Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0511-K/06
Abzug eines bereits bestehenden Wohnrechtes bei todeswegigem Erwerb der belasteten Liegenschaft
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0511-K/06vom 19.06.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Steuerberater,
vom 13. Juli 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Klagenfurt vom
13. Juni 2006 betreffend Erbschaftssteuer entschieden:
Der Berufung
wird teilweise stattgegeben.
Die
Erbschaftssteuer wird
festgesetzt mit
€ 696,55. Bisher
war vorgeschrieben
€ 1.717,65.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (in der Folge: Bw.) war gemeinsam mit
ihrer Halbschwester Erbin nach ihrem im Juni 2005 ohne Hinterlassung einer
letztwilligen Verfügung verstorbenen Vater. Das im Zuge des
Verlassenschaftsverfahrens erstellte Inventar beinhaltete nachstehende - hier
teilweise zusammengefasst und vereinfacht dargestellte - Aktiva und
Passiva:
|
Aktiva:
|
Euro
|
Grundstück EZ 123, GB 45678 A-Dorf
(Einfamilienhaus), Einheitswert
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30.958,63
|
Geschäftsanteile endbesteuert
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768,00
|
Passiva:
|
|
Begräbniskosten
|
3.874,98
|
Sonstige Verbindlichkeiten
|
29.612,17
Nach Bekanntgabe der Kosten des Nachlassverfahrens mit
€ 2.394,60 setzte das Finanzamt Klagenfurt mit dem nunmehr
angefochtenen Bescheid der Bw. gegenüber für deren Hälfteerwerb
Erbschaftssteuer (ErbSt) in Höhe von € 1.717,65 fest. Die
Ermittlung der Bemessungsgrundlage sowie der daraus abgeleiteten ErbSt stellt
sich wie folgt dar:
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Erbanfall
zu 1/2
|
Euro
|
Grundstück,
maßgeblicher Einheitswert (3-fach)
|
46.437,94
|
Guthaben
bei Banken
|
384,00
|
abzüglich
Kosten der Bestattung (Anm.: offenkundig auch die sonstigen Verbindlichkeiten
enthaltend)
|
-16.743,57
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abz.
Kosten der Regelung des Nachlasses
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-1.197,30
|
abz.
Freibetrag gemäß
§ 14 Abs. 1 ErbStG
|
-2.200,00
|
abz.
Freibetrag gemäß
§ 15 Abs. 1 Z 17
ErbStG
|
-384,00
|
steuerpflichtiger
Erwerb € 26.297,07, gerundet
|
26.297,00
|
davon
gemäß
§ 8 Abs. 1 ErbStG 3%
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788,91
|
zuzüglich
gemäß
§ 8 Abs. 4 ErbStG 2% von
€ 46.437,00
|
928,74
|
Erbschaftssteuer
gesamt, gerundet
|
1.717,65
Ihre dagegen fristgerecht erhobene Berufung
begründete die Bw. damit, dass sie an der erblasserischen Liegenschaft seit
dem Tode ihrer Mutter im Jahr 2001 das Wohnrecht gehabt und dafür auch
ErbSt bezahlt hätte. Bei der (nunmehrigen) Bewertung des Grundstückes
müsste das Wohnrecht berücksichtigt und auf den Zeitpunkt des
Entstehens der Steuerschuld ein besonderer Einheitswert ermittelt werden. Es
werde daher beantragt, den Bescheid aufzuheben.
Das Finanzamt gab der Berufung mittels
Berufungsvorentscheidung nur teilweise statt und setzte die ErbSt mit
€ 1.288,24 fest. Begründend dazu führte das Finanzamt aus,
die Feststellung eines besonderen Einheitswertes wegen eines bestehenden
Wohnrechtes sei im Gesetz nicht vorgesehen. Da aber der Erwerb eines
Hälfteanteiles an der Liegenschaft, welche das einzige steuerbare
Vermögen darstelle, bereits im Verlassenschaftsverfahren nach der im Sommer
2001 verstorbenen Mutter der Bw. der ErbSt unterzogen worden war, könne die
Begünstigung des § 17 Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955
(ErbStG) zur Anwendung gelangen, woraus die ErbSt in Höhe von
€ 1.288,24 resultiere.
Innerhalb der Frist des § 276 Abs. 2
Bundesabgabenordnung stellte die Bw., ohne in der Sache selbst ein weiteres
Vorbringen zu erstatten, den Antrag auf Entscheidung über die Berufung
durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Eine fernmündliche Rückfrage durch die
Berufungsbehörde bei der Bewertungsstelle des zuständigen Finanzamtes
ergab, dass es sich bei der erblasserischen Liegenschaft um ein als
Einfamilienhaus festgestelltes Grundstück samt Wohnhaus und gesonderter
Garage handelte. Das Wohnhaus selbst bestehe aus zwei Geschossen, das
Grundstück sei nicht ganz
1000 m2
groß. Nach Einschätzung der Organwalterin des Finanzamtes wäre
für eine dort gelegene Wohnung samt Mitbenützung von Garten und Garage
ein monatlicher und fremdüblicher Mietzins (ohne Betriebskosten) von
mindestens € 400,00 erzielbar.
Über Vorhalt gab die Bw. noch bekannt, die
Nutzfläche der im Obergeschoss gelegenen Wohnung betrage rund
120 m2 und
wäre für ein daran eingeräumtes Benützungsrecht samt
Mitbenützung von Garten und Garage unter Fremden ein monatliches Entgelt
von etwa € 400,00 bis € 500,00 zu bezahlen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach dem Inhalt der vorgelegten Bemessungsakte in
Verbindung mit den sonstigen Ermittlungsergebnissen ist von nachstehendem und
als erwiesen anzunehmenden Sachverhalt auszugehen:
Die Mutter der Bw. war gemeinsam mit ihrem Gatten, dem
nunmehrigen Erblasser, jeweils zur Hälfte Miteigentümerin der
Liegenschaft EZ 123, GB 45678 A-Dorf. Die Bw. war, neben ihrem Vater,
zu 2/3-tel Anteilen des Nachlasses der im Sommer 2001 verstorbenen Mutter
gesetzliche Erbin und hat nach Abgabe der Erbserklärung mit ihrem Vater im
Frühjahr 2002 ein Erbteilungsübereinkommen geschlossen. Diesem zufolge
übernahm der Vater der Bw. den gesamten Nachlass der Mutter, sohin auch
deren Hälfteanteil an der Liegenschaft EZ 123, GB 45678 A-Dorf,
in sein alleiniges Eigentum. Im Gegenzug dafür räumte der Vater der
Bw. das lebenslange, unentgeltliche Wohnrecht an der im ersten Stock der
genannten Liegenschaft gelegenen Wohnung samt Benützung des Gartens und der
Garage ein. In diesem Sinne erfolgte dann die Einverleibung des Alleineigentums
des Vaters und des Wohnrechtes der Bw. im Grundbuch. Für diese
Erbanfälle der Bw. und ihres Vaters von der Mutter bzw. Gattin war ihnen
ErbSt vorgeschrieben worden. Im Verlassverfahren nach ihrem Vater hatte die Bw.
aus dem Berufungsgrund des Gesetzes zur Hälfte des Nachlasses eine
Erbserklärung abgegeben und erfolgte die Einantwortung
erklärungsgemäß. Der monatliche Wert des im Zuge des
Erbteilungsübereinkommens mit dem Vater eingeräumten Wohnrechtes
beträgt unzweifelhaft zumindest € 400,00, sodass sich, ausgehend
vom Alter der Bw. und abgestellt auf den Todestag des Vaters, ein nach den
Bestimmungen des Bewertungsgesetzes 1955 kapitalisierter Wert dieses Wohnrechtes
von wenigstens € 78.195,36 ergibt.
Dieser Sachverhalt ist in rechtlicher Sicht wie folgt zu
würdigen:
Gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 1 ErbStG
unterliegt der Steuer nach diesem Bundesgesetz der Erwerb von Todes
wegen.
Nach § 20 Abs. 1 ErbStG gilt als Erwerb,
soweit nicht anderes vorgeschrieben ist, der gesamte Vermögensanfall an den
Erwerber.
Für die Wertermittlung ist gemäß
§ 18 ErbStG, soweit in diesem Gesetze nichts anderes bestimmt ist, der
Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld, bei Erwerben von Todes wegen nach
§ 12 Abs. 1 Z 1 ErbStG der Todestag des Erblassers,
maßgebend.
Aus dem Zusammenspiel dieser Gesetzesbestimmungen erhellt
zunächst, dass Gegenstand der Besteuerung das angefallene Vermögen in
dem Zustand ist, in welchem es sich im Zeitpunkt des Ablebens des Erblassers
sowohl seinem Umfang als auch seiner Bewertung nach befunden hat. Da für
den Bereich der Erbschafts- und Schenkungssteuer das Prinzip der
tatsächlich eingetretenen Bereicherung im Vordergrund steht, ist daher das
angefallene Vermögen um die darauf lastenden Schulden (Verbindlichkeiten)
und darüber hinaus noch um bestimmte andere, im Gesetz (§ 20
Abs. 4 ErbStG) aufgezählte, Ausgaben zu vermindern. Nur dieser
saldierte Erwerb unterliegt dann der Steuer. Belastungen durch Servituten oder
nachbarrechtliche Beschränkungen des Eigentums bilden eine
abzugsfähige Last (Dorazil-Taucher, ErbStG, MANZsche Große
Gesetzausgabe, Rz. 14.6 zu § 20).
Im vorliegenden Fall war die nachlassgegenständliche
Liegenschaft im Zeitpunkt des Ablebens des Vaters der Bw. im Juni 2005 aufgrund
des Erbteilungsübereinkommens aus dem Jahr 2002 mit dem lebenslangen,
unentgeltlichen Wohnrecht zugunsten der Bw. belastet. Diese im Grundbuch
eingetragene persönliche Dienstbarkeit ist daher nach der oben dargelegten
herrschenden Lehrmeinung als eine auf dem Vermögen des Erblassers lastende
Schuld vom Erwerb der Bw. in Abzug zu bringen. Da im Zuge des Erbanfalles nach
dem Vater die gesamte mit dem Wohnrecht belastete Liegenschaft übergegangen
ist, die Bw. aber nur die Hälfte dessen Vermögens todeswegig erworben
hatte, konnte bei der ErbSt-Bemessung für die Bw. konsequenterwiese nur der
halbe Wert des Wohnrechtes, sohin bloß ein Betrag von
€ 39.097,68, als Abzugspost Berücksichtigung finden.
Diesbezüglich kam somit dem Begehren der Bw. Berechtigung zu.
Weiters war noch, wie dies auch das Finanzamt zutreffend
erkannt hat, die Bestimmung des § 17 ErbStG zu beachten. Wenn
nämlich Personen der Steuerklassen I oder II Vermögen anfällt,
das in den letzten fünf Jahren vor dem Anfall von Personen der gleichen
Steuerklasse erworben worden ist und der Besteuerung nach diesem Bundesgesetz
unterlegen hat, wird die auf dieses Vermögen entfallende Steuer um die
Hälfte (...) ermäßigt.
Der halbe Miteigentumsanteil der Mutter an der Liegenschaft
EZ 123, GB 45678 A-Dorf, war im Jahr 2001 von Personen der
Steuerklasse I, nämlich von der Bw. und von ihrem Vater, von Todes wegen
erworben worden und hat dieser Vorgang der ErbSt unterlegen. Dieses
Vermögen ist im Jahr 2005, also innerhalb von fünf Jahren, wiederum
Personen der Steuerklasse I, und zwar der Bw. und deren Halbschwester,
angefallen. Damit konnte die Begünstigungsbestimmung des § 17
ErbStG zur Anwendung gelangen, wobei jedoch ebenfalls zu beachten war, dass der
Bw. im Erbgang nach ihrem Vater nur ein ideeller Hälfteanteil am
seinerzeitigen Hälfteanteil der Mutter angefallen war. Die
Begünstigung in Gestalt der Steuerermäßigung beträgt
demnach insgesamt nur ein Viertel der festzusetzenden Steuer.
Endlich ist noch die Bestimmung des § 8
Abs. 4 ErbStG von Bedeutung, wonach die sich nach den Abs. 1 und 2
leg. cit. (...) ergebende Steuer bei Zuwendungen an (...) ein Kind (...) um
2 v.H. des Wertes der durch die Zuwendung erworbenen Grundstücke
erhöht. Bei diesem Zuschlag handelt es sich gemäß
§ 8
Abs. 5 ErbStG um eine Mindestssteuer, die unter allen Umständen
einzuheben ist, unabhängig davon, ob die Zuwendung an sich steuerfrei ist
oder ob sie infolge des Abzuges von Freibeträgen ganz oder zum Teil
steuerfrei bleibt, oder auch wegen Überschuldung des Nachlasses die Abgabe
ganz oder zum Teil gar nicht festgesetzt wird (Dorazil-Taucher, a.a.O.,
Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Juni 1991, 90/16/0097,
und vom 25. Juni 1992, 91/16/0045). Obschon also im vorliegenden Fall nach
Abzug des Wertes des Wohnungsrechtes ein die Steuer nach § 8
Abs. 1 ErbStG bedingender Erwerb gar nicht mehr gegeben ist, war die
(Mindest-) Steuer nach Abs. 4 i.V.m. Abs. 5 leg. cit. dennoch
festzusetzen, wobei von einer Bemessungsgrundlage in Höhe von (gerundet)
€ 46.437,00 auszugehen und darauf die Kürzung um ein Viertel nach
§ 17 ErbStG anzuwenden war.
Die sich aufgrund dieser Berufungsentscheidung ergebende
ErbSt errechnet sich sohin wie folgt:
|
Steuerpflichtiger
Erwerb gerundet bisher
|
26.297,00
|
abzgl.
Wohnungsrecht anteilig
|
-39.097,68
|
Steuerpflichtiger
Erwerb neu
|
0,00
|
Steuer
gemäß
§ 8 Abs. 4 ErbStG 2% von
€ 46.437,00
|
928,74
|
abzgl.
Kürzung 1/4 nach § 17 ErbStG
|
-232,19
|
Erbschaftssteuer
neu
|
696,55
Dem weiteren Ansinnen der Bw., auf den Zeitpunkt des
Entstehens der Steuerschuld einen besonderen Einheitswert zu ermitteln und
darauf basierend den angefochtenen Bescheid aufzuheben, konnte indes nicht
nähergetreten werden. Gemäß
§ 19 Abs. 3 ErbStG
ist auf den Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld ein besonderer
Einheitswert zu ermitteln, wenn sich in den Fällen des Abs. 2 leg.
cit. (also etwa beim Erwerb von inländischem Grundvermögen) die
Verhältnisse zwischen dem unmittelbar vorausgegangenen
Feststellungszeitpunkt und dem Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld
dergestalt geändert haben, dass nach den Vorschriften des
Bewertungsgesetzes die Voraussetzungen für eine Wertfortschreibung oder
eine Artfortschreibung gegeben sind. Eine Bestimmung, wonach sich bei Belastung
eines als Einfamilienhaus qualifizierten und dem Grundvermögen
zuzurechnenden Grundstückes mit einem unentgeltlichen Wohnungsrecht die Art
des Bewertungsgegenstandes ändern würde, lässt sich dem
Bewertungsgesetz jedoch nicht entnehmen. Ebensowenig finden sich -
unabhängig von der erbschaftssteuerlichen Beurteilung - im Bewertungsgesetz
Regelungen, wonach ein Wohnungsrecht Einfluss auf die Höhe des
festzustellenden Einheitswertes haben könnte. In dieser Hinsicht vermochte
die Bw. sohin nicht, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides
aufzuzeigen.
Insgesamt gesehen konnte der Berufung daher nur ein
Teilerfolg beschieden sein, weshalb spruchgemäß zu entscheiden
war.
Klagenfurt,
am 19. Juni 2007
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 4 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 8 Abs. 5 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 17 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 20 Abs. 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0511-K/06
- Stammnummer
- 29004
- Gültig
- 19.06.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF