Findok · Richtlinien
VS-1130
1.1.5. Begünstigter
geltende FassungRichtlinieBMF-010220/0212-IV/9/2007gilt ab 01.07.2002
Inhaltsverzeichnis der VS-1130
Wortlaut laut Findok
1.1.5. Begünstigter
Die Begünstigung kann nur vom Steuerschuldner (Inhaber des Steuer- oder Zolllagers) geltend gemacht werden. Er hat letztlich zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine steuerfreie Abgabe des Treibstoffs vorliegen.
1.1.6. Geltendmachung der Begünstigung
Die Steuerbefreiung nach § 4 Abs. 1 Z 1 MinStG 1995 ist nach § 23 Abs. 3 MinStG 1995 in der Steueranmeldung geltend zu machen. In der Anmeldung ist nur die Gesamtmenge an steuerfrei abgegebenen Luftfahrtbetriebsstoffen auszuweisen, eine Aufgliederung nach einzelnen Luftfahrtunternehmen ist nicht erforderlich.
1.1.7. Nichtvorliegen der Begünstigungsvoraussetzungen / Bestimmungswidrige Verwendung
Im Falle des Nichtvorliegens der Begünstigungsvoraussetzungen oder einer "bestimmungswidrigen" Verwendung tritt die Steuerbefreiung nicht ein. Der "ursprüngliche" Steuerschuldner (Steuer- oder Zolllagerinhaber) hat die entsprechenden Mengen gemäß § 21 Abs. 1 Z 1 MinStG 1995 bzw. § 39 MinStG 1995 zu versteuern.
1.1.8. Sonstige Begünstigungen
Begünstigungen bestehen auch für Luftfahrtbetriebsstoffe (Treib-, Schmier- und sonstige Betriebsstoffe), die in Luftfahrzeugen auf Flügen über die Grenzen des Anwendungsgebietes eingeführt (§ 92 Zollrechts-DG idF der Novelle 1995) oder aus einem Mitgliedstaat eingebracht (§ 6 Verbrauchsteuerbefreiungsverordnung in Verbindung mit § 92 Zollrechts-DG idF der Novelle 1995) oder aus Zolllagern für gewerblich verwendete Luftfahrzeuge zum Verbrauch beim Verkehr über die Grenze des Anwendungsgebietes entnommen werden (§ 92 Zollrechts-DG idF der Novelle 1995) siehe Arbeitsrichtlinie ZK-1840.
Normen und Schlagworte
- § 92 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010220/0212-IV/9/2007
- Stammnummer
- 29146
- Enthalten in Fassung
- 1 (geltend: 1)
- Gültig
- 01.07.2002 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF