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Findok · EAS-Auskünfte

EAS 1249

Vergütungen an einen britischen Künstler für US-Filmmitschnittrechte anlässlich eines inländischen Konzertes

geltende FassungEAS-AuskunftP 8/9-IV/4/98vom 14.04.1998

Wortlaut laut Findok

Schließt ein in Großbritannien ansässiger Künstler mit einer US-Gesellschaft einen Vertrag, auf Grund dessen die US-Gesellschaft das Recht erhält, anlässlich eines Konzertes dieses Künstlers in Österreich einen Video-Mitschnitt zu machen, in der Folge daraus einen Video-Film zu produzieren und diesen schließlich zu vermarkten, dann wird diese an den britischen Künstler fließende US-Vergütung als Pauschallizenzvergütung für die Überlassung von Aufzeichnungsrechten aufzufassen sein (Z. 18 letzter Satz des OECD-Kommentars zu Art. 12 OECD-MA); dies hat zur Folge, dass sie nicht unter Artikel 17 DBA-Ö/GB, sondern unter Artikel 12 DBA-Ö/GB zu subsumieren ist, sodass das ausschließliche Besteuerungsrecht daran Großbritannien vorzubehalten ist. Sollte die US-Gesellschaft den Video-Vertrieb in der Folge auch auf Österreich ausweiten - ohne hier eine Betriebstätte zu errichten - dann wird eine inländische Besteuerung nur dann vorgenommen werden können, wenn hiebei "Filmlizenzgebühren" im Sinn des Art. 12 DBA-USA gezahlt werden. Zum Begriff der Filmlizenzgebühren siehe EAS 1027. 14. April 1998 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:  

Normen und Schlagworte

FilmrechteVermarktungsrechteLizenzvergütungenAufzeichnungsrechteÜberlassung von RechtenFilmlizenzgebühren

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
EAS-Auskünfte
Dokumenttyp
EAS-Auskunft
Geschäftszahl
P 8/9-IV/4/98
Stammnummer
29189
Gültig
14.04.1998 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF

EAS 1249 — Vergütungen an einen britischen Künstler für US-Filmmitschnittrechte anlässlich eines inländischen Konzertes · RIS AI