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Findok · Richtlinien

VS-1130

1.1.5. Begünstigter

geltende FassungRichtlinieBMF-010220/0212-IV/9/2007gilt ab 01.07.2002

Inhaltsverzeichnis der VS-1130

Wortlaut laut Findok

1.1.5. Begünstigter Die Begünstigung kann nur vom Steuerschuldner (Inhaber des Steuer- oder Zolllagers) geltend gemacht werden. Er hat letztlich zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine steuerfreie Abgabe des Treibstoffs vorliegen. 1.1.6. Geltendmachung der Begünstigung Die Steuerbefreiung nach § 4 Abs. 1 Z 1 MinStG 1995 ist nach § 23 Abs. 3 MinStG 1995 in der Steueranmeldung geltend zu machen. In der Anmeldung ist nur die Gesamtmenge an steuerfrei abgegebenen Luftfahrtbetriebsstoffen auszuweisen, eine Aufgliederung nach einzelnen Luftfahrtunternehmen ist nicht erforderlich. 1.1.7. Nichtvorliegen der Begünstigungsvoraussetzungen / Bestimmungswidrige Verwendung Im Falle des Nichtvorliegens der Begünstigungsvoraussetzungen oder einer "bestimmungswidrigen" Verwendung tritt die Steuerbefreiung nicht ein. Der "ursprüngliche" Steuerschuldner (Steuer- oder Zolllagerinhaber) hat die entsprechenden Mengen gemäß § 21 Abs. 1 Z 1 MinStG 1995 bzw. § 39 MinStG 1995 zu versteuern. 1.1.8. Sonstige Begünstigungen Begünstigungen bestehen auch für Luftfahrtbetriebsstoffe (Treib-, Schmier- und sonstige Betriebsstoffe), die in Luftfahrzeugen auf Flügen über die Grenzen des Anwendungsgebietes eingeführt (§ 92 Zollrechts-DG idF der Novelle 1995) oder aus einem Mitgliedstaat eingebracht (§ 6 Verbrauchsteuerbefreiungsverordnung in Verbindung mit § 92 Zollrechts-DG idF der Novelle 1995) oder aus Zolllagern für gewerblich verwendete Luftfahrzeuge zum Verbrauch beim Verkehr über die Grenze des Anwendungsgebietes entnommen werden (§ 92 Zollrechts-DG idF der Novelle 1995) siehe Arbeitsrichtlinie ZK-1840.

Normen und Schlagworte

BegünstigungSteuerschuldnerAnwendungsgebietes

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010220/0212-IV/9/2007
Stammnummer
29146
Enthalten in Fassung
1 (geltend: 1)
Gültig
01.07.2002 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF