlassung zwischenzeitlich als außer Streit stehend betrachtet werden
könne. Hinsichtlich der Sachbescheide wurde auf kürzlich erlassene
Entscheidungen des unabhängigen Finanzsenates verwiesen, welcher sowohl die
reinvestierten, als auch die ausbezahlten Erträge als steuerpflichtige
Kapitalfrüchte im Sinne des § 27 Abs. 1 Z 4 EstG 1988 beurteilt habe.
Der Berufungswerber brachte
einen Antrag auf Vorlage der Berufungen gegen die Einkommensteuersachbescheide
1991 bis 1999 an die Abgabenbehörde II. Instanz ein.
Mit Eingabe vom 15. Juni 2007
schränkte der Berufungswerber sämtliche Berufungsbegehren auf die
Frage der Verjährung ein. Soweit Verjährung nicht eingetreten
wäre, erklärte er die Zurückziehung der Berufungen. Er
verzichtete auf die Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat und auf die
Durchführung mündlicher Berufungsverhandlungen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 207 Abs. 2 BAO beträgt die
Verjährungsfrist grundsätzlich fünf Jahre (BGBl. Nr. 194/1961 in
den auf den Streitfall anzuwendenden Fassungen Nr. 151/1980, Nr. 818/1993, Nr.
681/1994 und BGBl. I Nr. 9/1998 gleichermaßen wie die nach dem
Steuerreformgesetz 2005 ab 2005 geltende Fassung BGBl. I 2004/57).
Gemäß
§ 208 Abs. 1 lit. a BAO beginnt die
Verjährung in den Fällen des § 207 Abs. 2 BAO grundsätzlich
mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist.
§ 209 Abs. 1 BAO (BGBl. Nr. 194/1961 in der auf den
Streitfall anzuwendenden Fassung Nr. 312/1987; vgl. ab 1.1.2005 geltende Fassung
BGBl. I 2004/180 sowie Übergangsbestimmung § 323 Abs. 18 BAO)
bestimmt, dass die Verjährung durch jede nach außen erkennbare, von
der Abgabenbehörde zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur
Feststellung des Abgabepflichtigen unternommene Amtshandlung unterbrochen wird.
Hiebei beginnt die Verjährung mit Ablauf des Jahres, in welchem die
Unterbrechung eingetreten ist, neu zu laufen.
Der Abgabenanspruch entsteht bei der Einkommensteuer
gemäß§ 4 Abs. 2 lit. a
Z 2 BAO für die zu veranlagende Abgabe mit Ablauf des Kalenderjahres,
für das die Veranlagung vorgenommen wird.
Gemäß
§ 207 Abs. 2 zweiter Satz BAO
beträgt die Verjährungsfrist bei hinterzogenen Abgaben in den auf den
Streitfall anzuwendenden Fassungen des BGBl. 194/1961, Nr. 151/1980, Nr.
818/1993, Nr. 681/1994 und BGBl. I Nr. 9/1998 (vgl. BGBl. I 2004/57 ab 2005,
Übergangsbestimmung § 323 Abs. 16 BAO) zehn Jahre. Ob eine Abgabe
hinterzogen ist, ist eine Vorfrage. Insofern verlangt die herrschende Lehre
eindeutige bescheidmäßige Feststellungen der Abgabenbehörde.
Einer Abgabenhinterziehung im Sinne des § 33 Abs. 1 FinStrG macht sich
schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen
Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung
bewirkt. Vorsätzlich handelt gemäß
§ 8 FinStrG, wer einen
Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu
genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für
möglich hält und sich mit ihr abfindet.
Gemäß
§ 304 BAO
ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens nach Eintritt der Verjährung
ausgeschlossen.
Strittig ist:
Wurden die Bescheide betreffend Einkommensteuer 1991 bis 1999 nach
bereits eingetretener Verjährung erlassen?
Eine Überprüfung unter allgemeinen Kriterien
ergibt folgendes Bild:
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|
1991
|
1992
|
1993
|
1994
|
Erstbescheid
|
15.7.92
|
4.11.93
|
27.7.94
|
11.12.95
|
Vj. Gem.
§ 207 Abs. 2
|
31.12.97
|
31.12.98
|
31.12.99
|
31.12.00
|
angef.
Bescheid
|
15.2.01
|
15.2.01
|
15.2.01
|
15.2.01
|
Ergebnis
|
verjährt
|
verjährt
|
verjährt
|
verjährt
|
|
1995
|
1996
|
1997
|
1998
|
1999
|
Erstbescheid
|
6.11.96
|
6.2.98
|
17.11.98
|
27.8.99
|
29.9.00
|
Vj. Gem.
§ 207 Abs. 2
|
31.12.01
|
31.12.03
|
31.12.03
|
31.12.04
|
31.12.05
|
angef.
B.
|
15.2.01
|
15.2.01
|
15.2.01
|
15.2.01
|
15.2.01
|
Ergebnis
|
nicht
verjährt
|
nicht
verjährt
|
nicht
verjährt
|
nicht
verjährt
|
nicht
verjährt
Für die Annahme der
längeren, zehnjährigen Hinterziehungsverjährungsfrist besteht
nach Ansicht des unabhängigen Finanzsenates keine Handhabe. Wohl hat der
Berufungswerber gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG eine abgabenrechtliche
Offenlegungspflicht verletzt, jedoch ist ihm ein vorsätzliches Handel nicht
nachzuweisen. Er hat sich in seinen Berufungen und schriftlichen Eingaben
dahingehend verantwortet, dass er der Überzeugung gewesen sei, die
reinvestierten Beträge (nur diese sind Streitgegenstand) lösten keine
Steuerpflicht aus. Der unabhängige Finanzsenat geht nach Abwägung der
Gesamtsachlage davon aus, dass sich der Berufungswerber - gerade auch im
Hinblick auf die Angabe im Platzierungsmemorandum, wonach die Anlage aufgrund
ihrer Erwirtschaftung im Ausland "zinssteuerfrei" sei - nicht dessen bewusst
war, mit seiner Unterlassung gegen die Rechtsordnung zu verstoßen und
Solches naturgemäß auch nicht wollte. Selbst ein bedingter Vorsatz
kann ihm nicht zum Vorwurf gemacht werden. Die im wiederaufgenommenen Verfahren
erlassenen Einkommensteuerbescheide für 1991 bis 1994, je vom 15.2.01,
ergingen daher nach bereits eingetretener Verjährung (Gleiches gilt
für die im Übrigen nicht strittigen Wiederaufnahmebescheide!).
Es war den Berufungen gegen die
Einkommensteuersachbescheide 1991 bis
1994 daher spruchgemäß Folge zu geben.
Im Hinblick auf die Einkommensteuerbescheide für die
Streitjahre 1995 bis 1999 ist, wie
dargestellt, Verjährung nicht eingetreten. Die Berufungen gegen diese
Bescheide gelten somit gemäß Anbringen vom 15.6.2007 als
zurückgenommen. Sie waren daher durch die Abgabenbehörde
gemäß
§ 256 Abs. 3 BAO für gegenstandslos zu erklären.
Damit treten die angefochtenen Bescheide vom 15.2.2001 in formelle Rechtskraft
und das Berufungsverfahren ist beendet.
Beilage:
2 Berechnungsblätter
Feldkirch,
am 28. Juni 2007
Normen und Schlagworte
- § 207 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 208 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 209 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 304 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0206-F/04
- Stammnummer
- 29194
- Gültig
- 28.06.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF