Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0260-F/04
EACC: Zusammenbruch eines Anlagemodells
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0260-F/04vom 20.06.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des Adr,vom 19. Juli 2004 gegen
die Bescheide des Finanzamtes Bregenz vom 23. Juni 2004 betreffend
Einkommensteuer für den Zeitraum 1997 bis 2000 entschieden:
1)
Die Berufungen gegen die Einkommensteuerbescheide 1997 bis 1999 werden
als unbegründet abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide bleiben
unverändert.
2)
Der Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2000 wird im Umfang der
Berufungsvorentscheidung teilweise Folge gegeben. Hinsichtlich der
Bemessungsgrundlage und der Höhe der festgesetzten Abgabe wird auf die
Berufungsvorentscheidung vom 11. August 2004 verwiesen.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber
investierte in das Anlagemodell EACC. Für die Streitjahre wurden nach
Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO daraus
resultierende Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe von 14.148 S
(1997), 17.069 S (1998), 23.898 S (1999) und 13.454 S (2000) steuerlich in
Ansatz gebracht. In seinen gegen die neuen Sachbescheide eingebrachten
Berufungen führte er aus, es seien ihm aus der EACC-Geldanlage niemals
Geldmittel zugeflossen. Der Initiator des Modells, IA, sei zwischenzeitlich in
den USA rechtskräftig verurteilt worden. Er verlieh seiner Meinung
Ausdruck, wonach aus einer "Betrugssache" keine steuerlich relevanten
Ertäge erwachsen könnten.
Für die Jahre 1997 bis
1999 ergingen abweisende Berufungsvorentscheidungen, in denen die
Abgabenbehörde I. Instanz auf inzwischen ergangene, ebenfalls
EACC-Veranlagungen betreffende, Entscheidungen des unabhängigen
Finanzsenates verwies. Für das Streitjahr 2000 wurde eine insofern
abändernde Berufungsvorentscheidung erlassen, als den Einkünften aus
der EACC-Beteiligung, bezüglich derer auf die abweisenden
Berufungsvorentscheidungen für die Jahre 1997 bis 1999 verwiesen wurde,
negative Einkünfte aus Fondsveranlagungen gegenübergestellt wurden.
Dadurch errechneten sich die Einkünfte aus Kapitalvermögen für
2000 neu mit 11.389 S.
Der Berufungswerber brachte
einen Antrag auf Vorlage seiner Berufungen an die Abgabenbehörde II.
Instanz ein.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Wie von der
Abgabenbehörde I. Instanz in ihren Berufungvorentscheidungen
erläutert, ergingen im Juni 2004 sieben Berufungsentscheidungen betreffend
Berufungswerber, die ebenfalls in nicht unbeträchtlichem Ausmaß in
das Anlagemodell EACC investiert hatten (RV/0304-F/02, RV/0219-F/02,
RV/0220-F/02, RV/0218-F/02, RV/0217-F/02, RV/0216-F/02, RV/0205-F/02). Der
unabhängige Finanzsenat gelangte in den genannten Entscheidungen zu dem
Schluss, dass Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß
§ 27
Abs. 1 Z 4 EStG 1988 vorlägen und zwar sowohl im Fall der ausbezahlten, als
auch der reinvestierten Beträge. Mehrere Berufungswerber legten Beschwerde
beim VwGH ein; dieser bestätigte in der Sache die Entscheidungen des
unabhängigen Finanzsenates ohne Abstriche (vgl. etwa 2004/15/0110 vom 19.
Dezember 2006).
Auf den Inhalt der genannten
Berufungsentscheidungen und des VwGH-Erkenntnisses wird an dieser Stelle
verwiesen. Zusammenfassend wird festgestellt:
Der VwGH hat zum Ausdruck
gebracht, dass auch reinvestierte "Dividenden" zugeflossen sind. Vom Zufluss
einer Einnahme im Sinne des § 19 EStG 1988 könne nämlich dann
ausgegangen werden, wenn und sobald der Empfänger rechtlich und
wirtschaftlich über sie verfügen könne. Da im Spannungsfeld der
EACC - Veranlagung zehn Jahre lang niemand unter einer Vielzahl von Anlegern
gehindert wurde, sich Gutschriften auszahlen zu lassen und solche auch
tatsächlich regelmäßig über den gesamten Zeitraum hinweg
erfolgten, beruhten die Reinvestments auf den freien Entscheidungen der Anleger.
Insofern kann nicht, wie häufig vorgebracht, argumentiert werden, die
Nichtauszahlung sei auf eine Zahlungsunwilligkeit oder -unfähigkeit bzw.
auf von vornherein betrügerische Absichten des Schuldners
zurückzuführen. Auch der Berufungswerber hat nicht behauptet, zum
Reinvestment gezwungen worden zu sein. Daher kann - wie in den Fällen aller
anderen Betroffenen auch - erst ab dem dritten Quartal 2000 in den
Verfügungen zur Wiederveranlagung kein Zufluss mehr erblickt werden. Die
vom unabhängigen Finanzsenat übereinstimmend mit dem VwGH vertretene
rechtliche Würdigung spricht nämlich dafür ,dass erstmals in
diesem Zeitpunkt die Gutschriften nicht mehr zu Geld gemacht hätten werden
können.
Dass IA sich der
Verschwörung zur Begehung von Wertpapierbetrug und der tatsächlichen
Begehung von Wertpapierbetrug in zwei Fällen schuldig bekannte und deshalb
inzwischen in den USA zu einer Gefängnisstrafe verurteilt wurde, war zum
Zeitpunkt der Erlassung der obgenannten Berufungsentscheidungen noch nicht
bekannt, wenngleich bereits damals Verdachtsgründe bestanden. Sie wurden in
den ergangenen Entscheidungen auch weder verheimlicht noch beschönigt,
sondern flossen in diese ein. An der bisherigen rechtlichen Würdigung durch
den unabhängigen Finanzsenat ändert die Verurteilung von IA nichts,
kommt es doch - wie in den erwähnten Berufungsentscheidungen
ausführlich erläutert - letztlich nicht auf die sich nach Verurteilung
des Hauptorganisators eventuell verstärkt stellende Frage einer
"Werthaltigkeit" an, sondern lediglich darauf, ob die Auszahlungsansprüche
im Zeitpunkt der jeweiligen Fälligkeit werthaltig waren. Soweit
Auszahlungen aber tatsächlich erfolgt sind, kann die Werthaltigkeit wie
auch der Zufluss nicht ernstlich in Zweifel gezogen werden. Auch hinsichtlich
der - auf freier Entscheidung der Investoren beruhenden - reinvestierten
"Dividenden" ist, wie oben erläutert, der Zufluss zu bejahen.
Betreffend die
Qualifizierung der Erträge (es
handelt sich nunmehr unstrittig um Zinsen im Sinne des § 27 Abs. 1 Z 4 EStG
1988) und den Zufluss der Reinvestments
(nunmehr unstrittig zu bejahen), ist für den Berufungswerber somit aus
seiner Argumentation nichts zu gewinnen.
Der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass im
Streitfall ab dem 3. Quartal 2000 keine Kapitalertäge steuerlich in Ansatz
gebracht wurden sowie, dass die Wiederaufnahmebescheide und angefochtenen
Sachbescheide, alle vom 22.6.2004, innerhalb der Verjährungsfrist
gemäß
§ 207 Abs. 2 BAO ergingen. Auf die in der
Berufungvorentscheidung getroffenen, das Streitjahr 2000 betreffenden
Änderungen wird verwiesen.
Insgesamt
war spruchgemäß zu entscheiden.
Feldkirch,
am 20. Juni 2007
Normen und Schlagworte
- § 27 Abs. 1 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 19 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
WertpapiereZinsenDividendenReinvestmentsEinkünfte aus KapitalvermögenZuflussBetrugWerthaltigkeitAnlagemodell EACCdarlehensähnliches GeschäftVerlust des Anlagekapitals
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0260-F/04
- Stammnummer
- 29006
- Gültig
- 20.06.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF