Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/4258-W/02
Widerruf des Verzichts auf Kleinunternehmerregelung nicht rechtzeitig
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/4258-W/02vom 24.02.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Gefahr des Verlustes einer zur Post gegebenen Eingabe hat der Absender zu tragen, weshalb eine Eingabe nur dann als eingebracht gilt, wenn sie der Behörde tatsächlich zugekommen ist.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen den
Bescheid des Finanzamtes Melk betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 2000 vom
4. September 2002 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist
gemäß
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches
Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb
von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Entscheidungsgründe
Berufungsgegenständlich
ist die Rechtzeitigkeit des Widerrufs eines Regelbesteuerungsantrages für
das Veranlagungsjahr 2000.
a)
Bescheid - Berufung
Der Bw. ist als
Masseur tätig.
Mit Schreiben vom
9. Mai 1995, laut Eingangsstempel beim Finanzamt Melk (FA) eingelangt
am 11. Mai 1995, stellte der Bw. den Antrag gemäß
§ 6 Abs. 3 UStG 1994 und erklärte, dass er seine Umsätze
nach den allgemeinen Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes versteuern wolle (Akt
Dauerbelege, Seite 8). Dieser Antrag auf Regelbesteuerung bindet den Bw.
für mindestens fünf Kalenderjahre (§ 6 Abs. 3 UStG
1994). Ab dem Jahr 1995 wurden dementsprechend laufend Umsatzsteuerbescheide
erlassen.
Für das Jahr 2000 brachte
der Bw. die Umsatzsteuererklärung - samt
Einkommensteuererklärung und Einnahmen-Ausgabenrechnung - am
2. Mai 2002 beim FA ein (siehe Eingangstempel des FAes Akt 2000,
Seite 16). In der Umsatzsteuererklärung 2000 sind einzig S 0,00
als Bemessungsgrundlage angegeben. Der Umsatzsteuererklärung liegt in Kopie
folgendes Schreiben bei:
"[Name
und Adresse Bw.] 17.
Jänner 2000
[Anschrift
FA]
Widerruf
der Verzichtserklärung gem. Paragraph 6 Abs.. 3 UstG 1994 zu meiner
Steuernummer [...]
Ab
dem Kalenderjahr 2000 übersteigen meine Umsätze ATS 300.000,-- nicht
mehr.
Ich
widerrufe daher die Verzichtserklärung, wonach auf die Steuerbefreiung
verzichtet wurde, und somit mit Beginn des Kalenderjahres 2000 wieder auf die
Steuerbefreiung übergegangen wird.
Hochachtungsvoll
[Handzeichen]"
Das zitierte Schreiben (Akt
2000, Seite 17) ist durch einen roten Stempel als Kopie ausgewiesen und
trägt ebenfalls den Eingangsstempel des FAes vom
2. Mai 2002.
Mit Bescheid vom
4. September 2002 setzte das FA die Umsatzsteuer für das Jahr
2000 mit € 2.394,21 fest (20% Normalsteuersatz vom Umsatz
S 308.225,00 ergibt S 61.645,00, abzüglich Vorsteuern
S 28.700,00 ergibt Zahllast S 32.945,00 bzw
€ 2.394,21).
In der schriftlichen
Bescheidbegründung wies das FA darauf hin, dass wegen "Nichtabgabe der
Steuererklärungen" die Besteuerungsgrundlagen gemäß
§ 184
BAO im Schätzungswege ermittelt worden seien und der Widerruf der
Verzichtserklärung (unter Hinweis auf § 6 Abs. 3 UStG 1994) nicht
zeitgerecht erfolgt sei.
Gegen diesen Bescheid erhob der
Bw. durch seine steuerliche Vertretung mit Schreiben vom
7. Oktober 2002 Berufung und brachte vor, dass der Bw. mit Schreiben
vom 17. Jänner 2000 zeitgerecht den Widerruf der
Verzichtserklärung gemäß
§ 6 Abs. 3 UStG 1994
bekannt gegeben habe. Das Schreiben sei dem FA auch mit Kopie übermittelt
worden. Die Begründung, dass der Widerruf der Verzichtserklärung
gemäß
§ 6 Abs. 3 UStG 1994 nicht zeitgerecht erfolgte, sei somit
unrichtig.
Der Bw. beantrage daher, die
Veranlagung unter Berücksichtigung des Widerrufes der
Verzichtserklärung gemäß
§ 6 Abs. 3 UStG 1994
"wie auch in der USt-Erklärung 2000 erklärt" zu
veranlagen.
b)
Berufungsvorentscheidung - Vorlageantrag
Das FA wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 8. Oktober 2002 mit der Begründung
ab, dass nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH der Absender die
Beweislast hinsichtlich des Einlangens des Schreibens bei der Behörde
trage. Die Erfahrungstatsache, dass üblicherweise der Post übergebene
Briefsendungen den Adressaten erreichen, ersetze nicht den im Einzelfall
erforderlichen Nachweis, dass die konkrete Sendung auch tatsächlich beim
Empfänger eingelangt sei (unter Hinweis auf die Erkenntnisse des VwGH vom
21. Jänner 1965, 1711/64, 1712/64,
20. Jänner 1993, 82/16/0119, sowie 8. Juni 1984,
84/17/0068).
Nicht schon die Übergabe
der Briefsendung vom Absender an die Post, sondern erst die Übergabe der
Briefsendung von der Post an den Empfänger bewirke das Einlangen einer
Sendung bei der Behörde. Die Gefahren des Verlustes einer zur Post gegeben
Eingabe auf dem Postweg habe der Absender zu tragen. Da der Widerruf der
Verzichtserklärung gemäß
§ 6 Abs. 3 UStG 1994 nicht
rechtzeitig, d h bis Ende Jänner 2000, erklärt worden sei,
sondern erst mit einer Beilage zur Steuererklärung vom 2. Mai 2002
beim FA eingelangt sei, sei die Berufung abzuweisen.
Mit Schreiben vom
23. Oktober 2002 beantragte der Bw. die Entscheidung über die
Berufung durch die Abgabenbehörde II. Instanz und brachte
vor:
Die steuerliche Vertretung habe
mit Datum 29. August 2000 die steuerliche Vertretungsvollmacht des Bw.
übernommen. Bei der Übergabe der Unterlagen habe der Bw. der
steuerlichen Vertretung mitgeteilt, dass er [selbst] rechtzeitig einen Widerruf
der Verzichtserklärung gemäß
§ 6 Abs. 3 UStG 1994
vorgenommen habe. Dazu habe der Bw. der steuerlichen Vertretung eine Kopie eines
Schreibens ausgehändigt, welches an das FA übermittelt worden
sei.
Das Schreiben über den
Widerruf der Verzichtserklärung sei nach Angaben des Bw. rechtzeitig per
Post an das FA übermittelt worden. Da das Schreiben nicht eingeschrieben
verschickt wurde, liege leider kein Versendungsnachweis vor.
Wesentlich sei jedoch, dass der
Bw. ab 1. Jänner 2000 bis dato keine Umsatzsteuervoranmeldungen
abgegeben habe. Gemäß
§ 21 Abs. 3 UStG 1994 sei normiert,
dass bei pflichtwidriger Unterlassung der Voranmeldung durch den Unternehmer das
FA die Steuer festzusetzen habe. Gehe man nun davon aus, dass das FA, wie in der
[richtig:]
Berufungsvorentscheidung vom
8. Oktober 2002 ausgeführt, die Verzichtserklärung aus
unverständlichen Gründen nicht erhalten habe, so hätte die
Abgabenbehörde von einem aufrechten Regelbesteuerungsantrag ausgehen
müssen.
Auf Grund dessen wäre der
Unternehmer verpflichtet, monatlich bzw quartalsweise Umsatzsteuervoranmeldungen
abzugeben. Unterlasse der Unternehmer die Abgabe dieser
Umsatzsteuervoranmeldungen, so sei die Umsatzsteuer von der Abgabenbehörde
festzusetzen.
Da der Abgabepflichtige von der
Abgabenbehörde keine Aufforderung zur Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung
erhalten habe bzw keine Umsatzsteuer festgesetzt worden sei, sei für den
Wirtschaftstreuhänder bzw den Abgabepflichtigen nicht erkennbar gewesen,
dass die Verzichtserklärung nicht ordnungsgemäß beim FA
eingelangt sei. Bei einer Festsetzung der Umsatzsteuer bzw Aufforderung zur
Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung hätte der Abgabepflichtige zumindest
für das Kalenderjahr 2001 rechtzeitig einen Antrag einbringen
können.
Da der
Wirtschaftstreuhänder von einer vorliegenden Verzichtserklärung
ausgegangen sei, dies auch dadurch dokumentiert sei, dass die laufende
Buchhaltung ohne Mehrwertsteuerverbuchung vorgenommen worden sei, sei sowohl
für die Jahre 2000, 2001 und auch das laufende Wirtschaftsjahr 2002 keine
Umsatzsteuer bzw Vorsteuer eingebucht worden.
Da der Widerruf der
Verzichtserklärung gemäß
§ 6 Abs. 3 UStG 1994
anscheinend auf dem Postwege verloren gegangen sei und damit den
Abgabepflichtigen [=Bw.] kein schuldhaftes Verhalten treffe, werde beantragt,
den Widerruf der Verzichtserklärung gemäß
§ 6 Abs. 3
UStG 1994 mit Wirkung 1. Jänner 2000 erklärungskonform
anzuerkennen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 6
Abs. 1 Z 27 UStG 1994 sind die Umsätze von Kleinunternehmern von der
Umsatzsteuer befreit, wobei in diesem Fall auch kein Vorsteuerabzug zusteht
(unechte Steuerbefreiung § 12 Abs. 3 UStG 1994). Kleinunternehmer ist
ein Unternehmer, der im Inland einen Wohnsitz oder Sitz hat, und dessen
Umsätze im Veranlagungszeitraum S 300.000,00 bzw € 22.000,00
nicht übersteigen.
Gemäß
§ 6
Abs. 3 UStG 1994 kann der Unternehmer, dessen Umsätze nach § 6
Abs. 1 Z 27 befreit sind, bis zur Rechtskraft des Bescheides gegenüber
dem Finanzamt schriftlich erklären, dass er auf die Anwendung des
§ 6 Abs. 1 Z 27 verzichtet. Wie bereits eingangs festgestellt,
bindet diese Erklärung den Unternehmer für mindstens fünf
Kalenderjahre. Sie kann nur mit Wirkung vom Beginn eines Kalenderjahres an
widerrufen werden. Der Widerruf ist spätestens bis zum Ablauf des ersten
Kalendermonats nach Beginn dieses Kalenderjahres zu erklären.
Für den vorliegenden Fall
sind dazu folgende Sachverhaltsfeststellungen zu treffen:
Die Verzichtserklärung
gemäß
§ 6 Abs. 3 UStG 1994 wurde von der damaligen
steuerlichen Vertretung im Namen des Bw. mit Schreiben vom
9. Mai 1995, welches laut Eingangsstempel am 11. Mai 1995
beim FA einlangte, abgegeben (Akt Dauerbelege, Seite 8) und band somit den
Bw. für mindestens fünf Jahre, also einschließlich des
Kalenderjahres 1999. Für die Jahre 1995 bis 1999 wurden dementsprechend
Umsatzsteuerbescheide erlassen.
Gemäß
§ 6
Abs. 3 letzter Satz UStG 1994 war ein Widerruf der Verzichterklärung
frühestens für das - nun berufungsgegenständliche - Jahr
2000 möglich und hätte spätestens bis Ende Jänner 2000
erklärt werden müssen.
Im vorliegenden Fall jedoch ist
ein spätestens am 31. Jänner 2000 erklärter Widerruf
nicht aktenkundig:
Das eingangs der vorliegenden
Berufungsentscheidung wörtlich wiedergegebene Schreiben des Bw. datiert mit
17. Jänner 2000 (Akt 2000, Seite 17) wurde dem FA erstmals
zusammen mit den Abgabenerklärungen am 2. Mai 2002 (siehe
Eingangsstempel) als Kopie übermittelt.
Das FA wies in der
Berufungsvorentscheidung zutreffend darauf hin, dass der Beweis für den
Zugang eines Schriftstückes dem Absender obliegt. In dem vom FA zitierten
Erkenntnis vom 8. Juni 1984, 84/17/0068, stellte der VwGH fest, dass
nach der ständigen Rechtsprechung eine Eingabe nur dann als eingebracht
gilt, wenn sie der Behörde wirklich behändigt, also ihr
tatsächlich zugekommen ist. Es ist Sache der Partei, die rechtzeitige
Überreichung einer Eingabe bzw deren rechtzeitige Aufgabe zur Post
nachzuweisen und zu diesem Zweck den Rückschein über die Postaufgabe
vorzulegen (VwGH 28. Juni 2001, 2000/16/0645). Die Gefahr des
Verlustes einer zur Post gegebenen Eingabe trägt der Absender, im
vorliegenden Fall somit der Bw. (VwGH 29. September 2000,
99/02/0356).
Der Bw. gibt selbst an, dass er
keinen Rückschein über die Postaufgabe vorlegen könne, da er den
Widerruf nicht eingeschrieben zur Post gegeben habe. Mangels Aufgabeschein
(Rückschein) kann der Bw. somit den von der Rechtsprechung geforderten
Beweis über das tatsächliche Einbringen der Eingabe bei der
Behörde nicht erbringen.
Der Bw. gibt im Vorlageantrag
vom 23. Oktober 2002 weiters an, dass der schriftliche Widerruf
(Zitat:) "anscheinend auf dem Postweg verlorengegangen ist". Den Verlust des
Widerrufs auf dem Postweg bzw das Risiko für den Zugang an die Behörde
hat jedoch der Absender einer Eingabe, somit der Bw. selbst zu vertreten (siehe
die oben zitierte Rechtsprechung). Dabei ist unerheblich, ob dem Bw. ein
Verschulden am Verlust der Sendung trifft, oder ob ihm dieser erkennbar
war.
Es ist daher die
Sachverhaltsfeststellung zu treffen, dass der vom Bw. verfasste "Widerruf der
Verzichtserklärung gemäß
§ 6 Abs. 3 UStG 1994"
erst am 2. Mai 2002 (Datum laut Eingangsstempel) zusammen mit den
Abgabenerklärungen für das Jahr 2000 beim FA einlangte.
Daraus folgt rechtlich, dass
der am 2. Mai 2002 erklärte Widerruf für die Veranlagung der
Umsatzsteuer für das berufungsgegenständliche Jahr 2000 keine Wirkung
mehr entfalten kann, da dieser spätestens am 31. Jänner 2000
hätte erklärt werden müssen (§ 6 Abs. 3 letzter
Satz UStG 1994).
Dabei ist es auch unerheblich,
ob der Bw. ab Jänner 2000 keine Umsatzsteuervoranmeldungen abgab, die
Umsatzsteuer in seinem Rechenwerk nicht berücksichtigte, das FA von Amts
wegen keine Festsetzung der Umsatzsteuervorauszahlungen vornahm bzw den Bw.
nicht zur Abgabe von Voranmeldungen aufforderte, wie im Vorlageantrag
vorgebracht wird, da die genannten Ereignisse keine Tatbestandsvoraussetzungen
für den Widerruf gemäß
§ 6 Abs. 3 UStG 1994 sind.
Daran vermag auch nichts das Vorbringen des Bw. zu ändern, es sei ihm
mangels Aufforderung zur Abgabe von Voranmeldung bzw wegen nicht erfolgter
Festsetzung von Vorauszahlungen durch das FA (Zitat:) "nicht erkennbar gewesen,
dass die Verzichtserklärung nicht ordnungsgemäß beim FA
eingelangt sei". Mit dieser Argumentation übersieht der Bw. nämlich,
dass der frühest mögliche Voranmeldungszeitraum Jänner 2000 am
selben Tag endete, an dem der Widerruf gemäß
§ 6
Abs. 3 UStG 1994 spätestens abzugeben gewesen wäre, nämlich
am 31. Jänner 2000. Der Fälligkeitstag für diese erste
Voranmeldung war überhaupt erst der 15. März 2000
(§ 21 Abs. 1 UStG 1994), also einundeinhalb Monate nach Ablauf
des letzten Tages, an dem der Verzicht spätestens abzugeben gewesen
wäre, sodass selbst bei einer Aufforderung zur Abgabe von Voranmeldungen
bzw einer Festsetzung von Vorauszahlungen durch das FA dem Bw. auf jeden Fall zu
spät "erkennbar" gewesen wäre, dass eine Verzichtserklärung nicht
beim FA einlangt war.
Da der Widerruf von der
Verzichtserklärung des § 6 Abs. 3 UStG 1994 für das
berufungsgegenständliche Jahr 2000 nicht fristgerecht erfolgte, war die
Berufung als unbegründet abzuweisen.
Wien,
am 24. Februar 2003
Normen und Schlagworte
- § 6 Abs. 3 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 108 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/4258-W/02
- Stammnummer
- 2907
- Gültig
- 24.02.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF