Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1024-L/05
Ein steuerfreier Sanierungsgewinn der Jahre 1996 bzw. 1997 kürzt allenfalls vorhandene Verlustvorträge.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1024-L/05vom 26.06.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Auch wenn für die Jahre 1996 und 1997 ein Verlustabzug nicht zulässig war, so sind doch vorhandene Verlustvorträge auch in diesen Jahren um allfällige steuerfreie Sanierungsgewinne zu kürzen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vom 12. September 2005 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr, vertreten durch FA, vom
10. August 2005 betreffend Körperschaftsteuer 2004 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) beantragte in der
Körperschaftsteuererklärung für 2004 die Berücksichtigung
von nicht ausgleichsfähigen Verlusten aus Vorjahren in Höhe von
34.405,00 €.
Mit Körperschaftsteuerbescheid 2004 vom
10. August 2005 wurde die Körperschaftsteuer abweichend von der
eingereichten Erklärung festgesetzt. Begründend wurde
angeführt, dass die nichtausgleichsfähigen Verluste aus den Vorjahren
lediglich in Höhe von 6.304,97 € verrechnet werden hätten
können und damit zur Gänze aufgebraucht seien.
Mit Eingabe vom 8. September 2005 (eingelangt
beim zuständigen Finanzamt am 12. September 2005) wurde Berufung gegen
den Körperschaftsteuerbescheid 2004 eingereicht. Begründend
wurde ausgeführt, dass laut beiliegender Aufstellung noch
Verlustvorträge in nicht unwesentlichem Umfang vorhanden seien. Es werde um
Anerkennung eines Verlustvortrages von 75% des steuerpflichtigen Gewinnes von
45.872,73 € ersucht. Dies ergebe einen Betrag von
34.404,55 €, sodass sich eine Steuerbasis von 11.468,18 €
ergebe. Allenfalls werde um Darlegung der vom Finanzamt ermittelten
Verlustvorträge ersucht. Weiters sei noch ein Rest einer
Wartetasten-KöSt von 2.149,18 € anzurechnen. Laut
erwähnter Aufstellung seien noch folgende Verlustvorträge
vorhanden: - aus 1995: 106.797,51 €
- aus 1996:
23.041,58 €
- aus 1997: 14.404,05 €
Mittels Fax vom 19. September 2005 wurden dem
steuerlichen Vertreter die vorhandenen Verluste nach Ansicht des Finanzamtes zur
Kenntnis gebracht. Darin wurde ein offener Verlustvortrag ab dem Jahr 2001 in
Höhe von 1.103.967,00 ATS (80.228,41 €) ausgewiesen. In den
Jahren 2002 und 2003 wurden Verluste im Ausmaß von 41.979,50 €
bzw. 31.943,94 € verrechnet. Demnach würde für das Jahr 2004
ein Rest von 6.304,97 € verbleiben.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 7. Oktober 2005
wurde gegenständliche Berufung als unbegründet abgewiesen.
Begründend wurde ausgeführt, dass mittels Fax vom
19. September 2005 die Aufstellung über die vortragsfähigen
Verluste zur Kenntnis gebracht worden seien. Insbesondere sei auf die Differenz,
die sich durch die fiktive Verrechnung des Sanierungsgewinnes im Jahre 1996
ergibt, hingewiesen worden. In den ebenfalls übermittelten Unterlagen
(AÖFV Jahrgang 1998 Kapitel 125) sei unter Punkt 3.2.1 die Vorgangsweise
erläutert worden. In der von der Bw. vorgelegten Aufstellung sei
zudem im Jahr 2001 nicht der tatsächliche Verlustabzug in Höhe von
1.183.230,00 ATS angesetzt worden, sondern nur ein Betrag von
69.728,00 ATS. Zur anrechenbaren Mindestkörperschaftsteuer sei
zuletzt im Steuerbescheid 2001 der verbleibende Restbetrag von
25.644,00 ATS ausgewiesen worden; dieser sei 2002 mit 1.863,62 €
angerechnet bzw. gutgeschrieben worden. Für den in der Berufung vermuteten
Restbetrag von 2.149,18 € hätte keine schlüssige Berechnung
vorgelegt werden können.
Mit Eingabe vom 2. November 2005 (eingelangt beim
zuständigen Finanzamt am 11. November 2005) wurde ein Antrag auf
Vorlage der Berufung eingebracht. Da in den Jahren 1996 und 1997
gesetzlich (§ 117 Abs. 7 Z 1 EStG 1988) ein
Verlustabzugsverbot bestanden hätte, könne auch bei einem
Sanierungsgewinn der 1996 angefallen sei und dessen Steuerfreiheit in diesen
Jahren eben wegen dieses Verlustausgleichsverbotes verlängert worden sei,
auch nicht "fiktiv" auf diesen Sanierungsgewinn angerechnet werden. In diesem
Falle würde der diesbezügliche Erlass den Inhalt der entsprechenden
Gesetzesstelle gegenteilig interpretieren. Es werde deshalb ersucht, dass der
fiktiv verwendete Verlustvortrag im Jahr 1996 von 1.121.694,00 ATS (d.s.
81.516,68 €) revidiert werde und bei den zeitlich ab dem Jahre 1998
entstandenen Gewinnen angerechnet würde.
Mit Datum 30. November 2005 wurde
gegenständliche Berufung dem unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung
vorgelegt.
Im Folgenden werden noch die Ergebnisse der einzelnen Jahre
(Gewinne und Verluste) lt. Bescheiden dargestellt. Auch nach den Darstellungen
des Bw. sind Verluste ab dem Jahr 1989 zu berücksichtigen (Verlust 1988
wurde tw. im Jahr 1992 verrechnet):
|
|
in
ATS
|
in
EUR
|
1989
|
-
173.341,00
|
-
12.597,18
|
1990
|
-
411.469,00
|
-
29.902,62
|
1991
|
-
579.037,00
|
-
42.080,26
|
1992
|
0,00
|
0,00
|
1993
|
-
115.914,00
|
-
8.423,80
|
1994
|
-
2.108.293,00
|
-
153.215,63
|
1995
|
-
2.118.918,00
|
-
153.987,85
|
1996
|
1.121.694,00
|
81.516,68
|
1997
|
-
198.204,00
|
-
14.404,05
|
1998
|
158.466,00
|
11.516,17
|
1999
|
525.671,00
|
38.202,00
|
2000
|
1.612.149,00
|
117.159,44
|
2001
|
1.577.641,00
|
114.651,64
|
2002
|
770.200,73
|
55.972,67
|
2003
|
586.077,60
|
42.591,92
|
2004
|
631.222,53
|
45.872,73
Summe positive Ergebnisse: 6.983.121,86 ATS
(507.483,26 €) Summe negative Ergebnisse (fett gedruckt): -
5.705.177,00 ATS (- 414.611,38 €) Bis einschließlich
2003 wurde Verluste im Ausmaß von 5.618.418,71 ATS
(408.306,41 €) verrechnet. Somit verblieben für das Jahr 2004
noch offene Verluste in Höhe von 86.758,29 ATS (6.304,97 €).
Der Gewinn aus dem Jahr 2004 wurde folglich nur mit einem Betrag von
6.304,97 € ausgeglichen.
Darstellung der Differenzen zwischen Bw. und
Finanzamt: Der Bw. hat im Jahr 1996 eine vortragsfähigen Verlust in
Höhe von - 317.059,00 ATS angemerkt. Das Finanzamt hat
diesen Verlust mit dem Sanierungsgewinn (Forderungsverzicht der Sparkasse) in
Höhe von 1.438.754,00 ATS ausgeglichen, sodass ein steuerfreier
Sanierungsgewinn in Höhe von gerundet 1.121.694,00 ATS übrig
geblieben sei. Der Bw. hat im Jahr 2001 einen Gewinn von
69.728,00 ATS mit vorgetragenen Verlusten ausgeglichen. Laut
Bescheid vom 17. Oktober 2002 wurden die Einkünfte für das
Jahr 2001 mit dem Betrag von 1.577.641,00 ATS festgesetzt und in weiterer
Folge zu 75% (d.s. 1.183.230,00 ATS) mit vorgetragenen Verlusten
ausgeglichen. Die Bw. hat für die Jahre 2002 bis 2004 jeweils
folgende Verluste gegengerechnet: 2002:
38.890,13 €
2003: 31.943,94 €
2004:
33.467,67 €. Das Finanzamt glich jeweils 75% der
bescheidmäßig festgesetzten Einkünfte mit offenen Verlusten
aus: 2002: 41.979,50 €
2003:
31.943,94 €
2004: 6.304,97 €
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 117 a Abs. 1 EStG 1988:
Für
den ab der Veranlagung 1998 vorzunehmenden Verlustabzug gilt folgendes: Der
Verlustabzug für in den Kalenderjahren 1989 bis 1996 entstandene Verluste
ist insoweit nicht
zulässig,
- als bei der
Veranlagung für das Jahr 1996 bzw. 1997 ein steuerfreier Sanierungsgewinn
angefallen ist und
- unter
Außerachtlassung der Bestimmungen des
§ 117 Abs. 7 Z 1 ein Verlustabzug anzusetzen
gewesen wäre.
Anzumerken ist vorweg, dass keine Differenzen hinsichtlich
des Vorliegens eines Sanierungsgewinnes im Jahr 1996 bestehen. Sowohl das
Finanzamt als auch die Bw. gehen von einem offenen Sanierungsgewinn in Höhe
von 1.121.694,00 ATS aus. Auffassungsunterschiede gibt es lediglich
hinsichtlich der Behandlung dieses Sanierungsgewinnes. Die Bw. geht davon aus,
dass dieser steuerfrei sei und infolge der Verlustausgleichsbeschränkungen
der Jahre 1996 und 1997 nicht mit vorhandenen Verlustvorträgen zu
verrechnen sei. Das Finanzamt spricht ebenfalls von steuerfreiem
Sanierungsgewinn, doch kürzt dieser entsprechend der Bestimmung in der
angeführten Gesetzesstelle auch allenfalls vorhandene Verlustvorträge.
Zu den im Sachverhalt angeführten Differenzen in den
Jahren 2001 bis 2004 ist anzumerken, dass keine Einwendungen gegen die
ermittelten Einkünfte aus Gewerbebetrieb vorgebracht wurden. Die
bescheidmäßig angemerkten Einkünfte werden demnach bei der
Verlustverrechnung berücksichtigt. Zumal auch im Vorlageantrag die seitens
des Finanzamtes per Fax vom 19. September 2005 übermittelten
Daten nicht beeinsprucht wurden. Die Bw. führt in beiden Berufungsschriften
für das Jahr 2004 jeweils Gewinne in Höhe von 45.872,73 €
an. Richtig ist auch, dass ab dem Jahr 2001 lediglich 75% der
Einkünfte mit offenen Verlustvorträgen ausgeglichen werden dürfen
(§ 2 Abs. 2b lit. 2 EStG 1988).
Das im gegenständlichen Berufungsverfahren zu
beurteilende Rechtsproblem bezieht sich demnach ausschließlich darauf, ob
der Sanierungsgewinn im Jahr 1996 in Höhe von 1.121.694,00 ATS die
vorhandenen Verlustvorträge kürzt oder nicht.
Die Bw. wendet im Vorlageantrag vom
2. November 2005 ein, dass in den Jahren 1996 und 1997 ein
gesetzliches Verlustabzugsverbot
(§ 117 Abs. 7 Z 1 EStG 1988)
festgeschrieben wurde. Der Verweis in der Berufungsvorentscheidung auf den
Erlass des Bundesministeriums für Finanzen vom 20. Mai 1998,
Z 14 0602/1-IV/14/98 sei nicht zielführend sei. Die "fiktive"
Verrechnung im Erlasswege würde die entsprechende Gesetzesstelle
gegenteilig interpretieren.
Hierbei übersieht die Bw., dass diese im Erlass als
fiktive Verrechnung bezeichnete Vorgangsweise sehr wohl auch gesetzlich geregelt
wurde; nämlich im oben angeführten
§ 117 a Abs. 1 EStG 1988. Der Erlass
interpretiert die entsprechende Gesetzesstelle also keineswegs gegenteilig. Er
verwendet lediglich ein anderes Vokabular als im Gesetzestext. Der Inhalt und
die Auswirkungen sind allerdings die gleichen, nämlich dass ab 1998 ein
Verlustabzug für in den Jahren 1989 bis 1996 entstandene Verluste insoweit
nicht zulässig ist, als im Jahr 1996 bzw. 1997 ein steuerfreier
Sanierungsgewinn angefallen ist.
Es ist also auch im Gesetz eindeutig geregelt, dass
vorhandene Verlustvorträge durch steuerfreie Sanierungsgewinne zu
kürzen sind. Durch die unbeschränkte Verlustvortragsfähigkeit ab
dem Jahr 1998 würde dies ansonsten zu einer doppelten Berücksichtigung
der entstandenen Verluste führen: Nämlich wie im genannten Erlass
richtigerweise angeführt - einerseits zum steuerfreien Wegfall - in
Form von Verlusten seinerzeit steuerwirksamen - Schulden und -
andererseits zum zeitlichen Transferieren der mit den Schulden im Zusammenhang
stehenden - mangels Verrechnung in den Sanierungsjahren 1996 und 1997
ungekürzten - Verlusten in das Jahr 1998 oder spätere Jahre.
Wie im Sachverhalt dargestellt, wurden bis
einschließlich 2003 Verluste im Ausmaß von 5.618.418,71 ATS
(408.306,41 €) "verbraucht". Für das Jahr 2004 war
demnach nur mehr ein offener Verlustvortrag in Höhe von 86.758,29 ATS
(6.304,97 €) vorhanden. Dieser wurde richtigerweise mit den
erklärten Einkünften verrechnet.
Der Anmerkung in der Berufungsschrift vom
8. September 2005, dass noch ein Rest einer Wartetasten-KöSt von
2.149,18 € anzurechnen sei, wurde in der Berufungsvorentscheidung vom
7. Oktober 2005 die Berechnung seitens des zuständigen
Finanzamtes dargelegt. Für den erwähnten Restbetrag hätte keine
schlüssige Berechnung vorgelegt werden können.
Im Vorlageantrag vom 2. November 2005 wurde
dieser Berufungspunkt nicht mehr angeführt, sodass davon auszugehen ist,
dass die Anführungen des Finanzamtes richtig sind. Nach der
Rechtsprechung des VwGH ist eine Berufungsvorentscheidung, in der die
Behörde Sachverhaltsdarstellungen darlegt, geeignet wie ein Vorhalt zu
wirken und als solcher zu gelten (vgl. VwGH 21.4.1983, 82/16/0177). Es ist Sache
der Partei, sich im Vorlageantrag mit den Ausführungen in der
Berufungsvorentscheidung auseinanderzusetzen und die daraus gewonnenen
Feststellungen zu widerlegen (vgl. VwGH 28.6.1989, 89/16/0048).
In Anbetracht der eindeutigen gesetzlichen Regelung war
spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am 26.
Juni 2007
Normen und Schlagworte
- § 117a Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 117 Abs. 7 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1024-L/05
- Stammnummer
- 29120
- Gültig
- 26.06.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF